{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"VI ZR 252/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei ei- nem Roman, bei dem es sich um realistische Literatur handelt (im Anschluss an Se- natsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - und BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Juni 2008 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 252/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 \n\nZur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei ei-\n\nnem Roman, bei dem es sich um realistische Literatur handelt (im Anschluss an Se-\n\nnatsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - und BVerfG, Beschluss vom 13. Juni \n\n2007 - 1 BvR 1783/05). \n\nBGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 252/07 - OLG München \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2004 und \n\ndas Urteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unter-\n\nlassungsantrags der Klägerin zu 2 zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 begehrt, der \n\nBeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, \n\ndas Buch \"Esra\" des Autors Maxim Biller in der Fassung laut Ver-\n\npflichtungserklärung vom 18. August 2003 zu veröffentlichen oder \n\nveröffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu lassen, \n\nzu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierfür zu werben oder \n\nwerben zu lassen. \n\nDie Gerichtskosten aller drei Instanzen und die außergerichtlichen \n\nKosten der Beklagten der ersten und zweiten Instanz sowie des \n\nersten Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 2 und die Be-\n\nklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. \n\nDie der Beklagten im zweiten Revisionsverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu 2 zu tragen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 werden der Be-\n\nklagten auferlegt. \n\nDie Klägerin zu 2 hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten \n\nselbst zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 2 und ihre Tochter, die in der Hauptsache nicht mehr am \n\nRechtsstreit beteiligte Klägerin zu 1, haben sich gegen die Veröffentlichung des \n\nvon der Beklagten verlegten Romans \"Esra\" von Maxim Biller (im Folgenden: \n\nAutor) gewandt. Das Buch schildert die Liebesbeziehung zwischen der Titelfigur \n\nEsra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Die Klägerin zu 1, die et-\n\nwa eineinhalb Jahre lang eine intime Beziehung zum Autor unterhielt, und ihre \n\nMutter haben die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr all-\n\ngemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Es-\n\nra und Lale eng an ihrem Leben orientiere. \n\n2 \n\nAuf Antrag beider Klägerinnen wurde der Beklagten im Wege der einst-\n\nweiligen Verfügung untersagt, das Buch \"Esra\" in der Ursprungsfassung zu ver-\n\nbreiten. Die Beklagte gab danach mehrere Unterlassungsverpflichtungserklä-\n\nrungen unterschiedlichen Inhalts ab. Das Landgericht hat der Unterlassungs-\n\nklage in der nach der vierten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 ver-\n\nbliebenen Fassung stattgegeben und im Übrigen die Erledigung der Hauptsa-\n\nche festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklag-\n\nte unter Hinnahme des Feststellungsausspruchs ihr Klageabweisungsbegehren \n\nim Übrigen weiterverfolgt hat, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Juni \n\n2005 (VI ZR 122/04 - NJW 2005, 2844 = VersR 2005, 1403) zurückgewiesen. \n\n3 \n\nAuf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (NJW 2008, 39) \n\naufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, soweit \n\nder Klage der Klägerin zu 2 stattgegeben worden ist. In diesem Umfang verfolgt \n\ndie Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage ungeachtet der Ver-\n\npflichtungserklärungen der Beklagten insgesamt für zulässig und begründet \n\nerachtet, weil die Veröffentlichung des Buches \"Esra\" beide Klägerinnen in ih-\n\nrem jeweiligen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Diese seien in den \n\nRomanfiguren Esra und Lale und dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht des \n\nBuches für einen nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar. Dies beruhe zum \n\neinen darauf, dass der Klägerin zu 1 der Bundesfilmpreis und der Klägerin zu 2 \n\nder alternative Nobelpreis verliehen worden sei. Die in der streitgegenständli-\n\nchen Buchfassung