{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"XI ZB 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KapMuG § 1 Abs. 1, 3 a) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so ge- nannten „Grauen Kapitalmarktes“ können Gegenstand eines Musterfeststel- lungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG). b) Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erfüllungsansprüche nach dem Wert- papiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Schadensersatzan- sprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentli- chen Kapitalmarktinformation. c) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder an- spruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Fest- stellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein An- spruch als solcher. d) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapital- marktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie individuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein. e) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsa- chen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des Rechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsziels sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kap- MuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 26/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nKapMuG § 1 Abs. 1, 3 \n\na) Auch öffentliche Kapitalmarktinformationen des unreglementierten so ge-\nnannten „Grauen Kapitalmarktes“ können Gegenstand eines Musterfeststel-\nlungsverfahrens sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG). \n\nb) Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen nur Erfüllungsansprüche nach dem Wert-\npapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und Schadensersatzan-\nsprüche aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentli-\nchen Kapitalmarktinformation. \n\nc) Nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder an-\nspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs können Fest-\nstellungsziel eines Musterfeststellungsverfahrens sein, nicht aber ein An-\nspruch als solcher. \n\nd) Streitigkeiten, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapital-\nmarktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen \noder Rechtsfragen wie etwa der individuelle Schaden eines Anlegers sowie \nindividuelle Fragen des Verjährungsbeginns oder der Rechtzeitigkeit einer \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung, können nicht Gegenstand eines \nMusterfeststellungsverfahrens sein. \n\ne) Sind die anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Tatsa-\nchen unstreitig oder bewiesen, hat das Gericht bei Entscheidungsreife des \nRechtsstreits selbst dann ein Urteil zu erlassen, wenn sie zulässigerweise \nGegenstand eines Feststellungsziels sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Kap-\nMuG). Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage für die \nEntscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klärungsbedürftig im Sinne \nvon § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 - \nKG Berlin \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nMaihold und Dr. Matthias \n\nam 10. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nUnter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des \n\nKlägers wird auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten der \n\nBeschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin \n\nvom 17. Juli 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als es dem Musterfeststellungsantrag stattgegeben \n\nhat. Der Musterfeststellungsantrag wird auch insoweit als \n\nunzulässig zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n80.977,84 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus Kapi-\n\ntalanlagebetrug (deliktische Prospekthaftung) wegen behaupteter Fehler \n\neines Verkaufsprospektes, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von \n\nKommanditanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds I. \n\n (im Folgenden: Fonds) ver-\n\nwendet wurde. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der \n\n…bank e.G., die Beklagte zu 2) Rechtsnachfolgerin der G. \n\n GmbH und die Beklagte zu 3) Rechtsnachfolgerin der \n\nGr. Gesellschaft mbH (nachfolgend: Be-\n\nklagte zu 1) bis 3)). Die Beklagten zu 1) bis 3) sind nach dem Vortrag \n\ndes Klägers für die Angaben im Verkaufsprospekt verantwortlich. \n\n2 \n\nAm 17. Dezember 1993 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in \n\nHöhe von 100.000 DM an dem Fonds. Grundlage des Erwerbs war nach \n\nseinem Vortrag der Verkaufsprospekt. Als die Fondsgesellschaft in der \n\nFolgezeit in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde am 19. Juli 2001 über \n\nihr Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen der \n\nanschließend durchgeführten Sanierung der