{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"1 StR 120/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 120/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen: \n\nEs bleibt bei der Entscheidung des Senats vom 1. April 2008. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Oktober 2007 wegen \n\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die \n\nnäher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses \n\nUrteil hat der Senat am 1. April 2008 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\nverworfen. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrens-\n\ngang zu Grunde: \n\nDem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts auf Verwerfung der Revision am 10. März 2008 zugestellt worden. Seine \n\nErwiderung auf diesen Antrag (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. März 2008 \n\nwar „An den Herrn Vorsitzenden des 1. Strafsenats 76014 Karlsruhe“ adressiert. \n\nDas Gericht, an das das Schreiben gerichtet war, war also nicht genannt, außer-\n\ndem ist „76014 Karlsruhe“ auch nicht die Postanschrift des Bundesgerichtshofs. \n\nDies führte dazu, dass die Post das Amtsgericht Karlsruhe für den Empfänger \n\ndieses Schreibens hielt, von wo es dann zum Oberlandesgericht Karlsruhe gelei-\n\ntet wurde. Beim Bundesgerichtshof ging es erst am 11. April 2008 ein. \n\n4 \n\nHiervon vom Senat noch am 11. April 2008 unterrichtet, führte der Vertei-\n\ndiger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 aus, die unterbliebene Berücksichtigung \n\nder Ausführungen in dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 11. März \n\n2008 sollte nachgeholt werden. Der Generalbundesanwalt hat mit Schriftsatz \n\nvom 8. Mai 2008 im Einzelnen dargelegt, warum der Schriftsatz vom 11. März \n\n2008 keine Gesichtspunkte enthält, die dem Senat nicht schon bekannt waren. \n\nVon der Gelegenheit, hierauf zu erwidern, hat der Verteidiger keinen Gebrauch \n\ngemacht. \n\n5 \n\n3. Der Senat braucht der Frage, ob die Voraussetzungen für die Nachho-\n\nlung rechtlichen Gehörs wegen dessen vorangegangener Verletzung (§§ 356a, \n\n33a StPO) im Übrigen vorliegen (vgl. zu einer nicht identischen, aber ähnlichen \n\nFallgestaltung vor Einführung von § 356a StPO BGH NStZ 1993, 552), hier nicht \n\nim Einzelnen nachzugehen. Durch die unterbliebene Kenntnisnahme des Schrift-\n\nsatzes vom 11. März 2008, der - zunächst ausgelöst durch seine Adressierung - \n\nden Senat erst nach Abschluss des Verfahrens erreichte, ist nämlich der An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt worden. Auf Grund der hier erhobenen Sachrüge hatte der Senat die \n\nGründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten zu überprüfen. Gesichtspunkte, die das hierbei vom \n\nSenat gefundene Ergebnis in Frage stellen könnten, sind auch unter Berücksich-\n\ntigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. März 2008 nicht erkennbar. \n\nIm Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts vom 8. Mai 2008 Bezug. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/1-str-120-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/1-str-120-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:10.572467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-18/1-str-120-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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