{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-06-16","aktenzeichen":"AnwZ (B) 38/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 38/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einstweilige Anordnung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey \n\nund Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung \n\nam 16. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n8. November 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit ge-\n\ngenstandslos. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren einschließlich \n\ndes Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antragsteller wurde am 22. April 1970 zur Rechtsanwaltschaft zuge-\n\nlassen. Mit Bescheid vom 5. April 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung \n\nzur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers. Mit am 22. April 2008 eingegangenen Telefax beantragt er darüber hinaus, \n\ndurch \"einstweilige Verfügung/einstweilige Anordnung\" die Antragsgegnerin zu \n\nverpflichten, die zwischenzeitlich erfolgte Löschung seiner Eintragung im An-\n\nwaltsverzeichnis rückgängig zu machen, und festzustellen, dass er weiterhin \n\nMitglied der Antragsgegnerin sei. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist unzulässig. \n\n1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der so-\n\nfortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt, \n\nauch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, \n\nmit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, \n\n6, 9; Beschl. v. 30. September 1997, AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, \n\n268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss kei-\n\nne Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine \n\nRechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren \n\nergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) \n\n54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: BGHZ \n\n42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, \n\n373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Der angefoch-\n\ntene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist am 26. Februar 2008 zugestellt \n\nworden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am \n\n11. März 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefax-\n\nschreiben vom 1. April 2008, mithin verspätet. \n\n5 \n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht \n\ngewährt werden. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig nach § 42 Abs. 6 Satz 2 \n\nBRAO i. V. mit § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragt. Der Antrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein \n\nVerschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. \n\nmit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). \n\n6 \n\na) Der Antragsteller meint, die Versäumung der Beschwerdefrist sei \n\nschon deshalb unverschuldet, weil der Anwaltsgerichtshof seinen Beschluss \n\nnicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Dem kann nicht gefolgt \n\nwerden, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung - wie bereits ausgeführt - nicht vorgeschrieben \n\n(Senat, BGHZ 107, 281, 284). Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, wonach bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - entsprechend dem Rechts-\n\ngedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die Verspätung als unverschuldet anzusehen \n\nist, wenn der Belehrungsmangel für die Verspätung ursächlich war, kann der \n\nAntragsteller sich deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Verfahren betrifft, \n\nin denen eine Belehrungspflicht besteht (BGHZ 150, 390, 399). \n\n7 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Versäumung der \n\nRechtsmittelfrist auch nicht deshalb als unverschuldet angesehen werden, weil \n\ner - wie er im Näheren darlegt - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erläuterun-\n\ngen zu § 16 BRAO im Kommentar von Henssler/Prütting, Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung, 2. Aufl., zunächst irrig angenommen habe, dass gegen den Be-\n\nschluss des Anwaltsgerichtshofs kein Rechtsmittel gegeben sei. Insofern ist \n\ndem Antragsteller allerdings einzuräumen, dass diese Erläuterungen tatsächlich \n\nzumindest missverständlich sind. In Randnummer 13 zu § 16 BRAO heißt es \n\nnämlich u.a.: \n\n„Da eine Rechtsmittelbelehrung bei den nach der BRAO erge-\nhenden Verwaltungsakten wegen der unterstellten Rechtskunde \nder Betroffenen nicht vorgeschrieben ist, beeinflusst das Unter-\nlassen einer Rechtsmittelbelehrung den Lauf der Frist nicht. Ge-\ngen die Entscheidung des zuständigen Anwaltsgerichtshofs gibt \nes keine Rechtsmittel, weil es sich um ein Verfahren nach den \n§§ 37 bis 42 handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 genannten Fäl-\nle gegeben ist.