{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZR 100/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 179 Abs. 1 Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen. InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 302 Nr. 1 Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insol- venzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 100/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 Abs. 1; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 179 Abs. 1 \n\nErhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus \n\neiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den \n\nRechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse \n\ndaran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen. \n\nInsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1, § 302 Nr. 1 \n\nHängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insol-\n\nvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes \n\nWiderspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650). \n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07 - LG Göttingen \n\n AG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juni 2008 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Göttingen vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzu 2 zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 2 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen des in erster Instanz mitverklagten Beklagten zu 1 (fortan: Schuld-\n\nner). Gegen diesen hatte die Klägerin wegen rückständiger Mieten für die Zeit \n\nvon Juli 1997 bis April 1998 in Höhe von 3.108,65 € zuzüglich Zinsen und Kos-\n\nten einen Titel erstritten. Die Klägerin meldete ihre Forderungen von insgesamt \n\n5.526,43 € zur Tabelle an und bezeichnete sie als Forderungen aus \"Mietzins-\n\nbetrug\". Der Beklagte zu 2 teilte dem Insolvenzgericht mit, dass die Forderung \n\nin voller Höhe festgestellt werde; der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung \n\nwerde jedoch bestritten. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dass der Schuldner schon bei Anmie-\n\ntung der Wohnung die Absicht gehabt habe, Miete und Kaution nicht zu entrich-\n\nten. Dem Insolvenzverwalter stehe nicht das Recht zu, einen isolierten Wider-\n\nspruch gegen den Schuldgrund zu erheben. Die Klägerin hat von beiden Be-\n\nklagten die Feststellung begehrt, dass die in der Insolvenztabelle eingetragene \n\nForderung über 5.526,43 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten \n\nHandlung des Schuldners herrühre. Gegen den Schuldner ist im schriftlichen \n\nVorverfahren ein entsprechendes Versäumnisurteil ergangen. Hinsichtlich des \n\nBeklagten zu 2 hat das Amtsgericht die beantragte Feststellung im kontradikto-\n\nrischen Verfahren ausgesprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Be-\n\nklagten zu 2 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt dieser die \n\nAbweisung der Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDie Vorinstanzen haben die Feststellungsklage der Gläubigerin mit Recht \n\nfür zulässig gehalten. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, das Feststellungsinteresse der Klägerin \n\nfolge aus dem Umstand, dass die von ihr angemeldete Forderung in der Insol-\n\nvenztabelle zwar als Forderung aus unerlaubter Handlung vermerkt, gleichzeitig \n\njedoch mit dem Widerspruch des Beklagten zu 2 gegen den Rechtsgrund ver-\n\nsehen sei. Hieraus könnten sich Zweifel an der Auslegung des Auszugs aus der \n\nInsolvenztabelle ergeben, insbesondere bleibe im Dunkeln, ob die Forderung \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nvon der Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1, § 302 Nr. 2 InsO ausge-\n\nnommen sei. Für den Fall, dass der Schuldner selbst den Widerspruch erhoben \n\nhabe, sei das Feststellungsinteresse des Gläubigers bereits höchstrichterlich \n\nanerkannt. Wende sich der Insolvenzverwalter gegen die rechtliche Einordnung \n\nder Forderung, könne nichts anderes gelten. \n\n2. Dies trifft im Ergebnis zu. