{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"IX ZA 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 11/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. \n\nDr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 15. März 2007 wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nProzesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklag-\n\nten nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\nEinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts. \n\n3 \n\n1. Die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte anfechtungs-\n\nrechtliche Pflicht zur Rückgewähr der ihr zugeflossenen Versicherungssummen \n\nwar - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach § 134 \n\nAbs. 1 InsO begründet. Die Auszahlung der Versicherungen beruhte auf einer \n\nunentgeltlichen Leistung des Schuldners, nämlich der Einsetzung der Beklagten \n\nals Bezugsberechtigte für die abgeschlossenen Lebensversicherungen. Im Ein-\n\nklang mit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. Oktober 2003 (BGHZ \n\n156, 350, 354) hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte für diese Ein-\n\nsetzung eine Gegenleistung erbracht hat und hat dies in tatrichterlicher Verant-\n\nwortung verneint. Hierbei sprach insbesondere die Vermutung der Richtigkeit \n\nund Vollständigkeit der notariellen Urkunde zur Übertragung der ideellen Grund-\n\nstückshälfte der Beklagten an ihren verstorbenen Ehemann vom 20. Juli 2004 \n\ngegen ihre Rechtsbehauptung einer entgeltlichen Einsetzung als Bezugsbe-\n\nrechtigte. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anfang der Vierjahresfrist des § 134 \n\nAbs. 1 InsO ferner mit dem schon genannten Senatsurteil vom 23. Oktober \n\n2003 (aaO S. 357) für den Zeitpunkt angenommen, an dem der Ehemann der \n\nBeklagten verstarb und dadurch den Versicherungsfall auslöste. Vorher konnte \n\ndie Bezugsberechtigung der Beklagten nach den hier gegebenen Umständen \n\nfrei widerrufen werden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht entge-\n\ngen der Ansicht der Antragstellerin kein Anlass. Die Antragstellerin und ihr ver-\n\nstorbener Ehemann haben die auch hier gegebene Möglichkeit, die Bezugsbe-\n\nrechtigung unwiderruflich auszugestalten und damit der Begünstigten in der In-\n\nsolvenz des Versicherungsnehmers ein Aussonderungsrecht zu verschaffen, \n\nnicht genutzt. \n\n5 \n\n2. Der Streitgegenstand betraf im Kern danach nur noch die Frage, ob \n\ndie Beklagte nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO mit dem Einwand der Entreiche-\n\nrung wegen der von ihr verbrauchten Teile der Versicherungssummen ausge-\n\nschlossen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift kommen zwar Rechtsfragen von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Das Berufungsgericht hat sie jedoch \n\nnicht entschieden. Sie sind auch nicht entscheidungserheblich. \n\n6 \n\nDie Beklagte gehörte zu dem in § 138 Abs. 1 InsO bezeichneten nahe \n\nstehenden Personenkreis des Urhebers der angefochtenen Rechtshandlung. \n\nHöchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob Angehörige dieses Personenkreises \n\nihre Unredlichkeit im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ausräumen müssen \n\n(so OLG Düsseldorf NZI 2001, 477, 478 zu § 11 Abs. 2 AnfG; gegen die Um-\n\nkehr der Beweislast OLG Rostock ZIP 2008, 568, 569). Das Berufungsgericht \n\nhat diese Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen. \n\n7 \n\nDer Bundesgerichtshof hat auch noch nicht entschieden, ob dem Anfech-\n\ntungsgegner nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO bereits leichte Fahrlässigkeit zur \n\nLast fällt oder die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung hier nur bei gro-\n\nber Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Im Schrifttum wird diese Frage unter-\n\nschiedlich beurteilt. Das Berufungsgericht spricht sie nur indirekt an. Es zitiert \n\ndie in diesem Punkt kontroversen Kommentierungen von Kirchhof (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 107), der einfache Fahrlässigkeit genü-\n\ngen lässt, und von Kreft (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 143 Rn. 28-30), welcher die \n\nBestimmung im Sinne grober Fahrlässigkeit deutet. Hieraus und aus der Sub-\n\nsumtion des Berufungsurteils kann nur geschlossen werden, dass das Beru-\n\nfungsgericht auch diese Grundsatzfrage nicht für entscheidungserheblich er-\n\nachtet hat, sondern der Beklagten aufgrund ihres Einblicks in die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse ihres verstorbenen Ehemannes vorwirft, sich in besonders \n\nschwerwiegender Weise der sich aufdringenden Erkenntnis verschlossen zu \n\nhaben, das hinterlassene Vermögen könne nicht ausreichen, um die Erblasser-\n\nschulden zu befriedigen, wenn die Beklagte hiervon nicht sogar Kenntnis hatte. \n\nOb diese tatrichterliche Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. \n\n8 \n\nEntscheidungserheblich ist auch diese Beweiswürdigung nicht. Das Be-\n\nrufungsurteil wird bereits von der Erwägung getragen, dass die Beklagte für die \n\ngeltend gemachte und von dem Kläger bestrittene Entreicherung beweisfällig \n\ngeblieben ist. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht von einer Zulassung \n\nder Revision gegen seine Entscheidung abgesehen. \n\nKayser \n\n Raebel \n\n Vill \n\nFischer \n\n Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 8 O 3347/05 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 8 U 133/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-za-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/ix-za-11-07","retrieved":"2026-07-10 19:41:43.312364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/ix-za-11-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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