Fondsgesellschaft unter-\n\nzeichnete der Kläger am 28. November 2001 eine Sanierungsvereinba-\n\nrung mit der Beklagten zu 3), worin er u.a. sämtliche im Zusammenhang \n\nmit dem Beitritt zum Fonds und der Finanzierung der Beteiligung stehen-\n\nden Rechte und Ansprüche an die Beklagte zu 3) abtrat. \n\n3 \n\nZur Begründung seiner Klageforderungen stützt sich der Kläger auf \n\neine reklamierte Unrichtigkeit des Prospektes wegen unterbliebener Of-\n\nfenlegung des den Beklagten bekannt gewesenen Eindringens von \n\nGrundwasser in das Gebäude, der Anschaffung geringerer als im Pros-\n\npekt angegebener Sachwerte sowie einer nicht dargelegten Unverkäuf-\n\nlichkeit seiner Beteiligung. Bereits mit der Klage hat der Kläger einen \n\nMusterfeststellungsantrag mit nachfolgenden Feststellungszielen ge-\n\nstellt: \n\n1. Das Verschweigen der Grundwasserproblematik und der \n\nsonstigen Feststellungen im Gutachten des Sachverständi-\n\ngen R. vom 2. Juli 1993 im Beteiligungsobjekt führt zu \n\nSchadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. \n\nmit § 264a StGB. \n\n2. a) Die Beklagte zu 1) haftet als Rechtsnachfolgerin der \n\n …bank e.G. für den in Ziffer 1) dargestellten \n\nSchadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a \n\nStGB. \n\nb) Die Beklagte zu 2) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten \n\nSchadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a \n\nStGB. \n\nc) Die Beklagte zu 3) haftet für den in Ziffer 1) dargestellten \n\nSchadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a \n\nStGB. \n\n3. Im Rahmen des Schadensersatzes kann als entgangener \n\nGewinn auch eine Anlage in Bundesschatzbriefen herange-\n\nzogen werden. \n\n4. Im Rahmen des Schadensersatzes ist kein Vorteilsaus-\n\ngleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile vorzunehmen. \n\n5. Die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB beginnt erst \n\nab der Gesellschafterversammlung am 19. November 2004 \n\nzu laufen und die Ansprüche des Klägers gemäß den Zif-\n\nfern 1) und 2) sind nicht verwirkt. \n\n6. Die von der Beklagten zu 3) verwandte \"Sanierungsverein-\n\nbarung\" ist unwirksam. \n\n7. Im Falle der Wirksamkeit der \"Sanierungsvereinbarung\" ist \n\ndiese ungeachtet der Zustellungsvereitelungen durch den \n\nGeschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3) wirksam ange-\n\nfochten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Musterfeststellungsantrag als unzulässig \n\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, \n\ndass die Voraussetzungen des § 1 KapMuG nicht vorlägen, weil hiernach \n\nStreitgegenstand eine Kapitalmarktinformation sein müsse. Dies treffe \n\nauf die streitige Sanierungsvereinbarung nicht zu. Auf Fehler des Fonds-\n\nprospektes komme es für die Entscheidung der Klage nicht an, weil der \n\nKläger mit der Sanierungsvereinbarung wirksam etwaige Schadenser-\n\nsatzansprüche abgetreten habe und deshalb nicht mehr aktivlegitimiert \n\nsei. \n\n5 \n\nAuf seine Beschwerde hat das Beschwerdegericht unter Zurück-\n\nweisung im Übrigen den Beschluss des Landgerichts hinsichtlich der \n\nFeststellungsziele zu 1), 2) und 5) bis 7) aufgehoben, dem Landgericht \n\ndie erforderlichen Anordnungen übertragen und es angewiesen, einen \n\nBekanntmachungsbeschluss mit den Feststellungszielen zu 1) bis 2) und \n\n5) bis 7) zu erlassen und sodann bekannt zu geben. \n\n6 \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgen die Beklagten die vollständige Zurückweisung des Musterfest-\n\nstellungsantrags weiter, während der Kläger mit seiner Anschlussrechts-\n\nbeschwerde begehrt, seinem Antrag auch hinsichtlich der Musterfeststel-\n\nlungsziele zu 3) und 4) stattzugeben. \n\nII. \n\n7 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen \n\nForm und Frist eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechts-\n\nbeschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung der landge-\n\nrichtlichen Entscheidung. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegrün-\n\ndet. \n\n8 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entschei-\n\ndung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9 \n\nZutreffend habe das Landgericht den Musterfeststellungsantrag \n\nhinsichtlich der Feststellungsziele zu 3) und 4) als unzulässig zurückge-\n\nwiesen, denn die insoweit gestellten Rechtsfragen erschienen i.S. des \n\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG nicht klärungsbedürftig. Ob als entgan-\n\ngener Gewinn die Rendite aus Bundesschatzbriefen herangezogen wer-\n\nden könne und ob Steuervorteile anzurechnen seien, sei durch die \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. \n\n10 \n\nHinsichtlich der Anlageziele zu 1), 2) und 5) bis 7) sei das Muster-\n\nfeststellungsverfahren zulässig, weil es auch für Kapitalmarktinformatio-\n\nnen des grauen Kapitalmarktes eröffnet sei und auch die Feststellung \n\nder Unwirksamkeit der Sanierungsvereinbarung Ziel eines Musterfest-\n\nstellungsverfahrens sein könne. Da die Entscheidungsreife von der Wirk-\n\nsamkeit der Sanierungsvereinbarung abhänge, könne entgegen der An-\n\nsicht des Landgerichts der Musterfeststellungsantrag nicht wegen Ent-\n\nscheidungsreife nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG zurückgewiesen \n\nwerden. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Diese Ausführungen halten in mehreren wesentlichen Punkten \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdegerichts, \n\ndass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\n\nsetzes (KapMuG) auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so ge-\n\nnannten \"Grauen Kapitalmarktes\" eröffnet ist. Nach der gesetzlichen De-\n\nfinition in § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG sind öffentliche Kapitalmarktinfor-\n\nmationen für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen \n\nüber Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensda-\n\nten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen \n\nVermögensanlagen betreffen. Damit sollten \n\ninsbesondere auch ge-\n\nschlossene Fonds in der Form der Unternehmensbeteiligung (z.B. Immo-\n\nbilien-, Solar-, Windenergie-Fonds) erfasst werden, weil auch Anleger, \n\ndie in solche Vermögensanlagen investieren, in den Genuss des Kapital-\n\nanleger-Musterverfahrensgesetzes kommen sollten (BT-Drucks. 15/5695 \n\nS. 5, 23). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu der im Zu-\n\nsammenhang mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens-\n\ngesetzes erlassenen Gerichtsstandsbestimmung des § 32b ZPO ausge-\n\nführt, dass zu den dort genannten öffentlichen Kapitalmarktinformationen \n\nauch solche des \"Grauen Kapitalmarktes\" gehören (BGH, Beschlüsse \n\nvom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Tz. 10 und \n\nvom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Tz. 11). \n\n13 \n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht aber ausgeführt, \n\ndass die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und deren Anfechtung \n\nwegen arglistiger Täuschung (Musterfeststellungsanträge zu 6) und 7)) \n\nGegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein können. \n\n14 \n\naa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG kann in einem Verfah-\n\nren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender \n\noder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend ge-\n\nmacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens an-\n\nspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen \n\noder die Klärung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), \n\nwenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Muster-\n\nfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG u.a. Angaben \n\nzu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen \n\nund rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Die verwendeten \n\nBegriffe Feststellungsziel und Streitpunkte weichen von der Terminologie \n\nder Zivilprozessordnung ab. Das Feststellungsziel ist nicht etwa mit dem \n\nStreitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (KK-KapMuG/Kruis \n\n§ 1 Rdn. 92). Unter Feststellungsziel hat der Rechtsausschuss des Bun-\n\ndestages beispielhaft die Unrichtigkeit eines Börsenprospektes und als \n\nStreitpunkte verschiedene falsche Angaben im Prospekt verstanden \n\n(BT-Drucks. 15/5695 S. 23; s. auch Gegenäußerung der Bundesregie-\n\nrung zur Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucks. 15/5091 S. 49). \n\nWas Feststellungsziel sein kann, ist danach auf der Grundlage der Norm \n\nzu beantworten, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird \n\n(vgl. Vorwerk/Wolf/Vorwerk, KapMuG \n\n§ 1 Rdn. 28; \n\ns. \n\nauch \n\nBT-Drucks. 15/5091 S. 20). \n\n15 \n\nDen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\n\nsetzes hat der Gesetzgeber auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten be-\n\nschränkt (BT-Drucks. 15/5695 S. 22). Unter § 1 Abs. 1 KapMuG fallen \n\ndeshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und \n\nÜbernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar \n\naus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen \n\nKapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Streitigkeiten, die \n\nlediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation \n\nhaben - wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag - werden \n\nvom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, \n\nTz. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, \n\nTz. 12; OLG Köln WM 2008, 166, 167; OLG München, Beschluss vom \n\n18. Dezember 2007 - W (KAP) 34/07, juris, Tz. 14). Auch nicht verallge-\n\nmeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle \n\nSchaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das \n\nMitverschulden eines Anlegers können nicht Gegenstand eines Muster-\n\nfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss \n\nvom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124, Tz. 6; OLG \n\nMünchen, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KAPMU) 7/07, juris, Tz. 18; \n\nVollkommer NJW 2007, 3094, 3096). \n\n16 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen kann die Wirksamkeit der Sanie-\n\nrungsvereinbarung und deren Anfechtung nicht Gegenstand eines Mus-\n\nterfeststellungsantrags sein. \n\n17 \n\nZwar ist der Prospekt, mit dem die vom Kläger erworbene Immobi-\n\nlienkapitalanlage vertrieben wurde, eine öffentliche Kapitalmarktinforma-\n\ntion. Das gilt aber nicht für die Sanierungsvereinbarung. Die Unwirksam-\n\nkeit der Sanierungsvereinbarung ist keine gesetzliche Voraussetzung \n\neines Anspruchs aus deliktischer Prospekthaftung nach § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V. mit § 264a StGB. Entgegen der Ansicht des Beschwerdege-\n\nrichts können nicht alle beliebigen Tatsachen oder Rechtsfragen, die ei-\n\nnem Schadensersatzanspruch aus einer fehlerhaften Kapitalmarktinfor-\n\nmation entgegenstehen können, Gegenstand eines Musterfeststellungs-\n\nantrags sein. Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens können \n\nvielmehr nur solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt \n\nwerden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder \n\nausschließen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden \n\noder anspruchsausschließenden Voraussetzung der Norm dienen. Dass \n\ndie individuelle Aktivlegitimation des Klägers von der Sanierungsverein-\n\nbarung abhängt, führt daher nicht dazu, dass die Wirksamkeit der Ver-\n\neinbarung Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein kann, auch \n\nwenn mehrere Anleger sie unterzeichnet haben. Die Sanierungsverein-\n\nbarung enthält einen Verzicht auf Ansprüche wegen Prospektfehler und \n\nstellt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf eine neue Grund-\n\nlage. Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage der Rechtzeitigkeit \n\nder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger um eine \n\nihn betreffende individuelle Frage, die von vornherein nicht im Muster-\n\nklageverfahren geltend gemacht werden kann. \n\n18 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das Landge-\n\nricht zutreffend von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits insgesamt \n\nausgegangen, so dass der Musterfeststellungsantrag auch hinsichtlich \n\nder Feststellungsziele zu 1) bis 5) unzulässig und aus diesem Grund \n\nauch die Anschlussrechtsbeschwerde betreffend die Feststellungsziele \n\nzu 3) und 4) zurückzuweisen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 \n\nKapMuG). \n\n19 \n\naa) Entscheidungsreife i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG \n\nbesteht dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Ge-\n\nrichts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt \n\nist und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage \n\nabhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel ge-\n\nnannt ist. Ob diese Rechtsfrage im Musterverfahren klärungsbedürftig \n\nist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG gesondert zu \n\nprüfen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, \n\n124, Tz. 5 m.w.Nachw.). \n\n20 \n\nbb) Die Voraussetzung der Entscheidungsreife ist hier erfüllt. Das \n\nLandgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der in \n\nder wirksam zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung erfolgten \n\nAbtretung, die er nicht wirksam angefochten hat, die Aktivlegitimation für \n\ndie Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit dem \n\nBeitritt zum Fonds fehlt. Die Richtigkeit dieser Ausführungen hat auch \n\ndas Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen. Rechtsfehler weisen \n\nsie nicht auf (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2007 - 26 U \n\n143/06, Umdruck S. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - XI ZR \n\n172/07). Da die Wirksamkeit der Sanierungsvereinbarung und ihre An-\n\nfechtung wie dargelegt nicht Gegenstand des Musterfeststellungsverfah-\n\nrens sein kann, stehen die Feststellungsziele zu 6) und 7) der Entschei-\n\ndungsreife des Klageverfahrens nicht entgegen. \n\n21 \n\ncc) Das gilt auch für die Klärung der Feststellungsziele zu 1) \n\nbis 5). Der in § 300 ZPO verankerte zivilprozessuale Grundsatz, dass \n\ndas Gericht bei Entscheidungsreife ein Urteil zu erlassen hat, ist auch \n\nbei Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz von Be-\n\ndeutung (Erttmann/Keul WM 2007, 482, 484; auch BT-Drucks. 