{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"5 StR 143/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 143/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Zwickau vom 6. Dezember 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugend-\n\nschutzkammer des Landgerichts Dresden zurückverwie-\n\nsen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in einem Fall sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz-\n\nbefohlenen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die \n\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage \n\nlag dem Angeklagten zur Last, er habe die am 23. Juni 1986 geborene Ne-\n\nbenklägerin zwischen April 1997 und Sommer 2000 in sieben Fällen sexuell \n\nmissbraucht, davon in einem Fall zudem vergewaltigt. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier dieser Vorwürfe \n\nverurteilt, wobei es den Beginn des Tatzeitraums auf Januar 1997 ausge-\n\ndehnt hat. Das Verfahren wegen des nach der Anklageschrift zeitlich ersten \n\nVorfalls (Tatzeit frühestens April 1997 bis 14. November 1997) sowie des \n\nersten angeklagten Geschlechtsverkehrs im Zeitraum Juni 1999 bis Som-\n\nmer 2000 und eines ebenfalls in diesen Tatzeitraum fallenden Oralverkehrs \n\nhat das Landgericht nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n4 \n\nSeine Überzeugung vom festgestellten Tatgeschehen hat das Landge-\n\n5 \n\n6 \n\nricht auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt, die es als glaubhaft ange-\n\nsehen hat. Als wesentlichen, für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen-\n\nden Umstand hat es hervorgehoben, dass die Nebenklägerin keine Tenden-\n\nzen erkennen lasse, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zu Tage ge-\n\ntretene Widersprüche im Aussageverhalten – vor allem hinsichtlich der An-\n\ngaben zum ersten Geschlechtsverkehr – hat es auf eine begrenzte Erinne-\n\nrungsfähigkeit bezüglich der am weitesten zurückliegenden Sachverhalte \n\nzurückgeführt. \n\n2. Die – auch unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen \n\nhierfür (BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause \n\nNStZ 2007, 505, 511) – zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der ein Erör-\n\nterungsmangel jenseits des unmittelbaren Urteilsgegenstandes geltend ge-\n\nmacht wird, greift durch. \n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, dass in einem Fall, in dem \n\nder Anklagevorwurf allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbaut, \n\nwegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO ein-\n\ngestellt wird, den Gründen für die Einstellung Beweisbedeutung für die allein \n\nentscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin \n\nzukommen kann; wird der Grund nicht mitgeteilt, liegt hierin ein Erörterungs-\n\nmangel (BGHSt 44, 153, 160; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1; \n\nBGH NStZ 2003, 164). An einem solchen Erörterungsmangel leidet auch das \n\nvorliegende Urteil, denn es teilt nicht mit, warum die weiteren drei angeklag-\n\nten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Zu einer Erörte-\n\nrung der hierfür maßgeblichen Gründe hätte aber Anlass bestanden, da die-\n\nses prozessuale Vorgehen mit der Würdigung der Angaben der Nebenkläge-\n\nrin untrennbar zusammenhängen kann. \n\n7 \n\nDie nicht mehr verfolgten Anklagepunkte betrafen Sexualstraftaten zu \n\nLasten der Nebenklägerin, die im Hinblick auf die Begehungsweise gegen-\n\nüber den ausgeurteilten Taten nicht von untergeordnetem Gewicht waren. \n\nZwei Tatvorwürfe, wegen denen das Verfahren eingestellt worden ist, fielen \n\nin den jüngsten Tatzeitraum, so dass die Erwägungen des Landgerichts zur \n\nbegrenzten Erinnerungsfähigkeit der Nebenklägerin für die am längsten zu-\n\nrückliegenden Taten die Einstellung nicht begründen konnten. Hierbei muss-\n\nte zudem Berücksichtigung finden, dass die Urteilsfeststellungen zum Aus-\n\nsageverhalten der Nebenklägerin betreffend die Angaben sowohl zum ersten \n\nGeschlechtsverkehr mit dem Angeklagten als auch zu den Begleitumständen \n\nihrer Entjungferung weniger von einer begrenzten Erinnerungsfähigkeit als \n\nvon bestimmten Behauptungen sich widersprechender und einander aus-\n\nschließender Sachverhaltsvarianten geprägt sind. \n\n8 \n\nDie Ausführungen im Rahmen der Kostenentscheidung, eine Über-\n\nbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse sei \n\nbei der „vorliegenden Verdachtslage“ unbillig, ist – anders als der General-\n\nbundesanwalt zu erwägen gibt – hier ebenfalls nicht ausreichend, um dem \n\nRevisionsgericht die Gründe für die Einstellung zu vermitteln und mögliche \n\nAuswirkungen derselben auf die Beweiswürdigung auszuschließen. Denn die \n\nnicht belegte Einschätzung, es bestehe hinsichtlich der eingestellten Vorwür-\n\nfe eine – wohl gar als gravierend bewertete – Verdachtslage, erklärt nicht, \n\nwieso eine Einstellung erfolgt ist. Angesichts des Umstands, dass die den \n\nAngeklagten diesbezüglich allein belastende Nebenklägerin