{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"V ZB 129/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 38, 43, 74a Abs. 5 Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geän- derte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 129/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 38, 43, 74a Abs. 5 \n\nÄndert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geän-\n\nderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 \n\nZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich \n\nvon dem bekannt gemachten abweicht. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Juni 2008 - V ZB 129/07 - LG Lüneburg \n\n AG Winsen/Luhe \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Oktober \n\n2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n46.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung der im Rubrum \n\nbezeichneten Grundstücke angeordnet. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat \n\ndie Schuldnerin im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Va-\n\nters, dem ein Altenteil an dem Grundbesitz bestellt worden war, einen Antrag \n\nnach § 765a ZPO gestellt. Nachdem einer der Gläubiger dem Antrag zuge-\n\nstimmt hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren vorläufig eingestellt, \n\nsoweit es von diesem Gläubiger betrieben worden ist. Im Übrigen hat es den \n\nAntrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der \n\nSchuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n2 \n\nDen Verkehrswert für den Grundbesitz hatte das Vollstreckungsgericht \n\nzunächst auf 438.000 € festgesetzt. Die dagegen von der Schuldnerin eingeleg-\n\nte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Am 16. Januar 2007 hat das \n\nVollstreckungsgericht Versteigerungstermin auf den 20. April 2007 bestimmt. \n\nBei der Bekanntgabe im Niedersächsischen Staatsanzeiger vom 12. Februar \n\n2007 ist auch der festgesetzte Verkehrswert mitgeteilt worden. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 12. April 2007 hat das Vollstreckungsgericht den Ver-\n\nkehrswert auf 460.000 € heraufgesetzt. Den darauf von der Schuldnerin erho-\n\nbenen Einwänden – der anberaumte Termin müsse schon wegen Nichtwahrung \n\nder 6-Wochenfrist des § 43 Abs. 1 ZVG aufgehoben werden; davon abgesehen \n\nbedürfe es zunächst einer Entscheidung über die gegen die abändernde Ver-\n\nkehrswertfestsetzung eingelegte Beschwerde – ist das Vollstreckungsgericht \n\nnicht gefolgt. Vielmehr hat es den Versteigerungstermin durchgeführt, in dem \n\nder Beteiligte zu 2 Meistbietender geblieben ist. Den Zuschlag hat es allerdings \n\nerst in dem Verkündungstermin vom 29. Juni 2007 erteilt, nachdem das Land-\n\ngericht die gegen die Verkehrswertfestsetzung eingelegte sofortige Beschwerde \n\n(formell) rechtskräftig zurückgewiesen hatte. \n\n4 \n\nDie gegen die Zuschlagserteilung eingelegte Beschwerde, mit der die \n\nSchuldnerin auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheits-\n\nzustandes ihres Vaters geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von \n\ndem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre \n\nAnträge weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die den Verkehrswert \n\nabändernde Entscheidung habe der Durchführung des Versteigerungstermins \n\nnicht entgegen gestanden. Die Frist des § 43 Abs. 1 ZVG sei nicht erneut in \n\nLauf gesetzt worden. Nach § 38 Abs. 1 ZVG stehe es dem Vollstreckungsge-\n\nricht frei, auf die Angabe des Verkehrswerts bei der Bekanntmachung des Ver-\n\nsteigerungstermins zu verzichten. Im Übrigen genüge es, wenn der die Wert-\n\nfestsetzung abändernde Beschluss vor der Zuschlagserteilung rechtskräftig \n\ngeworden sei. \n\n6 \n\nDie von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde behauptete le-\n\nbensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Vaters füh-\n\nre ebenfalls nicht zur Aufhebung des Zuschlags. Ein Gesetzesverstoß im Sinne \n\nvon § 83 Nr. 6 ZVG i.V.m. § 765a ZPO liege nicht vor. Da aus § 100 ZVG folge, \n\ndass die Zuschlagsbeschwerde nur auf Rechtsfehler gestützt werden könne, \n\ndie dem Vollstreckungsgericht vor der Zuschlagserteilung unterlaufen seien, \n\nscheide die erstmalige Stellung eines Antrags gemäß § 765a ZPO nach Ertei-\n\nlung des Zuschlags aus. Zwar habe die Schuldnerin bereits zuvor einen solchen \n\nAntrag gestellt. Da dieser jedoch rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, \n\nmüsse das Beschwerdevorbringen zu § 765a ZPO wie eine erstmalige Antrag-\n\nstellung im Beschwerderechtszug behandelt werden. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n1. Allerdings greifen die von der Schuldnerin gegen die Durchführung \n\ndes Versteigerungstermins im Zusammenhang der heraufgesetzten Verkehrs-\n\nwertfestsetzung erhobenen Einwände im Ergebnis nicht durch. \n\na) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben \n\nund neu zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor \n\ndem Termin bekannt gemacht ist. Welchen Inhalt die Terminsbestimmung zwin-\n\ngend enthalten muss, regelt § 37 ZVG. In § 38 Abs. 1 ZVG ist bestimmt, welche \n\nAngaben die Terminsbestimmung darüber hinaus enthalten soll. Dazu gehört \n\nauch der Verkehrswert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts \n\nsteht es dem Vollstreckungsgericht nicht frei, auf dessen Angabe zu verzichten. \n\nDass es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift handelt, bedeutet \n\nnichts anderes, als dass deren Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen. Dem \n\nGesetz ist auch keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der \n\nNorm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung zwar zu \n\nAmtshaftungsansprüchen führen kann, eine erneute Terminsbestimmung aber \n\nnur dann erforderlich macht, wenn durch die unrichtige Mitteilung zugleich \n\nzwingende Angaben des § 37 ZVG missverständlich oder unklar werden (so \n\naber Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 38 Rdn. 1.3 und Storz, Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren, 10. Aufl., S. 426). Dann aber ist ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 ZVG \n\nauch stets bei der Frage einer erneuten Terminsbestimmung (§ 43 ZVG) zu \n\nbeachten \n\n(so wohl \n\nauch Hintzen \n\nin Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ \n\nEngels/Rellermeyer, 13. Aufl., § 43 Rdn. 12). \n\n10 \n\nb) Den Vorgaben des § 38 Abs. 1 ZVG genügte die hier in Rede stehen-\n\nde Terminsbestimmung zwar im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung. Sie ist jedoch \n\ninfolge der Abänderung des festgesetzten Verkehrswerts nachträglich unrichtig \n\ngeworden. Die Frage, ob dieser Umstand eine erneute Bekanntgabe erforder-\n\nlich macht, ist mit Rücksicht auf die mit der Bekanntmachung des Verkehrs-\n\nwerts verfolgten gesetzgeberischen Anliegen zu bejahen; eine Ausnahme lässt \n\ndie Sollvorschrift des § 38 Abs. 1 ZVG in solchen Konstellationen nur zu, wenn \n\nder neue Wert lediglich unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht. \n\n11 \n\naa) Die Veröffentlichung der Terminsbestimmung hat die Funktion, im In-\n\nteresse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites \n\nPublikum anzusprechen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung \n\nberührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte zu veranlassen (Stöber, aaO, § 39 \n\nRdn. 1.1). Dabei bildet die mit der Terminsanberaumung verbundene Mitteilung \n\ndes Verkehrswerts zum einen die Grundlage für die Berechnung der Sicher-\n\nheitsleistung nach § 68 Abs. 1 ZVG, die durch nachfolgende Änderungen des \n\nWerts allerdings nicht mehr verändert wird (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ \n\nHintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 68 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 68 Rdn. 2.1). \n\nZum anderen soll – was aus systematischer Sicht auch § 38 Abs. 2 ZVG nahe \n\nlegt – Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die \n\nHand gegeben werden, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher \n\nHöhe sie Gebote abgeben wollen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB \n\n142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846; jeweils \n\nm.w.N.). Letzteres setzt die Mitteilung des aktuell festgesetzten Werts voraus. \n\nDabei gilt es allerdings zu bedenken, dass der Verkehrswert nur näherungswei-\n\nse und keineswegs exakt im Sinne mathematischer Genauigkeit ermittelt wer-\n\nden kann. Sowohl die Wahl der Wertermittlungsmethode als auch die Ermittlung \n\nselbst unterliegen notwendig