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an \n\nder alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO). \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Gläubiger nicht zu-\n\nzumuten, den Streit über den Charakter der Forderung dem Ausgang eines \n\nRechtsstreits über eine von dem Schuldner zu erhebende Vollstreckungsge-\n\ngenklage zu überlassen (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, \n\n1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541, 542). Anders als \n\nin jenem Fall ist der Widerspruch vorliegend nicht von einem hierzu Berechtig-\n\nten erhoben worden. Durch die Rechtsprechung des Senats ist in der Zwi-\n\nschenzeit geklärt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, sogar für eine \n\nbereits zur Tabelle festgestellte Forderung von dem Gläubiger nachträglich an-\n\ngemeldete Tatsachen, aus denen sich nach dessen Einschätzung ergibt, dass \n\nihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde \n\nliegt, in die Tabelle einzutragen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, \n\nWM 2008, 650, 652 Rn. 13). Der Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner, \n\nnicht jedoch der Insolvenzverwalter widersprechen, wenn der Bestand der For-\n\nderung von einer Vorsatztat nicht abhängt (BGH aaO; siehe auch unter II.). Bei \n\nobjektiver Betrachtung gehen von dem Widerspruch des Beklagten zu 2 daher \n\nkeine Rechtswirkungen aus. \n\n8 \n\nb) Der Beklagte zu 2 hat indes seinen wirkungslosen Widerspruch auf-\n\nrecht erhalten und ist von ihm auch nicht abgerückt, nachdem gegenüber dem \n\nSchuldner durch Versäumnisurteil festgestellt worden war, dass die angemelde-\n\nte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. \n\nDer Kläger sieht sich deshalb einer Rechtswirkungsbehauptung des Beklagten \n\nzu 2 ausgesetzt, der für sich ein in Wahrheit nicht bestehendes Recht in An-\n\nspruch nimmt. Hiergegen steht ihm gegenüber dem anderen Teil, der sich eines \n\nRechtes berühmt, die Nichtigkeitsfeststellungsklage aus § 256 Abs. 1 ZPO zu \n\n(vgl. BGHZ 164, 249, 254 ff; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 256 Rn. 14 f). So ist \n\ndas Feststellungsbegehren der Klägerin nach seiner Begründung im Berufungs-\n\nrechtszug zu verstehen. \n\nII. \n\n9 \n\nIn der Sache selbst haben die Vorinstanzen ein auf den Rechtsgrund der \n\nfestgestellten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht des Insolvenzverwal-\n\nters rechtsfehlerfrei verneint. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, dies ergebe sich aus der unter-\n\nschiedlichen Schutzrichtung der Widerspruchsrechte des Schuldners und des \n\nInsolvenzverwalters. Der Schuldner werde mit seinem Widerspruchsrecht davor \n\ngeschützt, dass ein im Verfahren nicht vollständig befriedigter Gläubiger einen \n\nTabellenauszug erhalte, aus dem er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens \n\ngegen den Schuldner persönlich vorgehen könne. Hingegen solle das Wider-\n\nspruchsrecht des Insolvenzverwalters den Schuldner davor schützen, dass kei-\n\nne unberechtigten Forderungen an der Verteilung der Masse teilnehmen. Dies \n\nbedeute aber, dass der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen nur \n\ndahin prüfen könne, ob sie aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt seien. Sei \n\ndiese Frage zu bejahen, müsse er sie zur Insolvenztabelle feststellen. Da der \n\nSchuldner im Verfahren auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinzuweisen \n\nsei, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet \n\nhabe (§ 175 Abs. 2, § 302 InsO), bedürfe es eines zusätzlichen Schutzes durch \n\nein isoliertes Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nicht. \n\n11 \n\n2. Diese Begründung ist rechtlich einwandfrei; sie entspricht der jüngst \n\nergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, \n\naaO S. 652 Rn. 13). \n\n12 \n\na) Für den Fall der Anspruchskonkurrenz - etwa bei vertraglichen An-\n\nsprüchen und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung - prüft der Insolvenzver-\n\nwalter zwar die Forderungsanmeldung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, \n\ndie den Forderungsbestand in Frage stellen können. Stützt ein Rechtsgrund \n\njedoch die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insol-\n\nvenztabelle als unbestritten einzutragen; über den Rechtsgrund der Forderung \n\nhat er keine