{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"V ZB 85/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 16 Abs. 2 Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemein- schaft. Sie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne ent- steht (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 107, 285).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 85/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin der Wohnungseigentumssache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nWEG § 16 Abs. 2 \n\nVor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für \ndie eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz \nan der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemein-\nschaft. \n\nSie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des \nkünftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt \nnicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne ent-\nsteht (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 107, 285). \n\nBGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - V ZB 85/07 - OLG Stuttgart \n\n LG Tübingen \n\n AG Bad Urach \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-\n\nmann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 7. Mai 2007 wird \n\nauf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 9.518 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin kaufte 1999 eine von den Verkäufern durch Teilung \n\ndes ihnen gehörenden Grundstücks entstandene Eigentumswohnung. Zur Siche-\n\nrung ihres Erwerbsanspruchs ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein-\n\ngetragen. Die Antragsgegnerin nutzt die Wohnung jedenfalls seit dem Jahr 2001. \n\nNeben den teilenden Eigentümern wurde erstmals im Jahr 2002 ein weite-\n\nrer Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Ausnahme der Antragsgeg-\n\nnerin haben zwischenzeitlich auch alle anderen Käufer Eigentum an den von ihnen \n\nerworbenen Wohnungen erlangt. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Antragsgegnerin auf \n\nZahlung der für die Jahre 2002 und 2003 beschlossenen Wohngelder in Anspruch. \n\nDie Antragsgegnerin wendet ein, nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft und \n\ndaher nicht zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet zu sein. \n\nDas Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung verpflichtet. Ihre so-\n\nfortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Stuttgart möch-\n\nte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran durch \n\nden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2006 \n\n(ZWE 2006, 447) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof \n\nzur Entscheidung vorgelegt. \n\n5 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m. § 28 \n\nII. \n\nAbs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht meint, die Antragsgegnerin sei als Mitglied \n\neiner werdenden Eigentümergemeinschaft entsprechend § 16 Abs. 2 WEG ver-\n\npflichtet, die anteiligen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu \n\ntragen. Daran habe sich nicht dadurch etwas geändert, dass infolge der Eintra-\n\ngung eines weiteren Miteigentümers zwischenzeitlich die eigentliche Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft entstanden sei. Die Gemeinschaft setze sich nunmehr aus \n\nVolleigentümern und der Antragsgegnerin als werdender Eigentümerin zusam-\n\nmen. Demgegenüber vertritt das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auffas-\n\nsung, dass nur der Wohnungseigentümer im Rechtssinne nach § 16 Abs. 2 WEG \n\nhafte. Andere Umstände seien nicht geeignet, die Beitragspflicht zu begründen, \n\ndas gelte insbesondere für die Mitgliedschaft in einer werdenden Eigentümerge-\n\nmeinschaft. