{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"5 StR 109/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 109/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Juni 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2008 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Braunschweig vom 29. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkam-\n\nmer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen. \n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm im Adhäsionsverfahren für die \n\nRevisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abge-\n\nlehnt. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs \n\nMonaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Nebenkläger \n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der \n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel \n\nführt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der am 20. Au-\n\ngust 2004 geborene Nebenkläger von seiner Mutter, vor allem aber deren \n\nLebensgefährten H. körperlich misshandelt. Am 25. April 2007 nahm \n\nH. das Kind zu einem Besuch bei dem Angeklagten mit und ließ es \n\ndort etwa zehn Minuten mit diesem allein. Der Angeklagte entschloss sich \n\nspontan, die Situation für einen sexuellen Missbrauch des Kindes auszunut-\n\nzen. Er entkleidete es und führte einen Finger in dessen Anus ein. Ferner \n\nbrachte er dem Kind Bisswunden bei. Als der Junge weinte, schlug er ihn mit \n\nder Faust, um ihn zum Schweigen zu bringen. Das Kind wies wenige Stun-\n\nden später multiple Verletzungen, wie Hämatome, aber auch Biss- und \n\nKratzwunden, am gesamten Körper auf. \n\n3 \n\nSeine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gründet die \n\nStrafkammer auf dessen frühere, zwischenzeitlich widerrufene geständige \n\nEinlassung gegenüber Polizeibeamten. Zwar umfasse dieses Geständnis \n\nnicht die Zufügung der Bisswunden; diese könnten aber nur sexuell motiviert \n\nsein und seien daher ebenfalls dem Angeklagten zuzuordnen. Da es sich um \n\neine „deutlich perverse Tathandlung“ handele und der Angeklagte nicht als \n\n„pervers“ hätte gelten wollen, habe er die Bisse nicht einräumen können. \n\n4 \n\n2. Diese Beweiswürdigung weist den Rechtsfehler der Lückenhaftig-\n\nkeit auf (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht ab-\n\ngedruckt). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hätte es vor \n\ndem Hintergrund, dass dem Kind bereits vor der Tat erhebliche Verletzungen \n\nzugefügt worden waren, näherer Darlegung bedurft, warum das Landgericht \n\ndem Angeklagten die Bissverletzungen zugerechnet hat. Mit der schon einer \n\ntatsächlichen Grundlage entbehrenden Schlussfolgerung des Landgerichts \n\n(vgl. BGH StV 2002, 235), die Bissverletzungen seien nur sexuell motiviert zu \n\ndeuten, genügt es insbesondere angesichts der dargestellten unangemesse-\n\nnen Erziehungsmethoden der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten die-\n\nser Darlegungspflicht nicht. \n\n5 \n\nHinzu kommt, dass die Urteilsfeststellungen zahlreiche Beweisanzei-\n\nchen für einen Alternativtäter aufzeigen, die das Landgericht im Hinblick auf \n\ndas Gesamtverletzungsbild nicht tragfähig entkräftet hat. So hat das Kind \n\n– im Krankenhaus auf die Gesichtsverletzungen angesprochen – „Papa“ als \n\nden Täter bezeichnet. Dieses auf den Lebensgefährten der Mutter weisende \n\nIndiz hat das Landgericht mit der Erwägung, Kleinkinder bezeichneten „häu-\n\nfig alle jungen Männer als Papa“, eine den Angeklagten zumindest teilweise \n\nentlastende Bedeutung abgesprochen. Bereits die inhaltliche Richtigkeit die-\n\nser vom Landgericht seiner Würdigung zugrunde gelegten vermeintlich all-\n\ngemeinkundigen Wahrscheinlichkeitsbewertung begegnet durchgreifenden \n\nBedenken. Jedenfalls aber hätte es vor dem Hintergrund, dass H. zu \n\neiner Verletzung am Mund des Kindes eine sich als falsch erwiesene Erklä-\n\nrung abgegeben und zu der allein mit dem Kind am Tattag verbrachten Zeit \n\nebenfalls widerlegte Angaben gemacht hat, einer vertieften Auseinanderset-\n\nzung mit den Anzeichen für dessen Täterschaft bedurft (vgl. BVerfG – Kam-\n\nmer – NJW 2003, 2444, 2446). Dabei hätte auch die Vernehmungssituation, \n\nin der der Angeklagte nach der direkten Konfrontation mit dem ihm überlege-\n\nnen H. gegenüber den ohnehin von seiner Täterschaft überzeugten \n\nPolizeibeamten, die den „unberechtigten Verdacht von H. abwenden“ \n\nwollten, ein Geständnis abgegeben hat, näher auf dessen Beweiswert hin \n\nerörtert werden müssen. \n\nUm dem neuen Tatgericht umfassend neue Feststellungen zu ermög-\n\nlichen, hebt der Senat das Urteil insgesamt auf. Er sieht Anlass, die Sache \n\nan ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Angesichts des Tatbildes \n\nwird die mit der Revision auch begehrte Hinzuziehung eines psychiatrischen \n\nSachverständigen näher zu prüfen sein. \n\n4. Der Antrag des Angeklagten, ihm im Adhäsionsverfahren für die \n\nRevisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Es fehlt \n\nan der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für \n\neine solche Bewilligung (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Ein Hinweis auf diese \n\nSachlage und ein Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung war ange-\n\nsichts der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nicht geboten. \n\n Basdorf Brause Schaal \n\n Jäger Schneider \n\n6 \n\n7","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-109-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/5-str-109-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:49.581317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/5-str-109-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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