Entscheidung zu treffen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO S. 652 \n\nRn. 13; LG Trier ZInsO 2006, 216, 217; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 178 \n\nRn. 3; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 302 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, \n\n§ 302 Rn. 15; Brückl ZInsO 2005, 16, 18 f; Eisner NZI 2003, 480, 485; a.A. FK-\n\nInsO/Kießner, 4. Aufl. § 174 Rn. 27; Schmidt ZInsO 2006, 523, 525). \n\n13 \n\n14 \n\nb) Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, schei-\n\ndet auch ein hierauf beschränkter Widerspruch aus. \n\naa) Für das Insolvenzverfahren selbst ist der Teilwiderspruch ohne Be-\n\ndeutung, wenn er - wie hier - weder die Höhe der Hauptforderung noch die der \n\nZinsen in Frage stellt. Mit dem den Rechtsgrund isoliert erfassenden Wider-\n\nspruch wird insbesondere die Verteilung (§§ 187 ff InsO) nicht beeinflusst. Es \n\ngehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters gemäß \n\n§ 80 Abs. 1 InsO, die Rechte des Schuldners für die Zeit nach Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) wahrzunehmen. Die Verpflichtung \n\ndes Insolvenzgerichts in den Fällen, in denen eine Forderung von Restschuld-\n\nbefreiung ausgeschlossen ist, den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 \n\nInsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen (§ 175 Abs. 2 \n\nInsO), hat ihren Grund darin, dass insoweit keine Rechte und Pflichten des In-\n\nsolvenzverwalters berührt werden, sondern ausschließlich rechtliche Interessen \n\ndes Schuldners selbst. Durch die in § 175 Abs. 2 InsO verankerte - individuelle - \n\nBelehrung (vgl. hierzu näher MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 12 ff) wird \n\nauch der rechtlich und wirtschaftlich überforderte Schuldner in die Lage ver-\n\nsetzt, seine Rechte im Feststellungsverfahren wahrzunehmen. Ein Tätigwerden \n\nist ihm insoweit auch zuzumuten. \n\n15 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Gesetzesbegrün-\n\ndung ein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters beschränkt auf den \n\nRechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht entnom-\n\nmen werden. Dort wird allerdings ausgeführt, dass sich das \"Privileg\" des Gläu-\n\nbigers aus § 302 Nr. 1 InsO (neu) verfahrensrechtlich wie das eines Konkurs-\n\nvorrechts nach altem Recht behandeln lasse. Damit wird einerseits auf die auch \n\ndort den Gläubiger treffende Obliegenheit verwiesen, das beanspruchte Vor-\n\nrecht unter Angabe von Tatsachen, auf die es gestützt werde, anzumelden. \n\nFehle die Feststellung in der Tabelle, so könne sich der Gläubiger im Verfahren \n\nnach der Insolvenzordnung auf einen angeblichen Ausschluss seiner Forderung \n\nvon der Restschuldbefreiung nicht mehr berufen (BT-Drucks. 14/5680 S. 28). \n\nAndererseits wird auf die positive Rechtskraftwirkung des Feststellungsver-\n\nmerks rekurriert: Widerspreche der Schuldner nach neuem Recht nicht, so wer-\n\nde der Vortrag des Gläubigers, die Forderung stamme aus einer unerlaubten \n\nHandlung, in die Tabelle eingetragen, was nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein \n\nrechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenz-\n\ngläubigern wirke (BT-Drucks. aaO S. 27 f). Dagegen ergibt sich aus der Entste-\n\nhungsgeschichte kein Hinweis auf ein zusätzliches Widerspruchsrecht des In-\n\nsolvenzverwalters. In diesem Punkt ist das Verfahren mit der Behandlung der \n\nKonkursvorrechte nach altem Recht auch nicht vergleichbar. Diese betrafen \n\nnämlich das Konkursverfahren unmittelbar und dort insbesondere die abschlie-\n\nßende Verteilung, so dass die Beachtung und Zurückweisung von Vorrechten \n\nzu den wesentlichen Aufgaben des Konkursverwalters gehörte. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 29.03.2006 - 26 C 147/05 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 S 57/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zr-100-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zr-100-07","retrieved":"2026-07-10 19:44:39.437670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/ix-zr-100-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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