{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"2 StR 143/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 143/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.) und 2.) Raubes u. a., zu 3.) gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Erfurt vom 1. Oktober 2007 \n\na) bezüglich der Angeklagten H. und M. im Fall 2 der \n\nUrteilsgründe mit den Feststellungen, ausgenommen diejeni-\n\ngen zum äußeren Tatgeschehen, und im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben und \n\nb) bezüglich des Angeklagten M. dahin ergänzt, dass zwei \n\nSchlagringe eingezogen werden. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Kosten \n\nder Revision bezüglich des Angeklagten P. sowie des-\n\nsen notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel \n\nbezüglich der Angeklagten H. und M. , an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Raubes in Tatein-\n\nheit mit Freiheitsberaubung (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedro-\n\nhung (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund drei Monaten, den Angeklagten P. wegen Raubes in Tateinheit mit \n\nFreiheitsberaubung und Nötigung (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen „eines \n\nvorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (Fall 4 der Urteilsgründe) zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und den Ange-\n\nklagten M. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheits-\n\nberaubung, Nötigung und Bedrohung (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie wegen \n\n„eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (Fall 5 der Urteils-\n\ngründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Den Angeklagten P. hat es im Fall 2 der Urteilsgründe und den \n\nAngeklagten M. vom Vorwurf der Hehlerei im Fall 3 der Urteilsgründe frei-\n\ngesprochen. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten ein-\n\ngelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sach-\n\nlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Freisprüche, son-\n\ndern macht allein geltend, dass die Angeklagten H. und M. im Fall 2 der \n\nUrteilsgründe fehlerhaft nicht wegen Geiselnahme verurteilt worden sind, ferner \n\nbei den Angeklagten H. und P. die Strafzumessung im Fall 1 der \n\nUrteilsgründe und die unterbliebene Einziehung eines Butterfly-Messers und \n\nvon zwei Schlagringen in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe. Die Rechtsmittel \n\nhaben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten \n\nwaren Mitglieder des Motorradclubs „S. “, H. und P. im \n\n„C. “ W. , M. im „C. “ Sö. . Sie trafen sich regelmäßig \n\nin der vom Angeklagten P. gepachteten Tankstelle an der E. \n\nStraße in W. . \n\n4 \n\nFall 1: Am 25. November 2005 observierte S. D. im Auftrag des \n\nPrivatdetektivs H. B. ab etwa 17.00 Uhr die Tankstelle. Gegen 22.30 \n\nUhr wurde sein Wagen von etwa sieben Mitgliedern des Motorradclubs S. \n\numringt, darunter den Angeklagten H. , der als Anführer fungierte, und P. . \n\nAngesichts der Übermacht und aus Angst vor Schlägen stieg D. aus und \n\nduldete, dass einer der Männer sein Fahrzeug durchsuchte und mit Einver-\n\nständnis der Angeklagten H. und P. eine Spiegelreflexkamera, ein \n\nHandy und einen Notizblock an sich nahm. Der Notizblock und das Handy wur-\n\nden von der Gruppe untersucht. D. wurde aufgefordert, mit zur Tankstelle \n\nzu kommen. Die Männer ließen sich dort seine Papiere aushändigen und notier-\n\nten seinen Namen und seine Anschrift. Er wurde befragt, wer ihn geschickt ha-\n\nbe. Der Angeklagte P. fragte ihn, weshalb er sein – P. – Auto-\n\nkennzeichen notiert habe; als D. nicht antwortete, versetzte ihm P. eine \n\nOhrfeige. D. nannte schließlich B. mit Namen und Anschrift als Auf-\n\ntraggeber. \n\n5 \n\nFall 2: Sodann riefen die Angeklagten den Angeklagten M. an und \n\nbestellten ihn zur Tankstelle. D. musste sich in den Kofferraum des Pkw O-\n\npel Caravan des Angeklagten M. legen. Der Angeklagte H. und drei \n\nmaskierte Männer, darunter der Angeklagte M. , fuhren mit D. in einen \n\nWald. Nach dem Halten hörte D. ein Geräusch wie das Schleifen eines Mes-\n\nsers. Einer aus der Gruppe fragte, ob ein Spaten dabei sei, was ein anderer \n\nbejahte. D. bekam Todesangst. Er wurde nun erneut befragt, wer ihn ge-\n\nschickt habe und was er wolle. D. antwortete wie an der Tankstelle. Der An-\n\ngeklagte H. schlug ihm im weiteren Verlauf mit einem Gehstock auf die Hän-\n\nde. D. musste sich bis auf die Unterhose ausziehen. Seine Kleidungsstücke \n\nwurden von der Gruppe auf weitere Informationen durchsucht. Er durfte sich \n\ndanach wieder anziehen und musste sich bäuchlings auf den Boden legen. Ei-\n\nner der maskierten Täter hielt ihm eine Pistole ins Genick, D. konnte den \n\nLauf spüren und hörte das Durchziehen eines Schlittens. Vor Angst kotete er \n\nsich ein. Ein anderer Täter hielt ihm ein Butterflymesser ans rechte Ohr. \n\nSchließlich durfte er wieder aufstehen und in den Kofferraum des Pkw Opel \n\nsteigen. Man fuhr nun zurück zur Tankstelle, wo die anderen Männer warteten. \n\nD. musste sich hier wieder mit dem Gesicht nach unten auf den Boden \n\nlegen. Der Angeklagte H. trat ihm ins Genick und fragte ihn, ob er sich noch \n\nmal in W. blicken lassen werde, was D. aus Angst verneinte. Aus \n\nAngst kam er auch der Aufforderung nach, in einen Dornenbusch zu springen. \n\nDann erhielt er seine Papiere und seine Autoschlüssel zurück, Kamera und \n\nHandy jedoch nicht. \n\n6 \n\nFall 3: Zwischen dem 25. November 2005 und dem 20. September 2006 \n\nübernahm der Angeklagte M. die dem D. entwendete Spiegelreflexkame-\n\nra. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er positive Kenntnis von de-\n\nren rechtswidriger Herkunft hatte. Fälle 4 und 5: Der Angeklagte P. hatte \n\nam 20. September 2006 ein silberfarbenes Butterflymesser in Besitz, der Ange-\n\nklagte M. zwei Schlagringe. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft richten sich nicht gegen die Teilfreisprüche, sondern sind \n\nauf die Verurteilungsfälle beschränkt. Zwar hat die Revisionsführerin einen um-\n\nfassenden Aufhebungsantrag gestellt und „insbesondere“ die Verletzung der §§ \n\n239 b Abs. 1, 46 StGB und des § 54 Abs. 1 Waffengesetz gerügt. Den Ausfüh-\n\nrungen in der Revisionsbegründung ist indes zu entnehmen, dass der Anfech-\n\n8 \n\n9 \n\ntungswille der Staatsanwaltschaft die mit keinem Wort erwähnten Teilfreisprü-\n\nche nicht erfasst (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra 2007, 112, 113; \n\nNStZ 1998, 210 jeweils m.w.N.). \n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht im Fall 2 der Urteilsgründe \n\nden subjektiven Tatbestand der Geiselnahme, § 239 b StGB, verneint hat, hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIm Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass \n\nzwischen der Entführung oder dem Sich-Bemächtigen einerseits und der beab-\n\nsichtigten Nötigung ein funktionaler Zusammenhang derart bestehen muss, \n\ndass der Täter dem Opfer noch während der Dauer der Entführung oder Be-\n\nmächtigung eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abpressen will (std. \n\nRspr., vgl. BGH NStZ 2008, 279; NStZ-RR 2007, 343; NJW 1997, 1082; StV \n\n1997, 303). Zu Recht hat das Landgericht deshalb in der Einschüchterung des \n\nTatopfers verbunden mit dem Verlangen, in Zukunft weitere Observierungen zu \n\nunterlassen, keine Tatbestandserfüllung gesehen. Dass die Täter den Geschä-\n\ndigten im Wald mit dem Tode bedroht haben, um die Preisgabe des Auftragge-\n\nbers der Observation zu erreichen, hat das Landgericht nicht feststellen kön-\n\nnen. Jedoch lässt die diesbezügliche Beweiswürdigung besorgen, dass die \n\nStrafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. \n\nDie Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem an-\n\nzweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfah-\n\nrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger \n\nZweifel nicht laut werden kann. Dafür, dass diese Anforderungen hier erfüllt wa-\n\nren, sprechen die Urteilsformulierungen UA S. 52 unten/Seite 53 oben: danach \n\nmachte die Frage nach dem Auftraggeber im Wald nur Sinn, wenn die Täter \n\nnoch weiteres aus D. herausbekommen wollten oder sie ihm die Angaben \n\naus der Tankstelle nicht glaubten und nunmehr die Wahrheit „herausquetschen“ \n\nwollten. Die Strafkammer war davon überzeugt, dass es beim Ausziehen D. s \n\nnicht nur um seine Demütigung ging, sondern die Täter seine Kleidung überprü-\n\nfen wollten, ob er darin weitere Informationen habe. Wenn sie dennoch nach \n\nErörterung weiterer möglicher Motive abschließend aus dem äußeren Gesche-\n\nhensablauf kein eindeutiges Motiv für die Todesdrohung zweifelsfrei feststellen \n\nkonnte, lässt dies besorgen, dass sie zu hohe Anforderungen an die richterliche \n\nÜberzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 5, Überzeugungsbildung 22, 25). Im Übrigen begegnet auch das vom Tat-\n\nrichter vorgebrachte Gegenargument, dass D. bereits alle Angaben in der \n\nTankstelle gemacht und sie im Wald lediglich wiederholt habe, rechtlichen Be-\n\ndenken. Diese Begründung lässt außer Acht, dass die Täter dies nicht wissen \n\nkonnten. \n\n10 \n\n3. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe weist entgegen der \n\nAuffassung der Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafzu-\n\nmessung obliegt in erster Linie dem Tatgericht auf der Grundlage des in der \n\nHauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks \n\nund der aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgenom-\n\nmenen Bewertung der Tatschuld. Zwar sind die gegen die Angeklagten H. \n\nund P. in diesem Fall verhängten Strafen sehr milde, sie lösen sich \n\njedoch noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. \n\n11 \n\nDurchgreifende Bedenken, dass das Tatgericht bei der gesamten Straf-\n\nzumessung seine Feststellung aus den Augen verloren haben könnte, dass der \n\nvielfach vorbestrafte Angeklagte H. zur Tatzeit nach zwei wegen eines Ei-\n\ngentumsdelikts und wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgten Vorverurtei-\n\nlungen unter Bewährung stand, bestehen nicht. \n\n12 \n\n4. Das Landgericht hat die Einziehung des Butterfly-Messers und der \n\nSchlagringe rechtsfehlerhaft unterlassen. Weil die Einziehung nach § 54 Abs. 1 \n\nWaffG zwingend vorgeschrieben ist, hat der Senat bezüglich der Schlagringe \n\ndes Angeklagten M. die Einziehung gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ange-\n\nordnet. Die Einziehung des sichergestellten silberfarbenen Butterfly-Messer hat \n\nsich erübrigt, weil der Verteidiger des Angeklagten P. in der Revisions-\n\nhauptverhandlung namens seines Mandanten auf die Rückgabe verzichtet hat. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/2-str-143-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/2-str-143-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:09.368304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-11/2-str-143-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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