{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZB 61/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 61/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2006 wird auf \n\nKosten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner stellte am 4. Juni 2002 Antrag auf Eröffnung des Regelin-\n\nsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom \n\n2. Juli 2002 ordnete das Insolvenzgericht gemäß §§ 20, 97 Abs. 1 InsO unter \n\nanderem an, dass der Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach \n\nAktiva und Passiva geordnet sowie ein Verzeichnis seiner Gläubiger und \n\nSchuldner unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen \n\nzu erstellen habe. In einem entsprechenden, ihm vom gerichtlich bestellten \n\nSachverständigen übersandten Erhebungsbogen, den der Schuldner nach Aus-\n\nfüllung am 22. Juli 2002 unterzeichnete, gab er die Forderung des weiteren Be-\n\nteiligten, der ihn durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2002 hatte auffordern \n\nlassen, einen Betrag von mehr als 40.000 DM auf einen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Insolvenzverschleppung zu zahlen, nicht an. Nachdem das In-\n\nsolvenzgericht am 26. September 2002 das Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen des Schuldner eröffnet hatte, meldete der weitere Beteiligte seine For-\n\nderung erst am 17. September 2004 zur Insolvenztabelle an. \n\n2 \n\nIn dem anstelle des Schlusstermins durchgeführten schriftlichen Verfah-\n\nren hat der weitere Beteiligte beantragt, dem Schuldner wegen Verletzung sei-\n\nner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung zu versagen. \n\nDiesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die \n\nErteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde \n\ndes weiteren Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und \n\ndem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die \n\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO \n\nnicht erfüllt sind. \n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. \n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahr-\n\nlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht verkannt. Grobe Fahrläs-\n\nsigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende \n\nÜberlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet \n\nlässt, was sich im gegebenen Fall Jedermann aufgedrängt hätte, so dass von \n\neiner subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist \n\n(BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v. \n\n27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150, 1151). \n\n6 \n\nDie Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist Sa-\n\nche des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der \n\nNachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur die Frage, ob \n\nder Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der \n\nBeurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Be-\n\ntracht gelassen hat (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, \n\n1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; \n\nBeschl. v. 9. Februar 2006 aaO). Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung \n\nvon dieser Definition ausgegangen. Aus der Feststellung, ein Schuldner, der \n\nverpflichtet sei, eine vollständige Auflistung seiner Gläubiger zu erstellen und \n\nder die Forderung eines Gläubigers nicht angebe, welcher kurz zuvor die Zah-\n\nlung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt habe, handele \n\ngrob fahrlässig, ergibt sich eine zutreffende Zugrundelegung des Begriffes der \n\ngroben Fahrlässigkeit. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt keine Verfahrensgrund-\n\nrechte. \n\na) Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage ausei-\n\nnandergesetzt, ob es den Schuldner entlastet, dass er den nicht mitgeteilten \n\nAnspruch für nicht begründet gehalten hat. Es hat diese Frage verneint, weil es \n\ndavon ausgegangen ist, der Schuldner sei verpflichtet gewesen, auch solche \n\nAnsprüche in sein Verzeichnis aufzunehmen, die er nicht als begründet ange-\n\nsehen habe. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Schuldner die For-\n\nderung des weiteren Beteiligten schon deshalb nicht hätte angeben müssen, \n\nweil er sie für unbegründet hielt, hat mithin stattgefunden. \n\n9 \n\nb) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Auslegung des amtsge-\n\nrichtlichen Aufklärungsbeschlusses hat keine Bedeutung über den Einzelfall \n\nhinaus. \n\n10 \n\n3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-\n\neignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nbeizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2005 - 810 IN 570/02 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2006 - 2/9 T 773/05 + 768/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-61-06","retrieved":"2026-07-10 19:43:50.109591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/ix-zb-61-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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