{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"IX ZB 37/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 3 Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den \"sonstigen Lebensunterhalt\" in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 37/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den \n\n\"sonstigen Lebensunterhalt\" in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - IX ZB 37/06 - LG Arnsberg \n\nAG Arnsberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 5. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 2. Februar 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des Schuldners vom 22. Januar 2004 wurde über sein Ver-\n\nmögen am 23. April 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Rest-\n\nschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 hat innerhalb der vom In-\n\nsolvenzgericht im schriftlichen Verfahren bis zum 24. Februar 2005 bestimmten \n\nFrist zur Stellung von Versagungsanträgen mit Schriftsatz vom 14. Februar \n\n2005 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat dem stattgegeben. Die hiergegen gerichtete \n\nBeschwerde des Schuldners gegen die Versagungsentscheidung des Amtsge-\n\nrichts hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner \n\nsein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 \n\nAbs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begründet. \n\n1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß \n\n§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO (tatsächlich gemeint sein dürften die \n\n§§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) versagt, weil der Schuldner in sei-\n\nnem dem Antrag beigefügten Verzeichnis über sein Vermögen und sein Ein-\n\nkommen zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unrichtige Anga-\n\nben gemacht habe. Entgegen der Pflicht, sein Einkommen erschöpfend an-\n\nzugeben, habe er den durch mietfreies Wohnen bei seinen Eltern erlangten \n\ngeldwerten Vorteil in der Anlage 4 zum Eröffnungsantrag nicht aufgeführt. Hin-\n\nsichtlich des unter Ziffer 25 erfragten sonstigen Lebensunterhalts habe er die \n\nAngabe des Bezugs regelmäßiger Naturalleistungen durch Gewährung miet-\n\nfreien Wohnens unterlassen; dass er an anderer Stelle auf die Frage nach sei-\n\nnen Wohnkosten angegeben habe, monatlich lediglich 50 € auf die Nebenkos-\n\nten zu zahlen, ändere nichts an dem grob fahrlässigen Verstoß gegen die \n\nPflicht, erschöpfende Angaben zu seinen Einkünften zu machen. \n\n5 \n\n2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtbeschwerde mit Er-\n\nfolg. \n\n6 \n\na) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt vor, wenn der \n\nSchuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen \n\nseines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen \n\nihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder \n\nunvollständige Angaben gemacht hat. \n\n7 \n\nb) Es ist schon fraglich, ob der Schuldner überhaupt unrichtige oder un-\n\nvollständige Angaben gemacht hat. Er hat keinesfalls verheimlicht, dass er sei-\n\nne Wohnung mietfrei zur Verfügung gestellt bekommt. Aus seiner Antwort zur \n\nHöhe der Wohnkosten im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis ist \n\nauf den ersten Blick zu entnehmen, dass der Schuldner keine Kaltmiete be-\n\nzahlt, sondern lediglich mit 50 € an den Nebenkosten beteiligt ist. Auch aus den \n\nunmittelbar nachfolgenden Angaben zu den regelmäßig wiederkehrenden Zah-\n\nlungsverpflichtungen des Schuldners, in denen dieser seine Wohnkosten wahr-\n\nheitsgemäß unter Bezugnahme auf die Anlage J mit 50 € angegeben hat, ergibt \n\nsich, dass der Schuldner eine Miete nicht zu zahlen hat. \n\n8 \n\nFolgt man der Auffassung, nach der nur die pfändbaren Vermögenswerte \n\naufzunehmen sind (so FK-InsO/Grote, 4. Aufl. § 305 Rn. 24; Fuchs in Kölner \n\nSchrift zur InsO 2. Aufl. S. 1679, 1695; differenzierend Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 305 Rn. 25), so erscheint zweifelhaft, ob dies auch für solche Vermö-\n\ngenswerte gilt, auf die der Schuldner keinen durchsetzbaren Anspruch hat. \n\nGeht man von einem strengeren Maßstab aus, nach dem der Schuldner ver-\n\npflichtet sein soll, Angaben zu seinem Vermögen zu machen, die über die Of-\n\nfenbarungen im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \n\n§ 807 ZPO hinaus gehen (so MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 38; Römermann \n\nin Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 40; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 305 \n\nRn. 21), so könnte möglicherweise auch die Angabe des geldwerten Vorteils \n\ndes mietfreien Wohnens verlangt werden. Letztlich kann dies jedoch im vorlie-\n\ngenden Verfahren dahingestellt bleiben, denn die Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts kann schon wegen der grundsätzlichen fehlerhaften Beurteilung der \n\nFrage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit keinen Bestand haben. \n\n9 \n\nc) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des \n\n§ 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in unge-\n\nwöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umstände nicht \n\nangestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet \n\ngeblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der \n\ngroben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unent-\n\nschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, \n\nZVI 2006, 258, 259 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, \n\n1150 Rn. 9). \n\n10 \n\nDie Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ist zwar \n\nSache des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt anfechtbar. \n\nDer Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben \n\nFahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit \n\nwesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. \n\n27. September 2007 aaO Rn. 10). Letzteres ist hier der Fall. Dem Schuldner \n\nkann eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angela-\n\nstet werden, weil er in seiner Vermögensübersicht (Anlage 4 zum Eröffnungsan-\n\ntrag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes unter Nr. 25 keine Angaben \n\ngemacht hat. \n\n11 \n\nDies gilt schon wegen der Unklarheit der gestellten Frage. Es heißt dort \n\nwörtlich: \n\n\"Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelmäßigen Einkünfte \n\nnach Ziffer 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt bestreite \n\nich durch: \n\n_____________________________________________\" \n\n12 \n\nDies lässt offen, worauf die Fragestellung konkret abzielt. Ob auch frei-\n\nwillige Zuwendungen Dritter erfasst werden sollen, die dem Schuldner keine \n\nGeldbeträge zuwenden, erschließt sich aus der Fragestellung nicht. Im Übrigen \n\ndurfte der Schuldner - wie sich aus den Ausführungen unter b) ergibt - ohne \n\ngrobe Fahrlässigkeit der Auffassung sein, die Frage hinreichend beantwortet zu \n\nhaben. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist somit aufzuheben. Die Sache ist \n\nan das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Antragsteller noch einen weite- \n\nren Versagungsgrund geltend gemacht hat, mit dem sich das Landgericht - aus \n\nseiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Arnsberg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 21 IK 7/04 - \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 56/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zb-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zb-37-06","retrieved":"2026-07-10 19:44:14.805450+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-05/ix-zb-37-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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