{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Zivilsachen","decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"GSZ 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 531 Abs. 2 Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unab- hängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjäh- rungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozess- parteien unstreitig sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nGSZ 1/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 531 Abs. 2 \n\nDie erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unab-\n\nhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO \n\nzuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjäh-\n\nrungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozess-\n\nparteien unstreitig sind. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Vizepräsi-\n\ndentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, den Vorsitzenden Richter am \n\nBundesgerichtshof Dr. Melullis, die Vorsitzende Richterin am Bundesge-\n\nrichtshof Dr. Hahne, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof \n\nSchlick, Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Krüger, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und \n\nDr. Ganter, sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schlichting, \n\nProf. Dr. Kniffka und Dr. Ellenberger \n\nam 23. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjäh-\n\nrungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen \n\ndes § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, \n\nwenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die \n\nden Verjährungseintritt begründenden \n\ntatsächlichen \n\nUmstände zwischen den Prozessparteien unstreitig \n\nsind. \n\nGründe: \n\nA. \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung aus einer selbst-\n\nschuldnerischen Bürgschaft. \n\nDie Klägerin gewährte der Hauptschuldnerin einen Kredit, für den \n\nder Beklagte eine Höchstbetragsbürgschaft übernahm. Nach der Kündi-\n\ngung des Kreditvertrages forderte die Klägerin vom Beklagten Zahlung in \n\nHöhe des Bürgschaftsbetrages. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht \n\nnachkam, erhob sie schließlich Klage. Nach Klageerhebung lief die Ver-\n\njährungsfrist hinsichtlich der Hauptforderung ab. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Des-\n\nsen Berufung, mit der er erstmals auch die Verjährung der Hauptforderung \n\ngeltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei \n\nhat es u.a. ausgeführt, die Hauptforderung sei zwar verjährt, die Verjäh-\n\nrungseinrede sei jedoch als neues Verteidigungsmittel des Beklagten nach \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. \n\n4 \n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der \n\nBeklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDer XI. Zivilsenat möchte die vom Beklagten erstmals in der Beru-\n\nfungsinstanz erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraus-\n\nsetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigen. Das würde der Revisi-\n\non zum Erfolg verhelfen und zur Abweisung der Klage führen. \n\n6 \n\nEr sieht sich hieran durch ein Urteil des X. Zivilsenats gehindert, \n\nnach dem die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungsein-\n\nrede auch bei unstreitiger Tatsachengrundlage nur zuzulassen ist, wenn \n\neiner der - hier nicht gegebenen - Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 \n\n- X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 404, Tz. 26 f.). \n\n7 \n\nDa nach der Rechtsauffassung des X. Zivilsenats die Revision des \n\nBeklagten zurückgewiesen werden müsste und der X. Zivilsenat auf An-\n\nfrage mitgeteilt hat, an seiner Rechtsauffassung festhalten zu wollen, hat \n\nder XI. Zivilsenat die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß \n\n§ 132 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\nIst die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Ver-\n\njährungseinrede auch dann nur unter den Vorausset-\n\nzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzu-\n\nlassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und \n\ndie den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen \n\nUmstände zwischen den