{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"4 StR 207/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 207/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2008 gemäß \n\n§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 22. Februar 2006 sowie sein Antrag, ihm \n\nnach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nöti-\n\ngung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung, und we-\n\ngen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätz-\n\nlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt. \n\n2 \n\nNach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger \n\nVerteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmit-\n\ntelverzicht erklärt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsan-\n\nwalt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nRevision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Versäumung der Revi-\n\nsionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nach der Ur-\n\nteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO). \n\nDer Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher \n\nÄußerungen von Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage, ob eine Urteils-\n\nabsprache stattgefunden hat, nicht bedurft hätte, weil die Revision jedenfalls \n\nnicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen eine Urteilsab-\n\nsprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen man-\n\ngels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der \n\nBetroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen \n\n(vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen. \n\n6 \n\nSoweit der Angeklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist \n\ndieser Antrag unzulässig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen für \n\ndie sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu Meyer-\n\nGoßner StPO 50. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verhält \n\nsich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die \n\nFrist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit. \n\n7 \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorge-\n\nlegen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/4-str-207-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/4-str-207-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:37.880903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-05/4-str-207-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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