{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"X ARZ 69/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage ge- gen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten. b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 69/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2008 \n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 \n\na) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage ge-\n\ngen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten. \n\nb) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht \n\nfür Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer \n\nder Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. \n\nBGH, Beschl. v. 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08 - OLG München \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht Augsburg bestimmt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner 1957 \n\nverstorbenen Großmutter gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an \n\ndie Miterben geltend. \n\nBedingt durch die Kriegsereignisse des zweiten Weltkrieges war in Eng-\n\nland Vermögen der Großmutter beschlagnahmt worden, nach der Behauptung \n\nder Beklagten darüber hinaus auch Vermögen des 1941 verstorbenen Großva-\n\nters. Im Jahre 2005 leistete das Vereinigte Königreich eine Entschädigung. Im \n\nStreit stehen Geschehnisse um einen Finanzierungsvertrag im Zusammenhang \n\nmit dem Bemühen, das Vereinigte Königreich zu entsprechenden Entschädi-\n\ngungsleistungen zu bewegen. Mit seiner zum Landgericht Augsburg erhobenen \n\nKlage begehrt der Kläger die Zahlung eines noch offenen Restbetrages in Höhe \n\nvon 160.000 € aus der Entschädigung an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte \n\nzu 1 hat Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Mitglie-\n\nder der Erbengemeinschaften sowohl nach der Großmutter als auch dem Groß-\n\nvater auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.125,50 € erhoben. Zur Be-\n\ngründung trägt sie vor, aufgrund des zwischen ihr und der \"gesamten\" Erben-\n\ngemeinschaft geschlossenen Finanzierungsvertrages stehe ihr im Fall einer \n\nEntschädigung eine Erlösbeteiligung in Höhe von 30 % zu. Hiervon habe sie \n\n160.000 € erhalten, offen sei noch ein Restbetrag in Höhe von 6.354,50 €. Dar-\n\nüber hinaus habe sie zur Durchsetzung der Ansprüche der \"gesamten\" Erben-\n\ngemeinschaft Kosten in Höhe von 4.771 € vorfinanziert. \n\n3 \n\nDer Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landge-\n\nrichts München II, der Drittwiderbeklagte hatte ihn bei Zustellung der Widerklage \n\nim Bezirk des Landgerichts Koblenz. Die Widerklägerin hat beim Oberlandesge-\n\nricht München beantragt, das für die Klage zuständige Landgericht Augsburg als \n\nzuständiges Gericht für die Widerklage zu bestimmen. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht München hat die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorge-\n\nlegt. Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gege-\n\nben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02 \n\n- juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen \n\nDritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält. \n\n5 \n\nDie Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig. \n\nII. \n\n6 \n\nGemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zustän-\n\ndigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, \n\nwenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandes-\n\ngerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen \n\nliegen vor. \n\n7 \n\nDas vorlegende Oberlandesgericht meint, ein gemeinsamer allgemeiner \n\noder besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschlösse, \n\nsei nicht gegeben. Insbesondere bestehe für Widerklage und Drittwiderklage \n\nkein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 33 ZPO am Gericht \n\nder Klage. Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München \n\nvon derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entschei-\n\ndung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im \n\nAnschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, \n\ndass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer \n\nparteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den \n\nGerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten \n\nund (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die als \n\nStreitgenossen in Anspruch genommenen (Dritt-)Widerbeklagten bei verschie-\n\ndenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, hinsichtlich aller mit \n\nder Widerklage verfolgten Klagegründe ein gemeinschaftlicher besonderer Ge-\n\nrichtsstand nicht gegeben ist und auch aus § 33 ZPO kein gemeinschaftlicher \n\nbesonderer Gerichtsstand für die (Dritt-)Widerbeklagten hergeleitet werden \n\nkann. \n\n9 \n\n1. Ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage in ihrem gesamten \n\nUmfang ergibt sich vorliegend nicht aus dem erweiterten Gerichtsstand der Erb-\n\nschaft nach §§ 27, 28 ZPO. Allerdings macht die Widerklägerin der Sache nach \n\nNachlassverbindlichkeiten geltend, für die der erweiterte Gerichtsstand der Erb-\n\nschaft nach §§ 27, 28 ZPO einschlägig ist. \n\n10 \n\na) Für die Eröffnung des Gerichtsstands des § 28 ZPO genügt die schlüs-\n\nsige Darlegung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Kläger. Das gilt auch, \n\nsoweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begrün-\n\ndetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, BGH, Ver-\n\nsäumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 517). Dies trifft \n\nauch auf das Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit zu, welche sowohl die Zu-\n\nständigkeit des Gerichts gemäß §§ 27, 28 ZPO als auch die eingeklagte Forde-\n\nrung gemäß §§ 1967, 2058 BGB stützen soll. \n\n11 \n\nNach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Widerklägerin handelt \n\nes sich bei den von ihr geltend gemachten Forderungen um solche, die im un-\n\nmittelbaren Zusammenhang mit der Verfolgung und Realisierung von Nachlass-\n\nansprüchen durch die Miterben entstanden sind, mithin um sogenannte Nach-\n\nlasserbenschulden. Diese fallen als Nachlassverbindlichkeiten unter § 28 ZPO \n\n(vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 28 Rdn. 5). Zu diesen Nachlasserben-\n\nschulden gehören alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwal-\n\ntung des Nachlasses zurückgehen (BGHZ 71, 180, 187; 38, 187, 193). Dies ist \n\nhier nach Darstellung der Widerklägerin der Fall. \n\n12 \n\nb) Handelt es sich wie hier um mehrere Erben, kommt es für § 28 ZPO \n\nauch nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befin-\n\ndet. Entscheidend ist nach § 28 ZPO allein, dass die vorhandenen Erben wie \n\nhier noch als Gesamtschuldner haften (vgl. BayObLG NJW 1950, 310; Musielak/ \n\nHeinrich, aaO, § 28 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 28 Rdn. 3, 5). \n\nDies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offen-\n\nsichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft ausein-\n\nandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ \n\n1999, 1175, 1176). \n\n13 \n\n2. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war der allgemeine Gerichts-\n\nstand der Erblasserin gemäß §§ 12, 13 ZPO München. Der damit begründete \n\nerweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO als gemeinschaftli-\n\ncher besonderer Gerichtsstand der Widerbeklagten in München hindert eine \n\nGerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, weil - wie die Wi-\n\nderklägerin geltend macht - der Finanzierungsvertrag auch gemeinschaftliches \n\nVermögen der Großeltern und damit auch den Nachlass des Großvaters betrifft. \n\nDieser hatte, wie die Widerklägerin unbestritten vorgetragen hat, im Zeitpunkt \n\nseines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Groß Wartenberg bei Bres-\n\nlau. Insoweit besteht aber für die gleichzeitig auch als Mitglieder der Erbenge-\n\nmeinschaft nach dem Großvater in Anspruch genommenen Widerbeklagten ein \n\nweiterer gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der nach §§ 28, 27 \n\nAbs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin be-\n\ngründet ist. Ist aber ein weiterer Klagegrund vorgebracht und fehlt es an einem \n\ngemeinschaftlichen Gerichtsstand für die Klage in ihrem gesamten Umfang, ist \n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar (vgl. BayObLG MDR 1981, 233; BayObLGZ \n\n62, 297, 298; 58, 154, 155; 50/51, 37, 38; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, \n\n3. Aufl., § 36 Rdn. 42; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 36 Rdn. 27; für Haupt- und \n\nHilfsantrag OLG München JurBüro 1981, 607). \n\n14 \n\n3. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für den Drittwiderbeklagten und \n\nden Widerbeklagten hinsichtlich der gesamten Widerklage ergibt sich auch nicht \n\naus § 33 ZPO. \n\n15 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet \n\n§ 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten kei-\n\nnen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 \n\n- I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, \n\nNJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; \n\nSen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/ \n\nRoth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, \n\nNJW 2006, 117, 121). Danach ist das Gericht der Klage für eine Widerklage, die \n\ngegen den Drittwiderbeklagten erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein \n\nallgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage \n\nbesteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Ge-\n\nricht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Urt. v. \n\n6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120). \n\nb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. \n\naa) Allerdings soll nach Vollkommer/Vollkommer § 33 ZPO auch auf eine \n\nparteierweiternde Widerklage Anwendung finden. Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen \n\nzu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden \n\nkönne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) \n\nauf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erwei-\n\nternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des \n\nProzessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, \n\nwenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand \n\ndes § 33 ZPO stütze. Die parteierweiternde Widerklage käme danach nur noch \n\nin Betracht, wenn einer der Streitgenossen vor dem Prozessgericht zufällig auch \n\nseinen allgemeinen Gerichtsstand habe (aaO, 1064 f.). Vollkommer/Vollkommer \n\n16 \n\n17 \n\nwollen deshalb die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Drittwiderbeklag-\n\nten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle Parteistel-\n\nlung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (aaO, \n\n1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris; \n\nvgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.). \n\n18 \n\nbb) Zu einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 33 \n\nZPO besteht kein Anlass. Entgegen