{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"4 StR 140/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 140/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Strafverfahren/Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Bedrohung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit es den im Siche-\n\nrungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, \n\ndie Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im \n\nStrafverfahren von der Anordnung der Maßregel abge-\n\nsehen hat. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat nach Verbindung zweier Strafverfahren und eines \n\nSicherungsverfahrens gegen den Angeklagten bzw. Beschuldigten (im Folgen-\n\nden: Beschuldigten) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren \n\nverhandelt. Es hat den Beschuldigten von den mit den Anklageschriften vom \n\n16. Juni 2006 und 18. August 2006 erhobenen Vorwürfen, soweit es die Vor-\n\nwürfe der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und einer weiteren Beleidi-\n\ngung zum Nachteil des Zeugen S. betrifft, wegen Schuldunfähigkeit, \n\nim Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und den im Sicherungs-\n\nverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Mit ihrer zu Un-\n\ngunsten des Beschuldigten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die \n\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht \n\ndie Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB abgelehnt hat. Ferner bean-\n\nstandet sie, dass eine Entscheidung über die Einziehung der bei dem Angeklag-\n\nten sichergestellten, die rechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 WaffG betref-\n\nfenden Gegenstände unterblieben ist. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen leidet der nunmehr 43 Jahre alte Beschuldig-\n\nte an einer erstmals im Jahr 1990 diagnostizierten chronischen Psychose aus \n\ndem Formenkreis der Schizophrenie. Im selben Jahr unternahm er einen Sui-\n\nzidversuch, bei dem er sich die Pulsadern öffnete und seine Wohnung in Brand \n\nsteckte. Mit Ordnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln vom 10. Oktober \n\n1990 wurde ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen \n\nund Munition untersagt. Das Ermittlungsverfahren wegen schwerer Brandstif-\n\ntung wurde im Dezember 1990 von der Staatsanwaltschaft Köln wegen Schuld-\n\nunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Nach einem weiteren Suizidversuch \n\nim Jahre 1997, den er ebenso wie den vorangegangenen unternommen hatte, \n\nweil er glaubte, er solle ermordet werden, ließ sich der Beschuldigte freiwillig 19 \n\nMonate lang in einem psychiatrischen Krankenhaus behandeln und wurde da-\n\nnach weiter ambulant psychiatrisch behandelt. Die über mehrere Jahre einge-\n\nnommenen Medikamente setzte der Beschuldigte ab und nahm seitdem ledig-\n\nlich das Medikament Diazepam. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nZu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht \n\nim Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Anklageschrift vom 16. Juni 2006:\n\nAm 27. November 2005 kam es in dem Mietshaus in Gelsenkirchen, in \n\ndem auch der Beschuldigte wohnte, zu folgenden Vorfällen: \n\nAls der Zeuge S. , nachdem er einen dumpfen Knall gehört hat-\n\nte, die Wohnungstür öffnete, stand der Beschuldigte, der einen Baseballschlä-\n\nger in der Hand hielt, im Flur und sagte: \"Wir müssen was klären\". Der Zeuge \n\nschloss die Wohnungstür und informierte die Polizei. Danach klopfte der Be-\n\nschuldigte an die Tür der Wohnung des Zeugen P. . Als dieser die Tür öff-\n\nnete, schlug der Beschuldigte mit seinem Baseballschläger in die eigene Hand-\n\nfläche und sagte: \"Jetzt ist es soweit. Komm' raus!\" Der Zeuge P. fürchtete, \n\ngeschlagen zu werden und schloss die Tür. Als der Zeuge S. die in-\n\nzwischen erschienenen Polizeibeamten in seine Wohnung einließ, kam der Be-\n\nschuldigte hinzu, beleidigte den Zeugen und rief ihm zu: \"Wenn ich in den Knast \n\nkomme, mach' ich Euch beide kalt!\" \n\nb) Anklageschrift vom 18. August 2006:\n\nAm 17. Juli 2006 belegte der Beschuldigte den Zeugen S. im \n\nTreppenhaus des vorgenannten Mietshauses erneut mit üblen Schimpfworten. \n\nDabei hielt er ein Klappmesser in der Hand. Der Zeuge S. zog aus \n\nAngst vor Übergriffen des Beschuldigten in eine andere Wohnung um. \n\n9 \n\n10 \n\nc) Antragsschrift vom 5. Juni 2007:\n\nAm 23. Februar 2007 kam es gegen Abend zu einer Auseinandersetzung \n\nzwischen dem Beschuldigten und anderen Mitbewohnern des Mietshauses, in \n\nderen Verlauf der Beschuldigte schließlich aus seiner Wohnung ein etwa 50 cm \n\nlanges Messer holte und mit dem Messer in der Hand durch den Flur zu der \n\nWohnung der Zeugin A. lief, was bei der Zeugin panische