{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"5 StR 180/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 180/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 10. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Ju-\n\nni 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. Jäger, \n\nRichterin Dr. Schneider \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Amtsgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Neuruppin vom 29. November 2007 wird ver-\n\nworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nfallen der \n\nStaatskasse zur Last. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner Jugendlichen in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt (Einzelstrafen: einmal zehn Monate, zweimal acht Monate, sieben-\n\nundzwanzigmal sechs Monate, zweimal vier Monate Freiheitsstrafe) und hat \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General-\n\nbundesanwalt hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung und der Strafausset-\n\nzung zur Bewährung vertreten wird, hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der An-\n\ngeklagte in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe dem zur Tatzeit elf bis drei-\n\nzehn Jahre alten Kind J. an die unbedeckte Brust und an das Ge-\n\nschlechtsteil gefasst sowie einmal dessen Hand an seinen Penis geführt und \n\naußerdem im Fall 6 dem zur Tatzeit neun oder zehn Jahre alten Kind P. \n\nan die unbedeckte Brust und an das Geschlechtsteil gefasst. Hinsichtlich der \n\nGeschädigten S. hat der Angeklagte in den Fällen 7 und 8 diese im Alter \n\nvon dreizehn Jahren geküsst beziehungsweise deren nackten Körper ge-\n\nstreichelt und in den übrigen Fällen unter Ausnutzung ihrer fehlenden Fähig-\n\nkeit zur sexuellen Selbstbestimmung mit ihr als Person unter sechzehn Jah-\n\nren den Beischlaf vollzogen. \n\n2. Das angefochtene Urteil lässt im Schuldspruch keinen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler erkennen. \n\na) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht \n\nhätte hinsichtlich der Geschädigten S. nicht nur die Voraussetzungen des \n\n§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejahen, sondern tateinheitlich hierzu auch ein Ver-\n\ngehen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund Nr. 2 StGB ausurteilen müssen, weil der Angeklagte im Turnverein Trai-\n\nner der Geschädigten war und deshalb ein Obhutsverhältnis bestanden ha-\n\nbe. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nVoraussetzung für ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 \n\nStGB ist, dass ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht \n\nund die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit \n\ndessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHR \n\nStGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2; Fischer, StGB 55. Aufl. § 174 \n\nRdn. 4). Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als \n\nTrainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 – Fußballtrainer; BGH \n\nNStZ 2003, 661 – Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhält-\n\nnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, \n\n139). \n\n6 \n\nDie Voraussetzungen für die Annahme eines Obhutsverhältnisses \n\nsind, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, hier nicht erfüllt. Es \n\nfehlt an dem Vorliegen einer Pflicht, die Lebensführung der Minderjährigen \n\nzu überwachen und zu leiten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wur-\n\nden die Trainierenden durch elterliche Fahrgemeinschaften zur Sporthalle \n\ngebracht; die betreffenden Eltern nahmen als Zuschauer am gesamten Trai-\n\nningsbetrieb teil. Die Aufgabe des Angeklagten im Trainingsbetrieb be-\n\nschränkte sich auf die Vermittlung der turnerischen Fähigkeiten und der für \n\nden Wettkampfbetrieb erforderlichen Disziplin. Weitergehende Betreuungs-\n\naufgaben im Sinne einer Erziehungsleistung wurden von ihm weder erwartet \n\nnoch tatsächlich geleistet. \n\nb) Die auf die Beanstandung des Schuldspruchs vorzunehmende um-\n\nfassende Überprüfung des Urteils (§ 301 StPO) hat ergeben, dass die Verur-\n\nteilung des Angeklagten in den ersten sechs Fällen allein wegen eines nicht \n\nverjährten tateinheitlichen Falles des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbe-\n\nfohlenen (allerdings Fall 5, nicht Fall 6) im Ergebnis zutrifft. \n\n3. