{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"1 StR 166/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB § 73 Abs. 1 Satz 2, BGB § 823 Abs. 2 1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veran- lasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unter- liegen – unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten – in vollem Um- fang dem Verfall. 3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzan- sprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufprei- ses zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n1 StR 166/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nUWG § 16 Abs. 1 nF, § 4 Abs. 1 aF \n\nStGB § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \n\nStGB § 73 Abs. 1 Satz 2, BGB § 823 Abs. 2 \n\n1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder \n\nLeistung als Voraussetzung strafbarer Werbung \n\n2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veran-\n\nlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter \n\noder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unter-\n\nliegen – unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten – in vollem Um-\n\nfang dem Verfall. \n\n3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzan-\n\nsprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufprei-\n\nses zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern. \n\nBGH, Urt. vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07 - LG Mannheim \n\n30. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen strafbarer Werbung \n\nNebenbeteiligte: \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n27. Mai 2008 in der Sitzung am 30. Mai 2008, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nder Angeklagte G. persönlich - in der Verhandlung -, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung - \n\nund Rechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten G. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten D. , \n\nRechtsanwalt und \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger des Angeklagten S. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenbeteiligten I. , \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung - \n\n als Vertreter der Nebenbeteiligten O. \n\n , \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung - \n\n als Vertreter der Nebenbeteiligten \n\n V. 3 C. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 2006 wird \n\nbezüglich der Angeklagten D. und S. im Schuldspruch \n\ndahin berichtigt, dass diese Angeklagten der strafbaren Wer-\n\nbung in 66 Fällen schuldig sind. \n\n2. Auf die Revision der Nebenbeteiligten I. wird das \n\nvorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit gegen sie der Wert-\n\nersatzverfall angeordnet worden ist und dabei etwaige entge-\n\ngenstehende Ansprüche von Verletzten unberücksichtigt geblie-\n\nben sind. \n\n3. Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten P. \n\n werden verworfen. \n\n Die Angeklagten und die Nebenbeteiligte P. \n\n haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. \n\n4. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das oben be-\n\nzeichnete Urteil im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, \n\nsoweit \n\na) zum Vorteil der Nebenbeteiligten I. von einem \n\nüber die erfolgte Anordnung hinausgehenden Wertersatzver-\n\nfall abgesehen worden ist, \n\nb) gegen die Nebenbeteiligten O. \n\n und \n\nV. 3 C. ganz von der Anordnung des Wert-\n\nersatzverfalls abgesehen worden ist. \n\n5. Die gegen die Angeklagten und die Nebenbeteiligte P. \n\n gerichteten Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft werden verworfen. \n\n Die Kosten dieser Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie \n\ndie den Angeklagten und der Nebenbeteiligten P. \n\n hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\n6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. wegen strafbarer Werbung \n\nin sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten \n\nverurteilt. Gegen die Angeklagten D. und S. hat es wegen strafbarer Wer-\n\nbung in 62 Fällen auf Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs \n\nMonaten erkannt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen \n\nhat es die Angeklagten freigesprochen. Den Verfall von Wertersatz hat es wie \n\nfolgt angeordnet: \n\n– \n\nin das Vermögen des Angeklagten G. in Höhe von 244.467,- €, \n\n– \n\nin das Vermögen des Angeklagten D. in Höhe von 100.853,- €, \n\n– \n\nin das Vermögen des Angeklagten S. in Höhe von 58.700,- €, \n\n– \n\nin das Vermögen der Nebenbeteiligten \n\nI. \n\n in Höhe von 1.498.677,- €, \n\n– \n\nin das Vermögen der Nebenbeteiligten P. \n\n in Höhe von 671.136,- €. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, Verfallsanordnungen gegen die \n\nNebenbeteiligten O. und \n\nV. \n\n3 C. \n\n zu treffen. \n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit den zu Ungunsten der Ange-\n\nklagten und sämtlicher Nebenbeteiligten eingelegten Revisionen an. Sie sind \n\nauf den Ausspruch über den Verfall beschränkt und werden auf Verfahrensrü-\n\ngen und die Sachbeschwerde gestützt. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft \n\nhaben nur hinsichtlich der Nebenbeteiligten I. , O. und 3 C V. Er-\n\nfolg. \n\n4 \n\nDen auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisio-\n\nnen der drei Angeklagten bleibt ebenso der Erfolg versagt wie der auf die nicht \n\nnäher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision der Nebenbeteiligten P. \n\n . Die Revision der Nebenbeteiligten I. , die die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts geltend macht, dringt demgegenüber mit der \n\nSachbeschwerde durch. \n\n5 \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten \n\nI. , O. und 3 C V. und die Revision der Nebenbeteiligten I. \n\n führen zur Teilaufhebung des Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der \n\nSache. Die Feststellungen sind indessen rechtsfehlerfrei getroffen und können \n\ndaher bestehen bleiben (vgl. – auch zur Tenorierung – BGH NJW 2007, 1540). \n\nDer nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende, hierzu \n\nnicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. \n\n6 \n\nDer Verurteilung der Angeklagten wegen strafbarer Werbung und den \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nVerfallsanordnungen liegt zugrunde, dass die Angeklagten nach Auffassung \n\ndes Landgerichts für im Versandhandel tätige Gesellschaften die Versendung \n\nstandardisierter Werbesendungen (sog. Mailings), die unzutreffende Gewinn-\n\nmitteilungen und Geschenkversprechen enthielten, zusammen mit Warenkata-\n\nlogen veranlassten und organisierten und hierdurch den Warenabsatz steiger-\n\nten. \n\n1. Im Einzelnen ist – soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung – \n\nfolgendes festgestellt: \n\na) Zu den Taten: \n\naa) Der Angeklagte G. war im Tatzeitraum vom 30. Dezember 2002 \n\nbis zum 25. Oktober 2004 Präsident des Verwaltungsrats der 1964 von seinem \n\nVater gegründeten Nebenbeteiligten I. , einer Holdinggesellschaft, die \n\nihren Domizilsitz in der Schweiz hat. Seit 1993 ist der Bruder des Angeklagten \n\nG. , Gi. , alleiniger Aktionär. Seit Beginn der 1980er Jahre hielt \n\ndie I. alle Geschäftsanteile der in Sc. ansässigen \"OM. \n\n \", die bis Mitte der 1990er Jahre als Versandhandelsunternehmen am \n\nMarkt auftrat und – seit 1989 auch über eine Tochtergesellschaft – Werbesen-\n\ndungen mit Gewinnversprechen versandte. \n\n10 \n\nWegen Beanstandungen von Verbraucher- und Wettbewerbsschützern \n\nund scharfen Angriffen in den Medien erfolgten zwei Umstrukturierungen, zu-\n\nnächst 1997 und dann 1999. Ziel der zweiten Umstrukturierung war es, die Tä-\n\ntigkeit des in Sc. ansässigen Unternehmens auf diejenige eines rei-\n\nnen Logistikdienstleisters zu beschränken und die rechtliche Verantwortung für \n\nkünftige Werbesendungen auf abhängige ausländische Domizilgesellschaften \n\n(sog. Marketinggesellschaften) zu verlagern. Dementsprechend wurden der \n\nName des nebenbeteiligten Unternehmens \n\nin \"O. \n\n \" und der Unternehmensgegenstand in Erbringung sog. \"Fullfill-\n\nment-Dienstleistungen\" geändert. Die Konzeption von Werbesendungen wurde \n\nnunmehr von einer anderen Gesellschaft durchgeführt, der Se. \n\n , deren Anteile treuhänderisch für die