Vollkommer/Vollkommer ist der Entschei-\n\ndung des Senats nicht zu entnehmen, dass die Bestimmung eines gemeinsa-\n\nmen Gerichtsstandes für Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten gemäß § 36 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, wenn keiner der Widerbeklag-\n\nten seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Gericht der Klage hat. \n\n19 \n\n(1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon \n\naus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 \n\nZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht be-\n\nstimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen \n\n(Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). \n\nDie Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12 und 13 ZPO ist im Interesse \n\neiner prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sachlich vorrangige \n\nGründe es rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW \n\n1986, 3209). Ist für einen Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher Ge-\n\nrichtsstand gegeben, hindert dies nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs eine Gerichtsstandsbestimmung nicht (vgl. BGHZ 90, 155, 159). Da-\n\nbei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Ge-\n\nrichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten \n\nseinen allgemeinen Gerichtsstand hat \n\n(BGH, Beschl. v. 9.10.1986 \n\n- I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur \n\nVeröff. vorges.). Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher \n\nGerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet \n\nwerden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verkla-\n\ngen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zu-\n\nständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagen-\n\nden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. \n\n19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Nicht zuletzt kann im Fall der \n\nparteierweiternden Widerklage die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge-\n\nrichts über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden, soweit ein Gerichtsstand \n\nfür die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht (BGH, Be-\n\nschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Auch hier wird der dem \n\nSchutz des Beklagten dienende allgemeine Grundsatz der §§ 12 f. ZPO, nach \n\ndem die Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist, aus Grün-\n\nden der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie eingeschränkt, indem der \n\nnicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden \n\nkann, bei dem keiner der widerbeklagten Streitgenossen seinen allgemeinen \n\nGerichtsstand hat. \n\n20 \n\n(2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom \n\n22. Februar 2000. Dort hatte der Senat nur über die Frage zu entscheiden, ob \n\neine Gerichtsstandsbestimmung zulässig ist, wenn die Widerbeklagten einen \n\ngemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der Senat \n\nhat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestim-\n\nmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständig-\n\nkeitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger \n\ndie Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in \n\nAnspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872). \n\n21 \n\nIn der Entscheidung hat der Senat weiter mit Blick auf die parteierwei-\n\nternde Widerklage ausdrücklich festgehalten, dass § 33 ZPO nur für den wider-\n\nbeklagten Kläger, nicht jedoch für einen bisher nicht am Verfahren beteiligten \n\nWiderbeklagten gelte. Der Senat hat die Bestimmung des Gerichts der Klage als \n\nzuständiges Gericht auch für die Widerklage nur dann durch den Grundsatz der \n\nProzessökonomie als geboten angesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen ge-\n\nmeinsamen Gerichtsstand haben. Dass die Bestimmung des Gerichtsstands \n\nunzulässig wäre, wenn der Gerichtsstand der Klage nicht auch ein allgemeiner \n\nGerichtsstand des widerbeklagten Streitgenossen ist, ist der Entscheidung hin-\n\ngegen nicht zu entnehmen. \n\nIV. \n\n22 \n\nAls zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Augsburg. \n\nDie Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berück-\n\nsichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Bei diesem Gericht, das mit \n\nder Sache bereits befasst ist, haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichts-\n\nstand. Für den Kläger ist dort der besondere Gerichtsstand aus § 33 ZPO be-\n\ngründet. Die Widerklägerin hat die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Der \n\nKläger hat dem nicht widersprochen. Auch der Drittwiderbeklagte hat nur Be-\n\ndenken gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage und des Bestimmungsverfah-\n\nrens an sich erhoben, ohne in der Sache der Bestimmung des Landgerichts \n\nAugsburg zu widersprechen. \n\n23 \n\nNach ständiger Rechtsprechung lässt die hier getroffene Entscheidung \n\ndie Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Wi-\n\nderklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.02.2008 - 31 AR 274/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2060","ref_norm":"2060","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2061","ref_norm":"2061","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/x-arz-69-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:18.440004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-24/x-arz-69-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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