{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"X ZB 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge II GebrMG § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 a) Wird mit der Gebrauchsmusteranmeldung ein Anmeldetag in Anspruch ge- nommen, der dem Gebrauchsmuster nicht zukommt, führt dies zur Zurück- weisung der Anmeldung. b) Ohne einen Übergang des Rechts auf das Patent kann der durch wider- rechtliche Entnahme Verletzte den für die Patentanmeldung maßgebenden Anmeldetag nicht für eine Gebrauchsmusteranmeldung (\"Abzweigung\") in Anspruch nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 3/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 298 25 223.6 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nAngussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge II \n\nGebrMG § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 \n\na) Wird mit der Gebrauchsmusteranmeldung ein Anmeldetag in Anspruch ge-\nnommen, der dem Gebrauchsmuster nicht zukommt, führt dies zur Zurück-\nweisung der Anmeldung. \n\nb) Ohne einen Übergang des Rechts auf das Patent kann der durch wider-\n\nrechtliche Entnahme Verletzte den für die Patentanmeldung maßgebenden \nAnmeldetag nicht für eine Gebrauchsmusteranmeldung (\"Abzweigung\") in \nAnspruch nehmen. \n\nBGH, Beschl. v. 10. Juni 2008 - X ZB 3/08 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats \n\n(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nführers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n25.000 EUR festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführer hat am 7. März 2006 beim Deutschen \n\nPatent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung \"Anguss-\n\nvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge\" angemeldet. Zugleich hat er die Abzwei-\n\ngung aus dem deutschen Patent 198 51 320 erklärt, als dessen Anmelder und \n\nInhaber Thomas Meister und Wilfried Renkel im Register eingetragen sind, und \n\nals Anmeldetag den Anmeldetag der Patentanmeldung (6. November 1998) \n\nangegeben. Er hat dazu die Auffassung vertreten, dass er zur Abzweigung be-\n\nrechtigt sei, obwohl er nicht als Patentinhaber eingetragen sei, weil er eine \n\nÜbertragungsklage bezüglich des Patents erhoben und die eingetragenen In-\n\nhaber zur Übertragung aufgefordert habe. Das Patent ist vom Bundespatentge-\n\nricht widerrufen worden und während eines gegen die Entscheidung des Bun-\n\ndespatentgerichts anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen Nichtzah-\n\nlung einer fälligen Jahresgebühr erloschen. Der Widerrufsbeschluss des Bun-\n\ndespatentgerichts ist durch Zurückweisung einer gegen ihn gerichteten \n\nRechtsbeschwerde durch den beschließenden Senat (Beschl. v. 24.7.2007 \n\n- X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 - Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge) \n\nrechtskräftig geworden; eine gegen diese Entscheidung gerichtete Verfas-\n\nsungsbeschwerde ist erfolglos geblieben (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. \n\n11.2.2008 - 1 BvR 2702/07). Das Deutsche Patent- und Markenamt hat festge-\n\nstellt, dass die Abzweigungserklärung unwirksam ist, und die Gebrauchsmus-\n\nteranmeldung zurückgewiesen, weil dem Rechtsbeschwerdeführer der bean-\n\nspruchte Anmeldetag mangels Personenidentität mit den Patentanmeldern und \n\n-inhabern nicht zustehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der \n\nGebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\n2 \n\n3 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§ 18 Abs. 4 \n\nGebrMG i.V.m. § 100 Abs. 1 PatG) und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der \n\nSache nicht begründet. \n\n1. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anmeldetags der \n\nfrüheren Patentanmeldung für das Gebrauchsmuster sind nicht gegeben, weil \n\nes an der erforderlichen Personenidentität zwischen dem Patentanmelder und \n\ndem Gebrauchsmusteranmelder fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG kann \n\nder Gebrauchsmusteranmelder nur dann die Erklärung abgeben, dass der für \n\ndie Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wer-\n\nde, wenn er für dieselbe Erfindung bereits früher mit Wirkung für die Bundesre-\n\npublik Deutschland ein Patent nachgesucht hat. Dies ist im Schrifttum durch-\n\nwegs dahin verstanden worden, dass zwischen dem Patentanmelder (oder \n\ndessen Rechtsnachfolger) und dem Gebrauchsmusteranmelder Personeniden-\n\ntität (\"Anmelderidentität\") bestehen muss (Benkard/Goebel, PatG GebrMG, \n\n10. Aufl. 2006, § 5 GebrMG Rdn. 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \n\n2003, § 5 GebrMG Rdn. 14; Bühring, GebrMG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rdn. 18; Loth, \n\nGebrMG, 2001, § 45 Rdn. 12). Der Senat tritt diesem Verständnis mit den Vor-\n\ninstanzen bei. Dass für einen Sonderfall (Vorveröffentlichung innerhalb der \n\ngebrauchsmusterrechtlichen Neuheitsschonfrist und anschließende Patentan-\n\nmeldung durch einen Nichtberechtigten) die Auffassung vertreten worden ist, \n\ndem materiell Berechtigten könne ein Klagerecht auf Einwilligung in die Ab-\n\nzweigung zustehen (Loth, aaO Rdn. 13), steht dem nicht entgegen. Abgesehen \n\ndavon, dass die Literatur der Auffassung von Loth nicht allgemein gefolgt ist, \n\nliegt ein dem von ihm gebildeten vergleichbarer Fall hier nicht vor. Der Wortlaut \n\nder maßgeblichen Bestimmung, nach dem das Recht zur Abzweigung dem \n\nAnmelder zusteht, der bereits früher ein Patent \"nachgesucht\" hat, rechtfertigt \n\nes nicht, unter dem Nachsuchen in der Sache etwas anderes zu verstehen als \n\ndie Anmeldung des Patents, aus dem die Abzweigung erfolgt. Zum einen ent-\n\nhält die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 10/3903, auch abge-\n\ndruckt in BlPMZ 1986, 320, 325) keinen Hinweis darauf, dass unter dem Nach-\n\nsuchen etwas anderes als die Patentanmeldung zu verstehen sein soll. Zum \n\nanderen sind Bezeichnungen wie \"nachgesucht\", \"Patentsucher\" u.ä., die zu-\n\nmindest auf das Patentgesetz 1877 zurückgehen, durchaus übliche, wenn-\n\ngleich vielleicht auch sprachlich veraltete oder als Regionalismen anzusehende \n\nBezeichnungen für die Patentanmeldung und den Patentanmelder (vgl. z.B. § 4 \n\nAbs. 3, § 5, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 28 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, \n\n2, § 30a Abs. 1 (\"wird ein Patent … nachgesucht\"), § 36 Abs. 2, § 46b PatG \n\n1961; § 24 Abs. 5, § 28 Abs. 1, 2, 3, § 28a Abs. 2, 3, 6, 7, § 28b Abs. 2, 4, 5, \n\n§ 28c Abs. 1, 2 PatG 1968), die auch heute noch an verschiedenen Stellen im \n\nPatentgesetz zu finden sind (§ 8, § 43 Abs. 2, 6, § 44, § 45 Abs. 2 PatG) und \n\ndurchwegs synonym mit den Bezeichnungen \"Anmeldung\" und \"anmelden\" \n\nverwendet werden. Dass das Wort \"nachsuchen\" im allgemeinen Sprach-\n\ngebrauch einen weiteren Sinn haben mag, wie die Rechtsbeschwerde geltend \n\nmacht, hat jedenfalls im Patentrecht und in dem in seiner Terminologie an die-\n\nses angelehnten Gebrauchsmusterrecht keinen Niederschlag gefunden. Den \n\nBegriff des Nachsuchens im Zusammenhang der Bestimmung des § 5 Abs. 1 \n\nGebrMG als