Prozessparteien unstreitig \n\nsind? \n\nB. \n\nI. \n\n8 \n\nDie Vorlage des XI. Zivilsenats ist gemäß § 132 Abs. 2 GVG zuläs-\n\nsig. \n\nII. \n\n9 \n\nDer Große Senat verneint die Vorlagefrage des XI. Zivilsenats. \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO ist auf die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjäh-\n\nrungseinrede nicht anzuwenden, wenn zwischen den Parteien sowohl die \n\nErhebung der Einrede als auch die sie begründenden tatsächlichen Um-\n\nstände unstreitig sind. \n\n10 \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\nunstreitige Tatsachen, die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen \n\nwerden, unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen des § 531 ZPO \n\nzu berücksichtigen. Aus der den Zweck des Zivilprozesses und der \n\nPräklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 \n\nNr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und damit be-\n\nweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat \n\ndas Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne \n\nweiteres zugrunde zu legen (BGHZ 161, 138, 141 ff.; 166, 29, 31, Tz. 6; \n\nBGH, Urteile vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 296, \n\nvom 13. Juli 2005 - IV ZR 47/04, FamRZ 2005, 1555, 1557, vom \n\n19. Oktober 2005 - IV ZR 89/05, NJW 2006, 298, 299, Tz. 19, vom 2. Juli \n\n2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, 1938, Tz. 63 und Beschluss vom \n\n21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, WM 2006, 1115, Tz. 5). Die in der Lite-\n\nratur daran geübte Kritik (vgl. Ostermeier ZZP 120 (2007), 219 ff.) gibt zu \n\neiner abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Dabei kann hier offen \n\nbleiben, ob das neue unstreitige Vorbringen auch dann zuzulassen ist, \n\nwenn infolge seiner Berücksichtigung eine bis dahin nicht notwendige Be-\n\nweisaufnahme erforderlich wird (so BGHZ 161, 138, 144). \n\n \n\n11 \n\n2. Danach ist auch unstreitiger Tatsachenvortrag zu berücksichti-\n\ngen, der der erstmals in der Berufung erhobenen Einrede der Verjährung \n\nzugrunde liegt. Für die unstreitige Einrede selbst gilt nichts anderes (so \n\nauch: BGHZ 166, 29, 31, Tz. 6; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - IV ZR \n\n89/05, NJW 2006, 298, 299, Tz. 19; OLG Naumburg OLGR 2006, 141 f.; \n\nOLG Karlsruhe OLGR 2006, 526, 528; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar \n\n2006 - 28 U 217/04, juris Tz. 41 ff.; OLG Stuttgart BKR 2006, 280, 285; \n\nOLG Celle NJW-RR 2006, 1530, 1531; OLG Köln, Urteil vom 20. Dezem-\n\nber 2006 - 17 U 103/04, juris Tz. 38 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom \n\n21. Dezember 2006 - 5 U 101/06 S. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \n\nHartmann, ZPO 6. Aufl. § 531 Rdn. 13; MünchKommZPO/Rimmelspacher, \n\n3. Aufl. § 531 Rdn. 28; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 214 Rdn. 3; \n\nZimmermann, ZPO 7. Aufl. § 531 Rdn. 10, 13 Nr. 3; Schumann/Kramer, \n\nDie Berufung in Zivilsachen 7. Aufl. Rdn. 476; Meller-Hannich NJW 2006, \n\n3385, 3386 ff.; Noethen MDR 2006, 1024, 1026 f.; Rixecker NJW 2004, \n\n705, 707). \n\nDie dagegen vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine andere \n\nBeurteilung. \n\na) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird die Auf-\n\nfassung vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen \n\nder Tatsachenvortrag ohne besondere Geltendmachung entscheidungser-\n\nheblich sei, und den Fällen, in denen - wie bei der Einrede der Verjäh-\n\nrung - der Vortrag erst Bedeutung erlange, wenn ein Leistungsverwei-\n\ngerungsrecht wahrgenommen werde; in letzteren Fällen sei bereits die \n\nEinrede als neues Verteidigungsmittel zurückzuweisen, so dass sich das \n\nGericht mit den das Leistungsverweigerungsrecht begründenden Tatsa-\n\nchen erst befassen müsse, wenn die Einrede nicht zurückgewiesen werde \n\n(BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, \n\n12 \n\n13 \n\n404, Tz. 26 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Juli 2007 - 5 U 106/06, juris \n\nTz. 