Angst auslöste. Un-\n\nter welchen Umständen der Beschuldigte dann wieder in seine Wohnung ge-\n\nlangte, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Der Zeuge W. hielt \n\ndie Tür der Wohnung des Beschuldigten bis zum Eintreffen der von einem Mit-\n\nbewohner alarmierten Polizeibeamten zu. Bei der anschließenden Durchsu-\n\nchung der Wohnung des Beschuldigten wurden neben zahlreichen Messern \n\nu.a. ein Bogen mit Köcher und sechs gespitzten Pfeilen, ein Baseballschläger, \n\nein Tomahawk, sieben Bajonette, verschiedene Bauteile, Magazine und „Muni-\n\ntionsteile“ für das G 3, ein mit einem \"F\" im Fünfeck gekennzeichnetes Luftge-\n\nwehr, sieben Handgranaten ohne Zünder und eine Mörsergranate sicherge-\n\nstellt. \n\n11 \n\n2. Das Landgericht hat hinsichtlich der Vorfälle am 27. November 2005 \n\neine rechtswidrige Tat gemäß §§ 185, 241 Abs. 1, 52 StGB bejaht und die Äu-\n\nßerungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen S. am 17. Juli 2006 \n\nals rechtswidrige Tat im Sinne des § 185 StGB gewertet. Hinsichtlich der dem \n\nBeschuldigten mit der Antragsschrift vom 5. Juni 2007 im Sicherungsverfahren \n\nzur Last gelegten Taten hat das Landgericht lediglich eine von dem Beschuldig-\n\nten durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das bei ihm sicherge-\n\nstellte Luftgewehr und \"diverse Munitions- und Schusswaffenteile\" entgegen der \n\nOrdnungsverfügung des Polizeipräsidenten Köln begangene rechtswidrige Tat \n\nim Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG als erwiesen angesehen. Dagegen habe \n\ndie Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Beschuldigte im Verlauf der Aus-\n\neinandersetzung am 23. Februar die ihm ferner zur Last gelegten beiden Be-\n\ndrohungen, eine vorsätzliche Körperverletzung sowie eine versuchte gefährliche \n\nKörperverletzung begangen habe. \n\n12 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestell-\n\nten rechtwidrigen Taten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten verneint, weil \n\neine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu allen Tatzeit-\n\npunkten mit Sicherheit zum Ausschluss der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Die \n\nHauptsymptome der chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formen-\n\nkreis, an der der Beschuldigte leide, bestünden in formalen und inhaltlichen \n\nDenkstörungen, die sich in zerfahrenen Gedankenabläufen bzw. Wahnvorstel-\n\nlungen und Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Beziehungsideen äußerten. \n\nDas Wahnerleben des Beschuldigten beziehe sich auf dessen gesamtes perso-\n\nnelles Umfeld, das ihn nach seiner Wahrnehmung ständig bedrohe, bespitzele \n\nund beleidige. Damit einher gehe eine affektive Störung, die sich in erhöhter \n\nReizbarkeit, gesteigertem Antrieb und verminderter Impulskontrolle äußere. \n\n13 \n\nDie Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht ver-\n\nneint, weil die hierfür erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung \n\nerheblicher Straftaten aus dem mittleren Kriminalitätsbereich nicht erkennbar \n\nsei. Die zur Anklage gebrachten Taten seien \"von vornherein nicht von einem \n\nderartigen kriminellen Gewicht\" gewesen. Die festgestellten rechtswidrigen Ta-\n\nten zum Nachteil des Zeugen S. genügten ebenso wenig wie der Ver-\n\nstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG für die Annahme einer erhöhten Wahr-\n\nscheinlichkeit der Begehung künftiger erheblicher Straftaten. Zwar bestehe eine \n\nerhebliche Wahrscheinlichkeit künftigen strafrechtlich relevanten Verhaltens des \n\nBeschuldigten. Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit sei aber auf die Begehung \n\ngleichartiger Straftaten wie Beleidigungen und Bedrohungen beschränkt, was \n\nfür die Anordnung der Maßregel nicht ausreiche. Eine erhöhte Wahrscheinlich-\n\nkeit der Begehung erheblicher Straftaten, etwa von Körperverletzungsdelikten, \n\nsei dagegen nicht anzunehmen. Soweit der Beschuldigte ausweislich des Bun-\n\ndeszentralregisterauszuges im Jahre 2003 wegen einer im Jahre 2001 began-\n\ngenen gefährlichen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten \n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, sei zu berücksichtigen, \n\ndass diese Tat bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliege. Die schwere \n\nBrandstiftung im Zusammenhang mit dem Suizidversuch im Jahre 1990 habe \n\nder Beschuldigte zudem in einer Ausnahmesituation begangen. Soweit es die \n\nrechtswidrige Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG betreffe, bestehe \"derzeit\" keine \n\nerhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Taten des Beschuldigten, \n\nweil sämtliche erlaubnispflichtigen oder auf Grund der Verfügung des Polizei-\n\npräsidenten Köln verbotenen Waffen „eingezogen“ worden seien. \n\nII. \n\n14 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat den Freispruch des Beschuldigten von den \n\nihm in den hinzu verbundenen Strafverfahren zur Last gelegten Taten von dem \n\nRevisionsangriff ausgenommen. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zu-\n\nlässig (vgl. BGH NStZ 1995, 609, 610; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 \n\nRdn. 24; Frisch in SK-StPO § 344 Rdn. 21, jew. m.w.N.). \n\n15 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils, soweit das Landgericht den im Sicherungsverfahren gestellten \n\nAntrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt und im Strafverfahren von \n\nder Anordnung der Maßregel abgesehen hat. Im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n16 \n\n1. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 \n\nStGB wegen der im Strafverfahren festgestellten rechtswidrigen Taten zum \n\nNachteil des Zeugen S. und der im Sicherungsverfahren festgestellten \n\nrechtswidrigen Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. Die der für den Beschuldigten günstigen Gefährlichkeitsprognose \n\nzugrunde liegende Gesamtwürdigung weist Wertungsfehler auf. Sie ist zudem \n\nlückenhaft und lässt deshalb die gebotene umfassende revisionsrechtliche \n\nÜberprüfung der Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Ta-\n\nten nicht zu. \n\n17 \n\na) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass wegen der Schwere \n\ndes Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz \n\nder Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfrie-\n\ndens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (vgl. BGHSt \n\n27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212 m.w.N.). Die Annahme des Landge-\n\nrichts, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig rechtswidrige \n\nTaten wie die festgestellten Anlasstaten zum Nachteil des Zeugen S. im \n\nSinne der §§ 185 und 241 StGB begehen werde, vermöge seine Unterbringung \n\nnach § 63 StGB nicht zu rechtfertigen, weil die festgestellten Anlasstaten nicht \n\nin den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichten, lässt zwar entgegen der \n\nAuffassung der Revision nicht besorgen, dass das Landgericht verkannt haben \n\nkönnte, dass die Anlasstat selbst grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des \n\n§ 63 StGB sein muss (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3). Vielmehr hat \n\ndas Landgericht trotz der Verneinung der Erheblichkeit dieser Anlasstaten auch \n\ngeprüft, ob eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Delikte \n\ngegeben ist, und dies verneint (UA S. 22). Durchgreifenden Bedenken begegnet \n\naber die Gewichtung der festgestellten Bedrohung und damit auch der zu er-\n\nwartenden gleichartigen Taten des Beschuldigten als nicht erheblich im Sinne \n\ndes § 63 StGB. \n\n18 \n\nErgibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, \n\nwie etwa bei Verbrechen, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausges-\n\ntaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbe-\n\nstände vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 228; BGH, Beschluss vom 3. \n\nApril 2008 – 1 StR 153/08 - Rdn. 14). Das bedeutet, dass auch Bedrohungen im \n\nSinne des § 241 StGB nicht von vornherein als unerheblich im Sinne des § 63 \n\nStGB angesehen werden können. Todesdrohungen, die geeignet sind, den Be-\n\ndrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu \n\nbeeinträchtigen, stellen eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar \n\nund sind nicht bloße Belästigungen. Schon im Hinblick auf das Gewicht eines \n\nEingriffs gemäß § 63 StGB ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer \n\nkonkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Ge-\n\nfahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 – \n\n1 StR 153/08 - Rdn. 11). Es hätte deshalb der Erörterung bedurft, ob die Be-\n\ndrohung des Zeugen S. aus dessen Sicht die Gefahr ihrer Verwirkli-\n\nchung in sich trug. Dies liegt nach den Feststellungen nahe, denn der Bedro-\n\nhung und Beleidigung des Zeugen war vorausgegangen, dass der Beschuldigte \n\nden Zeugen mit einem Baseballschläger aufgesucht und damit ein erhebliches \n\nDrohpotential aufgebaut hatte, was den Zeugen veranlasst hatte, sofort die \n\nWohnungstür zu schließen und die Polizei zu informieren. \n\n19 \n\nb) Soweit der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über die bei ihm si-\n\nchergestellten Gegenstände ausgeübt hat, hat das Landgericht verkannt, dass \n\ner damit nach den bisherigen Feststellungen, jedenfalls soweit es die sicherge-\n\nstellten Magazine und „Munitionsteile“ für das G 3, die Mörsergranate und \n\n- möglicherweise - die Handgranaten ohne