{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"IX ZB 119/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 119/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 5. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAufgrund eines Gläubigerantrags vom 2. November 1999 eröffnete das \n\nAmtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 19. Juli 2000 das (Re-\n\ngel-)Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die \n\nErteilung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Aus dem Schlussbericht des \n\nInsolvenzverwalters vom 22. April 2005 ergibt sich, dass die Schuldnerin, die \n\nwährend des Insolvenzverfahrens einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit \n\nals Inhaberin eines Büroservice-Unternehmens nachgegangen ist, ihren Mitwir-\n\nkungspflichten nur unvollkommen genügt und dem \n\nInsolvenzverwalter \n\n- teilweise unvollständige - Auswertungen aus der Buchhaltung ihrer selbständi-\n\ngen Tätigkeit nur bis einschließlich September 2003 überlassen hat. Danach \n\nkam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht bis zur Abfassung des Schlussbe-\n\nrichts gar nicht mehr nach, sondern kündigte lediglich an, dem Insolvenzverwal-\n\nter weitere Einnahme-Überschussrechnungen zur Verfügung zu stellen. Nach-\n\ndem diese Auswertungen auch bis zum Schlusstermin am 16. August 2005 \n\nnoch nicht vorlagen, beantragte der weitere Beteiligte die Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung. Erst im September 2005 stellte die Schuldnerin dem Insol-\n\nvenzverwalter Einnahme-Überschussrechnungen für den Zeitraum August 2003 \n\nbis August 2005 zur Verfügung, aufgrund derer der Verwalter einen an \n\ndie Insolvenzmasse abzuführenden Gesamtbetrag von 348 € errechnete, den \n\ndie Schuldnerin am 7. Oktober 2005 an ihn leistete. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 30. März 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag \n\ndes weiteren Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung abgewiesen. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht die-\n\nsen Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung ver-\n\nsagt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig (§ 574 \n\nAbs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung \n\nzur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung ist nicht erforderlich. \n\n4 \n\n1. Die Rüge, die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten sei unzu-\n\nlässig gewesen, weil für die Besteuerung der Schuldnerin und damit auch die \n\nStellung eines Versagungsantrags und die Einlegung eines Rechtsmittels ge-\n\ngen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung \n\ndas aktuelle Wohnsitzfinanzamt des Schuldners zuständig sei und nicht das \n\nFinanzamt, bei dem die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens ihren Sitz gehabt habe, greift aus mehreren Gründen nicht \n\ndurch. \n\n5 \n\nDer Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht unter dem 9. Januar \n\n2006 berichtet, die Schuldnerin habe ihren während des Insolvenzverfahrens \n\ngeführten Gewerbebetrieb am 1. April 2000 im Zuständigkeitsbereich des weite-\n\nren Beteiligten angemeldet, eine Ummeldung sei bis zum Tage der Abfassung \n\nder Stellungnahme nicht erfolgt. Dem hat die Schuldnerin nicht widersprochen, \n\nund die Rechtsbeschwerde geht darauf nicht ein. Schon deshalb ist die Zustän-\n\ndigkeit des weiteren Beteiligten für das Restschuldbefreiungsversagungsverfah-\n\nren bestehen geblieben. \n\n6 \n\nDie Frage, ob ein Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über sein Vermögen bewirkt, dass die Zuständigkeit auf \n\ndas Finanzamt übergeht, bei dem der Schuldner den neuen Wohnsitz begrün-\n\ndet, stellt sich deshalb nicht. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber durch das \n\nJahressteuergesetz 2008 (Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007, \n\nBGBl. I 3850, 3171) § 26 AO um einen Satz 3 erweitert, demzufolge ein Zu-\n\nständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO so lange nicht eintritt, als ein eröffne-\n\ntes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Obgleich diese Vorschrift \n\nhier noch nicht anwendbar ist, hat die oben bezeichnete Frage dadurch ihre \n\ngrundsätzliche Bedeutung verloren. \n\n7 \n\n2. Die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines Versagungsgrun-\n\ndes gemäß § 290 Abs. 2 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt \n\n(vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, \n\nWM 2003, 980, 983; v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614 \n\nRn. 3). Die vom Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht mitgeteilten Ver-\n\nstöße der Schuldnerin gegen ihre Mitwirkungspflichten, die den Antrag auf Ver-\n\nsagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, sind unstreitig. Der weitere Be-\n\nteiligte hat sich in zulässiger Art und Weise darauf berufen (dazu HmbK-\n\nInsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 4a). \n\nWeiteren Vortrags zur Darstellung des - allein in Betracht kommenden - Versa-\n\ngungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bedurfte es nicht. \n\n8 \n\n3. Die Schuldnerin hat ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne \n\nvon § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, indem sie dem Treuhänder trotz wieder-\n\nholter Aufforderungen die Einnahmen aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen \n\nTätigkeit entweder nur schleppend oder gar nicht mitgeteilt hat. Dass sie nach \n\ndem Ende des Schlusstermins dem Insolvenzverwalter eine detaillierte Ein-\n\nnahme-Überschussrechnung für die Jahre 2003 bis 2005 überlassen und an ihn \n\nden Betrag von 348 € abgeführt hat, führt nicht zur Heilung des Verstoßes ge-\n\ngen ihre Mitwirkungspflicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB \n\n11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 6, 7; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07). \n\n9 \n\n4. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Versagung \n\nder Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des \n\nSchuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflich-\n\nten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 \n\n- IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, \n\n1840, 1841; v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember \n\n2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96; siehe auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). \n\nDiesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht indes nicht verkannt, sondern \n\ndas Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen \n\nverneint. \n\n10 \n\n5. Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrläs-\n\nsigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember \n\n2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; Beschl. v. 9. Februar 2006 \n\n- IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10). Das Beschwerdegericht hat sie \n\nseiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche Würdigung ist of-\n\nfensichtlich zutreffend. Dies folgt schon aus der beharrlichen Weigerung der \n\nSchuldnerin, ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nachzukommen. Diese \n\nkönnen durch schwierige persönliche Umstände zu Beginn des Insolvenzver-\n\nfahrens und im Jahr 2003 nicht entschuldigt werden, denn die Schuldnerin hat \n\nauch in den Jahren 2004 und 2005 ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt. \n\n11 \n\n6. Die in der Rechtsprechung des Senats noch offene Frage, ob der Ver-\n\nsagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedi-\n\ngungsmöglichkeiten der Gläubiger voraussetzt, muss auch im vorliegenden Fall \n\nnicht beantwortet werden. Durch die von der Schuldnerin unterlassenen Mittei-\n\nlungen des Einnahmeüberschusses aus ihrer selbständigen wirtschaftlichen \n\nBetätigung sind die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt wor-\n\nden. Die jahrelange Untätigkeit der Schuldnerin hat dazu geführt, dass der In- \n\nsolvenzverwalter die Einnahmen der Schuldnerin nicht überprüfen und pfändba-\n\nre Beträge nicht zur Masse ziehen konnte. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 105 IN 3713/99 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 86 T 282/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zb-119-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zb-119-06","retrieved":"2026-07-10 19:43:59.234249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-05/ix-zb-119-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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