{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"5 StR 192/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 192/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 20. November 2007 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des An-\n\ngeklagten auf Wiedereinsetzung zur Anbringung zulässiger \n\nVerfahrensrügen wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. Die Revision ist vorliegend von dem Wahlverteidiger und dem \n\nPflichtverteidiger, ferner von dem Angeklagten zu Protokoll der Rechtspflege-\n\nrin der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Chemnitz rechtzeitig begründet \n\nworden. Der Angeklagte hat durch den ihm am 14. Mai 2008 zugestellten \n\nVerwerfungsantrag des Generalbundesanwalts davon erfahren, dass dieser \n\nmehrere seiner Verfahrensrügen für unzulässig hält und hat durch Nieder-\n\nschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die JVA Waldheim zuständi-\n\ngen Amtsgerichts Döbeln am 22. Mai 2008 auf den Verwerfungsantrag erwi-\n\ndert und Wiedereinsetzung begehrt, „um dem Revisionsführer zu ermögli-\n\nchen, die Begründung seiner Revision nunmehr rechtsgültig abzugeben.“ \n\n2 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Der Angeklagte hat \n\nnach Kenntnisnahme der Umstände, wegen derer er Wiedereinsetzung ver-\n\nlangt, die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 299 Abs. 2 StPO ergebende \n\nWochenfrist nicht eingehalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 43 \n\nRdn. 1). \n\n3 \n\nAuch bei Annahme fehlenden Verschuldens des Angeklagten hinsicht-\n\nlich der Fristüberschreitung infolge Verwirrung auf Grund der – wenn auch \n\nzutreffenden – Belehrung durch den Generalbundesanwalt über die zur Ab-\n\ngabe der Gegenerklärung einzuhaltende Frist wäre der Antrag erfolglos, weil \n\ner unbegründet wäre. Der Angeklagte macht zwar Schwierigkeiten bei der \n\nProtokollierung geltend – „ich (musste) quasi jeden Punkt gegenüber der \n\nRechtspflegerin vertreten, erläutern und verteidigen“ (Antragsschrift S. 6) – \n\nindes keine Umstände, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen \n\nPflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO \n\n§ 44 Verfahrensrüge 6; BGH NStZ 2006, 585). Damit korrespondiert, dass \n\nder Angeklagte seine in diesem Zusammenhang erhobene Erinnerung am \n\nTag ihrer Einlegung zurückgenommen hat. \n\n4 \n\nDer Umstand, dass bei der Formulierung einiger – letztlich als unzu-\n\nlässig bewerteter – Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten \n\nsachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, verleiht dem Angeklagten kei-\n\nnen Anspruch auf Fehlerfreiheit von dessen Dienstleistung. Auch unter die-\n\nsem Aspekt scheidet deshalb eine Wiedereinsetzung aus (Meyer-Goßner \n\naaO § 44 Rdn. 7b; vgl. auch BVerfG – Kammer – NStZ-RR 2005, 238, 239). \n\nDies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit ei-\n\nner Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten für den vertei-\n\ndigten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist. \n\nWeitere vom Angeklagten gewünschte Nachforschungen sind nicht \n\nveranlasst. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe wegen Mordes ist unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge hinsichtlich der Sachverständigen \n\n5 \n\n6 \n\n M. (Revisionsbegründung Rechtsanwalt S. S. 111 bis 115) be-\n\nmerkt der Senat: \n\n7 \n\nDer Antrag auf deren Vernehmung beinhaltet mit dem Aufklärungsbe-\n\ngehren, die Sachverständige habe „dahingehend Feststellungen getroffen, \n\nHerr P. sei zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als am 3. April 2.00 A.M. \n\nverstorben“ ein bloßes Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 254) und stellt des-\n\nhalb einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. BGH aaO S. 256). Über diesen \n\nhat das Landgericht – wenn auch dem äußeren Zusammenhang nach bei der \n\nauf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung – in der Sache fehlerfrei \n\nentschieden (Revisionsbegründung S. 114). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\n Jäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-192-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-192-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:11.150212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-11/5-str-192-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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