{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"3 StR 66/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 66/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 gemäß § \n\n154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. \n\n2. der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im \n\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch da-\n\nhin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu \n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei sowie wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, \n\nsoweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Da \n\nsich die Strafverfolgung hinsichtlich Fall II. 2. auf ein wahldeutig in Tatmehrheit \n\noder Tateinheit stehendes Delikt bezog, stellt sich auch die Einstellung des Ver-\n\nfahrens als Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO oder als Ver-\n\nfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO dar. \n\n3 \n\nDie Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für Fall II. 2. der Urteils-\n\ngründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. \n\nIm verbleibenden Umfang der Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher \n\nKörperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und sechs Monaten hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/3-str-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-10/3-str-66-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:19.403266+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-10/3-str-66-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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