{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"5 StR 191/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 22. November 2007 wird mit der Maß-\n\ngabe (§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un-\n\nbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen III 1 \n\na bis c der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Besitzes \n\nvon Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) ver-\n\nurteilt ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat sein \n\nRechtsmittel auf die Verurteilung wegen der Taten III 1 a bis c der Urteils-\n\ngründe beschränkt. Die Revision führt lediglich zu einer Korrektur des \n\nSchuldspruchs. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte am \n\n8. Juli, 14. September und 30. November 2005 je 100 g ihm zuvor anonym \n\nzugesandtes Haschisch gegen Belohnung in die JVA Brandenburg einge-\n\nschmuggelt und seinem ehemaligen Zellengenossen R. übergeben hat. \n\nDie Strafkammer hat die von R. gestützte Einlassung des Angeklagten, \n\ner habe geglaubt, er hätte lediglich verpackte Mobiltelefone übergeben, nach \n\nAuswertung von Indizien als widerlegt angesehen und bedingten Vorsatz \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nhinsichtlich des Besitzes von Haschisch angenommen. Dies begegnet keinen \n\nBedenken (vgl. BGHSt 36, 1, 14). \n\n2. Indes belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weder \n\nein täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben des Angeklagten noch eine \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben. \n\nZu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf \n\nhingewiesen, dass der Angeklagte keine über den bloßen Transport des \n\nRauschgifts hinausgehende Tätigkeiten entfaltet hat und am eigentlichen \n\nRauschgifthandel unbeteiligt war. Dies verbietet die Annahme eines täter-\n\nschaftlichen Handeltreibens (vgl. BGHSt 51, 219, 223). \n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts belegen die \n\nFeststellungen aber auch keine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben. So-\n\nweit das Landgericht einen Betäubungsmittelhandel des R. in der JVA \n\ndamit begründet hat, dieser habe bei einem Eigenkonsum von 50 g Ha-\n\nschisch monatlich mit jeweils weiteren 50 g Handel getrieben, weil der Ange-\n\nklagte durchschnittlich im Monat 100 g geliefert habe (UA S. 21), trifft dies für \n\ndie ersten drei Taten nicht zu. Die Abstände zwischen diesen Taten sind so \n\ngroß, dass nicht mehr als die angeblich von R. selbst monatlich ver-\n\nbrauchte Menge geliefert worden ist. Eine Haupttat des unerlaubten Handel-\n\ntreibens durch R. scheidet demnach aus. \n\n6 \n\nSoweit ein Verkauf der Betäubungsmittel an R. durch diejenigen \n\nunbekannt gebliebenen Personen, die das Rauschgift dem Angeklagten \n\nanonym zugesandt haben, als Haupttat in Frage steht, fehlen indes jegliche \n\nAnhaltspunkte zum Vorstellungsbild des Angeklagten hierzu. Der Senat \n\nschließt – insbesondere im Blick auf das den Angeklagten entlastende Aus-\n\nsageverhalten des R. – aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung \n\nhierzu noch Erkenntnisse gewonnen werden können und stellt den Schuld-\n\nspruch auf den fehlerfrei festgestellten unerlaubten Besitz von Betäubungs-\n\nmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) um (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 354 Rdn. 13 ff. mit zahlr. Rspr.-Nachw.). Die Vorschrift des § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass der lediglich \n\nden Vorsatz bestreitende Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte \n\nverteidigen können. \n\n7 \n\n3. Die Strafaussprüche haben trotz der vorgenommenen Änderung \n\ndes Schuldspruchs Bestand (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Senat schließt \n\naus, dass ein neuer Tatrichter auf noch mildere als die bisher festgesetzten \n\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten und eine geringere Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe erkennen könnte. Er hätte die Einzelstrafen aus dem durch \n\n§ 29 Abs. 1 BtMG vorgegebenen Rahmen zu bestimmen und dürfte nicht \n\n– wie es das Landgericht getan hat – zugunsten des insoweit bestreitenden \n\nAngeklagten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG ausgehen \n\nund den Strafrahmen darüber hinaus zugunsten des Angeklagten gemäß \n\n§ 49 Abs. 1 StGB mildern. Zudem spräche selbst bei Annahme – vom Land-\n\ngericht indes nicht festgestellter – schlechter Qualität des Rauschgifts (vgl. \n\nWeber, BtMG 2. Aufl. S. 1621) angesichts der Gesamtumstände der Taten \n\neine nicht zu vernachlässigende Menge von jeweils zwei Gramm THC für ein \n\ngewisses Gewicht der Taten des Angeklagten. \n\n8 \n\n4. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung erweist sich bei \n\nden festgestellten neun Lieferungen von Betäubungsmitteln in eine Vollzugs-\n\nanstalt als zwingend (§ 56 Abs. 3 StGB). \n\n Basdorf Brause Schaal \n\n Jäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-191-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-191-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:15.043890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/5-str-191-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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