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m. \n\n§§ 27, 29 FGG), aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ange-\n\nnommen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 2 WEG zur Zahlung des für \n\ndie Jahre 2002 und 2003 beschlossenen Wohngeldes verpflichtet ist. \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin noch nicht Eigentüme-\n\nrin der von ihr erworbenen Wohnung ist. Allerdings setzt die Haftung nach § 16 \n\nAbs. 2 WEG die Zugehörigkeit zu der Wohnungseigentümergemeinschaft und \n\ndamit grundsätzlich die Eigentümerstellung des Inanspruchgenommenen voraus \n\n(vgl. Senat, Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZB 2/94, NJW 1994, 3352, 3353). Dem-\n\ngemäß ist der noch nicht in das Grundbuch eingetragene Erwerber, der „seine“ \n\nWohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigentümergemeinschaft \n\neingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG zu tra-\n\ngen (vgl. BGHZ 87, 138; Senat, BGHZ 106, 113, 119; 107, 285, 288; Beschl. v. 6. \n\nOktober 1994, V ZB 2/94, aaO). Dieser Grundsatz ist indessen für den Erwerb \n\neiner Eigentumswohnung bei voll eingerichteter Gemeinschaft aufgestellt worden. \n\nEr besagt nichts darüber, ob dies auch bei einem - hier gegebenen - Erwerb in der \n\nEntstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt. \n\n8 \n\n1. Dass künftige Wohnungseigentümer untereinander eine werdende Ge-\n\nmeinschaft bilden, auf welche die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, \n\neinschließlich § 16 Abs. 2 WEG, entsprechend anzuwenden sein könnten, hat der \n\nBundesgerichtshof bereits angedeutet (vgl. BGHZ 44, 43, 44 f.; Senat, Urt. v. \n\n5. April 1974, V ZR 177/72, NJW 1974, 1140, 1141; Urt. v. 5. Dezember 2003, \n\nV ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800). In Literatur und Rechtsprechung werden \n\nhierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. \n\n9 \n\na) Nach einer Ansicht gilt auch in der Entstehungsphase einer Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaft der Grundsatz, dass nur der eingetragene Eigentümer \n\nverpflichtet ist, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach \n\n§ 16 Abs. 2 WEG zu tragen. Eine Vorverlagerung dieser Pflicht auf den werden-\n\nden Eigentümer wird abgelehnt (so OLG Brandenburg, ZWE 2006, 447; OLG \n\nSaarbrücken, NJW-RR 1998, 1094; NZM 2002, 610; Sauren, WEG, 4. Aufl., Vor \n\n§ 1 Rdn. 14; Belz, Festschrift für Merle, 2000, S. 51 ff.). \n\n10 \n\nb) Die überwiegende Auffassung spricht sich demgegenüber dafür aus, die \n\nVorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes im Gründungsstadium einer Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft auf die noch nicht im Grundbuch eingetragenen \n\nErwerber entsprechend anzuwenden. Die Käufer, für die eine Auflassungsvormer-\n\nkung im Grundbuch eingetragen und denen die erworbene Wohnung bereits \n\nübergeben worden sei, bildeten eine sog. werdende Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft und hafteten daher entsprechend § 16 Abs. 2 WEG für die Lasten und \n\nKosten des (künftigen) gemeinschaftlichen Eigentums. Sie verlören diese Rechts-\n\nstellung nicht dadurch, dass ein anderer Erwerber vor ihnen als Eigentümer einge-\n\ntragen werde. Hierdurch gelange zwar die eigentliche Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft zur Entstehung. Diese setze sich dann aber aus den Volleigentümern \n\nund den werdenden Eigentümern zusammen (vgl. BayObLGZ 1987, 78, 83; 1990, \n\n101; NJW-RR 1986, 178; WuM 1998, 178; OLG Frankfurt ZMR 1993, 125; OLG \n\nZweibrücken NZM 1999, 322; OLG Hamm WuM 2000, 319; ZMR 2007, 712; OLG \n\nJena WuM 2001, 504; KG WuM 2002, 683, 684; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 374; \n\nOLG Düsseldorf ZMR 2007, 126; OLG Köln NJW-RR 2006, 445 <unter ausdrück-\n\nlicher Aufgabe von OLG Köln NZM 1999, 765>; Bärmann/Pick/Merle, WEG, \n\n9. Aufl., Vor § 43 Rdn. 6; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., Nach § 10 Rdn. 5 a.E.; \n\nStaudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 WEG Rdn. 26a; Palandt/Bassenge, BGB, \n\n67. Aufl., Einl vor § 1 WEG Rdn. 7 a.E.; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 8 \n\nWEG Rdn. 8 ff.