{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"3 StR 179/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 179/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 3. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, \n\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit \n\neiner Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat einen Beweisantrag rechts-\n\nfehlerhaft zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte die aus Polen stam-\n\nmende Zeugin P. am 13. Mai 2007 in einer Unterkunft für Leiharbeiter \n\nkennen. Noch am selben Tag kam es zum einvernehmlichen Austausch von \n\nZärtlichkeiten. Als der Angeklagte die Zeugin abends neben seinem PKW am \n\nganzen Körper anfasste, versuchte diese jedoch, seine Hand wegzudrücken \n\nund wegzulaufen; der Angeklagte hielt sie aber fest. Schließlich riss sich die \n\nZeugin los und ging. Am Abend des nächsten und am frühen Morgen des \n\nübernächsten Tages führte der Angeklagte mit der Zeugin in ihrem Zimmer ge-\n\ngen ihren Willen den Geschlechtsverkehr aus. Dabei hielt er zeitweise die Hän-\n\nde der Zeugin über ihrem Kopf fest und drückte ihre Beine auseinander. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der den Tatvorwurf bestritten und \n\nsich dahin eingelassen hat, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich vollzo-\n\ngen worden, im Wesentlichen aufgrund der für glaubhaft erachteten Angaben \n\nder Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung verurteilt. In der Hauptverhand-\n\nlung ist die Zeugin, die mittlerweile nach Polen zurückgekehrt ist und mitgeteilt \n\nhat, sie wolle mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben, nicht vernommen \n\nworden. \n\n4 \n\n2. Der Angeklagte hat die Vernehmung des Zeugen B. zum Beweis da-\n\nfür beantragt, dass - seiner Einlassung entsprechend - er und die Zeugin sich \n\nam 13. Mai 2007 küssten und Zärtlichkeiten austauschten, ohne dass der An-\n\ngeklagte sich der Zeugin in irgendeiner Weise aufgedrängt habe; auch am \n\nAbend habe der Zeuge die beiden in der Nähe des Wagens des Angeklagten \n\ngesehen und werde bekunden, dass es dort ausschließlich zu einvernehmlichen \n\nZärtlichkeiten gekommen sei. Zudem habe der Angeklagte am Abend des 14. \n\nMai 2007 dem Zeugen B. gesagt, er sei mit der Zeugin P. verabredet. \n\n5 \n\nDiesen Beweisantrag hat das Landgericht mit folgender Begründung zu-\n\nrückgewiesen: \"Der Zeuge B. ist kein geeignetes Beweismittel für die unter \n\nBeweis gestellte Tatsache, dass es später am PKW des Angeklagten vor dem \n\nHaus 47 in L. ausschließlich zu einvernehmlichen Zärtlichkeiten ge-\n\nkommen ist, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO.\" \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ablehnung hält aus mehreren Gründen rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand: \n\nZwar kann ein Beweisbegehren, das sich auf ein völlig ungeeignetes \n\nBeweismittel stützt, nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Dabei \n\nmuss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von \n\nvorn herein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Bewei-\n\nses in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (vgl. BGH StV 1997, 338). \n\nDies trifft auf einen Zeugen, der zu Vorgängen aussagen soll, die sich im Innern \n\neines anderen Menschen abgespielt haben, jedenfalls dann nicht zu, wenn er \n\näußere Umstände bekunden kann, die einen Schluss auf die inneren Tatsachen \n\nermöglichen (vgl. BGH StV 1984, 61; 1987, 236, 237; BGHR StPO § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 Ungeeignetheit 5). So liegt der Fall hier. Der Zeuge B. , der den Ange-\n\nklagten und die Zeugin P. beim Austausch von Küssen und Zärtlichkeiten \n\nam 13. Mai 2007 gesehen haben soll, kann ohne Weiteres Beobachtungen zu \n\ndem äußeren Verhalten der Beteiligten gemacht haben, die Rückschlüsse auf \n\nihre innere Einstellung und damit auch zur Frage der Einvernehmlichkeit zulas-\n\nsen. Bei sinngerechter Auslegung war der Beweisantrag demgemäß erkennbar \n\ndahin zu verstehen, der Zeuge B. werde bekunden, dass sich die Zeugin \n\nP. am Austausch von Küssen und Zärtlichkeiten mit dem Angeklagten in \n\nder Nähe von dessen Pkw beteiligte, ohne dass ein Widerstreben der Zeugin zu \n\nbemerken war. Es liegt auf der Hand, dass die Vernehmung des Zeugen \n\nB. nicht völlig ungeeignet war, diese Beweistatsache zu bestätigen. \n\n8 \n\nHinzu kommt, dass der Ablehnungsbeschluss den Beweisantrag nicht \n\nausschöpft (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 42 m. w. N.); \n\ndenn die Strafkammer hat zu der weiteren Beweisbehauptung, welche die Äu-\n\nßerung des Angeklagten am Abend des 14. Mai 2007 betrifft, nicht Stellung ge-\n\nnommen. \n\n9 \n\n3. Der Schuldspruch beruht auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des \n\nBeweisantrags. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer an-\n\nderen Überzeugung gekommen wäre, wenn der Zeuge B. die im Widerspruch \n\nzu der Aussage der Zeugin P. stehende Einlassung des Angeklagten zu \n\nden behaupteten Tatsachen bestätigt hätte. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/3-str-179-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-24/3-str-179-08","retrieved":"2026-07-10 19:42:51.803446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-24/3-str-179-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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