Zünder betrifft (vgl. Anlage zu § 1 \n\nAbs. 1 KWKG Nr. 29 c, 46, 49, 50), auch den Verbrechenstatbestand des \n\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 a KWKG und damit eine schon vom Deliktstyp her im Sinne \n\ndes § 63 StGB erhebliche Tat verwirklicht haben könnte. Hierzu hätte es nähe-\n\nrer Feststellungen zur Beschaffenheit der vorgenannten Gegenstände bedurft. \n\nSelbst wenn diese tatsächlich, etwa im Wege der außergerichtlichen Einzie-\n\nhung, eingezogen worden sein sollten, spräche dies entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts nicht entscheidend gegen die Gefährlichkeit des Beschuldig-\n\nten, weil dieser, womit sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, \n\nnach den Feststellungen ein „besonderes Interesse an Waffen aller Art“ hat. Es \n\nliegt daher nicht fern, dass er sich erneut solche beschaffen kann und wird. \n\n20 \n\nc) Zudem fehlt eine Gesamtschau der konkreten Tatumstände der \n\nrechtswidrigen Taten zum Nachteil des Zeugen S. , die ebenfalls für \n\ndie Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen können, wie das Mitführen eines \n\nBaseballschlägers oder eines Messers. Ebenso hätte in die Gesamtschau ein-\n\nbezogen werden müssen, dass der Beschuldigte, wie das Herbeiholen eines \n\n50 cm langen Messers im Verlauf der – nicht ausgeurteilten - Auseinanderset-\n\nzung am 23. Februar 2007 belegt, aufgrund seines Zustandes dazu neigt, sich \n\nmit einem Messer oder anderen gefährlichen Werkzeugen zu bewaffnen. Dies \n\nkann vor dem Hintergrund der krankheitsbedingt verminderten Impulskontrolle \n\nund erhöhten Reizbarkeit dafür sprechen, dass künftig auch mit Aggressionsde-\n\nlikten des Beschuldigten zu rechnen ist, zumal die Erkrankung des Beschuldig-\n\nten nach den Ausführungen des Sachverständigen mangels fachpsychiatrischer \n\nund medikamentöser Behandlung einen progredienten, chronischen Verlauf \n\nnimmt. \n\n21 \n\nSoweit das Landgericht den früheren Taten des Beschuldigten wegen \n\ndes Zeitablaufs keine indizielle Bedeutung beigemessen hat, hätte es gleich-\n\nwohl der Mitteilung der Hintergründe dieser Taten bedurft, weil auch länger zu-\n\nrückliegende Taten eine, wenn auch eingeschränkte indizielle Bedeutung für die \n\nGefährlichkeitsprognose haben können. Dies gilt namentlich für die gefährliche \n\nKörperverletzung vom 1. November 2001, aber auch für die nach Auffassung \n\ndes Landgerichts in einer „Ausnahmesituation“ im Jahre 1990 begangene \n\nschwere Brandstiftung, bei deren Begehung der Beschuldigte schuldunfähig \n\ngewesen ist. Der Mitteilung bedurft hätten auch die Gründe der auf § 40 WaffG \n\ngestützten Untersagungsverfügung. Unter den hier gegebenen Umständen hät-\n\nte es schließlich näherer Darlegung des vom Sachverständigen in der Haupt-\n\nverhandlung erstatteten Gutachtens bedurft, zumal nach den Urteilsausführun-\n\ngen unklar bleibt, zu welcher Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldig-\n\nten der Sachverständige in der Hauptverhandlung gelangt ist. \n\n22 \n\n2. Soweit die Revision beanstandet, dass eine Entscheidung über die \n\nEinziehung der das Waffendelikt betreffenden sichergestellten Gegenstände \n\nunterblieben ist, lässt sie außer acht, dass im Sicherungsverfahren nur Maßre-\n\ngeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden dürfen. Einziehungsent-\n\nscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB \n\nkommen bei schuldunfähigen Tätern allein im selbständigen Einziehungsverfah-\n\nren in Betracht (§ 440 StPO). Der danach erforderliche gesonderte Antrag \n\n(§ 440 Abs. 1 StPO) ist hier nicht gestellt worden, so dass es für eine Einzie-\n\nhung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n25. November 2003 - 3 StR 405/03). \n\nIII. \n\n23 \n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit \n\ndieses angefochten ist. Die infolge der wirksamen Beschränkung des Rechts-\n\nmittels eingetretene Rechtskraft des Freispruchs bewirkt nur, dass der Beschul-\n\ndigte vor einer Bestrafung wegen der Taten, die Gegenstand des Strafverfah-\n\nrens sind, geschützt ist. Auch hinsichtlich dieser Taten muss der neue Tatrichter \n\nebenso wie zu den Taten, die Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind, als \n\nGrundlage für eine etwaige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus eigene Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven \n\nTatbestand sowie zur Schuldfähigkeit treffen. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/4-str-140-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/4-str-140-08","retrieved":"2026-07-10 19:42:05.591384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-12/4-str-140-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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