bereits umfas-\n\nsend gehört worden war, drängen sich prozessökonomische Gründe hierfür \n\nebenfalls nicht auf. \n\n9 \n\nDie von der Revision mitgeteilte mündliche Kommentierung des Vor-\n\nsitzenden für die Einstellung in der Hauptverhandlung, eine ausreichende \n\nKonkretisierung dieser Vorwürfe sei nicht möglich, lässt im Hinblick auf das \n\nfestgestellte Aussageverhalten der Nebenklägerin einen möglichen Zusam-\n\nmenhang mit der Würdigung ihrer Angaben ebenfalls nicht entfallen. Im Ge-\n\ngenteil: Es ist auffällig, dass insbesondere der zeitlich erste Vorwurf, hinsicht-\n\nlich dessen das Verfahren eingestellt worden ist, nach der Anklage durch \n\nverschiedene individualisierende Umstände konkretisiert war, so z. B. durch \n\ndas Hinzukommen des anwesenden Bruders in der Wohnung in der Heub-\n\nnerstraße. Anders als bei der polizeilichen Vernehmung ist ein solcher Vorfall \n\nvon der Nebenklägerin bei der Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt worden, \n\nindem sie dort mitgeteilt hat, „in der Heubnerstraße sei es zu Übergriffen nur \n\ngekommen, wenn niemand zu Hause gewesen sei“. Dies hat sie in der Ver-\n\nnehmung in der Hauptverhandlung abweichend dahingehend geschildert, \n\ndass der Angeklagte in der „Heubnerstraße nachts über sie hergefallen“ sei \n\nund es „Geschlechtsverkehr gegeben“ habe, „als Benny im Zimmer war“. \n\nDiese festgestellten Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten sind geeignet, \n\neinen Zusammenhang der von der Einstellung erfassten Vorwürfe mit der \n\nWürdigung der Angaben zu den ausgeurteilten Vorwürfen als möglich er-\n\nscheinen zu lassen, auch wenn das Landgericht insoweit unzutreffend man-\n\ngelnde Konkretisierung angenommen haben mag. \n\n10 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung \n\nder verfahrensrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen zu einer an-\n\nderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ge-\n\nlangt wäre. \n\n11 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass \n\nangesichts der Beweissituation die bisherige Darlegung der Überzeugung \n\nvon der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch im Übrigen \n\nnicht frei von Bedenken ist. So führt das Landgericht aus, dass die Neben-\n\nklägerin den Angeklagten im Jahr 1996 bereits einmal im Sinne sexueller \n\nÜbergriffe belastet hatte und damals sogar durch ein Glaubhaftigkeitsgutach-\n\nten belegte „deutliche Hinweise“ auf eine teilweise falsche Belastung hin-\n\nsichtlich Häufigkeit und Ausmaß sowie der Schilderung von Anal- und Oral-\n\nverkehr vorgelegen haben. Die Erklärung des Landgerichts, dies sei auf eine \n\ndamals existente familiäre Konfliktsituation zurückzuführen, die aktuell nicht \n\nmehr vorliege, greift zu kurz. Denn es lässt unbeachtet, dass die Nebenklä-\n\ngerin diese – dem Verdacht der Falschbelastung ausgesetzten – Vorwürfe \n\ntrotz Wegfalls der Konfliktsituation wiederholt hat. So ist bisher festgestellt, \n\ndass sie den Angeklagten im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Ver-\n\nnehmung im Jahre 2007 pauschal des Anal- und Oralverkehrs in der Kaser-\n\nnenstraße, also im Zeitraum von Dezember 1994 bis April 1996 bezichtigt \n\nund dies teilweise in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat. Eine mögli-\n\nche, auch aktuell beibehaltene Falschbelastung lässt den Schluss des Land-\n\ngerichts, die Nebenklägerin weise keine Belastungstendenz auf, fragwürdig \n\nerscheinen. Zudem wird zu beachten sein, dass in solchen Fällen, in denen \n\n„Aussage gegen Aussage“ steht und sich die Unwahrheit eines Teils der \n\nAussage des Belastungszeugen herausstellt, außerhalb der Zeugenaussage \n\nliegende Gründe von Gewicht erforderlich sind, die es dem Tatrichter ermög-\n\nlichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen \n\nGründe sind im Urteil darzulegen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGH \n\nNStZ 2000, 496). \n\n12 \n\nBei den gegebenen Besonderheiten im Aussageverhalten der Neben-\n\nklägerin liegt die von der Verteidigung begehrte Hinzuziehung eines aussa-\n\ngepsychologischen Sachverständigen nahe, gerade auch im Blick darauf, \n\ndass solches in dem im Jahr 1997 gegen den Angeklagten geführten Verfah-\n\nren mit weitgehend negativem Ergebnis für die Beurteilung der Glaubhaftig-\n\nkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Nebenklägerin gesche- \n\nhen war. Ob hiermit ein anderer Sachverständiger zu beauftragen ist, muss \n\ndas neue Tatgericht nach vorbereitender Prüfung der gesamten Akten- und \n\nBeweislage und Anhörung der Prozessbeteiligten entscheiden. \n\n13 \n\nDer Senat verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\n Jäger Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-143-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-143-08","retrieved":"2026-07-10 19:44:59.525497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/5-str-143-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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