{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"3 StR 198/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 198/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten \n\nhat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfä-\n\nhigen Person hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen \n\ndes Landgerichts erhielt der Angeklagte in den frühen Morgenstunden Besuch \n\nvon drei jungen Leuten, darunter auch der 18jährigen W. , die nach ei-\n\nnem Diskothekenbesuch bei ihm noch etwas weiterfeiern wollten. Nach einiger \n\nZeit wurde W. müde, legte sich im Schlafzimmer des Angeklagten be-\n\nkleidet auf dessen Bett und schlief ein. Später legte sich der Angeklagte neben \n\nsie, zog ihr Hose und Slip aus und drang mit seinem Glied von hinten in ihre \n\nScheide ein, ohne dass sie davon etwas bemerkte. Als sie aus dem Schlaf er-\n\nwachte und sich erschrocken aufrichtete, ließ der Angeklagte von ihr ab und \n\nentgegnete auf ihre Frage, was das solle, er habe gedacht, sie wolle das auch. \n\nDas Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklag-\n\nte irrig von einer Einwilligung der Frau in den Geschlechtsverkehr ausgegangen \n\nist, und ausgeführt, selbst ein solcher Irrtum lasse weder den Vorsatz noch die \n\nSchuld entfallen. Dies ist rechtsfehlerhaft. \n\nHätte die Frau, ehe sie eingeschlafen war, in sexuelle Handlungen des \n\nAngeklagten mit ihr eingewilligt, wären diese Handlungen nicht objektiv unter \n\nAusnutzung der Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 Abs. 1 StGB vor-\n\ngenommen worden (Fischer, StGB 55. Aufl. § 179 Rdn. 16). Der Irrtum über ein \n\nTatbestandsmerkmal lässt aber nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ent-\n\nfallen. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Einwilligung ein Rechtfertigungs-\n\ngrund gesehen wird: Der Angeklagte hätte dann einen Umstand angenommen, \n\nder geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen. \n\nDies ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach \n\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286/287 m. w. N.). \n\nDer Sachverhalt muss unter Zugrundelegung dieser Rechtslage erneut \n\naufgeklärt werden, wobei der neue Tatrichter auch die Beanstandungen der \n\nRevision zur Plausibilität des festgestellten Sachverhalts nach den Maßstäben \n\nder Lebenserfahrung zu bedenken haben wird. \n\n2. Wegen des inneren Zusammenhangs der Körperverletzung mit dem \n\nals unmittelbar vorangehend festgestellten Sexualdelikt hebt der Senat auch \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndiese Verurteilung auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche neue Feststellun-\n\ngen zu ermöglichen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\nRiBGH Hubert befindet sich \nim Urlaub und ist daher \ngehindert zu unterschreiben. \n\n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/3-str-198-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/3-str-198-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:23.629243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-17/3-str-198-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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