erfolgte Umbenennung der Preise in \"Fritz-Lang-Preis\" und \n\n\"Karl-Gustav-Preis\" vermöge wegen der geschilderten Begleitumstände die Er-\n\nkennbarkeit nicht zu beseitigen. Darüber hinaus stimmten das Erscheinungsbild \n\nund der Lebens- und Berufsweg der Klägerinnen im Wesentlichen mit denen \n\nder Romanfiguren überein. \n\n5 \n\nEine genügende Verfremdung des Abbildes vom Urbild fehle. Es lägen \n\nso markante Übereinstimmungen vor, dass der Leser nicht zwischen Wahrheit \n\nund Erdichtetem unterscheiden könne. Auch unter Berücksichtigung des Cha-\n\nrakters des Buches als Belletristik sei wegen der Kumulation von Identifizie-\n\nrungsmerkmalen nicht erkennbar, dass keine realen Personen dargestellt wür-\n\nden. Dass der Roman Fiktion sei, werde weder durch das Nachwort noch durch \n\ndas aufgrund der ersten Verpflichtungserklärung eingefügte Vorwort ausrei-\n\nchend klar. Das Buch verletze nicht nur die Klägerin zu 1 in ihrem allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrecht, sondern greife auch in schwerwiegendem Maße in die \n\nPrivatsphäre der Klägerin zu 2 ein. Es zeichne nämlich ein negatives Charak-\n\nterbild der Romanfigur Lale. Leser, die die Klägerin zu 2 identifiziert hätten, \n\nwürden die Charakterzüge von Lale mit denen der Klägerin zu 2 gleichsetzen. \n\nDadurch werde diese in ihrem Recht am eigenen Lebensbild verletzt. Eine der-\n\nart schwerwiegende Entstellung sei durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand, soweit es der Klägerin zu 2 einen Unterlassungsanspruch zugesprochen \n\nhat. \n\n1. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, sind beide Kläge-\n\nrinnen durch die Veröffentlichung des Buchs \"Esra\" in ihrem Persönlichkeits-\n\nrecht betroffen. Sie sind als Vorbilder der Romanfiguren erkennbar, ohne dass \n\ndiese Erkennbarkeit allerdings schon für sich allein eine Persönlichkeitsrechts-\n\nverletzung bedeutet. Die Klägerinnen sind indessen nicht so geringfügig betrof-\n\nfen, dass ihr Persönlichkeitsrecht von vornherein zurücktreten müsste, denn \n\nden Romanfiguren werden Handlungen und Eigenschaften zugeschrieben, die, \n\nwenn der Leser sie auf die Klägerinnen beziehen kann, geeignet sind, deren \n\nPersönlichkeitsrecht erheblich zu beeinträchtigen. Dem Persönlichkeitsrecht \n\nwerden durch die Kunstfreiheit Grenzen gezogen. Steht fest, dass in Ausübung \n\nder Kunstfreiheit durch schriftstellerische Tätigkeit das Persönlichkeitsrecht Drit-\n\nter beeinträchtigt wird, ist bei der Entscheidung über den auf das allgemeine \n\nPersönlichkeitsrecht gestützten zivilrechtlichen Abwehranspruch der Kunstfrei-\n\nheit angemessen Rechnung zu tragen. Es bedarf daher der Klärung, ob die Be-\n\neinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die \n\nFreiheit der Kunst zurückzutreten hat. Eine geringfügige Beeinträchtigung oder \n\ndie bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu \n\nangesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich eine \n\nschwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts indessen zweifels-\n\nfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt wer-\n\nden (vgl. BVerfG NJW 1985, 261, 262 f. = BVerfGE 67, 213, 228 [Anachronisti-\n\nscher Zug]). \n\n8 \n\nNach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hängt dabei die \n\nSchwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sowohl davon ab, in \n\nwelchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf \n\nwirkliche Personen zu beziehen, als auch von der Intensität der Persönlichkeits-\n\nrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt. Zu den Beson-\n\nderheiten erzählender Kunstformen wie dem Roman gehört, dass sie zwar häu-\n\nfig an die Realität anknüpfen, der Künstler dabei aber eine neue ästhetische \n\nWirklichkeit schafft. Das erfordert eine kunstspezifische Betrachtung zur Be-\n\nstimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem \n\nLeser nahegelegten Wirklichkeitsbezugs, um auf dieser Grundlage die Schwere \n\nder Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu kön-\n\nnen. Ein Kunstwerk strebt eine gegenüber der \"realen\" Wirklichkeit verselbstän-\n\ndigte \"wirklichere Wirklichkeit\" an, in der die reale Wirklichkeit auf der ästheti-\n\nschen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren \n\nwird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt \n\nder Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab \n\ngemessen werden. Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst \n\nund zu einer Kunstfigur verselbständigt (\"verfremdet\"; vgl. BVerfG NJW 1971, \n\n1645, 1647 = BVerfGE 30, 173, 195 [Mephisto]), umso mehr wird ihm eine \n\nkunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktio-\n\nnalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, son-\n\ndern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Fak-\n\ntizität des Erzählten ausgehen soll. Für die Abwägung ist entscheidend, mit \n\nwelcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Hierzu hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht ausgeführt, zwischen dem Maß, in dem der Autor eine \n\nvon der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schaffe und der Intensität \n\nder Verletzung des Persönlichkeitsrechts bestehe eine Wechselbeziehung. Je \n\nstärker Abbild und Urbild übereinstimmten, desto schwerer wiege die Beein-\n\nträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die \n\nbesonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berühre, desto \n\nstärker müsse die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverlet-\n\nzung auszuschließen. \n\n9 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht die Be-\n\nurteilung des erkennenden Senats gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein Unter-\n\nlassungsanspruch zustehe, weil sie als \"Esra\" so eindeutig erkennbar sei, dass \n\nderen Darstellung ihre Intimsphäre verletze und der Roman auch mit der Schil-\n\nderung der tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter \n\nin schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 beein-\n\nträchtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Klägerin \n\nzu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht ge-\n\nrecht; insoweit liege ein Verstoß gegen die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 \n\nAbs. 3 Satz 1 GG vor. \n\n10 \n\n3. Die danach gebotene erneute Abwägung zwischen den Rechten der \n\nKlägerin zu 2 und der Kunstfreiheit der Beklagten führt dazu, dass die grund-\n\nrechtlich geschützten Interessen der Beklagten den Vorrang verdienen. \n\n11 \n\na) Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorausset-\n\nzungen erfordert es die Kunstfreiheit, bei einem Roman von der Fiktionalität des \n\nTextes auszugehen. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit an-\n\nknüpft, ist es kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen \n\nvermengt. Der Grundrechtsschutz solcher Literatur verbietet es, die Persönlich-\n\nkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in \n\nden negativen Zügen der Romanfigur andererseits zu sehen. Ein solches Ver-\n\nständnis des Rechts am eigenen Lebensbild würde der Kunstfreiheit nicht ge-\n\nrecht. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass dem Leser vom Autor na-\n\nhegelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen an-\n\nzusehen, und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung \n\ndarstellen, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen \n\naufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit \n\nüberhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Das ist bei Berücksichtigung der \n\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall. \n\n12 \n\nb) Allerdings kann die Figur der Lale beim Leser das Bild einer depressi-\n\nven, psychisch kranken Alkoholikerin entstehen lassen, einer Frau, die ihre \n\nTochter und ihre Familie tyrannisiert, herrisch und streitsüchtig ist, ihre Kinder \n\nvernachlässigt hat, das Preisgeld in ihr bankrottes Hotel gesteckt hat, ihren El-\n\ntern Land gestohlen und die Mafia auf sie gehetzt hat, gegen den Goldabbau \n\nnur gekämpft hat, weil auf ihrem eigenen ergaunerten Grundstück kein Gold zu \n\nfinden war, eine hohe Brandschutzversicherung abgeschlossen hat, bevor ihr \n\nHotel in Flammen aufging, ihre Tochter zur Abtreibung gedrängt hat, von ihrem \n\nersten Mann betrogen und von ihrem ebenfalls alkoholsüchtigen zweiten Mann \n\ngeschlagen worden ist. Diese negative Darstellung der Romanfigur Lale recht-\n\nfertigt für sich allein aber nicht die Annahme, dass die Klägerin zu 2 dadurch in \n\nderart schwerwiegender Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt \n\nwird, dass die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten muss. Eine solche Sicht wird, \n\nwie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, nur unzureichend der gebo-\n\ntenen