{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-20","aktenzeichen":"V ZR 149/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerkFlBerG § 3 Abs. 1, § 5 Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, insbesondere die Begrenzung des An- kaufspreises für Verkehrsflächen nach § 5, ist verfassungsgemäß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2008 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 149/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkFlBerG § 3 Abs. 1, § 5 \n\nDas Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, insbesondere die Begrenzung des An-\nkaufspreises für Verkehrsflächen nach § 5, ist verfassungsgemäß. \n\nBGH, Urt. v. 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2007 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDem Beklagten gehören mehrere Grundstücke im Land B. , \n\nauf denen im Jahre 1973 ein heute zum Be. (Bundesautobahn A ) \n\ngehörendes Teilstück der Autobahn von Be. nach R. angelegt worden \n\nist. Verhandlungen der Klägerin mit dem Beklagten über den Ankauf der Flä-\n\nchen in den Jahren 1996 und 1997 scheiterten an unterschiedlichen Vorstellun-\n\ngen über den Bodenwert. Die Klägerin einigte sich mit dem Beklagten zunächst \n\ndarauf, ihm auf der Grundlage eines Bodenwerts von 522.293,45 € ein Nut-\n\nzungsentgelt von jährlich 4.454,45 € zu zahlen. Ein notariell beurkundetes An-\n\ngebot der Klägerin vom 14. Mai 2004, ihm die Grundstücke zum Preis von \n\n33.118,25 € abzukaufen, lehnte der Beklagte ab. Das Landgericht hat der Klage \n\nauf Annahme dieses Angebots stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen \n\nRevision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen seine Verurteilung und \n\nmacht geltend, das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sei verfassungswidrig \n\nund stehe auch nicht mit den Vorgaben von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls \n\nzur Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Die Klägerin bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte gemäß § 3 \n\nAbs. 1 VerkFlBerG zur Annahme des Angebots der Klägerin verpflichtet. Auf \n\nden Grundstücken des Beklagten, deren Ankauf die Klägerin verlange, sei 1973 \n\nein Teilstück der heutigen Bundesautobahn und damit eine Verkehrsfläche an-\n\ngelegt worden. Diese werde (auch nach Einführung der LKW-Maut) durch die \n\nKlägerin öffentlich genutzt. Dafür, dass diese Nutzung weniger als fünf Jahre \n\nandauern werde und damit ein Ankauf ausgeschlossen sei, sei nichts ersicht-\n\nlich. Der Kaufpreis sei auch zutreffend ermittelt worden. Verfassungsrechtliche \n\nBedenken gegen das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz selbst bestünden \n\nnicht. Mit diesem Gesetz habe der Bundesgesetzgeber die erforderlichen Rege-\n\nlungen zum rückständigen Erwerb von in der DDR für öffentliche Zwecke in An-\n\nspruch genommenen privaten Grundstücke getroffen. Dabei habe er einen gro-\n\nßen Gestaltungsspielraum gehabt und ihn sachgerecht ausgenutzt. Denn die \n\nEigentumsposition des Beklagten sei infolge der Bebauung seiner Grundstücke \n\nmit einem Autobahnteilstück wirtschaftlich ausgehöhlt gewesen und habe des-\n\nhalb mit dem niedrigen Ankaufspreis belegt werden dürfen. Auch Verstöße ge-\n\ngen die Europäische Menschenrechtskonvention seien nicht ersichtlich. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG verpflichtet, das Angebot \n\nder Klägerin für den Ankauf der Fläche anzunehmen, auf dem sich das Teil-\n\nstück der Autobahn A befindet. Das Angebot der Klägerin entspricht nämlich \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des Verkehrsflä-\n\nchenbereinigungsgesetzes. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden \n\nvon dem Beklagten auch nicht angegriffen. \n\n2. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz steht entgegen der Ansicht \n\nder Revision nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. \n\na) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt der Revision, die Verkaufs-\n\nverpflichtung nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG stelle eine Enteignung nach Art. 14 \n\nAbs. 3 Satz 1 GG dar. \n\naa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht des Eigentümers, \n\nden Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung \n\nauszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräu-\n\nßern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Er-\n\ntrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung \n\nbeiträgt (BVerfGE 101, 54, 75; BVerfG, ZfIR 2001, 202, 203). Die Geltendma-\n\nchung des dem öffentlichen Nutzer nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zustehenden \n\nAnkaufsrechts führt, das trifft zu, dazu, dass der bisherige Grundstückseigen-\n\ntümer sein Eigentum verliert. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von \n\nArt. 14 Abs. 3 GG. \n\n8 \n\nbb) Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. \n\nIhrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkre-\n\nter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositio-\n\nnen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (BVerfGE 101, \n\n239, 259). Demgegenüber geht es bei der Bereinigung der Rechtsverhältnisse \n\nan Grund und Boden in den neuen Ländern um die Angleichung der in der \n\nDeutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an \n\ndas Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie darum, bei \n\ndieser Angleichung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu ei-\n\nnem Ausgleich zu bringen. Eine solche Bereinigung aus der DDR überkomme-\n\nner unzureichender Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden ist keine Ent-\n\neignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht für die Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nbereits entschieden (ZfIR 2001, 202, 203). Für die dieser nachgebildete \n\n(J. Schmidt-Räntsch, NJ 2005, 49, 51) Bereinigung nach dem Verkehrsflächen-\n\nbereinigungsgesetz gilt nichts anderes (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsberei-\n\nnigung, § 3 VerkFlBerG Rdn. 14; Kimme/Matthiesen, Offene Vermögensfragen, \n\nVor § 1 VerkFlBerG Rdn. 10). \n\n9 \n\ncc) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 nur für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-\n\ngene Grundstücke privater Eigentümer, die nach dem 9. Mai 1945 und vor dem \n\n3. Oktober 1990, soweit hier von Interesse, als Verkehrsflächen, hier für die \n\nAnlegung einer Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG, tatsächlich in \n\nAnspruch genommen wurden und diesem Zweck immer noch dienen. Es er-\n\nmöglicht dagegen nicht, bisher zu privaten Zwecken genutzte Grundstücke \n\nerstmals für einen öffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Das ist nur auf-\n\ngrund der für den jeweiligen Zweck einschlägigen Enteignungsvorschriften und \n\nnur gegen eine Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswerts möglich. \n\nMit diesen Vorschriften kann das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz deshalb \n\nentgegen der Ansicht der Revision auch nicht verglichen werden. Sein Ziel ist \n\nes vielmehr, die durch die Behörden der früheren DDR vor dem 3. Oktober \n\n1990 in unzureichender Weise begründete öffentliche Nutzung in eine dem \n\nBürgerlichen Recht entsprechende Nutzungsform zu überführen und dabei den \n\nbei Begründung der öffentlichen Nutzung versäumten Ausgleich zwischen dem \n\nprivaten Grundstückseigentümer und dem öffentlichen Nutzer herbeizuführen. \n\nDass Nutzer dabei der Staat ist, ändert an dem Charakter der Maßnahme als \n\nBereinigung und an ihrer Einordnung als Inhalts- und Schrankbestimmung \n\nnichts. \n\n10 \n\ndd) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der \n\nschriftlichen Beantwortung der Frage des Abgeordneten Uwe B. nach einer \n\nVerlängerung der Ausübungsfrist des § 8 Abs. 1 VerkFlBerG aus der Frage-\n\nstunde des Deutschen Bundestags am 28. März 2007 (Pl-Prot. 16/90 S. 9072, \n\n9112 f.) durch den parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums \n\nder Justiz. Darin ist eine Verlängerung unter Hinweis auf den Eigentumsschutz \n\ndes Art. 14 GG mit der Begründung abgelehnt worden, den Eigentümern sei ein \n\nweiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Das trifft zu, weil die Eigentümer den öf-\n\nfentlichen Nutzer abweichend von dem Modell des Sachenrechtsbereinigungs-\n\ngesetzes nicht von vornherein selbst auf Ankauf in Anspruch nehmen konnten, \n\nsondern abwarten mussten, wie er sich verhielt. Erst seit dem Ablauf der Aus-\n\nschlussfrist am 30. Juni 2007 steht ihnen gemäß § 8 Abs. 2 VerkFlBerG ein ei-\n\ngener Anspruch, ihnen die Flächen abzukaufen, zu. Eine weitere Verlängerung \n\nder Ausschlussfrist wäre deshalb eine mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinba-\n\nrende einseitige Benachteiligung der privaten Grundstückseigentümer. Über die \n\nEinordnung des Ankaufsanspruchs der öffentlichen Hand als Enteignung oder \n\nInhalts- und Schrankenbestimmung besagt das nichts. \n\n11 \n\nb) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des vor dem 3. Okto-\n\nber 1990 als Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Eigentums Privater \n\ndurch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber seinen Re-\n\ngelungsspielraum nicht überschritten. \n\n12 \n\naa) Inhalt und Schranken des Eigentums kann der Gesetzgeber, darin ist \n\nder Revision Recht zu geben, nicht unbeschränkt verändern und ausgestalten \n\n(BVerfGE 101, 239, 259; ZfIR 2001, 202, 203). Er hat dabei nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl der verfassungsrechtlich \n\ngarantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 \n\nGG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu \n\ntragen und muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in ei-\n\nnen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE \n\n52, 1, 29 f.; 95, 48, 58 f.; 101, 54, 75; ZfIR 2001, 202, 203). Eine einseitige Be-\n\nvorzugung oder Benachteiligung stünde damit nicht in Einklang. \n\n13 \n\nbb) Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bestimmt \n\ndas Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nnicht für alle Sachbereiche gleich. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit \n\ndes Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen be-\n\nsonders ausgeprägten Schutz. Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetz-\n\ngebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist \n\n(BVerfGE 100, 226, 241). Das nimmt das Bundesverfassungsgericht insbeson-\n\ndere dann an, wenn schutzwürdige Interessen unterschiedlicher Beteiligter am \n\nselben Eigentumsobjekt zum Ausgleich zu bringen sind. In diesem Rahmen hat \n\nes zugelassen, dass der Gesetzgeber bei der generellen Neugestaltung eines \n\nRechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die \n\nEigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigt (BVerfGE 83, 201, \n\n211 f.). Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und \n\ngesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des \n\nGesetzgebers erweitern. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht insbesondere bei der Überführung der sozialistischen Rechts- und Ei-\n\ngentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in \n\ndas Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland angenommen (ZfIR 2001, \n\n202, 204). \n\n14 \n\ncc) Mit diesen Vorgaben steht die Bereinigung der öffentlichen Nut-\n\nzungsverhältnisse an privatem Grund und Boden durch das Verkehrsflächenbe-\n\nreinigungsgesetz in Einklang. \n\n15 \n\n(1) Die Regelungen dienen einem legitimen Regelungsziel. Der Gesetz-\n\ngeber hatte sich in dem Einigungsvertrag mit Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB in der \n\nseinerzeit geschaffenen Fassung die Bereinigung der Nutzungsverhältnisse an \n\nGrund und Boden vorbehalten. Ein Grund für diesen Regelungsvorbehalt war \n\nder Umstand, dass die Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehe-\n\nmaligen DDR den Nutzungsformen des Bürgerlichen Rechts nicht entsprachen. \n\nDer zweite, wesentlich bedeutendere Grund hierfür war aber, dass diese Nut-\n\nzungsverhältnisse in erheblichem Umfang nicht rechtlich gestaltet, sondern nur \n\nfaktisch begründet und in der ehemaligen DDR gleichwohl wie rechtlich