wertenden Einschätzungen, die nicht geeignet \n\nsind, Erwerbsinteressenten die Gewissheit zu vermitteln, das Objekt werde bei \n\neiner Veräußerung genau den ermittelten Wert erzielen. Verständige Bietinte-\n\nressenten werden daher die daraus resultierende „Schwankungsbreite“ von \n\nvornherein einkalkulieren und nicht blindlings auf den mitgeteilten Wert vertrau-\n\nen. Vor diesem Hintergrund kann der mitgeteilte Verkehrswert seine Funktion \n\nals Orientierungshilfe aber auch dann noch erfüllen, wenn der mit der Termins-\n\nbestimmung bekannt gemachte Wert zwar verändert wird, die Abweichung aber \n\nnicht wesentlich ist. Dass von einer wesentlichen Änderung in der Regel nicht \n\ngesprochen werden kann, wenn diese – wie hier – weniger als 10 % beträgt \n\n(vgl. auch Stöber, aaO, § 74a Rdn. 7.20), liegt auf der Hand, weil bei Änderun-\n\ngen innerhalb dieser Marge andere Bieterkreise allenfalls bei Vorliegen ganz \n\nbesonderer Umstände angesprochen werden. Solche Besonderheiten sind hier \n\nnicht ersichtlich. \n\n12 \n\nbb) Soweit dem Verkehrswert Bedeutung im Rahmen der §§ 74a, 85a \n\nAbs. 1 ZVG zukommt, nötigen solche Abweichungen ebenfalls nicht zu einer \n\nerneuten Terminsbestimmung. Vielmehr genügt es, dem insoweit im Vorder-\n\ngrund stehenden Zweck, einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grund-\n\nstücks entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO), bei der \n\nweiteren Verfahrensgestaltung Rechnung zu tragen. Bei dieser ist zu berück-\n\nsichtigen, dass das Verkehrswertfestsetzungsverfahren mit einem eigenen \n\nRechtsmittelzug ausgestattet ist und dass das Vollstreckungsgericht bereits vor \n\nEintritt der formellen Rechtskraft an eine abändernde Wertfestsetzung gebun-\n\nden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 178/06, WM 2008, 33, \n\n34). Daraus folgt, dass den Beteiligten zwar Gelegenheit gegeben werden \n\nmuss, die geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG \n\nvorgesehenen Verfahren vor Erteilung des Zuschlags zur Überprüfung zu stel-\n\nlen (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, aaO). Das steht der Durchführung \n\neines bereits anberaumten Versteigerungstermins auf der Grundlage des abge-\n\nänderten Verkehrswerts jedoch nicht entgegen. Insoweit genügt es, wenn die \n\nEntscheidung über den Zuschlag erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft \n\ndes Abänderungsbeschlusses getroffen wird (OLG Hamm Rpfleger 2000, 120 f. \n\nm.w.N.). Auf diese Weise wird nicht nur der Eigenständigkeit des Verfahrens \n\nnach § 74a Abs. 5 ZVG Rechnung getragen, sondern auch verhindert, dass die \n\nEinlegung erfolgloser Rechtsmittel gegen eine abändernde Verkehrswertfest-\n\nsetzung zur Aufhebung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins führt \n\nund dadurch das Verfahren unnötig in die Länge gezogen wird. \n\n13 \n\n2. Eine Verletzung des § 85a ZVG liegt nicht vor. Zwar verweist die \n\nRechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass das Meistgebot nicht 50 % des auf \n\n460.000 € festgesetzten Verkehrswerts erreicht hat. Dabei wird jedoch offenbar \n\nübersehen, dass dies hier deshalb unschädlich ist, weil dem Ersteher Rechte \n\nan dem Grundstück zustanden, die durch den Zuschlag erloschen sind und mit \n\ndenen er bei der Verteilung in einer Höhe ausfallen wird, die 50 % des Ver-\n\nkehrswerts übersteigt (§ 85a Abs. 3 ZVG). Auf die diesbezüglichen Erwägungen \n\ndes Vollstreckungsgerichts in dem Zuschlagsbeschluss vom 29. Juni 2007 wird \n\nBezug genommen. \n\n14 \n\n3. Dagegen macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der \n\nbeantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht mit der gegebenen \n\nBegründung versagt werden kann. \n\n15 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (std. Rspr., vgl. \n\netwa Senat, BGHZ 163, 66, 73; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, \n\nNJW 2006, 505, 506 f.; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, \n\n1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586, 587) ist selbst \n\ndann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und \n\nGesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, eine \n\nMaßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzu-\n\nstellen. Geht