{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZB 184/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 184/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 4. September 2007 wird auf Kosten \n\nder weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n31.560,88 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beschwerdeführerin war zunächst vorläufige Verwalterin in dem In-\n\nsolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die Backwa-\n\nren erzeugte und an mehreren Verkaufsstellen vertrieb. Am 1. September 2002 \n\nwurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin zur Insol-\n\nvenzverwalterin bestimmt. Diese führte den Geschäftsbetrieb fort. Zum 1. Okto-\n\nber 2002 wurde dieser im Wesentlichen von einer Auffanggesellschaft über-\n\nnommen. \n\n2 \n\nNach Beendigung ihrer Tätigkeit hat die Insolvenzverwalterin die Fest-\n\nsetzung ihrer Vergütung und Auslagen beantragt. Dabei hat sie für die Betriebs-\n\nfortführung und die übertragende Sanierung jeweils Zuschläge von 50 v.H. auf \n\ndie Regelvergütung geltend gemacht. Das Amtsgericht hat - unter Zurückwei-\n\nsung im Übrigen - Zuschläge von 25 v.H. für die Betriebsfortführung und 5 v.H. \n\nfür die übertragende Sanierung bewilligt. Das Landgericht hat die hiergegen \n\nerhobene sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \n\nZuschläge jeweils 15 v.H. betragen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nInsolvenzverwalterin den Anspruch auf restliche Zuschläge von 70 v.H. weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n4 \n\n1. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich \n\nAufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP \n\n2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli \n\n2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, \n\n1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, \n\nob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (BGH, \n\nBeschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Eine derartige Gefahr besteht hier nicht. \n\na) Das Beschwerdegericht hat als maßgeblich bezeichnet, dass die Be-\n\ntriebsfortführung lediglich einen Monat angedauert und an die bereits durch ei-\n\nnen Zuschlag für die vorläufige Insolvenzverwalterin honorierte Betriebsfortfüh-\n\nrung während des Eröffnungsverfahrens angeknüpft habe. Nach Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde verstößt dies gegen den Rechtsgrundsatz, wonach die Ver-\n\nfahrensabschnitte der vorläufigen und der endgültigen Insolvenzverwaltung ge-\n\ntrennt zu beurteilen sind. \n\n7 \n\nDies ist unzutreffend. Es entspricht vielmehr der gefestigten höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters von der \n\nvorausgehenden Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beeinflusst sein \n\nkann. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet \n\nworden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine \n\nVergütung bewilligt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, \n\nZIP 2006, 483, 485). Auch ist die Vorbefassung als vorläufiger Insolvenzverwal-\n\nter, falls sie zu einer erheblichen Arbeitsersparnis des endgültigen Insolvenz-\n\nverwalters geführt hat, nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) InsVV ein vergütungsmin-\n\ndernder Faktor (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, \n\n1206). Hat der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Auf-\n\ngaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter \n\nobliegen, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen (BGH, Beschl. v. \n\n18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 11. Mai 2006 aaO \n\nS. 1207). In wertmäßig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag \n\nbei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben \n\nnicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v. \n\n11. Mai 2006 aaO S. 1207). \n\n8 \n\nWeiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, die Ansicht des Beschwer-\n\ndegerichts, ein Zuschlag von 50 v.H. stünde in keinem Verhältnis dazu, dass \n\ndie Insolvenzverwalterin für die zweimonatige Betriebsfortführung während des \n\nEröffnungsverfahrens nur einen Zuschlag von 20 v.H. beantragt und bewilligt \n\nbekommen habe, beruhe auf der Übergehung wesentlichen Sachvortrags. Die \n\nBeschwerdeführerin habe seinerzeit offenkundig die irrige Vorstellung gehabt, \n\nals vorläufige Insolvenzverwalterin stünden ihr nur 20 v.H. des für die Tätigkeit \n\neines endgültigen Insolvenzverwalters angemessenen Zuschlags zu, den die \n\nBeschwerdeführerin damals noch auf 80 v.H. taxiert habe. Damit wird ein \n\nrechtserheblicher Gehörsverstoß nicht dargetan. \n\n9 \n\nb) Auch hinsichtlich des Zuschlags für die übertragende Sanierung ver-\n\nmag die Rechtsbeschwerde die Gefahr einer Verschiebung der Beurteilungs-\n\nmaßstäbe nicht aufzuzeigen. \n\n10 \n\nMit der Rüge, die Annahme des Beschwerdegerichts, insoweit sei ein \n\nerheblicher Teil der von der Beschwerdeführerin entfalteten Tätigkeit schon \n\nwährend der vorläufigen Insolvenzverwaltung angefallen, sei in tatsächlicher \n\nHinsicht nicht begründet, wird lediglich die tatrichterliche Würdigung des Be-\n\nschwerdegerichts durch die eigene ersetzt. \n\n11 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht \n\nauch nicht von dem unausgesprochenen Obersatz ausgegangen, die erfolgrei-\n\nche übertragende Sanierung durch den Insolvenzverwalter sei in der Regel mit \n\neinem Zuschlag von 15 v.H. angemessen vergütet. Vielmehr hat das Be-\n\nschwerdegericht diesen Vomhundertsatz mit einzelfallbezogenen Erwägungen \n\nbegründet. \n\nKayser Raebel Vill \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eutin, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 IN 223/02 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 04.09.2007 - 7 T 338/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-184-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-zb-184-07","retrieved":"2026-07-10 19:44:08.567755+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/ix-zb-184-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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