{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"4 StR 105/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 105/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dessau-Roßlau vom 6. November 2007 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts Halle zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten und die Revision \n\nder Staatsanwaltschaft werden verworfen. \n\n4. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die der Angeklagten insoweit entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich \n\ndie Angeklagte und - zu ihren Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren je-\n\nweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen; die \n\nAngeklagte erhebt darüber hinaus die nicht ausgeführte Verfahrensrüge. Wäh-\n\nrend die Angeklagte mit ihrem Rechtsmittel insbesondere die Nichtannahme \n\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beanstandet und eine niedrigere \n\nStrafe erstrebt, möchte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision eine Verurtei-\n\nlung der Angeklagten wegen Mordes erreichen. Das Rechtsmittel der Angeklag-\n\nten hat zum Strafausspruch Erfolg; dagegen bleibt der - vom Generalbundes-\n\nanwalt vertretenen - Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDie zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte war von 2001 bis 2005 mit Enrico \n\nW. fest liiert. Aus dieser Beziehung stammt eine Tochter. Zwei weitere \n\nSchwangerschaften während ihrer Beziehung zu Enrico W. brach sie ab. Seit \n\ndem Sommer 2005 unterhielt sie eine Beziehung zu dem verheirateten Tino H. \n\nAls sie erstmals vom ihm schwanger wurde, ließ sie auch diese Schwanger-\n\nschaft abbrechen. Die Beziehung zu Tino H. endete im Juli 2006. Im Dezember \n\n2006 stellte die Angeklagte fest, dass sie von Tino H. erneut schwanger gewor-\n\nden war. Inzwischen hatte sie aber bereits die Verbindung zu Enrico W. wieder \n\naufgenommen, der zwar zwischenzeitlich geheiratet hatte, aber von seiner Ehe-\n\nfrau getrennt lebte und bei dem es sich um den Mann handelte, den sie \"immer \n\nwollte\". \n\n4 \n\nDie Angeklagte verbarg ihre erneute Schwangerschaft erfolgreich vor \n\nanderen und traf auch keinerlei Vorbereitungen für die bevorstehende Geburt. \n\nAuch ihrer Mutter, die ihre wichtigste Bezugsperson ist, erzählte sie nichts, weil \n\nsie Vorwürfe bezüglich ihrer Lebensführung fürchtete. Ebenso setzte sie auch \n\nTino H. von ihrer Schwangerschaft nicht in Kenntnis, da ihr aufgrund seines \n\nfrüheren Verhaltens klar war, dass er das Kind nicht würde haben wollen. \n\n5 \n\nAm Tattag, dem 28. Februar 2007, spürte die Angeklagte morgens \n\nBauchschmerzen, dachte aber noch nicht an eine bevorstehende Geburt, mit \n\nder sie erst im April rechnete. Im Laufe des Vormittags fühlte sie jedoch, dass \n\nes sich bei den Bauchschmerzen um Geburtswehen handelte. Wenig später \n\nbrachte sie im Bad problemfrei ein gesundes Mädchen zur Welt. Sie durch-\n\ntrennte die Nabelschnur und säuberte das Kind. Dann reinigte sie das Bad. \n\nWährend sie damit beschäftigt war und anschließend überlegte sie über einen \n\nZeitraum von drei bis vier Stunden nach der Geburt unentschieden hin und her, \n\nob sie das Kind umbringen oder behalten solle. Das Aufsuchen eines Kranken-\n\nhauses oder die Abgabe des Kindes in eine so genannte Babyklappe zog sie \n\nnicht in Betracht, weil sie glaubte, dass hierbei sie als Mutter des Kindes und \n\nTino H. als dessen Erzeuger bekannt würden. Das wollte sie aber wegen der \n\nbefürchteten Vorwürfe ihrer Mutter, der Ablehnung von Tino H. sowie ihres ei-\n\ngenen Interesses an der wieder aufgenommenen Beziehung zu Enrico W. ver-\n\nmeiden. Sie verspürte Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung und war von der \n\nGeburt auch körperlich erschöpft. Als nunmehr das Kind zu schreien begann, \n\nnahm sie es auf den Arm und entschied sich dann, es zu töten. Sie drückte es \n\nmit Mund und Nase so gegen ihren Oberkörper, dass das Kind nicht mehr at-\n\nmen konnte, legte es sodann auf dem Boden ab und überzeugte sich davon, \n\ndass es kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Anschließend steckte sie die \n\nKindesleiche in einen Plastiksack, den sie zunächst in einem Schrank im Bad \n\nversteckte. In der folgenden Nacht brachte sie den Sack mit der Kinderleiche zu \n\neinem nahe gelegenen See. