{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"5 StR 114/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 114/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Novem-\n\nber 2007 durch das Schreiben des früheren Pflichtverteidi-\n\ngers Sc. vom 21. November 2007 nicht wirksam zu-\n\nrückgenommen worden ist. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten am 15. November 2007 \n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, we-\n\ngen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Zudem ordnete es die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an. \n\n2 \n\n1. Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten \n\nlegte am \n\n19. November 2007 gegen das Urteil Revision ein. Dieses Rechtsmittel nahm \n\ner am 21. November 2007 „namens des Angeklagten und aufgrund dessen \n\nausdrücklicher Anweisung“ wieder zurück. Das Landgericht kürzte daher die \n\nschriftlichen Urteilsgründe im Hinblick auf die von ihm angenommene \n\nRechtskraft des Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO ab. Mit Schreiben vom \n\n10. Januar 2008 informierte der damalige Verteidiger das Landgericht, sein \n\n„ehemaliger Mandant“ habe ihm nun mitgeteilt, das Revisionsverfahren solle \n\ndoch durchgeführt werden. Als Grund nannte er, dass die ihm seinerzeit er-\n\nteilte ausdrückliche Anweisung zur Revisionsrücknahme auf einem Missver-\n\nständnis beruht „haben soll“. \n\n3 \n\n2. Nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens führte die Ehefrau \n\ndes Angeklagten nach der Einlegung der Revision mit dem früheren Verteidi-\n\nger des Angeklagten ein Gespräch. Sie bestreitet, den Verteidiger hierbei im \n\nAuftrag des Angeklagten mit der Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt zu \n\nhaben, da die Durchführung der Revision der Wunsch des Angeklagten ge-\n\nwesen sei. Der Senat hat aufgrund der nur eingeschränkten Deutschkennt-\n\nnisse der Ehefrau des Angeklagten und der Nichthinzuziehung eines Dol-\n\nmetschers bei ihrem Gespräch mit dem Verteidiger durchgreifende Beden-\n\nken, von einer wirksamen Ermächtigung des damaligen Verteidigers zur \n\nRechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen. Eine Äußerung \n\ndes Verteidigers selbst zur maßgeblichen Verfahrenslage konnte nicht ein-\n\ngeholt werden. \n\n4 \n\nDas Landgericht kann ab Eingang dieses Beschlusses und der \n\nStrafakten die bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im \n\nvorliegenden besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in \n\nentsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen (BGH \n\nNStZ-RR 2002, 261; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Gollwitzer in \n\nLöwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 145; a.M. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 267 Rdn. 30 m.N.). Das Landgericht durfte bei Abfassung des \n\nabgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von \n\nder Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Daher \n\nunterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem abweichend ent-\n\nschiedenen Sonderfall, der dem Beschluss des 2. Strafsenats vom \n\n9. Februar 1990 (MDR 1990, 490 bei Holtz) zugrundelag. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/5-str-114-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/5-str-114-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:45.881207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/5-str-114-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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