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 10 \n\nRdn. 8 ff.; Jennißen/Grziwotz, WEG, § 10 Rdn. 97; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, \n\n2. Aufl., § 10 Rdn. 27 f; Deckert/Drabert, ETW, Stand Juni 2007, Gruppe 5 \n\nRdn. 176; Wenzel, Der Fachverwalter (2), S. 28, 31 ff.; Gottschalg, NZM 2005, 88, \n\n90; teilweise aA: Schmidt/Kahlen, WEG, § 10 Rdn. 34). \n\n11 \n\nc) Weitergehend nimmt eine dritte Ansicht an, dass jeder, der eine Woh-\n\nnung von dem teilenden Eigentümer erwerbe und sie aufgrund einer gesicherten \n\nErwerbsposition besitze, wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln sei, unab-\n\nhängig davon, ob er in eine bereits bestehende oder erst im Entstehen begriffene \n\nGemeinschaft eintrete. Zur Begründung wird angeführt, das Bedürfnis, die An-\n\nwendung des Wohnungseigentumsgesetzes auf das Gründungsstadium vorzuver-\n\nlagern, bestehe für alle Ersterwerber gleichermaßen. Für eine unterschiedliche \n\nBehandlung, je nachdem, ob ein anderer Erwerber bereits im Grundbuch einge-\n\ntragen sei oder nicht, gebe es keine sachliche Rechtfertigung (so Soergel/Stürner, \n\nBGB, 12. Aufl., § 10 WEG Rdn. 2; Coester, NJW 1990, 3184, 3185; Heismann, \n\nWerdende Wohnungseigentümergemeinschaft, S. 220 ff.; ders., ZMR 2004, 10, \n\n12; LG Ellwangen NJW-RR 1996, 973). \n\n12 \n\n2. a) Die beiden zuletzt genannten Auffassungen gehen zutreffend davon \n\naus, dass ein Bedürfnis für eine vorverlagerte Anwendung der Vorschriften des \n\nWohnungseigentumsgesetzes auf das sog. Anlauf- oder Gründungsstadium einer \n\nWohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls im Innenverhältnis, d.h. im Verhält-\n\nnis zwischen dem teilenden Eigentümer und den Erstwerbern, besteht. Da es \n\nnach der Konzeption des Gesetzes keine Ein-Personen-Gemeinschaft gibt (vgl. \n\n§ 10 Abs. 7 Satz 4 WEG), entsteht bei einer Teilung nach § 8 WEG eine Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft erst, wenn zusätzlich zu dem aufteilenden Eigen-\n\ntümer ein Wohnungskäufer als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird \n\n(vgl. BayObLGZ 1990, 101, 102 f.; BayObLG NJW-RR 2003, 874, 875; Staudin-\n\nger/Rapp, BGB [2005], § 8 WEG Rdn. 24; Jennißen/Grziwotz, aaO, § 10 WEG \n\nRdn. 94; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 3 Rdn. 99 ff.; a.A. OLG Saarbrü-\n\ncken NJW-RR 1998, 1094; NZM 2002, 610, 611; Becker, Festschrift für Seuß, \n\n2007, 19 ff.). Zwischen Verkauf und Übergabe der Wohnungen einerseits und der \n\nEintragung des ersten Miteigentümers andererseits können aber Jahre liegen. Das \n\ngilt insbesondere bei einem Kauf vom Bauträger, wenn der Erwerber unter Beru-\n\nfung auf Gewährleistungsansprüche Kaufpreisanteile zurückhält, Auflassung und \n\nEigentumsumschreibung jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufprei-\n\nses geschuldet sind (vgl. OLG Hamm ZMR 2007, 712, 713; Röll, DNotZ 1993, \n\n315, 316; Deckert, WE 1990, 151, 152 sowie Seuss, ZfgWBay 1986, 516 f.). Die \n\nWohnanlage muss aber schon ab Bezugsfertigkeit und Übergabe der verkauften \n\nWohnungen bewirtschaftet und verwaltet werden, was sinnvollerweise nicht allein \n\ndem Veräußerer überlassen bleiben, sondern unter Mitwirkung der künftigen Ei-\n\ngentümer nach den Regeln erfolgen sollte, deren Geltung die Beteiligten ohnehin \n\nanstreben. \n\n13 \n\nDas Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des Wohnungseigen-\n\ntumsgesetzes auf diese Übergangsphase entfällt nicht deshalb, weil dessen vor-\n\nzeitige Geltung vertraglich vereinbart werden könnte. Zwar wäre eine solche Ver-\n\neinbarung wirksam (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juni 2005, V ZR 235/04, NJW 2005, \n\n2622, 2623). Sie dürfte sich aber nicht auf das Verhältnis der Vertragsparteien \n\nbeschränken, sondern müsste alle Erwerber gleichermaßen einbeziehen. Das ge-\n\nlänge nur, wenn der teilende Eigentümer den Abschluss jedes Erwerbsvertrages \n\nvon entsprechenden Erklärungen der übrigen Käufer abhängig machte. Hiermit ist \n\naber nicht zu rechnen, da der teilende Eigentümer der vorzeitigen Etablierung ei-\n\nner Rechtsgemeinschaft der Erwerber meist gleichgültig, im Hinblick auf die damit \n\nverbundene Beschränkung seiner Rechte unter Umständen sogar ablehnend ge-\n\ngenüberstehen wird. \n\n14 \n\nb) In zeitlicher Hinsicht ist eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungsei-\n\ngentumsgesetzes geboten, sobald die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbs-\n\nposition besitzen und infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs von Lasten \n\nund Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem \n\nWohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Woh-\n\nnungsanlage vorzeitig auszuüben. Beides ist mit der inzwischen ganz überwie-\n\ngenden Meinung anzunehmen, wenn ein wirksamer, auf die Übereignung von \n\nWohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsan-\n\nspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der \n\nWohnung auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BayObLGZ 1990, 101, 102; \n\nOLG Frankfurt ZMR 1993, 125; OLG Hamm ZMR 2007, 712, 713; ZMR 2003, 776, \n\n777; OLG Jena WuM 2001, 504; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 374; OLG Köln NJW-\n\nRR 2006, 445; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., Nach § 10 Rdn. 3; Jenni-\n\nßen/Grziwotz, WEG, § 10 Rdn. 95; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., Vor § 43 \n\nRdn. 5; Wenzel, aaO, S. 32 f.). \n\n15 \n\nUnerheblich ist dagegen, ob die Wohnungsgrundbücher bereits angelegt \n\nsind (so zutreffend OLG Köln ZfIR 1999, 601, 602; Weitnauer/Lüke, aaO, Nach \n\n§ 10 WEG Rdn. 3; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., Vor § 43 Rdn. 6; Jenni-\n\nßen/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 95; Sauren, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 9; Wen-\n\nzel, aaO, S. 33; differenzierend: Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 10 Rdn. 3; of-\n\nfengelassen von: BayObLGZ 1990, 101, 102 f.; NJW-RR 1997, 1443, 1444; OLG \n\nHamm ZMR 2000, 128, 129; ZMR 2003, 776, 777; aA: KG NJW-RR 1986, 1274; \n\nNJW-RR 2003, 589; OLG Jena WuM 2001, 504; Staudinger/Rapp, BGB [2005], \n\n§ 8 WEG Rdn. 25; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO, § 10 WEG Rdn. 9; \n\nHeismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, S. 250). Zwar entsteht \n\ndas Wohnungseigentum im Fall einer Teilung nach § 8 WEG erst mit dem Anlegen \n\nder Wohnungsgrundbücher (§ 8 Abs. 2 Satz 2 WEG). Der Anspruch auf \n\nÜbereignung einer Wohnung kann aber schon vorher durch Eintragung einer Vor-\n\nmerkung im Grundbuch des ungeteilten Grundstücks gesichert werden (vgl. Bay-\n\nObLGZ 1977, 155; OLG Frankfurt DNotZ 1972, 180; OLG Köln DNotZ 1985, 450; \n\nsiehe auch Senat, Urt. v. 2. April 1993, V ZR 14/92, NJW-RR 1993, 840). Hier-\n\ndurch wird der Erwerber gegen einseitige Änderungen der Teilungserklärung in \n\ngleicher Weise geschützt wie der Berechtigte einer im Wohnungsgrundbuch einge-\n\ntragenen Vormerkung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 8 WEG Rdn. 5). \n\nDer