gesi-\n\ncherte Positionen behandelt worden waren. Es war deshalb unvermeidlich, die-\n\nse unzureichenden und nicht mit dem Bürgerlichen Recht abgestimmten Nut-\n\nzungsverhältnisse in zivilrechts- und marktkonforme Rechtsverhältnisse zu \n\nüberführen, die Voraussetzungen für eine Veräußerung und Beleihung von \n\nGrundstücken und grundstücksgleichen Rechten wiederherzustellen und den \n\nbislang fehlenden Ausgleich zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer her-\n\nbeizuführen. Diese Notwendigkeit bestand bei der Nutzung fremder Grundstü-\n\ncke durch Private nicht anders als bei der Nutzung fremder Grundstücke durch \n\nöffentliche Stellen. Die Grundlagen der erforderlichen Bereinigung regelt das \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz für die Nutzung fremder (öffentlicher oder pri-\n\nvater) Grundstücke durch Private (Begründung des Regierungsentwurfs ein \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/5992, S. 50, 59 f.). Die Vor-\n\ngaben für die Bereinigung der Nutzung privater Grundstücke durch öffentliche \n\nStellen ergeben sich demgegenüber aus dem Verkehrsflächenbereinigungsge-\n\nsetz (Begründung des Regierungsentwurfs eines Verkehrsflächenbereinigungs-\n\ngesetzes in BT-14/6204 S. 11 f.). An der Herstellung einer einheitlichen \n\nRechtsanwendung und von Rechtssicherheit besteht gerade auch bei privaten \n\nGrundstücken, die öffentlich genutzt werden, ein erhebliches öffentliches Inter-\n\nesse. \n\n16 \n\n(2) Das dem öffentlichen Nutzer eingeräumte Ankaufsrecht führt im Er-\n\ngebnis zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundstückseigentü-\n\nmers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich. \n\n17 \n\n(a) Der Gesetzgeber hat allerdings den im Sachenrechtsbereinigungsge-\n\nsetz vorgesehenen und von dem Bundesverfassungsgericht als angemessen \n\nakzeptierten (ZfIR 2001, 202, 204) Ankaufspreis in Höhe der Hälfte des Boden-\n\nwerts in § 6 VerkFlBerG nur für bebaute und diesen gleichgestellten Flächen (§ \n\n1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6 VerkFlBerG) vorgesehen. Für Verkehrsflächen, um \n\ndie es hier geht, hat er dagegen in § 5 VerkFlBerG einen Ankaufspreis von 20% \ndes Bodenwerts festgelegt und diesen auf, je nach Gemeindegröße, 5 €/m2, 10 \n€/m2 oder 15 €/m2 begrenzt. Das führt dazu, dass die Eigentümer von \n\nGrundstücken, die als Verkehrsflächen genutzt werden, regelmäßig nur einen \n\ngeringen Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich liegt in aller Regel deutlich unter \n\ndem Ankaufspreis, den der Grundstückseigentümer erhält, wenn sein Grund-\n\nstück durch einen Privaten einerseits oder im komplexen Wohnungsbau oder \n\ndurch die öffentliche Hand anderseits genutzt wird. Im ersten Fall erhält er nach \n\n§§ 68 Abs. 1, 19 SachenRBerG die Hälfte des Werts von baureifem Land, in \n\nden beiden anderen Fällen nach §§ 68 Abs. 1, 20 SachenRBerG, § 6 \n\nVerkFlBerG die Hälfte des um ein Drittel verminderten Werts von baureifem \n\nLand, im Ergebnis also ein Drittel des Bodenwerts. Der vorgesehene Ausgleich \n\nwird teilweise als unzureichend angesehen. Die Bedenken richten sich teils ge-\n\ngen den Ansatz überhaupt (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85, 86; v. Hammer-\n\nstein/Hertel, LKV 2004, 385, 387; Jankowski, LKV 2007, 12; Vogt, ZOV 2001, \n\n382), teilweise aber speziell auch gegen die Begrenzung (Aschmann/Groth, \n\nZOV 2003, 85, 87). Sie sind nicht berechtigt; der Ausgleich genügt den verfas-\n\nsungsrechtlichen Anforderungen. \n\n18 \n\n(b) Der Ankaufspreis beruht auf der besonderen Situation bei Grundstü-\n\ncken, die durch die ehemalige DDR für Verkehrswege, insbesondere Straßen, \n\nin Anspruch genommen worden sind. Diese waren vor dem 3. Oktober 1990 \n\nnicht verkehrsfähig, weil die Widmung als Verkehrsweg eine Veräußerung und \n\ninsbesondere auch eine tatsächliche eigene Nutzung ausschloss. Die Widmung \n\nund die mit ihr verbundenen Beschränkungen des Eigentums blieben auch nach \n\ndem 3. Oktober 1990 erhalten, wenn und weil die Verkehrswege - hier die Bun-\n\ndesautobahn A im Norden Be. - weiterhin