I. gehal-\n\nten wurden. Die Se. übernahm die hierfür zuständigen Mitarbeiter der Mar-\n\nketingabteilung der O. und mietete Büroräume in deren Gebäude in Sc. \n\n an. \n\n11 \n\nIm Interesse der bzw. für die I. wurden im Ausland Gesellschaf-\n\nten gegründet oder bereits bestehende Gesellschaften \"aktiviert\", die im Ver-\n\nsandhandel mit fünf Kataloglinien nach außen auftraten und unter deren Firma \n\ndie Werbesendungen mit beigefügten entsprechenden Warenkatalogen ver-\n\nschickt wurden. Die ausländischen Gesellschaften wurden zweimal – ab 2001 \n\nund ab 2004 – durch andere ersetzt, als es Empfängern von Werbesendungen \n\njeweils gelang, Vollstreckungstitel gegen sie zu erstreiten und Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen einzuleiten. Im Jahr 2000 hatte der Gesetzgeber mit § 661a BGB \n\neinen Leistungsanspruch des Verbrauchers aus Gewinnzusagen geschaffen, so \n\ndass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert hatten. \n\n12 \n\nIm Zeitraum von 2001 bis 2003 traten folgende ausländische Gesell-\n\nschaften auf: Unter Angabe der Firma der in Florenz gegründeten \n\n SVD wurden die Kataloglinien \"Sch. & G. \n\n \" und \"P. B. \" vertrieben. Absender der Kataloglinien \"He. \n\n \" und \"Vi. \" war die EMO mit Sitz \n\nin London. Werbesendungen der Kataloglinie \"K. & L. \" wurden unter \n\nAngabe der Firma VH mit Sitz in Paris ver-\n\nschickt. Im Zeitraum ab 2004 traten folgende ausländische Gesellschaften auf: \n\nDie Kataloglinie \"Sch. & G. \" wurde mit der Absenderangabe der \n\nGesellschaft \"D. M. C. mit \n\n- angeblichem - Sitz in Mailand vertrieben, die aber unter der angegebenen Fir-\n\nma nie errichtet worden war. Absender der Kataloglinien \"He. \" und \"Vi. \n\n \" war die niederländische B. . Der Versand der \n\nWerbesendungen der Kataloglinie \"K. & L. \" erfolgte unter der Absen-\n\nderangabe der Nebenbeteiligten \n\n 3 C V. mit Sitz in Paris. Die ausländischen Gesellschaften hatten \n\nganz überwiegend weder eigenes Personal noch eigene Räumlichkeiten. Die \n\nKonzeption der Werbesendungen für den Versandhandel wurde von der Se. \n\n entwickelt; die logistische Abwicklung erfolgte durch die O. . Allein die 3 C \n\nV. verfügte über Geschäftsräume im elsässischen L. und beschäf-\n\ntigte mehrere Mitarbeiter; die technische Abwicklung des Versandhandels er-\n\nfolgte aber auch hier über die O. . \n\n13 \n\nbb) Über die ausländischen Gesellschaften veranlassten und organisier-\n\nten die Angeklagten die Versendung von Werbesendungen für die fünf Katalog-\n\nlinien an Verbraucher, darunter die der Verurteilung zugrunde liegenden 66 \n\nWerbesendungen, die vom 30. Dezember 2002 bis zum 25. Oktober 2004 in ei-\n\nner Auflage von minimal 60.470 und maximal 700.936 Stück ausgesandt wur-\n\nden. Die Schriftstücke enthielten standardisierten Text, in den die von der Abtei-\n\nlung Adressmarketing der O. selektierten Adressdaten eingedruckt waren; \n\nihnen wurden die Warenkataloge der Kataloglinien beigefügt. Der Kunden-\n\nstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. \n\n14 \n\nDie Werbesendungen enthielten – so das Landgericht – unzutreffende \n\nGewinnmitteilungen und Geschenkversprechen, da die bezeichneten Gewinne \n\nund Geschenke nicht ausgekehrt wurden. Soweit behauptet wurde, es habe ei-\n\nne Vorabziehung eines Geldpreises stattgefunden, traf dies nicht zu oder es \n\nwaren die gezogenen Gewinnnummern und -namen vernichtet worden. Soweit \n\nbehauptet wurde, der Empfänger sei ein ausgesuchter \"Gewinnberechtigter\", \n\nder bei einer \"Jackpotziehung\" aufgrund seiner Gewinnnummer die Chance auf \n\neinen Gewinn habe, war dieselbe Gewinnnummer allen Empfängern zugeteilt \n\nworden, so dass der auf einen \"Spieler\" entfallende Gewinnanteil erwartungs-\n\ngemäß unter der in den Teilnahmebedingungen jeweils festgelegten \"Mindest-\n\ngewinnsumme\" von 1,50 € bis zu 5,- € lag. Soweit schließlich behauptet wurde, \n\ndie Gewinnauskehrung würde im Rahmen einer Jahresendziehung erfolgen, \n\nfand hierbei keine Zufallsselektion statt, sondern wurden die Kunden mit den \n\nhöchsten Umsätzen als \"Gewinner\" ausgewählt. Waren wertvolle