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die geständige Angeklagte des Totschlags (§ 212 \n\nAbs. 1 StGB) für schuldig befunden. Mit dem gehörten psychiatrischen Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. M. hat es eine Aufhebung (§ 20 StGB) oder auch nur \n\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ver-\n\nneint. Zwar weise die Angeklagte eine selbstunsichere Persönlichkeit mit schi-\n\nzoiden und emotional instabilen Elementen auf. Gerade der mehrstündige Pro-\n\nzess des Hin- und Herüberlegens zeige aber, dass sie den Tatanreizen in ganz \n\nbeträchtlichem Maße Widerstand entgegenzusetzen vermocht habe. Eine Ver-\n\nurteilung der Angeklagten wegen Mordes hat das Schwurgericht abgelehnt, weil \n\ndas allein in Betracht zu ziehende mordqualifizierende Merkmal der Tötung aus \n\nniedrigen Beweggründen nicht vorliege. Gegen eine solche Wertung sprächen \n\ndie Angst der Angeklagten vor Vorwürfen ihrer Mutter, die sie dabei bewegen-\n\nden Gefühle der Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung und auch ihre mögliche \n\nSorge um den Bestand der Ehe des Erzeugers. Zudem spreche das mehrstün-\n\ndige Hin- und Herüberlegen vor der endgültigen Entscheidung zur Tötung ge-\n\ngen eine besondere Geringschätzung des fremden Lebens. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nIII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Beanstandung, die Schwurge-\n\nrichtskammer habe zu Unrecht das mordqualifizierende Merkmal der Tötung \n\naus niedrigen Beweggründen verneint, nicht durch. \n\nDie Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat \"niedrig\" sind und \n\n- in deutlich weiter reichendem Maße als ein Totschlag - verachtenswert er-\n\nscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für \n\ndie Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der \n\nUmstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters, und seiner Persönlich-\n\nkeit zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 \n\nniedrige Beweggründe 47; jew. m.w.N.). Die Ablehnung niedriger Beweggründe \n\nim angefochtenen Urteil ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\nDas Landgericht hat alle wesentlichen für die Beurteilung maßgebenden Um-\n\nstände in seine Abwägung mit einbezogen. Mit ihren Einwänden unternimmt die \n\nBeschwerdeführerin lediglich den Versuch, die in erster Linie dem Tatrichter \n\nvorbehaltene Wertung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Damit kann \n\nsie angesichts des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes \n\nnicht gehört werden. Dass die Angeklagte bei ihren stundenlangen Überlegun-\n\ngen, ob sie das Kind leben lassen oder es töten solle, auch ihre Beziehung zu \n\nihrer Mutter und zu Enrico W. und die Haltung des Kindesvaters Tino H. im \n\nBlick hatte, hat das Landgericht nicht verkannt. Die Verfolgung eigener Interes-\n\nsen und ein Missverhältnis zwischen Anlass und Tat sind der Regelfall der vor-\n\nsätzlichen rechtswidrigen Tötung eines anderen. Dass die Tat der Angeklagten \n\ndemgegenüber von besonders krasser Selbstsucht geprägt war, die allein die \n\nQualifizierung der Tat als mit lebenslanger Freiheitsstrafe statt als mit zeitiger \n\nFreiheitsstrafe bedrohter Totschlag rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. \n\nJedenfalls liegt ein die Revision begründender Rechtsfehler nicht darin, dass \n\ndas Landgericht der von Angst, Ratlosigkeit, Verzweiflung geprägten psychi-\n\nschen Verfassung der Angeklagten, zu der die körperliche Erschöpfung nach \n\nder Geburt hinzukam, ein solches Gewicht beigemessen hat, dass deswegen \n\ndie Mordqualifikation zu verneinen war. \n\n10 \n\n11 \n\nIV. \n\nRevision der Angeklagten \n\nDagegen führt die Revision der Angeklagten auf die Sachrüge zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs. \n\n12 \n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landge-\n\nricht eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt im \n\nSinne von § 21 StGB verneint hat. Bei Kindstötungen wird selbst unter den en-\n\ngeren Voraussetzungen des früheren § 217 StGB (zu den Gründen der Aufhe-\n\nbung dieser Vorschrift durch das 6. StrRG vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 