gesicherte Anspruch darf sich allerdings nicht auf die Übertragung eines \n\nschlichten Miteigentumsanteils beschränken, sondern muss auf Erlangung von \n\nWohnungseigentum gerichtet sein. \n\n16 \n\nc) Die werdende Gemeinschaft besteht aus allen Erwerbern, bei denen die \n\ngenannten Voraussetzungen vorliegen. Sie behalten ihre damit verbundenen \n\nRechte und Pflichten auch dann, wenn ein anderer Erwerber vor ihnen als Eigen-\n\ntümer in das Grundbuch eingetragen wird. Allerdings wandelt sich die werdende \n\nGemeinschaft zu diesem Zeitpunkt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft im \n\nRechtssinne um. Diese setzt sich nun aber für eine Übergangszeit aus den Vollei-\n\ngentümern und den übrigen Mitgliedern der früheren (beendeten) werdenden Ge-\n\nmeinschaft zusammen (so zutreffend BayObLGZ 1990, 101, 105 f.; OLG Karlsru-\n\nhe ZMR 2003, 374; OLG Köln NJW-RR 2006, 445; OLG Düsseldorf ZMR 2007, \n\n126; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 WEG Rdn. 26a; Bärmann/Pick/Merle, \n\naaO, Vor § 43 WEG Rdn. 6; Weitnauer/Lüke, aaO, Nach § 10 WEG Rdn. 5; Jen-\n\nnißen/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 97; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, § 10 WEG \n\nRdn. 27 f.; Wenzel, aaO, S. 33 f.). Andernfalls verlören infolge der Eintragung des \n\nersten Käufers alle anderen Erwerber, die bisher mit Stimmrecht und den weiteren \n\nRechten eines Wohnungseigentümers ausgestattet waren, diese Rechtsstellung, \n\nnur um sie später, nach ihrer eigenen Eintragung in das Grundbuch, wiederzuer-\n\nlangen (so im Ergebnis noch OLG Köln NZM 1999, 765; Schmid/Kahlen, WEG, \n\n§ 10 Rdn. 34). Das überzeugt nicht. \n\n17 \n\n3. Dass ein Erwerber - zumindest im Innenverhältnis - wie ein Mitglied der \n\nWohnungseigentümergemeinschaft behandelt wird, obwohl er noch nicht im \n\nGrundbuch eingetragen ist, steht entgegen der Auffassung des Brandenburgi-\n\nschen Oberlandesgerichts (ZWE 2006, 447) mit der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung in Einklang. \n\n18 \n\na) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfigur des werdenden Wohnungsei-\n\ngentümers nur bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und \n\nrechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus abge-\n\nlehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGHZ 87, 138; Senat, BGHZ 106, 113; 107, 285; \n\nBeschl. v. 6. Oktober 1994, V ZB 2/94, NJW 1994, 3352, 3353). Eine Festlegung, \n\nwelche Rechtsregeln im Gründungsstadium einer Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft Anwendung finden und wann dieses Stadium als abgeschlossen anzusehen \n\nist, ist mit den genannten Entscheidungen nicht verbunden (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n11. Dezember 1986, V ZB 5/86, NJW-RR 1987, 1036, 1037; Soergel/Stürner, a-\n\naO, § 10 WEG Rdn. 5; Wenzel, DNotZ 1993, 297, 302; ders., Der Fachverwalter \n\n(2), S. 30 f.). Eine Notwendigkeit, beide Konstellationen gleich zu behandeln, folgt \n\nnicht schon daraus, dass jeweils die vorgezogene Anwendung des Wohnungsei-\n\ngentumsgesetzes auf noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber in Rede \n\nsteht. Während dies bei einem Zweiterwerb nur den Zeitpunkt eines Mitglieder-\n\nwechsels innerhalb einer voll eingerichteten Wohnungseigentümergemeinschaft \n\nbetrifft, geht es im Fall des Ersterwerbs darum, Rechtsregeln für die von dem \n\nWohnungseigentumsgesetz nicht erfasste Gründungsphase einer Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft zu schaffen. \n\n19 \n\nb) Bei der Abgrenzung der für den Ersterwerb einerseits und den Zweiter-\n\nwerb anderseits geltenden Grundsätze ist zu bedenken, dass die Übergangsphase \n\nvon der werdenden bis zu einer voll