15/5091 \n\nS. 21). In Bezug auf anspruchsbegründende oder anspruchsausschlie-\n\nßende Tatsachen gilt das selbst dann, wenn sie zulässigerweise Ge-\n\ngenstand eines Feststellungsziels, aber unstreitig oder bewiesen sind. \n\nEiner durchgeführten Beweisnahme darf durch einen Musterfeststel-\n\nlungsantrag \n\nnicht \n\nnachträglich \n\nder Boden \n\nentzogen werden \n\n(BT-Drucks. 15/5091 S. 21). Auch wenn eine ausschließlich gestellte \n\nRechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits nicht klä-\n\nrungsbedürftig i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG ist, ist der \n\nRechtsstreit entscheidungsreif und ein Urteil zu erlassen (KG WM 2007, \n\n1147, 1148). \n\n22 \n\nSo liegt der Fall hier. Da die Klage bereits wegen fehlender Aktiv-\n\nlegitimation des Klägers abweisungsreif ist, kommt es für die Entschei-\n\ndung auf die mit den Feststellungszielen zu 1) bis 5) aufgeworfenen tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Fragen eines Schadensersatzanspruchs, des-\n\nsen Inhaber der Kläger nicht mehr ist, nicht an. \n\n23 \n\n24 \n\nd) Hinzu kommt, dass die Feststellungsziele zu 1) bis 5) auch un-\n\nabhängig von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits unzulässig sind. \n\naa) Mit den Feststellungszielen zu 1) und 2) will der Kläger einen \n\nSchadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264a StGB \n\nfeststellen lassen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft überse-\n\nhen, dass das die Feststellung eines Anspruchs als solchen nicht Fest-\n\nstellungsziel eines Musterfeststellungsantrags sein kann (KK-KapMuG/ \n\nKruis § 1 Rdn. 92). Feststellungsziel können, wie oben unter II. 2. b) aa) \n\nnäher ausgeführt, vielmehr nur einzelne Voraussetzungen einer An-\n\nspruchsnorm sein (Vorwerk/Wolf/Lange, KapMuG Einl. Rdn. 28). \n\n25 \n\nbb) Rechtfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Beschwerdegerichts, \n\nder Antrag zu 5) auf Feststellung der Verjährung bzw. Verwirkung könne \n\nGegenstand eines Musterfeststellungsantrags sein. Der Beginn der re-\n\ngelmäßigen Verjährungsfrist ist von der Frage der Kenntnis oder der \n\ngrob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch be-\n\ngründenden Umständen und der Person des Schuldners abhängig (§ 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um eine individuelle Voraus-\n\nsetzung des Verjährungsbeginns, die in der Person des Gläubigers vor-\n\nliegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt wer-\n\nden muss \n\n(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 23 \n\nm.w.Nachw.). Gleiches gilt für die Frage der Verwirkung. \n\n26 \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Beschwerdegericht \n\ndie Anträge zu 3) und 4) zu Recht zurückgewiesen. Mit diesen Fragen \n\nbegehrt der Kläger die Klärung von Rechtsfragen i.S. des § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 2 KapMuG, die nicht klärungsbedürftig sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 \n\nNr. 5 KapMuG). \n\n27 \n\nDie Anträge sind ihrem Wortlaut nach in einer abstrakt generellen \n\nForm dahingehend formuliert, dass im Rahmen des Schadensersatzan-\n\nspruchs als entgangener Gewinn eine Anlage in Bundesschatzbriefen \n\nherangezogen werden kann bzw. im Rahmen des Schadensersatzan-\n\nspruchs kein Vorteilsausgleich im Hinblick auf erlangte Steuervorteile \n\nvorzunehmen ist. Diese Fragen sind, wie das Beschwerdegericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, abstrakt und generell durch die höchstrichterliche \n\nRechtsprechung geklärt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 \n\n- II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 und Senatsurteil vom 13. Januar \n\n2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; vgl. auch Ellenberger \n\nWM 2001 Sonderbeilage Nr. 1 S. 9 f. m.w.Nachw. aus der Rechtspre-\n\nchung). Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde geltend macht, es gehe \n\ndem Kläger hier um den konkreten Schadensersatzanspruch der Anleger \n\ndes Fonds, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Kläger seinen \n\nentgangenen Gewinn anhand der Zinsen von Bundesschatzbriefen be-\n\nrechnen kann und ob ihm zugeflossene Steuervorteile anzurechnen sind \n\noder nicht, im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell ab-\n\nstrakten Klärung nicht zugänglich ist. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2007 - 10 OH 16/07 + 10 O 502/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2007 - 24 Kap 9/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zb-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/xi-zb-26-07","retrieved":"2026-07-10 19:42:44.742463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/xi-zb-26-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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