{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"1 StR 185/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 185/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen: \n\n1. Gegen die Versäumung der Frist des § 356a Satz 2 StPO wird \n\nder Verurteilten auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt. \n\n2. Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung \n\nihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass \n\nder Senatsentscheidung vom 23. April 2008 zurückzuversetzen, \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2007 mit Beschluss vom 23. April \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Wochenfrist \n\ndes § 356a Satz 2 StPO lief am 6. Mai 2008 ab. Wegen eines Versehens in der \n\nKanzlei des Verteidigers wurde die am 2. Mai 2008 gefertigte Gehörsrüge nicht \n\nan den Bundesgerichtshof abgeschickt. Nach Entdeckung des Versäumnisses \n\nwurden die Gehörsrüge und der Wiedereinsetzungsantrag am 28. Mai 2008 \n\n- mit Schriftsatz von demselben Tag - dem Bundesgerichtshof übermittelt. Die \n\nVersäumung der Frist gemäß § 356a StPO hat die Verurteilte nicht zu vertreten. \n\nIhr ist daher insoweit auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu gewähren. \n\n2 \n\n2. Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-\n\nscheidung vom 23. April 2008 weder Tatsachen noch sonstige Umstände ver-\n\nwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu be-\n\nrücksichtigendes Vorbringen übergangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Senat \n\nhabe - trotz eines Hinweises in der Revisionsbegründung - die Nichtanwendung \n\ndes § 31 BtMG seitens des Landgerichts zu Unrecht nicht beanstandet, be-\n\nhauptet sie der Sache nach, der Senat habe falsch entschieden. Dies beinhaltet \n\njedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwer-\n\ndeführerin wurde gehört, aber nicht erhört. Eine Begründungspflicht für diese \n\nletztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Ent-\n\nscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR \n\n169/07 - und vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 -, jeweils m.w.N.). \n\n3 \n\nZutreffend ist allerdings, dass der Senat die Erwiderung des Verteidigers \n\nauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April 2008 bei seiner \n\nEntscheidung vom 23. April 2008 nicht berücksichtigt hat, da er sie nicht be-\n\nrücksichtigen konnte. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag die Ent-\n\ngegnung dem Senat weder vor, noch war sie bereits gefertigt. Die Erwiderungs-\n\nfrist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lief mit dem 22. April 2008 ab. Der Senat \n\nhat am folgenden Tag entschieden. Die Beschlussausfertigungen wurden von \n\nder Geschäftsstelle des Senats am 28. April 2008 versandt. Der an den Gene-\n\nralbundesanwalt gerichtete Erwiderungsschriftsatz des Verteidigers datiert vom \n\n28. April 2008 und ging am 30. April 2008 beim Bundesgerichtshof ein. Dieses \n\nSchreiben hätte dem Senat aber auch keinen Anlass gegeben, anders zu ent-\n\nscheiden, da in ihm lediglich die Argumentation in der Revisionsbegründung \n\nnochmals betont wird. Wie der Verteidiger in der Gehörsrüge selbst vorträgt, \n\n„wies er mit Schriftsatz vom 28. April 2008 ausdrücklich erneut auf die rechtsir-\n\nrige Nichtanwendung des § 31 BtMG hin“. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/1-str-185-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/1-str-185-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:57.632783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-18/1-str-185-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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