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2007 - 7 U 169/06, juris \n\nTz. 23; vgl. auch MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl. § 214 Rdn. 4; \n\nErman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 214 Rdn. 3; Schenkel MDR \n\n2005, 726 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden: \n\n14 \n\naa) Der Umstand, dass ein Tatsachenvortrag erst aufgrund einer \n\nEinrede materiell-rechtliche Wirkung entfaltet, gibt keinen Anlass, ihn in \n\nder Berufungsinstanz anders zu behandeln als sonstigen, etwa materiell-\n\nrechtliche Einwendungen stützenden Tatsachenvortrag. Der den Wortlaut \n\nder Norm einschränkenden Auslegung des § 531 ZPO liegt im Wesentli-\n\nchen die Erwägung zugrunde, dass das geltende Präklusionsrecht keine \n\nEntscheidung in der Berufungsinstanz verhindern will, die auf unstreitiger \n\nTatsachengrundlage ergehen müsste (BGHZ 161, 138, 142). Diese Erwä-\n\ngung gilt auch dann, wenn neuer Vortrag mit einer Einrede verbunden und \n\nunstreitig ist. \n\n15 \n\nbb) Eine Unterscheidung zwischen Einwendungen und Einreden im \n\nmateriellen Sinne ist dem Prozessrecht zudem fremd (vgl. auch §§ 282, \n\n146 ZPO). Sowohl der Einwendung als auch der Einrede liegt ein Sach-\n\nverhalt zugrunde. Für § 529 ff. ZPO geht es vorrangig um dessen Berück-\n\nsichtigung. Insoweit ist eine Differenzierung nicht geboten. Es ist zwar \n\nrichtig, dass Einreden erst dann Bedeutung erlangen, wenn sie erhoben \n\nwerden. Das gilt prozessual gleichermaßen jedoch auch für Einwendun-\n\ngen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Auch diese erlangen im \n\nProzess grundsätzlich erst dann Bedeutung, wenn sie von einer Partei \n\nvorgetragen, d.h. in den Rechtsstreit eingeführt werden. So setzt etwa die \n\nBerücksichtigung der materiell-rechtlichen Einwendung eines Rücktritts \n\nVortrag sowohl zu den Rücktrittsvoraussetzungen als auch zur Rücktritts-\n\nerklärung voraus. Dass das Gericht Einwendungen „von Amts wegen“ zu \n\nbeachten hat, bedeutet nicht die Aufhebung des Beibringungsgrundsatzes \n\nund Geltung der Amtsermittlung, sondern nur, dass \n\nihre materiell-\n\nrechtliche Wirkung ohne zusätzliche materiell-rechtliche Rechtsausübung \n\nseitens des Schuldners eintritt (vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des \n\nbürgerlichen Rechts 9. Aufl. § 18 Rdn. 47; Meller-Hannich JZ 2005, 656, \n\n659 und NJW 2006, 3385, 3387; Noethen MDR 2006, 1024, 1026). Die \n\nerstmalige Berufung auf eine materiell-rechtliche Einwendung in zweiter \n\nInstanz kann, wie die Erhebung einer Einrede, dazu führen, dass bis dahin \n\nunerheblicher Sachvortrag entscheidungserheblich wird. Übt beispielswei-\n\nse eine Partei in zweiter Instanz ein ihr zustehendes Rücktrittsrecht aus, \n\nverändert sie wie bei der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die \n\nwillentliche Ausübung eines Rechts, das sie erstinstanzlich nicht genutzt \n\nhat, nachträglich die Entscheidungsbasis und den Prüfungsumfang des \n\nGerichts. \n\n16 \n\nAndererseits können im Prozess auch materiell-rechtliche Einreden \n\nWirkung entfalten, ohne dass sie vom Schuldner eingebracht worden sein \n\nmüssen. Die Einrede der Verjährung etwa ist bei der Schlüssigkeitsprü-\n\nfung im Versäumnisverfahren auch dann zu beachten, wenn der Kläger \n\nihre außerprozessuale Erhebung durch den Beklagten vorträgt (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1535; OLG \n\nDüsseldorf NJW 1991, 2089, 2090; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 331 \n\nRdn. 7 m.w.Nachw.; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 331 \n\nRdn. 5; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 214 Rdn. 3; Larenz/Wolf \n\naaO § 17 Rdn. 67 f.). \n\n17 \n\nb) Ferner wird der Berücksichtigung der auf der Grundlage unstrei-\n\ntigen Sachverhalts erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede \n\nder Verjährung entgegengehalten, das Urteil erster Instanz sei richtig ge-\n\nwesen, und es sei kein Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit, wenn \n\nes Bestand habe (OLG Hamm MDR 2006, 695; Schenkel MDR 2005, 726, \n\n727); vor dem Hintergrund des Gebots, im Einklang mit der materiellen \n\nGerechtigkeit zu entscheiden, seien problematische Prozessergebnisse \n\numso eher hinzunehmen, wenn die durch die Präklusion benachteiligte \n\nPartei ihre Rechte letztendlich durch die Inanspruchnahme von