{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"VIII ZB 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 3/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Rich-\n\nter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den \n\nRichter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar \n\n2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige \n\nBeschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 2007 zurückgewie-\n\nsen worden ist. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorbezeichnete \n\nKostenfestsetzungsbeschluss abgeändert. Die von dem Kläger an \n\ndie Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 512,70 € nebst \n\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit dem 25. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festset-\n\nzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 492,70 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben um die Erfüllung eines Kaufvertrages gestritten. Die \n\nauf Lieferung eines Pkw und Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren \n\ngerichtete Klage hat der Kläger nach einer Beweisaufnahme zurückgenommen. \n\nDas Landgericht hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im an-\n\nschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der \n\nBeklagten u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3100 nach \n\neinem Streitwert von 30.000 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofor-\n\ntigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, die Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten seien bereits - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit \n\naußergerichtlich tätig gewesen. Deshalb hätte die Verfahrensgebühr durch An-\n\nrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet \n\nsich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die obsiegende \n\nPartei sei nicht allein deshalb, weil auf ihrer Seite bereits eine Geschäftsgebühr \n\nangefallen sei, daran gehindert, gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner \n\ndie Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend zu machen. Sinn und Zweck der \n\nAnrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei es, den \n\nMandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor zu \n\nschützen, dass der Anwalt allein mit Blick auf seinen Vergütungsanspruch ein \n\ngerichtliches Verfahren einleitet. Dieser Gesichtspunkt betreffe - wie das ge-\n\n2 \n\n3 \n\nsamte RVG - nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. \n\nAuch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 7. März \n\n2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) stehe dieser Auffassung nicht entge-\n\ngen. Denn die genannte Entscheidung betreffe nicht das Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren, sondern die Frage, ob die Anrechnungsvorschrift Auswirkungen ha-\n\nbe auf die Höhe eines im Klageverfahren geltend gemachten materiell-\n\nrechtlichen Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr. \n\n4 \n\n2. Diese Beurteilung rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft. \n\nZu Unrecht hat das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr \n\nnach Nr. 3100 VV RVG ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß \n\nVorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht. Wie der Senat nach \n\nErlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, ist es für die Anrech-\n\nnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensge-\n\nbühr des gerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung, ob die vom Prozessgegner \n\nauf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, \n\ngeltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Beschluss vom 22. Januar \n\n2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 7 ff.). Daran hält der Senat ange-\n\nsichts des klaren Wortlauts des Gesetzes fest (ebenso BGH, Beschluss vom \n\n30. April 2008 - III ZB 8/08, zur Veröffentlichung bestimmt, Tz. 4). \n\n5 \n\n3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-\n\nben. Er ist aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, ist \n\ndie Sache zur Endentscheidung reif. Der Senat hat daher nach Maßgabe der \n\nBeschlussformel selbst zu entscheiden. \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 O 3200/06 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 8 W 159/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/viii-zb-3-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/viii-zb-3-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:06.180981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-03/viii-zb-3-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2008-06-03","dockets":["VIII ZB 3/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – VIII ZB 3/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/viii-zb-3-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar\n\n2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige\n\nBeschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss\n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 2007 zurückgewie-\n\nsen worden ist.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorbezeichnete\n\nKostenfestsetzungsbeschluss abgeändert. Die von dem Kläger an\n\ndie Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 512,70 € nebst\n\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\n\nseit dem 25. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festset-\n\nzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 492,70 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Osnabrück","court_id":null,"court_as_stated":"LG Osnabrück","date":"2007-08-17","docket":"4 O 3200/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Oldenburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Oldenburg","date":"2008-01-03","docket":"8 W 159/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-06-03","docket":"VIII ZB 3/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-06-03/viii-zb-3-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/viii-zb-3-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:45:06.180981+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}