bloßes \"Ersuchen\" an den Patentinhaber zu verstehen, ließe die \n\nSystematik der Regelung außer Betracht, die gerade auf die frühere Patentan-\n\nmeldung abhebt. Der Senat tritt deshalb der Auffassung des Bundespatentge-\n\nrichts bei, dass das \"Nachsuchen\" nur als Patentanmeldung und nicht etwa \n\nauch als Erhebung der Übertragungsklage oder als Geltendmachung des Über-\n\ntragungsanspruchs zu verstehen ist. \n\n4 \n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die Verweige-\n\nrung der Möglichkeit, eine Abzweigungserklärung abzugeben, zu einer Verlet-\n\nzung des durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentums des Rechtsbeschwerde-\n\nführers führe, lässt sich hieraus ein Abweichen von der eindeutigen gesetzli-\n\nchen Regelung nicht rechtfertigen. Der Rechtsbeschwerdeführer ist vielmehr \n\ndarauf verwiesen, seine Rechte etwa durch Geltendmachung von Schadenser-\n\nsatzansprüchen zu verfolgen, die auch bei widerrechtlicher Entnahme gegeben \n\nsein können (vgl. Sen.Beschl. v. 29.4.1997 - X ZB 19/96, GRUR 1997, 890, \n\n891 f. - Drahtbiegemaschine; OLG Frankfurt GRUR 1987, 886; Busse/Keuken-\n\nschrijver, aaO, § 8 PatG Rdn. 26; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl. 2005, § 8 PatG \n\nRdn. 6). Dies schränkt die Rechtsschutzmöglichkeiten des Rechtsbeschwerde-\n\nführers nicht in einem unzumutbaren Maß ein (vgl. Sen. - Drahtbiegemaschine, \n\naaO). \n\n5 \n\n3. Das Bundespatentgericht hat auch - was von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht angegriffen wird - zu Recht angenommen, dass die Inanspruchnahme \n\neines Anmeldetags, der der Anmeldung nicht zukommt, notwendig zur Zurück-\n\nweisung der Anmeldung führen musste. Anders als in dem vom Senat in BGHZ \n\n153, 1 - Läägeünnerloage entschiedenen Fall ist vorliegend nicht nur die Art \n\nund Weise der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister berührt, sondern \n\ndie Zuerkennung eines bestimmten Anmeldetags hat weit reichende sachliche \n\nAuswirkungen, insbesondere auf den zu berücksichtigenden Stand der Tech-\n\nnik. Deshalb muss die alleinige Geltendmachung eines unzutreffenden Anmel-\n\ndetags zwingend zur Zurückweisung der Anmeldung führen. Dass die Zurück-\n\nweisung der Gebrauchsmusteranmeldung die notwendige Folge der Beanspru-\n\nchung eines der Anmeldung nicht zukommenden Anmeldetags ist, entspricht \n\nzudem der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zur \n\nfrüheren \n\nGebrauchsmuster-Hilfsanmeldung (BPatGE 18, 173, 183) und der im Schrift-\n\ntum einhellig vertretenen Meinung (Bühring, aaO, § 4a Rdn. 38; Loth, aaO, \n\n§ 4a Rdn. 16; vgl. Benkard/Goebel, aaO, § 4a GebrMG Rdn. 15; Busse/ \n\nKeukenschrijver, aaO, § 5 GebrMG Rdn. 22) wie auch der Rechtslage im Pa-\n\ntentrecht (vgl. Sen.Beschl. v. 13.7.1971 - X ZB 11/70, GRUR 1971, 565, 567 \n\n- Funkpeiler). \n\n6 \n\nIII. Die (deklaratorische, vgl. Sen.Beschl. v. 27.6.1967 - Ia ZB 19/65, \n\nBlPMZ 1968, 167, 171 - UHF-Empfänger III) Kostenentscheidung beruht auf \n\n§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 109 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der \n\nSenat nicht als erforderlich angesehen. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 W(pat) 2/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/x-zb-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/x-zb-3-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:54.569770+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/x-zb-3-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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