kunstspezifischen Betrachtung gerecht, zumal die genannten Aussagen \n\nsogar als Tatsachenfeststellungen zum Beispiel in einer Autobiografie oder als \n\nKritik an der Trägerin eines Alternativen Nobelpreises erlaubt sein könnten. Da \n\nes die Kunstfreiheit gebietet, bei einem Roman zunächst einmal von der Fiktio-\n\nnalität des Textes auszugehen, hat derjenige, der sich in seinem Persönlich-\n\nkeitsrecht verletzt sieht, die Unrichtigkeit oder Ehrenrührigkeit der von ihm be-\n\nanstandeten Passagen nachzuweisen, denn wenn die Führung des Wahrheits-\n\nbeweises in solchen Fällen vom Künstler zu führen wäre, würde diesem etwas \n\nzugemutet, was er nach seinem Selbstverständnis nicht leisten kann, weil er \n\nselbst von der Fiktionalität der Schilderung ausgeht. Das an die Wirklichkeit an-\n\nknüpfende Kunstwerk hätte bei diesem Ansatz daher weniger Schutz als ein \n\nTatsachenbericht, bei dem der Wahrheitsbeweis offenstünde. \n\n13 \n\nBei dem Roman \"Esra\" handelt es sich um realistische Literatur in dem \n\nSinne, dass der Roman sich an realen Schauplätzen zuträgt und Personen zu \n\nHauptfiguren hat, die realistische Züge aufweisen. Der Autor spielt mit der Ver-\n\nschränkung von Wahrheit und Fiktion und will insoweit bewusst Grenzen ver-\n\nschwimmen lassen. Gleichwohl vermag ein literarisch verständiger Leser zu \n\nerkennen, dass sich der Text nicht in einer reportagehaften Schilderung von \n\nrealen Personen und Ereignissen erschöpft, sondern dass er eine zweite Ebene \n\nhinter dieser realistischen Ebene besitzt. Die mit der Klägerin zu 2 nur teilweise \n\nverschränkte Romanfigur der Lale spielt eine wichtige Rolle im Gesamtgefüge \n\ndes Romans bei der Suche nach der Schuld für das Scheitern der Beziehung \n\nzwischen Adam und Esra. Der Roman gleitet hinsichtlich der Klägerin zu 2 we-\n\ngen dieser Funktionalisierung der Romanfigur der Lale nicht in eine Schmähung \n\nab. Der Autor legt vielmehr in gleicher Weise bei sich selbst charakterliche \n\nSchwächen offen, dargestellt anhand der Figur des Ich-Erzählers, der ebenfalls \n\ngegenüber seiner Tochter versagt und von großer Zerrissenheit und Eifersucht \n\ngeprägt ist. Gerade auch dieses Stellen der Schuldfrage unter besonderer Her-\n\nvorhebung des schwierigen Verhältnisses zwischen einem Liebhaber und der \n\nMutter der Geliebten zeigt die Existenz einer zweiten Ebene des Romans. \n\n14 \n\nDas gilt, wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat, hin-\n\nsichtlich der Figur der Lale auch deshalb, weil der Autor sie anders als Esra \n\nganz überwiegend nicht aus eigenem Erleben schildert. Die Lebensgeschichte \n\nder Lale ist ein breit ausgemalter Roman im Roman. Gerade die von der Kläge-\n\nrin zu 2 angegriffenen Inhalte des Romans sind deutlich erzählerisch, zum Teil \n\nauch mit Distanz nur als Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Ein-\n\ndrücke geschildert. Die Verfremdung bzw. Distanzierung ist, wie die Revision \n\nmit Recht geltend macht, bei der Figur der Lale sehr viel deutlicher angelegt als \n\nbei der Figur der Esra. Die gegebene Beeinträchtigung des Persönlichkeits-\n\nrechts der Klägerin zu 2 ist deshalb weniger schwerwiegend. Bei dieser Sach-\n\nlage muss die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der \n\nKlägerin zu 2 und der Kunstfreiheit der Beklagten im Ergebnis dazu führen, \n\ndass der Kunstfreiheit der Vorrang gebührt. Die Ausführungen der Revisionser-\n\nwiderung in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2008 können zu keinem anderen \n\nErgebnis führen. Sie beziehen sich überwiegend auf Presseberichte, die vor \n\nErscheinen des Romans veröffentlicht wurden. Zudem handelt es sich prozes-\n\nsual um neuen Sachvortrag, der revisionsrechtlich keine Berücksichtigung fin-\n\nden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). \n\n15 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 \n\nIII. \n\nZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen\n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 O 11360/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 06.04.2004 - 18 U 4890/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zr-252-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/vi-zr-252-07","retrieved":"2026-07-10 19:45:43.691038+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/vi-zr-252-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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