{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"2 StR 225/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 225/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Mord \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß § \n\n349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 27. November 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer \n\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrü-\n\nge zur Aufhebung des Urteils. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der heroinabhängige \n\nAngeklagte im Jahr 2000 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in \n\nKa. . Dort waren auch das spätere Tatopfer R., der in einem gesonderten \n\nVerfahren von derselben Schwurgerichtskammer als Haupttäter abgeurteilte M. \n\nsowie die wegen Beteiligung gesondert verfolgten T. und K. untergebracht. R., \n\nM. und T. handelten mit Drogen oder beabsichtigten dies. \n\n3 \n\nAm 22. September 2000 kam es gegen 22.00 Uhr in der Unterkunft zu \n\neiner Schlägerei, weil ein Afrikaner dem R. schlechtes Heroin verkauft hatte. R., \n\nM., der Angeklagte sowie zwei weitere unbekannte Personen verließen das \n\nHeim, bevor die benachrichtigte Polizei eintraf. Nun entschloss sich M., den R. \n\nzu töten und seinen Tod als Unfall durch Heroin-Überdosierung darzustellen. \n\nTötungsmotiv war nach den Feststellungen des Landgerichts, dass M. den R. \n\nnicht an zukünftigen Drogengeschäften beteiligen wollte und zudem befürchte-\n\nte, R. könne ihn an Dritte verraten. Der Angeklagte sagte dem M. in Kenntnis \n\ndieses Motivs seine Mithilfe bei Vertuschungshandlungen zu. Sein eigenes Mo-\n\ntiv war die Hoffnung, \"erleichterten Zugang zu Heroin zu erhalten, um seine ei-\n\ngene Drogensucht ungehemmt befriedigen zu können\" (UA S. 6). K. sagte aus \n\nunbekannten Motiven ebenfalls seine Mithilfe zu. \n\n4 \n\nAn einem unbekannten Ort wurde R. durch Stromstöße im Gesicht, die \n\nihm mittels eines Stromkabels beigebracht wurden, bewusstlos und handlungs-\n\nunfähig gemacht. Sodann verabreichten ihm M. oder K. in Tötungsabsicht vier \n\nintravenöse Injektionen mit Heroin in den Handrücken und zwei Injektionen in \n\nden rechten Fuß. R. verstarb kurz darauf an der ihm verabreichten Heroinüber-\n\ndosis. Der Angeklagte fügte ihm nun oberflächliche Schnittverletzungen am Arm \n\nzu, um einen Rettungsversuch vorzutäuschen. Dann fuhr man den Toten mit \n\nseinem Pkw vor das Eingangstor des Asylbewerberheims, legte ihn auf die \n\nRücksitzbank und seinen entblößten rechten Fuß auf den Beifahrersitz, depo-\n\nnierte eine Heroinspritze und einen Löffel auf Zweigen nahe stehender Bäume \n\nund alarmierte gegen 2.15 Uhr die Aufsicht des Heims. Der Angeklagte führte \n\nzum Schein eine Herz-Druck-Massage an dem Verstorbenen durch. \n\n5 \n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich allein Aufgabe \n\ndes Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die \n\nStelle von dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgrün-\n\n6 \n\n7 \n\nden wiedergegebene Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar, wi-\n\ndersprüchlich oder mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, wenn sie sich auf \n\nnicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich in ihren Schlussfolgerungen \n\nso weit von einer gesicherten Tatsachengrundlage entfernt, dass die Ergebnis-\n\nse sich letztlich als bloße Vermutungen darstellen (vgl. Schoreit in KK-StPO 5. \n\nAufl. § 261 Rdn. 51; Stuckenberg in KMR § 261 Rdn. 146; 162 ff.; jew. m.w.N.). \n\nEin solcher Fall ist hier gegeben. Die Feststellungen zum Geschehens-\n\nablauf und zur Tatbeteiligung des Angeklagten beruhen letztlich auf bloßen \n\nVermutungen des Landgerichts, die teils spekulativen Charakter haben, teils \n\nsich auf zumindest zweifelhafte oder unklar bleibende Erfahrungssätze stützen. \n\na) Das gilt etwa für die Erwägung, hinsichtlich der Alibi-Einlassung des \n\nAngeklagten \"(widerspreche) es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein an der Tö-\n\ntung eines anderen Menschen wirklich Unschuldiger eine derartige Erklärung, \n\nwenn sie denn wahr gewesen wäre, (…) erst nach ca. zwei Jahren Ausliefe-\n\nrungs- und Untersuchungshaft abgibt\" (UA S. 64); ebenso für die Erwägung \n\n\"Wenn es um die Aufklärung der Todesumstände eines getöteten Menschen \n\ngeht, lügt nur derjenige, der als Täter oder Gehilfe etwas zu verbergen hat oder \n\nder als so genannter Unbeteiligter ein plausibles Motiv hat, den bzw. die eigent-\n\nlichen Täter zu decken\" (UA S. 72). Zweifelhaft ist auch die Erwägung, der An-\n\ngeklagte sei \"als so genannter 'zufälliger Finder' der Leiche des Getöteten ein \n\nhohes persönliches Risiko eingegangen, wegen der Tötung (…) strafrechtlich \n\nverfolgt zu werden. Ein derart hohes Risiko geht (…) ein bloßer 'unbeteiligter \n\nZuschauer' eines Tötungsverbrechens jedoch nur dann ein, wenn er dafür \n\nschwerwiegende besondere Gründe hat, z. B. Verwandtschaft (…)\" (UA S. 76). \n\nAuch die Annahme, wer einem anderen einen \"Denkzettel\" verpassen wolle, tue \n\ndies nicht mittels eines Stromstoßes, sondern durch Verprügeln (vgl. UA S. 47), \n\nist kaum geeignet, die Feststellung eines von vornherein gefassten Tötungs-\n\nplans zu stützen. Die genannten Erfahrungsregeln sind, wenn sie - einge-\n\nschränkt - überhaupt zutreffen, jedenfalls so vage, dass sie die weit reichenden \n\nSchlussfolgerungen des Landgerichts nicht tragen. \n\n8 \n\nb) Andere vom Landgericht angewendete Erfahrungssätze beruhen auf \n\nunzutreffenden Grundlagen. Das gilt etwa für die Auslegung einer Äußerung \n\ndes M. gegenüber einem Zellengenossen, wonach die Polizeibeamten ihn bei \n\neiner Vernehmung durch Vorhalte von Ermittlungsergebnissen \"gefickt\" hätten. \n\nHierzu führt das Landgericht aus: \"'Gefickt', d. h. überführt fühlt sich nur ein Tä-\n\nter, nicht aber ein Unschuldiger\" (UA S. 52). Auch dieser Satz trifft selbst in der \n\nvom Landgericht angenommenen Deutung in dieser Allgemeinheit kaum zu; \n\nunzutreffend ist aber schon die zugrunde liegende Auslegung, denn der zitierte \n\nBegriff dürfte im vorliegenden Zusammenhang in den betroffenen sozialen Krei-\n\nsen in der Regel im Sinne von \"Hereinlegen\", \"Betrügen\", \"Aufs-Glatteis-\n\nFühren\", nicht aber im Sinne von \"Überführen\" gebraucht werden. \n\n9 \n\nc) Andere Schlussfolgerungen sind widersprüchlich: So hat das Landge-\n\nricht etwa daraus, dass Faserspuren von der Kleidung des M. nur am Fahrersitz \n\ndes Pkw gefunden wurden, als zwingend geschlossen, dass M. auf keinem an-\n\nderen Platz gesessen haben könne (UA S. 40). Bei der Erörterung der Anwe-\n\nsenheit des K. im Fahrzeug, die für den festgestellten Ablauf von Bedeutung ist, \n\nerwähnt das Landgericht sodann, Faserspuren von der Kleidung des K. hätten \n\nan keinem Sitz festgestellt werden können. Das \"(schließe) es aber keineswegs \n\naus, dass K. in dem Auto … gesessen hat\" (UA S. 68). Diese Würdigungen sind \n\nnicht miteinander vereinbar. \n\n10 \n\nd) Mehrfach hebt das Landgericht zu Unrecht hervor, die von ihm gezo-\n\ngenen Schlüsse seien \"zwingend\" oder \"die einzige Möglichkeit\". Das gilt etwa \n\nfür die Erwägung: \"Einzig denkbares Motiv des M. für die Tötung des (R.) sind \n\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften\" (UA S. 54); ebenso \n\nfür die Ausführung: \"Dass die vordere linke Außentasche des Getöteten nach \n\naußen gestülpt leer (war), lässt (…) zwingend den Schluss zu, dass in der Ho-\n\nsentasche etwas gesucht worden ist, was dringend benötigt worden war. Hier-\n\nbei kann es sich nur um die Fahrzeugschlüssel des Pkw des Getöteten gehan-\n\ndelt haben\" (UA S. 68); weiterhin für die Erwägung: \"Das einzig denkbare Motiv \n\ndes Angeklagten, an der Tötung … mitzuwirken, ist nach Überzeugung der \n\nKammer dessen Streben gewesen, die eigene Drogensucht zu befriedigen\" (UA \n\nS. 77). Die genannten Schlussfolgerungen waren