Sekundär-\n\nrechtsschutz, insbesondere im Wege des Regresses, wahren könne (OLG \n\nSaarbrücken OLGR 2007, 592). \n\n18 \n\nDiese wertenden Gesichtspunkte sind nicht maßgebend. Entschei-\n\ndend ist allein der Umstand, dass die Berufung nach geltendem Prozess-\n\nrecht die Möglichkeit eröffnet, auf einer unstreitigen Grundlage eine ande-\n\nre Entscheidung zu finden. Ebenso wie eine gerichtsbekannte Tatsache \n\ngehört unstreitiger Tatsachenvortrag zu dem Prozessstoff, den das Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ohne an entge-\n\ngenstehende erstinstanzliche Feststellungen gebunden zu sein (BGHZ \n\n161, 138, 142). \n\n19 \n\ncc) Auch aus § 533 ZPO lässt sich entgegen der Auffassung des \n\nX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2005 \n\n- X ZR 165/04, aaO) kein Argument gegen die Zulassung einer erstmals \n\nzweitinstanzlich erhobenen Verjährungseinrede herleiten. Bei dieser Norm \n\nhandelt es sich um eine spezielle Präklusionsvorschrift, die durch beson-\n\ndere Zulassungsvoraussetzungen verhindern soll, dass der Streitstoff auf \n\ndem Wege der Klageänderung, Aufrechnung oder Widerklage erweitert \n\nwird (vgl. Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 533 \n\nRdn. 1; Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO 26. Aufl. § 533 Rdn. 1). Aus die-\n\nser Spezialregelung folgt nicht, dass der Gesetzgeber generell unstreiti-\n\nges Vorbringen \n\nin zweiter \n\nInstanz nur unter solchen besonderen\n\nVoraussetzungen zulassen wollte (vgl. Meller-Hannich NJW 2006, 3386, \n\n3387; Noethen MDR 2006, 1024, 1026 f.). \n\nTolksdorf \n\nMüller \n\nMelullis \n\nHahne \n\nSchlick \n\nGoette \n\nKrüger \n\nBall \n\nBornkamm \n\nGanter \n\nSchlichting \n\nKniffka \n\nEllenberger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O 5142/04 \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2006 - 12 U 1605/05","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-23/gsz-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-23/gsz-1-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:36.098183+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-23/gsz-1-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Grosser Senat fuer Zivilsachen","date":"2008-06-23","dockets":["GSZ 1/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.06.2008 – GSZ 1/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-23/gsz-1-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 531 Abs. 2 Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unab- hängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjäh- rungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozess- parteien unstreitig sind.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjäh-\n\nrungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen\n\ndes § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen,\n\nwenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die\n\nden Verjährungseintritt begründenden\n\ntatsächlichen\n\nUmstände zwischen den Prozessparteien unstreitig\n\nsind.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/531","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"531","label":"§ 531 ZPO","mentions":7},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":2},{"id":"ZPO/529","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"529","label":"§ 529 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/146","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"146","label":"§ 146 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/282","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"282","label":"§ 282 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/533","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"533","label":"§ 533 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dresden","date":"2005-07-14","docket":"6 O 5142/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2006-04-07","docket":"12 U 1605/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-06-23","docket":"GSZ 1/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-06-23/gsz-1-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-23/gsz-1-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:40:36.098183+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}