für den Widmungszweck ge-\n\nbraucht wurden und werden. Sie höhlte und höhlt den Wert des Grundstücks \n\nwirtschaftlich aus. Daran ändert auch die teilweise angestellte Überlegung \n\nnichts, die Betroffenen hätten schon für die tatsächliche Inanspruchnahme ge-\n\ngen die DDR einen Anspruch auf Entschädigung gehabt (v. Hammer-\n\nstein/Hertel, LKV 2004, 385, 388). Über die hier maßgebliche Werthaltigkeit des \n\nGrundstücks selbst besagt das nichts. Dies hätte allenfalls zur Folge, dass die \n\nBetroffenen nach § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (vom \n\n10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2471, 2473 - DDR-EErfG) bis zum 16. Juni \n\n2004 (§ 5 Satz 1 DDR-EErfG) mangels Verrechnung (§ 7 DDR-EErfG) neben \n\ndem Kaufpreis nach § 5 VerkFlBerG die nachträgliche Erfüllung eines solchen \n\nAnspruchs hätten beantragen können. \n\n19 \n\n(c) Der Gesetzgeber ist bei dem Gesichtspunkt der Aushöhlung des wirt-\n\nschaftlichen Werts aber dessen ungeachtet nicht stehen geblieben. Er hat viel-\n\nmehr berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bei der Bemessung der Ent-\n\neignungsentschädigung für Straßengrundstücke nicht auf deren eher symboli-\n\nschen Wert nach der Inanspruchnahme, sondern auf den Zustand davor abstellt \n\n(Entwurfsbegründung in BT-Drucks 14/6204 S.18; BGH, Urt. v. 2. Februar \n\n1978, III ZR 90/76, NJW 1978, 941, 942; Urt. v. 20. April 1989, III ZR 237/87, \n\nBRS 53 Nr. 129). Vor der Inanspruchnahme, auf die für die hier zu treffende \n\nWertung in Anlehnung an den enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt der Vor-\n\nwirkung (dazu: BGHZ 98, 341, 342; 141, 319, 321) abzustellen ist, ist der Zu-\n\nstand solcher Grundstücke vor der Enteignung durch eine erhebliche Wertein-\n\nbuße gegenüber anderen Grundstücken gekennzeichnet. Diese Einbuße hat \n\nder Gesetzgeber pauschal bewertet, was zu dem grundsätzlichen Ankaufspreis \n\nvon 20% führte. Das ist nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\n(d) Nicht zu beanstanden ist auch die Begrenzung dieses Ankaufspreises \n\nin § 5 Abs. 1 VerkFlBerG auf die genannten Höchstpreise. Grundlage hierfür ist \n\nnach der zitierten Entwurfsbegründung die Überlegung, dass Verkehrswege \n\nihrem Träger einen deutlich geringeren Nutzvorteil bieten als bebaute Flächen. \n\nSie lassen sich, von dem seltenen Fall der Einziehung des Verkehrswegs ein-\n\nmal abgesehen, nach Erwerb des Eigentums gemäß dem Verkehrsflächenbe-\n\nreinigungsgesetz nicht verwerten. Sie bringen keinen Ertrag, sondern verursa-\n\nchen in aller Regel nur hohe Unterhaltungskosten. Der hiermit angesprochene \n\nGedanken der fehlenden Kommerzialisierbarkeit (dazu Entwurfsbegründung in \n\nBT-Drucks. 14/6204 S. 18) eignet sich zwar nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats nicht dazu, Verkehrsflächen, insbesondere Grünanlagen, von mit sonsti-\n\ngen baulichen Anlagen bebauten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkFlBerG) oder solchen \n\ngleichgestellten Grundstücken (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3, 6 VerkFlBerG) zu unter-\n\nscheiden (Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805). Er ist a-\n\nber ein Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber bei der Bemessung des Ankaufs-\n\npreises berücksichtigen durfte und musste. Er ist das Gegenstück zu dem un-\n\nerwarteten Zugewinn, den die wiedergewonnene Verfügbarkeit über Grund und \n\nBoden für die an einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nBeteiligten in aller Regel bedeutete. Wie dieser gemeinsame Gewinn als Grund-\n\nlage eines hälftigen Ankaufspreises heranzuziehen war (BVerfG, ZfIR 2001, \n\n202, 204), so durfte der Gesetzgeber die einseitig von dem Staat zu tragende \n\nLast der Verkehrsflächen bei der Bemessung des von ihm aufzubringenden \n\nAnkaufspreises im Rahmen einer Bereinigung nach dem Verkehrsflächenberei-\n\nnigungsgesetz berücksichtigen. \n\n21 \n\n(e) Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die \n\nVerkehrsfläche im vorliegenden Fall das Teilstück einer Bundesautobahn ist. \n\nRichtig ist