aber ersichtlich nicht \"zwin-\n\ngend\" oder \"einzig denkbar\"; vielmehr war die Beweislage in den genannten \n\nFragen sogar besonders unklar. Die bloße nachdrückliche Betonung der tatrich-\n\nterlichen Überzeugung vermag eine hinreichende Tatsachengrundlage nicht zu \n\nersetzen. Einzelne Erwägungen des Landgerichts liegen überdies zumindest \n\nam Rande eines unzulässigen Zirkelschlusses; so etwa die Erwägung, mit wel-\n\ncher das Landgericht den Angeklagten nicht als Mittäter, sondern (nur) als Teil-\n\nnehmer angesehen hat: \"Jemand, der bei der Aufklärung eines Tötungsverbre-\n\nchens lügt, kann zwar Täter sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Auch derjeni-\n\nge, der weniger strafrechtlich Relevantes zur Tötung … beigetragen hat, hat ein \n\ntriftiges Motiv … zu lügen (UA S. 74). \n\n11 \n\ne) Die beispielhaft hervorgehobenen, rechtlich bedenklichen Erwägungen \n\nsind vor dem Hintergrund zu bewerten, dass die breite Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts zum Tatanlass und Tatablauf sowie zur Motivation der Beteiligten \n\nsich in zentralen Fragen letztlich eher auf Plausibilitätserwägungen und Vermu-\n\ntungen stützt. Das betrifft insbesondere auch Zeitpunkt, Art und Motiv der Teil-\n\nnahmehandlungen des Angeklagten. In diesem Zusammenhang fehlt es, in An-\n\nbetracht des Umstands, dass andere Geschehensabläufe jedenfalls nicht von \n\nvornherein ausgeschlossen werden können, auch an einer in sich geschlosse-\n\nnen, abwägenden Gesamtwürdigung der für und gegen die festgestellte Tatbe-\n\nteiligung des Angeklagten sprechenden Umstände. Schon das vom Landgericht \n\nfestgestellte Motiv für die Haupttat, den R. von der Beteiligung an zukünftigen, \n\nnoch gar nicht konkret geplanten Rauschgiftgeschäften auszuschließen und \n\nsich im Hinblick auf mögliche zukünftige Taten vor seiner \"Geschwätzigkeit\" zu \n\nschützen, ist ungewöhnlich und bedarf genauerer Erörterung. So fehlt etwa je-\n\nder Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls wie der R. seine Erwartung, an zu-\n\nkünftigen Rauschgiftgeschäften beteiligt zu werden, hätte durchsetzen wollen. \n\n12 \n\nDasselbe gilt erst recht für das vom Landgericht angenommene Tatmotiv \n\ndes Angeklagten. Die Annahme, \"einzig denkbares\" Motiv (und nach Ansicht \n\ndes Landgerichts Mordmerkmal im Sinne eines \"niedrigen Beweggrunds\") für \n\neine psychische Beihilfe des Angeklagten durch vorherige Zusage, an der Ver-\n\nschleierung der Haupttat mitzuwirken, sei der Wunsch nach \"leichterem Zu-\n\ngang\" zu Rauschgift, ist angesichts des Fehlens sonstiger Feststellungen hierzu \n\neher spekulativ. Warum dasselbe Motiv nicht auch einer nur nachträglichen \n\nStrafvereitelungshandlung zugrunde liegen könnte, ist nicht erörtert und auch \n\nnicht ersichtlich. \n\n13 \n\n3. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung war das Urteil ins-\n\ngesamt aufzuheben. Der neue Tatrichter wird sowohl die - durch das selbstän-\n\ndige Verfahren gegen M. nicht ausgeschlossene - Möglichkeit der Feststellung \n\neines anderen Ablaufs der Haupttat als auch die nicht fern liegenden Möglich-\n\nkeiten einer abweichenden Mitwirkung des Angeklagten - sei es als Mittäter, \n\nTeilnehmer oder nur als Täter einer Anschlusstat nach § 258 StGB - umfas- \n\nsend neu zu prüfen haben. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 \n\nSatz 1 2. Halbsatz StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht \n\nErfurt zurückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\nSchmitt \n\nRiBGH Cierniak \nist urlaubsbedingt \nortsabwesend und \ndeshalb an der Unter- \nschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-225-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-225-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:31.168208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-18/2-str-225-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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