34 zu Nr. \n\n26 und S. 81/82 zu Nr. 15) eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung \n\nder Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen, wenn bei der Täterin außer der \n\nBelastung durch die Geburt keine unabhängig hiervon bestehenden rechtlich \n\nrelevanten körperlichen und geistig-seelischen Beeinträchtigungen vorliegen \n\n(vgl. BGH, Urt. vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03). Dies gilt erst recht, wenn die \n\nTat wie hier – anders als im früheren § 217 StGB vorausgesetzt – nicht „in oder \n\ngleich nach der Geburt“ erfolgt. Danach hat das Landgericht ungeachtet der \n\nPersönlichkeitsauffälligkeiten der Angeklagten zu Recht - darin den gehörten \n\npsychiatrischen Sachverständigen folgend - das Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen des § 21 StGB verneint. \n\n2. Gleichwohl hat der Strafausspruch keinen Bestand. \n\nOhne Rechtsfehler hat das Schwurgericht allerdings das Vorliegen eines \n\nminder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB verneint und die \n\nStrafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Der Strafaus-\n\nspruch ist aber aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht \n\nzur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten \n\ngetroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Ge-\n\nsichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe unvertretbar hoch ist, das für ver-\n\ngleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen \n\nan einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr entspricht und deshalb rechts-\n\nfehlerhaft ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12 \n\nm.w.N.). Nach den Erkenntnissen des Senats halten sich die in einschlägigen \n\n13 \n\n14 \n\nFällen gegen die Kindesmütter verhängten Strafen deutlich unterhalb der hier \n\nerkannten Freiheitsstrafe. Dabei steht außer Frage, dass solche Taten objektiv \n\nschwerstes Unrecht darstellen. Angesichts einer sich in letzter Zeit ersichtlich \n\nhäufenden Zahl einschlägiger Fälle dürfen bei der Findung des (noch) schuld-\n\nangemessenen Strafmaßes auch generalpräventive Gesichtspunkte Berück-\n\nsichtigung finden. In erster Linie hat sich die Strafe indes nach dem Maß der \n\nTatschuld im Einzelfall auszurichten. Bei deren Gewichtung darf insbesondere \n\ndie häufig verzweifelte Situation der Kindesmütter nicht außer Betracht bleiben. \n\nZwar hätte die Mutter der Angeklagten ihre Unterstützung nicht versagt und \n\nstanden schon deshalb für die Angeklagte – wie das auch sonst bei solcher \n\nSachlage regelmäßig der Fall ist – objektiv Lösungsmöglichkeiten für die Ver-\n\nsorgung des Kindes zur Verfügung. Dass die Angeklagte davon keinen Ge-\n\nbrauch gemacht und sich schließlich für die Tötung des Kindes entschieden hat, \n\nist aber nicht zuletzt den Besonderheiten in ihrer Persönlichkeit zuzuschreiben. \n\nZu Recht hat das Landgericht der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung \n\nim engeren Sinne deshalb auch ihre \"selbstunsichere Persönlichkeitsstörung\" \n\nmit schizoiden und emotional instabilen Anteilen sowie ihre körperliche Er-\n\nschöpfung durch die zuvor überstandene Entbindung zugute gehalten. Hinzu \n\nkommt, dass die psychische Verfassung der Angeklagten in der Tatsituation \n\nvon Gefühlen der Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung geprägt war. Angesichts \n\ndieser schuldmildernden Umstände von Gewicht wird das hier im zweistelligen \n\nBereich gefundene Strafmaß der Tatschuld der Angeklagten nicht mehr ge-\n\nrecht. \n\n15 \n\n3. Der Senat hebt deshalb auf die Revision der Angeklagten das Urteil im \n\nStrafausspruch auf. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Aufhebungs-\n\ngrund nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Zugleich macht der \n\nSenat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und \n\nverweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Solin-Stojanović","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/4-str-105-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/4-str-105-08","retrieved":"2026-07-10 19:43:41.393552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-19/4-str-105-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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