{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"5 StR 145/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 145/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 11. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 17. Juli 2007 wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das \n\nvorgenannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es \n\ndiesen Angeklagten betrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig ist, \n\nund \n\nb) \n\nim Strafausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten K. \n\n wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels des Angeklagten K. , an eine an-\n\ndere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e zu 2. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerheh-\n\nlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung \n\nes nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die mit der Sachrüge geführte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Ange-\n\nklagte K. an der Umladung aus der Ukraine und Russland stam-\n\nmender unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die von polnischen Liefe-\n\nranten von Polen nach Deutschland transportiert wurden. Seine Unterstüt-\n\nzung bestand darin, dass er im Auftrag des Angeklagten M. nach Zu-\n\nsage einer Entlohnung von 250 Euro in Polen drei Personen für die Umla-\n\ndung der Zigaretten anwarb und diese nach Solingen beförderte sowie dass \n\ner einen Kleintransporter zum Umladeort brachte. \n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten K. als \n\nSteuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) gewertet. Er habe zugunsten der polni-\n\nschen Verkäufer Absatzhilfe und zugleich dem Angeklagten M. Hilfe \n\ndazu geleistet, sich die „angekauften“ Zigaretten zu verschaffen. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Steuerhehle-\n\nrei hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen allein \n\nseine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO, § 27 \n\nStGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 50. Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.). \n\nDas Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit de-\n\nnen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines \n\nZwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nbeteiligt (BGH wistra 2008, 105 m.w.N.). Der Sache nach ist die Absatzhilfe \n\neine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat des Vortäters zur \n\nselbständigen Tat aufgewertet ist (BGHSt 26, 358, 362). Der Helfer muss \n\ndabei „im Lager“ des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen (vgl. Fi-\n\nscher, StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19; Stree in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 259 Rdn. 36) und diesen unmittelbar beim Absetzen der Sache \n\nunterstützen (Fischer aaO; Kohlmann, Steuerstrafrecht 29. Lfg. Septem-\n\nber 2001 § 374 AO Rdn. 53). Dies ist hier nicht der Fall; denn der Angeklagte \n\nK. handelte unmittelbar allein für den Angeklagten M. , in \n\ndessen Interesse er tätig wurde und dessen Weisungen er unselbständig \n\nbefolgte. \n\n6 \n\na) Soweit die Zigaretten für den Angeklagten M. als Zwischen-\n\nhehler bestimmt waren, ist der Angeklagte K. wegen Beihilfe zu \n\ndessen Steuerhehlerei in Form des Ankaufens (§ 374 Abs. 1 AO) strafbar. Er \n\nstand „im Lager“ des Erwerbers M. und nicht in dem der polnischen \n\nLieferanten (vgl. Fischer aaO). Dem steht nicht entgegen, dass die Unter-\n\nstützungshandlungen des Angeklagten K. im Ergebnis zugleich \n\nden Absatz der polnischen Lieferanten förderten. Eine sich hieran anschlie-\n\nßende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten M. \n\nliegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten K. \n\n erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. \n\n und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH \n\nwistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3). \n\n7 \n\nb) Soweit die Zigaretten von M. umgeladen werden sollten, aber \n\nfür andere Zwischenhehler bestimmt waren, liegt ebenfalls keine Absatzhilfe \n\ndes Angeklagten K. , sondern wiederum Beihilfe zur Steuerhehlerei \n\ndes Angeklagten M. vor. Auch insoweit ist der Angeklagte K. \n\nnicht unmittelbar für die polnischen Hinterleute als Absatzhelfer tätig gewor-\n\nden. Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Inte-\n\nresse und auf Weisung des Angeklagten M. . Er leistete insoweit unmit-\n\ntelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe \n\nzugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als \n\nsolchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. \n\nBGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; \n\n1999, 180, 181). \n\n8 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs. Dagegen haben die Feststellungen Bestand; sie sind von dem \n\nallein vorliegenden Subsumtionsfehler nicht betroffen. Das neue Tatgericht \n\ndarf der Strafzumessung weitere Feststellungen zugrunde legen, die den \n\nbisherigen nicht widersprechen. Im Hinblick auf die sehr knappen Ausführun-\n\ngen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem geständigen und \n\nnicht einschlägig vorbestraften Angeklagten K. (UA S. 32) weist \n\nder Senat darauf hin, dass sowohl die Würdigung der Prognosegesichts-\n\npunkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die nach § 56 Abs. 2 StGB \n\nerforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters für \n\ndas Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen sind (vgl. dazu BGHR \n\nStGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4). \n\nDer bloße Hinweis auf den „Eindruck“ der Strafkammer lässt eine revisions-\n\ngerichtliche Nachprüfung nicht zu. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nJäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-145-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/5-str-145-08","retrieved":"2026-07-10 19:43:07.875209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-11/5-str-145-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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