allerdings, dass die Klägerin aufgrund von § 1 Abs. 1 des Autobahn-\n\nmautgesetzes (ABMG) für die Benutzung der Bundesautobahnen mit bestimm-\n\nten Lastkraftwagen eine Maut erheben kann und erheben lässt. Das Aufkom-\n\nmen aus dieser Maut ist aber der Nutzung des angekauften Grundstücks durch \n\nden privaten Nutzer nicht vergleichbar. Die Maut ist nämlich kein Entgelt für die \n\nNutzung des Grund und Bodens, sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr, die \n\nsich an dem Aufwand für die öffentliche Leistung auszurichten hat, für die sie \n\nerhoben wird. Diese Leistung ist nicht die Zurverfügungstellung des Grund-\n\nstücks, sondern die Bereitstellung und Unterhaltung des Autobahnnetzes. Das \n\nergibt sich schon aus der Zweckbestimmung der Maut in § 1 ABMG, vor allem \n\naber aus den Grundlagen für ihre Berechnung. Diese werden in Art. 7 Abs. 9 \n\nder in § 1 ABMG in Bezug genommenen Richtlinie 1999/62/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von \n\nGebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-\n\nfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) festgelegt. Danach müssen sich die Maut-\n\ngebühren an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des Auto-\n\nbahnnetzes orientieren. Die Maut ist also kein Grundstücksertrag, sondern ein \n\nBeitrag zu den hohen Unterhaltungs- und Ausbaulasten der Bundesautobah-\n\nnen. Entsprechend dieser Zweckbestimmung kann die Klägerin über das \n\nMautaufkommen nicht frei verfügen. Der nach Abzug der Erhebungskosten \n\n(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ABMG) und des Ausgleichs für die Kraftfahrzeugsteueraus-\n\nfälle der Länder nach § 11 Abs. 2 ABMG verbleibende Überschuss aus dem \n\nMautaufkommen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG zusätzlich dem Verkehrs-\n\nhaushalt zuzuführen und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesse-\n\nrung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, zu \n\nverwenden. \n\n22 \n\n(f) Zu berücksichtigen sind bei der Bewertung des Ankaufspreises auch \n\ndie Beschränkungen des öffentlichen Nutzers durch das Verkehrsflächenberei-\n\nnigungsgesetz. Sie sind deutlich enger als die des Nutzers nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz. Der private Nutzer hat eine Sperrfrist von zwei Mal \n\ndrei Jahren einzuhalten, wenn er die gestaffelten Nachzahlungsverpflichtungen \n\nnach § 71 Abs. 1 und 2 SachenRBerG vermeiden will. Danach ist er in der Ver-\n\nwendung und Verwertung seines Grundstücks frei. Demgegenüber unterliegt \n\nder öffentliche Nutzer einer Sperrfrist von 30 Jahren. Gibt er vor ihrem Ablauf \n\nden öffentlichen Zweck auf, so kann der Grundstückseigentümer nach § 10 \n\nAbs. 1 VerkFlBerG den Wiederverkauf des Grundstücks an sich verlangen. Als \n\nKaufpreis hat er nach § 10 Abs. 2 VerkFlBerG i. V. m. § 456 Abs. 2 BGB den \n\nAnkaufspreis nach § 5 VerkFlBerG zu zahlen. Das schränkt den öffentlichen \n\nNutzer erheblich ein. Außerdem kann der Grundstückseigentümer nach § 3 \n\nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG den Verkauf von vornherein verweigern, \n\nwenn bei Ausübung des Erwerbs durch den öffentlichen Nutzer Tatsachen die \n\nAnnahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht \n\nlänger als fünf Jahre fortdauern wird. Beides gleicht den niedrigen Ankaufspreis \n\naus. \n\n23 \n\n3. Die Behandlung der Eigentümer von Verkehrsflächen nach dem Ver-\n\nkehrsflächenbereinigungsgesetz widerspricht auch nicht dem Gleichbehand-\n\nlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG. \n\n24 \n\na) Die Eigentümer von Grundstücken, die durch die ehemalige DDR als \n\nVerkehrsflächen in Anspruch genommen worden sind, erhalten zwar, wie aus-\n\ngeführt, einen deutlich geringeren Ausgleich als Grundstückseigentümer, deren \n\nGrundstücke für andere öffentliche oder für private Zwecke genutzt werden. \n\nDas findet aber in der unterschiedlichen tatsächlichen Situation und den unter-\n\nschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei anderer öffentlicher Nutzung einer-\n\nseits und bei privater Nutzung andererseits ihre Rechtfertigung. Die