eingerichteten Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft nur bei formaler Betrachtungsweise bereits mit der Eintragung des ersten \n\nErwerbers endet (vgl. OLG Zweibrücken, NZM 1999, 322, 323). Nach diesem \n\nZeitpunkt entfällt zwar die Notwendigkeit, eine Vor-Gemeinschaft zu etablieren, \n\nauf die das Wohnungseigentumsgesetz entsprechend angewendet werden kann. \n\nDurch die Anerkennung der werdenden Eigentümergemeinschaft soll darüber hin-\n\naus aber auch ein möglichst frühzeitiger Übergang der Entscheidungsmacht des \n\nteilenden Eigentümers auf die Erwerber erreicht werden (vgl. Coester, NJW 1990, \n\n3184, 3185; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, S. 220 ff.). \n\n20 \n\nWürde bereits ab der Eintragung des ersten Erwerbers der allgemeine, für \n\nvoll eingerichtete Gemeinschaften geltende Grundsatz eingreifen, wonach nur der \n\neingetragene Eigentümer Träger von Rechten und Pflichten nach dem Woh-\n\nnungseigentumsgesetz sein kann (so BayObLGZ 1990, 101, 104; ZMR 2005, 462; \n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 11 a.E.), endete die angestrebte zügi-\n\nge Verteilung der Stimmrechtsmacht des teilenden Eigentümers auf die künftigen \n\nEigentümer zu einem - bezogen auf das „Demokratisierungsinteresse“ der Erwer-\n\nber (vgl. Heismann, aaO) - zufälligen Zeitpunkt. Gleichzeitig ergäbe sich eine un-\n\nterschiedliche Behandlung von Ersterwerbern, deren sachliche Berechtigung sich \n\nbezweifeln lässt (vgl. OLG Brandenburg ZWE 2006, 447, 448). Nur wenn in dem \n\nZeitpunkt, in dem eine Auflassungsvormerkung für sie eingetragen bzw. ihnen der \n\nBesitz der gekauften Wohnung übertragen wird, noch kein anderer Erwerber in \n\ndas Grundbuch eingetragen worden ist, erlangten sie nämlich die Rechte und \n\nPflichten eines Wohnungseigentümers; andernfalls müssten sie hierauf bis zu ihrer \n\neigenen Eintragung, also unter Umständen noch jahrelang warten. \n\n21 \n\nDies könnte dafür sprechen, für einen gewissen Zeitraum auch solche Erst-\n\nerwerber wie Wohnungseigentümer zu behandeln, die eine grundbuchrechtlich \n\ngesicherte Erwerbsposition und den Wohnungsbesitz erst nach der Eintragung \n\ndes ersten Erwerbers erlangen (vgl. Coester, NJW 1990, 3184, 3185; Heismann, \n\naaO, S. 220 f.; Röll, DNotZ 1993, 315, 318 f.; Deckert, WE 1990, 151, 152). Die \n\nFrage bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Da die Antragsgegnerin nach \n\nden Feststellungen der Vorinstanzen bereits Mitglied der werdenden Gemein-\n\nschaft war, ist sie nach den oben zu III. 2. c) dargestellten Grundsätzen wie ein \n\nMitglied der zwischenzeitlich entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaft zu \n\nbehandeln. Sie schuldet daher gemäß § 16 Abs. 2 WEG die von der Gemeinschaft \n\nbeschlossenen Beiträge. \n\nIV. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach § 47 WEG a.F. Es entspricht billi-\n\ngem Ermessen, die Gerichtskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihre \n\nsofortige weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht kein An-\n\nlass, von dem in Wohnungseigentumssachen bisher geltenden Grundsatz abzu-\n\nweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen \n\nhaben. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG \n\na.F. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 07.05.2007 - 5 T 69/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2007 - 8 W 225/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zb-85-07","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":10},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zb-85-07","retrieved":"2026-07-10 19:46:02.378969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-05/v-zb-85-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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