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen \n\nsowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind \n\nnach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü-\n\nfungskompetenz (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05 m.w.N. – \n\nund vom 9. Januar 2008 – 5 StR 387/07 und 5 StR 508/07) nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\na) Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die Höhe der Einzelstrafen \n\nlasse befürchten, dass die Strafkammer dem Geständnis sowie dem Zeitab-\n\nlauf zwischen Taten und Urteil zu großes Gewicht beigemessen habe. \n\n10 \n\nDiesen Angriffen der Revision auf die Strafzumessung kann jedoch \n\nnicht gefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Es ist \n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, \n\nsie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die tatrichterliche \n\nStrafzumessung kann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler \n\naufweist, etwa weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist. Dabei \n\nist eine \n\nins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen \n\n(BGHSt 34, 345, 349), auch die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist inso-\n\nweit weder möglich noch nötig \n\n(BGH, Urteil vom 25. Mai 1994 \n\n– 3 StR 209/94). Hieran gemessen ist die Strafzumessung des Landgerichts \n\nrechtsfehlerfrei. \n\n11 \n\nb) Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend \n\nhat das Landgericht innerhalb des durch § 54 StGB vorgegebenen Rahmens \n\ndie Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten in den Vor-\n\ndergrund gestellt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die ver-\n\nhältnismäßig maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund des Seriencha-\n\nrakters der Taten trägt ungeachtet der im Ergebnis sehr milde bemessenen \n\nGesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch ausreichend \n\nRechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den engen sachlichen und \n\nzeitlichen Zusammenhang der begangenen Taten (vgl. BGHR aaO 2, 8, 12). \n\nDer Senat sieht in der lediglich ergänzenden Erwähnung der Aussetzungsfä-\n\nhigkeit der verhängten Gesamtstrafe (UA S. 25) noch keine unstatthafte Ver-\n\nknüpfung der Strafzumessung mit der Bewährungsfrage. \n\n12 \n\nDie Annahme der Strafkammer, es sei zu erwarten, dass der Ange-\n\nklagte im Falle seiner Inhaftierung sowohl wegen seines zierlichen Körper-\n\nbaus als auch wegen der Art der von ihm begangenen Straftaten von Mitge-\n\nfangenen schlecht behandelt werde und er deshalb als besonders haftemp-\n\nfindlich gelten müsse, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin \n\nnicht rein spekulativ (vgl. nur UA S. 25, 26 zur verbreiteten Darstellung der \n\nTat in der Öffentlichkeit). Auch ist nicht zu besorgen, die Strafkammer habe \n\ndem Umstand, dass der Angeklagte nicht mehr als Trainer tätig werden kön-\n\nne, ein zu großes milderndes Gewicht beigemessen. In den vergangenen \n\n13 Jahren war die Trainertätigkeit der zentrale Lebensinhalt des Angeklag-\n\nten. Bei keiner Tat bestand ein Obhutsverhältnis aufgrund der Tätigkeit als \n\nTrainer. \n\n13 \n\nc) Schließlich macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht geltend, die \n\nin § 56 Abs. 2 StGB neben der günstigen Prognose geforderten „besonderen \n\nUmstände“ seien nicht gegeben und deshalb hätte die Freiheitsstrafe nicht \n\nzur Bewährung ausgesetzt werden dürfen. \n\n14 \n\nOb besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vor-\n\nliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden. \n\nDiese Würdigung obliegt – ebenso wie die Strafzumessung – dem Tatrichter. \n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung kommt in Betracht, wenn sie trotz des \n\nerheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe \n\nwiderspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom \n\nStrafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370, \n\n371; st. Rspr., z. B. BGH, wistra 1997, 22). Die „besonderen Umstände“ müs-\n\nsen dabei umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Zweijahresgren-\n\nze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148). Dabei lässt sich der Begriff der „beson-\n\nderen Umstände“ nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen \n\nnur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Das Revisionsgericht hat \n\nin Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen (Fischer aaO § 56 \n\nRdn. 25). \n\n15 \n\nNach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Tatrichters, „be-\n\nsondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen vor, nicht zu bean-\n\nstanden. Das angefochtene Urteil enthält eine Abwägung zwischen Straf-\n\nschärfungs- und Strafmilderungsgründen. Die Strafkammer hat die besonde-\n\nren Umstände im Zusammentreffen verschiedener Strafmilderungsgesichts-\n\npunkte – nicht vorbestraft, weitgehendes Teilgeständnis, die Taten liegen \n\nteilweise länger zurück – gesehen und ist im Rahmen ihrer Abwägung zu \n\neinem vertretbaren Ergebnis gelangt. Rechtsfehlerhaft ist dies nicht, nicht \n\nzuletzt auch im Blick darauf, dass keine Einzelstrafe von mehr als einem Jahr \n\nFreiheitsstrafe verhängt worden ist (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Begrün-\n\ndungserfordernis 1, 2). \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nJäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-180-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-180-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:25.952899+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/5-str-180-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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