{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"2 StR 223/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 223/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß \n\n§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-\n\nsion gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Januar 2008 \n\nmit einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils \n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor da-\n\nhin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Frank-\n\nreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die ge-\n\ngen ihn verhängte Strafe angerechnet wird. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen be-\n\nsonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat \n\ndie Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und fristgemäß mit der \n\nSachrüge begründet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist die Revision zu Protokoll des Rechtspflegers begründet, die Sachrü-\n\nge und eine Verfahrensrüge erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in \n\nAuslieferungshaft. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist die Anrechnung der Aus-\n\nlieferungshaft im Urteilstenor zu bestimmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Da ein \n\nanderer Maßstab als 1 : 1 nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Anord-\n\nnung nachgeholt. \n\n3 \n\n2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten bezieht sich ersicht-\n\nlich nur auf die Anbringung der Verfahrensrüge, da die Revisionsbegründungs-\n\nfrist als solche durch die fristgemäße Erhebung der Sachrüge nicht versäumt \n\nworden ist. Es war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Verfah-\n\nrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2, \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge auch \n\nim Fall ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt hätte. Das Landge-\n\nricht hat den Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung der Geschädig-\n\nten R. rechtsfehlerfrei angeordnet. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene \n\nUrteil auf die zulässig erhobene Sachrüge hin umfassend überprüft. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/2-str-223-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/2-str-223-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:21.070410+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-11/2-str-223-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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