{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"V ZB 150/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs. 1 Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 150/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs. 1 \n\nDer Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang \nder nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. \n§ 119 Abs. 1 BGB anfechten. \n\nBGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - V ZB 150/07 - LG Lüneburg \n\n AG Celle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Dezember \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür \n\ndie Gerichtskosten \n\ndes \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 113.256,29 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 2 (Gläubigerin) war Inhaberin von sechs Grundschulden, \n\ndie in Abt. III, lfd. Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 auf dem Grundbuchblatt des im Eingang \n\ndieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes gebucht sind. Sie betreibt die \n\nZwangsversteigerung gegen die Beteiligten zu 1 (Schuldner) aus der in Abt. III \n\nunter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld wegen eines dinglichen und \n\npersönlichen Anspruchs in Höhe von 30.677,51 € zzgl. Zinsen und Kosten. Der \n\nVerkehrswert des Objekts wurde auf 245.000 € festgesetzt. \n\n2 \n\nIn dem Versteigerungstermin vom 14. November 2007 wurde von dem \n\nVollstreckungsgericht bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbe-\n\ndingungen Rechte im Wert von insgesamt 43.256,29 € bestehen bleiben. Der \n\nBeteiligte zu 3 (Ersteher) erschien erst nach der Bekanntgabe der Versteigerungs-\n\nbedingungen im Sitzungssaal, gab ein Gebot von 70.000 € ab und entfernte sich \n\nsogleich wieder, um ein Telefonat zu führen. Nach Rückkehr in den Sitzungssaal \n\nteilte er auf eine Frage des Vertreters der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht \n\nmit, dass ihm bei der Gebotsabgabe das Bestehenbleiben von Rechten nicht \n\nbekannt gewesen sei. Nachdem sein Gebot im Termin das Meistgebot geblieben \n\nwar, beantragte er, die Entscheidung über den Zuschlag um eine Woche auszu-\n\nsetzen und den Zuschlag auf sein Gebot zu versagen. Mit Schreiben vom \n\n15. November 2007 erklärte er, dass er sein am Vortrag im Termin abgegebenes \n\nGebot nach § 119 BGB anfechte. \n\n3 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat dem Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom \n\n21. November 2007 den Zuschlag erteilt. Die dagegen von dem Beteiligten zu 3 \n\nerhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Aufhebung des Zuschlags-\n\nbeschlusses weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB sei \n\nausgeschlossen, weil der Beteiligte zu 3 sich nicht über die Bedeutung oder \n\nTragweite seiner Erklärung geirrt habe. An einem Inhaltsirrtum fehle es, wenn ein \n\nBieter erst nach der Bekanntgabe des geringsten Gebotes im Termin erscheine \n\nund sein Gebot in bewusster Unkenntnis der Versteigerungsbedingungen abgebe. \n\n5 \n\nÜberdies liege - wenn überhaupt - nur ein nicht zur Anfechtung be-\n\nrechtigender Irrtum über die gesetzlichen Rechtsfolgen des Gebotes vor. Der \n\nBeteiligte zu 3 habe nämlich mit seinem Gebot die von ihm erstrebte Rechtsfolge \n\nerreicht, das zum Eigentumserwerb durch Zuschlag \n\nführende Meistgebot \n\nabzugeben. Eine Fehlvorstellung des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 ZVG \n\nbestehen bleibenden Rechte beziehe sich auf eine kraft Gesetzes eintretende \n\nNebenfolge des Eigentumserwerbs in der Zwangsversteigerung. Ein solcher Irrtum \n\nbetreffe allein die weiteren gesetzlichen Folgen eines im Versteigerungstermin \n\nabgegebenen Gebots und sei daher kein nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung \n\nberechtigender Inhaltsirrtum. \n\n6 \n\nDer Beteiligte zu 3 könne auch nicht damit gehört werden, dass ihn in den \n\nvor der Versteigerung durchgeführten Kaufvertragsverhandlungen das Grundstück \n\nzu einem Preis zwischen 80.000 und 100.000 € angeboten worden sei. Derartige \n\nUmstände, die einen freihändigen Verkauf des Grundstücks beträfen, berührten \n\ndas Zwangsversteigerungsverfahren nicht. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält einer rechtlichen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, \n\ndass ein Bieter mit der Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG \n\ngeltend machen kann, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene \n\nGebot unwirksam gewesen sei (RGZ 54, 308, 310). Der Zuschlag darf nach § 81 \n\nAbs. 1 ZVG nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden (OLG \n\nHamm OLGZ 1972, 250, 251; Rpfleger 1998, 438, 439; OLG Frankfurt Rpfleger \n\n1980, 441, 442; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Auflage, Rdn. 349). Die Entscheidung \n\nüber die Wirksamkeit eines Gebotes ist zwar grundsätzlich bereits im Ver-\n\nsteigerungstermin zu treffen, weil das Vollstreckungsgericht dies von Amts wegen \n\nzu prüfen und unwirksame Gebote nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen hat. Ist \n\ndas jedoch unterblieben, muss diese Prüfung bei der Entscheidung über den \n\nZuschlag nachgeholt werden (RGZ 54, 308, 310). \n\n9 \n\n2. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, dass ein im Ver-\n\nsteigerungstermin abgegebenes Gebot nach den Bestimmungen des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs über die Anfechtung einer Willenserklärung angefochten werden \n\nkann. Die Rechtsbeschwerde stellt diese - für ihr Anliegen günstige - Rechtsauf-\n\nfassung nicht infrage. \n\n10 \n\na) Das entspricht der in Rechtsprechung (OLG Dresden OLG 17, 355, 356; \n\nOLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251; \n\nRpfleger 1998, 438, 439; OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts \n\nArchiv, Bd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; so wohl auch BGH, Urt. \n\nv. 17. April 1984, VI ZR 191/82, NJW 1984, 1950, 1951 – zum Schadensersatz \n\nnach § 122 Abs. 1 BGB) und im Schrifttum (Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvoll-\n\nstreckungsrecht, 13. Aufl., § 36.15; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, \n\n7. Aufl., Rdn. 910; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, \n\nZVG, 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1; \n\nJäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., \n\n§ 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 \n\nAnm. 3.1) herrschenden Ansicht. \n\n11 \n\nEin Teil des jüngeren Schrifttums ist allerdings demgegenüber der Auf-\n\nfassung, dass auf das im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebene Gebot die \n\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Anfechtung von Willens-\n\nerklärungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (Böttcher, \n\nZVG, 4. Aufl., § 71 Rdn. 44; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\n\nwaltungsrecht, 2. Aufl., § 15 II.2; Gaul, Gedächtnisschrift Arens, 89, 123 ff.; Ro-\n\nsenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 65 II.1; Stadlhofer-\n\nWissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 149 ff.). \n\n12 \n\nb) Der Senat hat die Rechtsfrage, ob die in einem Versteigerungstermin \n\nabgegebenen Gebote nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden können, bisher \n\noffen gelassen (vgl. Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222, \n\n223). Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da es an einem Anfech-\n\ntungsgrund fehlt. \n\n13 \n\nNach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner \n\nWillenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Er-\n\nklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum) die \n\nErklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage \n\nund bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. \n\n14 \n\nEin Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht \n\ndem Willen des Erklärenden entspricht. Ein solcher Irrtum scheidet hier deshalb \n\naus, weil der Beteiligte zu 3 im Versteigerungstermin ein Gebot abgeben wollte. \n\n15 \n\nBei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen \n\ndes Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite \n\nseiner Erklärung (BGH, Urt. v. 26. Mai 1999, VIII ZR 141/98, NJW 1999, 2664, \n\n2665 - insoweit in BGHZ 142, 23 ff. nicht abgedruckt). Nicht nach § 119 Abs. 1 \n\nBGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der \n\nWillensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - (BGHZ 139, \n\n177, 180) oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich \n\nnicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten \n\n- Rechtsfolgenirrtum - (BGHZ 70, 47, 48; Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR \n\n252/93, NJW 1995, 1484, 1485). Die Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe \n\ndes Gebotes, dass das Grundstück nach den Versteigerungsbedingungen \n\nlastenfrei zu erwerben sei, ist danach kein Irrtum über den Inhalt des Gebots, der \n\nnach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigt. \n\n16 \n\naa) Allerdings wird von der bisher herrschenden Auffassung in der \n\nRechtsprechung (OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG Posen Seufferts Archiv, \n\nBd. 56, S. 337, 338; OLG Stettin OLG 6, 436, 437; OLG Dresden OLG 17, 355, \n\n356; OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251 u. Rpfleger 1998, 438, 439) und in der \n\nLiteratur \n\n(Hintzen \n\nin: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, \n\n13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1; \n\nJäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., \n\n§ 71, Anm. 3a; Schiffhauer, Rpfleger 1972, 341) in diesen Fällen ein Inhaltsirrtum \n\nbejaht. Das wird damit begründet, dass der Inhalt des Gebots den Willen des \n\nBieters zum Ausdruck bringe, welchen „Preis“ er für den Erwerb des Grundstücks \n\nzu zahlen bereit sei. Ein von der Fehlvorstellung des Bieters über die von ihm zu \n\nübernehmenden Rechte bestimmtes Gebot sei daher nicht als Ausdruck des \n\nWillens des Bieters aufzufassen (OLG Königsberg OLG 4, 157, 158; OLG \n\nDresden OLG 17, 355, 356). Wer über die Bedeutung des Deckungsgrundsatzes \n\nirre, verkenne die rechtliche Tragweite seiner Erklärung und irre sich damit über \n\nden Inhalt seiner Erklärung (OLG Hamm OLGZ 1972, 249, 251; OLG Stuttgart \n\nJustiz 1979, 332, 333). \n\n17 \n\nDem steht die im Schrifttum vertretene Auffassung gegenüber, nach der ein \n\nIrrtum des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte allein die \n\nRechtsfolgen des in §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Deckungs- \n\nund Erhaltungsprinzips betreffe. Die Fehlvorstellung des Bieters habe das der \n\nGebotsabgabe vorausgehende Stadium der Willensbildung über die Höhe seines \n\nGebotes beeinflusst. Der Bieter habe sich daher bei der Abgabe des Gebotes in \n\neinem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, der nicht den Inhalt der Erklärung \n\nbetreffe, sondern die der Erklärung vorausgehende Kalkulation über die Höhe \n\nseines Gebots entscheidend beeinflusst habe (Stadlhofer-Wissinger, Das Gebot in \n\nder Zwangsversteigerung, 140; Gaul, Gedächtnisschrift Arens, 89, 125). \n\n18 \n\nbb) Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei, auf der auch die Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis beruht. Eine Fehlvorstellung des \n\nBieters bei der Abgabe seines Gebotes darüber, welche Rechte bei einem \n\nZuschlag bestehen bleiben, betrifft die gesetzlichen (oder die davon abwei-\n\nchenden, nach Maßgabe des § 59 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgestellten) \n\nVersteigerungsbedingungen. Die nach Maßgabe des Gesetzes sich an den \n\nZuschlag auf das Meistgebot anknüpfenden Rechtsfolgen beruhen nicht auf der \n\nWillensentschließung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes. \n\n19 \n\nDer Umstand, dass die Fehlvorstellung des Bieters sich auf eine kraft \n\nGesetzes eintretende Rechtsfolge bezieht, schließt allerdings nach ständiger \n\nRechtsprechung eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB noch nicht in jedem \n\nFalle aus (a.A. MünchKomm-BGB/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 119, Rdn 84; Stau-\n\ndinger/Singer, BGB [2004], § 119, Rdn. 67 f.). Ein Inhaltsirrtum kann nämlich auch \n\ndarin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willens-\n\nerklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechts-\n\nwirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, \n\n29, 33; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353, 3354). Ein \n\nderartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das \n\nvorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten \n\nWirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und \n\nmittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen \n\nRechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern \n\nein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152, 156; BGH, Beschl. v. 5. Juli \n\n2006, IV ZB 39/05, aaO). \n\n20 \n\nDer Rechtsfolgenirrtum eines Bieters über die zu übernehmenden Rechte \n\nist nicht als ein wesentlicher Irrtum über den Inhalt des Gebotes anzusehen, der \n\ndiesen nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Ausschlaggebend dafür \n\nist, dass der Bieter sein Gebot in einem gesetzlich geregelten Verfahren abgibt. \n\nDie von dem Bieter gewollte Rechtsfolge ist vor allem darauf gerichtet, in dem von \n\ndem Vollstreckungsgericht geleiteten Bietgeschäft Meistbietender zu werden, und \n\ndamit den Zuschlag nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen zu erhalten. \n\nNach den dem Bietgeschäft zugrunde liegenden Bestimmungen des Gesetzes \n\nüber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die Gebote nur noch \n\nnach dem bar zu zahlenden Betrag und nicht mehr - wie zuvor nach dem in \n\nPreußen, Bayern und Sachsen geltenden Landesrecht - entsprechend dem von \n\ndem Bieter insgesamt zu tragenden Aufwand unter Anrechnung des Kapital-\n\nbetrages der zu übernehmenden Rechte abzugeben (dazu Motive zum Entwurf \n\ndes ZVG von 1889, S. 116; Denkschrift zum ZVG von 1897, S. 46). Die Teilnahme \n\nam Bietgeschäft erfordert danach von dem Bieter zwar, zur Bestimmung seiner \n\ntatsächlichen Belastung bei der Abgabe eines Gebotes auch die Rechte am \n\nversteigerten Grundstück zu berücksichtigen, die nach Maßgabe der Versteige-\n\nrungsbedingungen bestehen bleiben. Diese Rechtsfolge ist aber nicht mehr Teil \n\nseines Gebotes, sondern eine mittelbare Rechtsfolge der von allen Bietern zu \n\nberücksichtigenden Bedingungen der Versteigerung, die in die Kalkulation jedes \n\nGebotes einfließen muss. Unterläuft dem Bieter \n\nin diesem Stadium der \n\nWillensbildung ein Fehler bei der Berechnung seines Gebotes, so handelt es sich \n\num einen Motivirrtum, der von keinem der gesetzlich vorgesehenen \n\nAnfechtungsgründe erfasst wird (vgl. BGHZ 139, 177, 180). \n\n21 \n\ncc) Auf die weiteren Differenzierungen in dem angefochten Beschluss und \n\nauf die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe kommt es nicht \n\nan. Da ein Irrtum des Bieters über die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen \n\nbleibenden Rechte nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt, \n\nist es nicht erheblich, ob der Bieter sich bei der Abgabe seines Gebots keine \n\nGedanken über solche Rechte gemacht oder sein Gebot auf einer konkreten \n\nFehlvorstellung darüber beruht hat. \n\n22 \n\n4. Erfolg kann die Rechtsbeschwerde schließlich auch nicht mit dem \n\nHinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben, dass der Irrtum, mit \n\ndem Zuschlag lastenfreies Eigentum zu erwerben, durch ein mit der Gläubigerin \n\nvor dem Versteigerungstermin geführtes Gespräch veranlasst worden sei. Das \n\nVorbringen zu den behaupteten Vorgängen außerhalb des Versteigerungstermins \n\nhat das Beschwerdegericht zu Recht als unerheblich angesehen, da eine \n\nBeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur auf eine Verletzung der in § 100 \n\nAbs. 1 ZVG benannten Vorschriften durch das Vollstreckungsgericht, aber nicht \n\nauf fehlerhafte Informationen durch Dritte vor dem Termin gestützt werden kann \n\n(vgl. OLG München HRR 1936 Nr. 1075). \n\nIV. \n\n23 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in \n\ndem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im \n\nSinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober \n\n2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM \n\n2007, 1284, 1285). \n\n24 \n\nDer Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des \n\nZuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert entspricht \n\ndem Meistgebot des Rechtsbeschwerdeführers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Celle, Entscheidung vom 21.11.2007 - 30 K 89/05 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 171/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zb-150-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zb-150-07","retrieved":"2026-07-10 19:44:15.613336+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-05/v-zb-150-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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