Unterschie-\n\nde mögen zwar aus der Sicht des Grundstückseigentümers ohne Bedeutung \n\nsein (so v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 390). Für die Bestimmung von \n\nInhalt und Schranken des Eigentums kommt es hierauf aber gerade an. So ist \n\nbei den hier zu beurteilenden Verkehrsflächen der soziale Bezug des Eigen-\n\ntums wesentlich größer als etwa bei den privat genutzten Grundstücken, die der \n\nBereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen. Das führt \n\nzwangsläufig zu unterschiedlichen Abwägungsergebnissen. \n\n25 \n\nb) Ob ein Verstoß ferner, wie die Revision meint, aus dem Fehlen einer \n\nMöglichkeit abgeleitet werden kann, die Nutzung in Form eines Erbbaurechts zu \n\nwählen, ist zweifelhaft. Denn auch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nsteht dieses Wahlrecht nicht dem Eigentümer, sondern dem Nutzer zu. Für die \n\nBeschränkung auf den Ankauf gibt es jedenfalls einen sachlichen Grund. Die \n\nöffentliche Nutzung ist nämlich auf Dauer angelegt. Dafür kommt sinnvoll nur \n\ndas Volleigentum als Nutzungsform in Betracht, das die einschlägigen öffent-\n\nlich-rechtlichen Vorschriften deshalb auch vorschreiben. Die Begründung von \n\nErbbaurechten scheidet demgegenüber aus, weil sie regelmäßig befristet sind. \n\n26 \n\n4. Die Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes stehen \n\nschließlich auch mit den Anforderungen des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls \n\nzur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK) in Einklang. \n\n27 \n\na) Allerdings ist die Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 \n\nVerkFlBerG durch den öffentlichen Nutzer als Enteignung im Sinne von Art. 1 \n\nZP 1 EMRK anzusehen. Danach liegt eine Enteignung vor, wenn der Betroffene \n\nEigentumspositionen oder dem Eigentum gleichstehende Erwartungen verliert \n\n(EGMR NJW 2005, 2530, 2531 f. Tz. 74 - Maltzahn u. a. gegen Deutschland). \n\nEine solche Fallgestaltung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte \n\nbei einer faktischen Enteignung durch Stellen der Wehrmacht, die erst mit dem \n\nAusschluss des Herausgabeanspruchs durch § 1 AKG zum 3. Oktober 1990 \n\nendgültig wurde, angenommen (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 108 \n\nff., juris – Weber gegen Deutschland). Als Enteignung hat er ferner die „Belas-\n\ntung“ des Bodenreformeigentums von Neubauern mit dem Auflassungsan-\n\nspruch nach Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB eingeordnet (EGMR [große \n\nKammer] NJW 2005, 2907 f. Tz. 78 Jahn u. a. gegen Deutschland; EGMR [klei-\n\nne Kammer] NJW 2004, 923, 924 Tz. 65 – Jahn u. a. gegen Deutschland). Für \n\nden mit der Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG durch \n\nden öffentlichen Nutzer verbundenen Eigentumsverlust gilt nichts anderes. \n\n28 \n\nb) Ein Verstoß gegen Art. 1 ZP 1 EMRK liegt aber nur vor, wenn eine \n\nsolche Enteignung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, nicht im öffentlichen In-\n\nteresse liegt oder wenn sie unverhältnismäßig ist (EGMR NJW 2002, 45, 48 f. \n\nTz. 79, 83, 89 - König von Griechenland). Das ist entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision nicht der Fall. \n\n29 \n\naa) Das Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers ist in dem Verkehrsflä-\n\nchenbereinigungsgesetz im Einzelnen geregelt. Die Bedingungen dieser Vor-\n\nschriften sind eingehalten. An der Bereinigung der durch die ehemalige DDR \n\nvorgenommenen faktischen Inanspruchnahme privater Grundstücke für öffentli-\n\nche Zwecke bestand und besteht aus den dargelegten Gründen ein erhebliches \n\nöffentliches Interesse. Der Begriff des öffentlichen Interesses in Art. 1 ZP 1 \n\nEMRK ist weit auszulegen; bei seiner Ausfüllung steht dem Gesetzgeber der \n\nVertragsstaaten ein weites Ermessen zu (EGMR NJW 2005, 2521, 2524 f. Tz. \n\n149 – Broniowski gegen Polen). Es ist auch für die Bereinigung ungeordneter \n\nNutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehemaligen DRR anzuneh-\n\nmen. Das hat der Gerichtshof für Art. 237 § 1 EGBGB (NJW 2004, 927, 928 