die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung ein-\n\nhergehenden Eigentumsverlust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag \n\ndrohenden Zwangsräumung, darf der Zuschlag nicht versagt werden. Ist indes-\n\nsen nicht auszuschließen, dass die Lebensgefahr schon deshalb besteht, weil \n\nder Schuldner den Eigentumsverlust befürchtet, ist stets eine Abwägung der in \n\nsolchen Fällen ganz besonders gewichtigen Interessen des Betroffenen (Le-\n\nbensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers \n\n(Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) gebo-\n\nten. Diese Vorgaben verkennt das Beschwerdegericht zwar nicht, meint aber zu \n\nUnrecht, es sei durch § 100 ZVG daran gehindert, die von der Schuldnerin im \n\nBeschwerderechtszug behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustan-\n\ndes ihres Vaters und die daraus resultierende Lebensgefahr zu berücksichtigen. \n\n16 \n\nb) Allerdings trifft es zu, dass die Zuschlagsbeschwerde nach der Vor-\n\nschrift des § 100 ZVG nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann (Senat, \n\nBGHZ 44, 138, 143 f.; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, \n\n505, 506 f.). Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass diese Regelung \n\nwegen des hohen Rangs, der dem Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG \n\nzukommt, verfassungskonform dahin einzuschränken ist, dass eine ernsthafte \n\nLebensgefahr gleichwohl im Verfahren der sofortigen Beschwerde als Tatsa-\n\ncheninstanz zu berücksichtigen ist und dass der Gesichtpunkt der Rechtssi-\n\ncherheit und die Grundrechte des Gläubigers und des Erstehers aus Art. 14 GG \n\neine Nichtberücksichtigung nicht legitimieren können (Senatsbeschl. v. 24. No-\n\nvember 2005, aaO). Daran hält der Senat fest. Soweit das Beschwerdegericht \n\ndarauf verweist, dass die Zuschlagsbeschwerde bei Versäumung der Rechts-\n\nmittelfrist ohne weitere Prüfung als unzulässig verworfen werden müsste, ist \n\ndies zwar richtig; in solchen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, über § 765a ZPO \n\ndie vorläufige Einstellung der Räumungsvollstreckung zu erreichen. Das entbin-\n\ndet die Vollstreckungsgerichte indessen nicht von ihrer verfassungsrechtlichen \n\nVerpflichtung, im Rahmen einer zulässigen Beschwerde das Verfahren so zu \n\ngestalten, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wer-\n\nden kann (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG NJW 1991, 3207; 1994, 1719 \n\nf.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657, 658; Senatsbeschl. v. \n\n24. November 2005, aaO, NJW 2006, 505, 507). Das gilt umso mehr, als § 100 \n\nZVG zwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgründe be-\n\nschränkt, zugleich aber deutlich macht, dass Gläubiger und Ersteher nicht da-\n\nvon ausgehen können, der erteilte Zuschlag werde unter allen Umständen Be-\n\nstand haben (Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO). \n\n17 \n\n4. Nach allem ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sa-\n\nche an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nSie ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, \n\nweil das Beschwerdegericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – \n\nkeine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Senat eine Prü-\n\nfung des § 765a ZPO möglich wäre. \n\n18 \n\n5. Das Beschwerdegericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Betei-\n\nligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als \n\nParteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer \n\nAnwendung der §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere \n\nSenat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM \n\n2006, 1727, 1730). \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \nAG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 29.06.2007 - 10 K 105/04 - \nLG Lüneburg, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 T 125/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/v-zb-129-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/v-zb-129-07","retrieved":"2026-07-10 19:45:55.007242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-19/v-zb-129-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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