{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"5 StR 193/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 193/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 24. September 2007 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 16 verurteilt worden \n\nist, und \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit se-\n\nxuellem Missbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in 13 Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit \n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\ngestützten Revision, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg erzielt und im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Die auf \n\ndie Verletzung des § 265 i.V.m. § 154 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge \n\nhätte hier lediglich Einfluss auf die Höhe der Gesamtstrafe, die schon wegen \n\ndes Erfolgs der Sachrüge keinen Bestand hat. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-\n\nklagte seine zu Beginn der abgeurteilten Tatserie elf Jahre alte Stieftochter \n\nüber einen Zeitraum von etwa vier Jahren. Die Tat II. 16 der Urteilsgründe \n\nhat das Landgericht als sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen \n\nLage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt. Diese Würdigung hält auf der \n\nGrundlage der Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n3 \n\nIn Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat \n\ndas Vorhandensein einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB für nicht tragfähig begründet. Voraussetzung für die Annahme einer \n\nsolchen Lage ist, dass das Opfer die Tat aus Angst vor Gefahren für Leib \n\noder Leben über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage be-\n\nfindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos er-\n\nscheint (BGHSt 51, 280, 284; BGHSt 50, 359, 365). Dabei reicht es aus, \n\nwenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem sol-\n\nchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters \n\npreisgegeben ist (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8). Ein \n\nsolches schutzloses Ausgeliefertsein lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, \n\nda Feststellungen zu den äußeren Umständen des Tatgeschehens, etwa \n\nzum Tatort, zu den Fluchtmöglichkeiten oder zur Anwesenheit Dritter ebenso \n\nfehlen wie solche zur Aussicht auf Erfolg körperlichen Widerstands (vgl. \n\nBGHSt 50, 359, 362). \n\n4 \n\nDarüber hinaus ist nicht dargelegt, dass sich das Opfer aus Angst vor \n\nkörperlicher Beeinträchtigung nicht gegen den Täter zur Wehr gesetzt hat. \n\nNach den Feststellungen war die Nebenklägerin verängstigt, da sie fürchtete, \n\n„anschaffen gehen“ zu müssen. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens \n\neiner schutzlosen Lage erfasst aber nur solche Fälle, in denen ein möglicher \n\nWiderstand aus Angst vor körperlichen Gewalthandlungen unterbleibt. Es \n\ngenügt hingegen nicht, dass das Opfer dies aus Angst vor der Zufügung an-\n\nderer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 284; vgl. auch BGH NStZ 2003, 533, \n\n534). Eine solche Angst vor körperlichen Einwirkungen wird durch die Fest-\n\nstellungen nicht getragen. Die hinsichtlich der Tat zu II. 2 festgestellte Dro-\n\nhung mit einem Messer ist angesichts der bis zur Tat II. 16 verstrichenen drei \n\nJahre ohne Gewalthandlungen nicht geeignet, die Furcht der Nebenklägerin \n\nvor der Wiederholung eines solchen Geschehens zu belegen. \n\n5 \n\n2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter er-\n\ngänzende Feststellungen wird treffen können, die den Tatbestand des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB belegen. Er verweist die Sache deshalb insoweit zurück. \n\nSollten sich solche Feststellungen nicht treffen lassen, wird neben der schon \n\nbisher rechtsfehlerfrei erfolgten Würdigung als sexueller Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen ein Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) sowohl \n\nim Hinblick auf das Aussetzen mit dem Ziel, „anschaffen“ zu gehen, als auch \n\nwegen der sexuellen Handlungen durch konkludente Drohung mit dem \n\nZwang zur Prostitution in Betracht zu ziehen sein. \n\n6 \n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 16 der Urteilsgründe zieht \n\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Da die Urteilsgründe eine \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausweisen, wird der neue Tat-\n\nrichter dieser erneut – indes unter Berücksichtigung der bereits vorgenom-\n\nmenen Reduzierung der aufrecht erhalten gebliebenen Einzelfreiheitsstrafen \n\n– durch eine Kompensation Rechnung zu tragen haben. Dabei wird er nach \n\nden Maßgaben des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des \n\nBundesgerichthofs vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 (NJW 2008, 860) vor-\n\nzugehen haben. Das neue Tatgericht wird Strafzumessungserwägungen, die \n\nsich ohne entsprechenden Hinweis auf die eingestellten Taten und ohne \n\nneue Feststellungen hierzu beziehen, zu vermeiden haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\n Jäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-193-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-193-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:08.411454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-11/5-str-193-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2008-06-11","dockets":["5 StR 193/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 193/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-193-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 24. September 2007 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 16 verurteilt worden\n\nist, und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:45:08.411454+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}