Tz. \n\n40 – Forrer-Niedenthal gegen Deutschland), für den Ausschluss der Restitution \n\nnach § 4 VermG (NJW 2004, 1583, 1584, Tz. 50 f. – Wittek gegen Deutsch-\n\nland), für die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstü-\n\ncken (EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2908 Tz. 91; und EGMR [klei-\n\nne Kammer] NJW 2004, 923, 924 f. Tz. 80 f.) und für die Bereinigung nach dem \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz (Entscheidung v. 12. Januar 2006, Rs. \n\n77207/01, Tz. 32, juris – Senkpiel gegen Deutschland) anerkannt. Das Ver-\n\nkehrsflächenbereinigungsgesetz regelt den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nzunächst ausgenommenen Bereich von bereinigungsbedürftigen Rechtsver-\n\nhältnissen. Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, sind \n\nnicht ersichtlich. \n\n30 \n\nbb) Die Enteignung ist auch verhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine \n\nEnteignung allerdings, darin ist der Revision Recht zu geben, nach Art. 1 ZP 1 \n\nEMRK regelmäßig nur, wenn dem Betroffenen ein gerechter Ausgleich in Geld \n\nzusteht (EGMR - König von Griechenland, aaO). Der Europäische Gerichtshof \n\nfür Menschenrechte erkennt aber in ständiger Rechtsprechung an, dass dieser \n\nAusgleich nicht in einer Verkehrswertentschädigung bestehen muss (EuGRZ \n\n1983, 523, 527 Tz. 57, 73 - Sporrong und Lönnroth gegen Schweden; EuGRZ \n\n1988, 341, 346 Tz. 56 – James gegen Vereinigtes Königreich). Sogar das gänz-\n\nliche Fehlen eines Ausgleichs in Geld kann im Sinne der Konvention noch ver-\n\nhältnismäßig sein (EuGRZ 1988, 341, 346 Tz. 54 – James gegen Vereinigtes \n\nKönigreich; übersehen bei v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 392). Dies \n\nhat der Gerichtshof für die Regelungen in Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB \n\n(EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 – Jahn u. a. gegen \n\nDeutschland) und in § 1 AKG (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 114 \n\nff., juris – Weber gegen Deutschland) anerkannt. Jedenfalls können besondere \n\nUmstände eine deutliche Reduzierung des Ausgleichs rechtfertigen. Solche \n\nUmstände hat der Gerichtshof in den Verhältnissen bei der Bereinigung der \n\nNutzungsverhältnisse an Grund und Boden im Zusammenhang mit der deut-\n\nschen Wiedervereinigung gesehen (NJW 2004, 1583, 1584 Tz. 59-61 – Wittek \n\ngegen Deutschland; NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 f. – Jahn u. a. gegen \n\nDeutschland; NJW 2005, 2530, 2535 Tz. 110 - v. Maltzahn u. a. gegen \n\nDeutschland). Hierbei hat der nationale Gesetzgeber einen weiten, wenn auch \n\nnicht unbeschränkten Beurteilungsspielraum (EGMR NJW 2005, 2521, 2528 \n\nTz. 182 – Broniowski gegen Polen). Diesen Spielraum hat er mit den begrenz-\n\nten Ankaufspreisen für Verkehrsflächen nach § 5 VerkFlBerG nicht überschrit-\n\nten. Das hat der Gerichtshof inhaltlich in der erwähnten Rechtssache W. \n\nanerkannt, in welcher der betroffenen Eigentümerin ohne gesetzliche Verpflich-\n\ntung ein Ausgleich auf dieser Grundlage angeboten, von dieser aber ausge-\n\nschlagen worden war. \n\n31 \n\n5. Nicht gegeben ist auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 \n\nEMRK (Gleichbehandlung). Zwar steht dem Eigentümer nach dem Verkehrsflä-\n\nchenbereinigungsgesetz ein geringerer Ankaufspreis zu als bei einem Ankauf \n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das ist aber, wie der Gerichtshof \n\nin der Rechtssache W. anerkannt hat, der Sache geschuldet und wird zu-\n\ndem durch zusätzliche Rechte der bisherigen Eigentümer ausgeglichen. \n\nIII. \n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-20/v-zr-149-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":1},{"jurabk":"DDR-EErfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"DDR-EErfG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-20/v-zr-149-07","retrieved":"2026-07-10 19:40:50.898902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-20/v-zr-149-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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