“ \n\n8 \n\nLetztlich vermag das Vertrauen auf diese Ausführungen den Antragstel-\n\nler aber nicht zu entlasten. Ein Rechtsanwalt muss sorgsam prüfen, ob und \n\nwelches Rechtsmittel gegeben ist und was bei seiner Einlegung zu beachten ist \n\n(BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575, 1576; von \n\nSchuckmann/Sonnefeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 35). Im allge-\n\nmeinen ist eine Verletzung der üblichen, von einem Rechtsanwalt bei der Be-\n\nhandlung von Fristen zu fordernden Sorgfalt und damit ein Verschulden anzu-\n\nnehmen, wenn die Fristversäumnis auf einer unrichtigen - nicht hinreichend \n\nüberprüften - Rechtsansicht beruht (BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB \n\n53/94, NJW 1995, 1095, 1096). Eine unrichtige Rechtsauskunft in einer Kom-\n\nmentierung ist nicht anders zu behandeln als eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-\n\nrung seitens des Gerichts. Diese rechtfertigt damit die Annahme eines fehlen-\n\nden Verschuldens des Rechtsanwalts an der Fristversäumung nur dann, wenn \n\nsie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum ge-\n\nführt hat (vgl. zur unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, Urt. v. 11. Juni \n\n1996, VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523). Das ist nur dann der Fall, wenn \n\nder durch die Kommentierung verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständ-\n\nlich erscheint (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, VersR 1996, \n\n1522, 1523). Daran fehlt es, wenn in dem Kommentar die Rechtslage offenkun-\n\ndig falsch wiedergegeben wurde und daher nicht einmal den Anschein der Rich-\n\ntigkeit zu erwecken vermochte (vgl. für unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: \n\nBGH, VersR 1996, 1522, 1523). \n\n9 \n\nHier musste es sich dem Antragsteller geradezu aufdrängen, wenigstens \n\neinen Blick auf den in der Kommentierung zitierten § 42 BRAO zu werfen. \n\nSchon im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen hätte er sich auf die Aus-\n\nführungen in dem im Jahre 2004 erschienenen Kommentar nicht verlassen dür-\n\nfen. Auch ein nur flüchtiger Blick auf die Vorschrift hätte dem Antragsteller ge-\n\nzeigt, dass die Ausführungen in dem Kommentar offenkundig falsch waren. \n\nDenn der Fall der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung \n\ngegen den Widerruf der Zulassung wurde und wird auch in der seit dem 1. Juni \n\n2007 geltenden, für das Rechtsmittel des Antragstellers maßgeblichen Fassung \n\nder Vorschrift unmissverständlich als einer der Fälle aufgeführt, in denen die \n\nsofortige Beschwerde gegeben ist. \n\n10 \n\n11 \n\nDamit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. \n\n3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-\n\nhandlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiederein-\n\nsetzungsgesuch zurückweisen (Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007, AnwZ (B) 60/06 \n\njuris). \n\nIII. \n\n12 \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, \n\nweil der Senat eine einstweilige Anordnung nur bis zum Erlass der Beschwer-\n\ndeentscheidung treffen kann, § 42 Abs. 6 BRAO, § 24 Abs. 3 FGG (BGH, \n\nBeschl. v. 5. April 2001, III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952). \n\nTolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal \n\n Wüllrich Frey Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 08.11.2007 - BayAGH I - 19/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-16/anwz-b-38-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-16/anwz-b-38-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:21.754513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-16/anwz-b-38-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-06-16","dockets":["AnwZ (B) 38/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.06.2008 – AnwZ (B) 38/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-16/anwz-b-38-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n\n8. November 2007 wird unter Zurückweisung des Antrags auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit ge-\n\ngenstandslos.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren einschließlich\n\ndes Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf\n\n50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/16","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"16","label":"§ 16 BRAO","mentions":2},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AGH München","court_id":null,"court_as_stated":"AGH München","date":"2007-11-08","docket":"BayAGH I - 19/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-06-16","docket":"AnwZ (B) 38/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-06-16/anwz-b-38-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-16/anwz-b-38-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:40:21.754513+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}