Geschenke \n\n(Marken-Fernsehgeräte, -Videorekorder etc.) ausgelobt worden, so wurde der \n\nWarenlieferung nur \"wertloser Plunder\" mit einem Maximalwert von 3,- € beige-\n\nlegt. War die Mitteilung enthalten, für den Empfänger sei ein – näher beschrie-\n\nbenes – Geschenk \"reserviert\" (sog. zweistufige Geschenkvergaben), erhielt \n\nder Besteller mit der ersten Warenlieferung überhaupt nichts. Ihm wurde hierbei \n\nlediglich mitgeteilt, er könne das Geschenk erhalten, wenn er nochmals eine \n\nBestellung aufgebe. Der zweiten Warenlieferung wurde sodann ein solches \n\nbeigegeben, welches allerdings bezogen auf die Anpreisung minderwertig war. \n\n15 \n\nDie optische Gestaltung der Werbesendungen erfolgte in der Weise, \n\ndass der Empfänger nur die Anpreisung der Gewinne und Geschenke, nicht \n\naber die Anpreisung einschränkende Aussagen wahrnehmen sollte. Die in Aus-\n\nsicht gestellte Chance, einen Gewinn zu erhalten, war nicht an den Erwerb der \n\ngleichzeitig angebotenen Waren gebunden. Die Übersendung der ausgelobten \n\nGeschenke wurde regelmäßig von einer Warenbestellung mit einem Mindest-\n\nbestellwert von 15,- € abhängig gemacht. Nach den auf dem Bestellformular \n\nabgedruckten Bedingungen waren die Kunden berechtigt, die Waren binnen ei-\n\nner Frist von 30 Tagen zu testen (\"Test-Anforderung\") und bei Nichtgefallen zu-\n\nrückzusenden (\"Kauf auf Probe\"), wobei die Rückgabe mit (Versand-)Kosten \n\nverbunden war. \n\n16 \n\nExemplarisch kann auf folgende Werbesendung verwiesen werden, die \n\nunter dem \"Betreff: Gewinnauszahlung 5.800 Euro!\" folgendes persönliches \n\nSchreiben enthielt (UA S. 51): \n\n„Sehr geehrter Herr …, \n\nsoeben komme ich aus der Buchhaltung, wo ich eigentlich Ihren Ge-\nwinnscheck aus der März-Vergabe abholen wollte, denn ich dachte, ich \nkönnte Ihren Scheck gleich diesem Brief an Sie beilegen. \n\nAber Sie wissen ja, wie Buchhalter so sind: immer muss alles 200%ig \nsein, bevor sie Bargeld oder Schecks aus der Hand geben. Und wehe, \nes fehlt eine Unterschrift oder ein Stempel! \n\nAlso, Herr … Die Sache ist folgendermaßen: Herr H. , unser \nChefbuchhalter, hat mir noch einmal bestätigt, dass es keinen Zweifel an \nIhrem Bargeldgewinn gibt und dass mit der Auszahlung an Sie auch al-\nles in Ordnung ist (die interne Aktennotiz habe ich Ihnen beigelegt). Es \ngibt also keinen Grund zur Beunruhigung. \n\nAllerdings hat er von der internen Firmenrevision natürlich seine Vorga-\nben, wie Auszahlungen ordnungsgemäß zu verbuchen sind, und da fehlt \njetzt eben noch der unterschriebene Auszahlungs-Beleg von Ihnen, \nHerr …! \n\nDaher habe ich nun alle Unterlagen vorbereitet und möchte Sie bitten, \nden beigelegten Auszahlungs-Beleg schnell zu unterschreiben und um-\n\ngehend zurückzuschicken. Dann kann die Auszahlung an Sie bereits in \nden nächsten Tagen über die Bühne gehen. … \n\nHerr H. und ich würden uns übrigens freuen, wenn Sie uns in \ndiesem Zusammenhang auch wieder einmal mit einer kleinen Bestellung \nbeauftragen würden. … Ich möchte Sie wirklich zu nichts überreden, \naber wenn Sie sich ohnehin etwas aus unserem aktuellen Angebot aus-\nsuchen möchten, könnte ich Ihre Sendung gleich mit anderen Lieferun-\ngen rausschicken.\" \n\n17 \n\nDass der Empfänger noch nicht gewonnen hatte, sondern nur an einem \n\nGewinnspiel teilnehmen werde, ergab sich hier aus optisch schwer zugängli-\n\nchen \"Vergabe-Bedingungen\" auf der Rückseite des \"Auszahlungs-Belegs\". Ein \n\nsolches Gewinnspiel fand jedoch, wie von den Angeklagten beabsichtigt, über-\n\nhaupt nicht statt. Des Weiteren enthielt dieselbe Werbesendung auf einem ge-\n\nsonderten Blatt für den Fall eines Mindestbestellwerts von 15,- € folgendes Ge-\n\nschenkversprechen über eine Damenuhr (UA S. 52): \n\n\"Ein Hauch von Luxus – unser Dankeschön der Extraklasse für Sie … \nFür Sie GRATIS statt 29,95\". \n\n18 \n\n19 \n\nTatsächlich erhielt der Kunde eine Uhr, die in Hongkong für einen Ein-\n\nkaufspreis von 1,80 US-$ beschafft worden war. \n\ncc) Der Angeklagte D. , der bis Ende 2003 Geschäftsführer der O. \n\nwar, hatte im gesamten Tatzeitraum die Entscheidungsgewalt auch bei der Se. \n\n , und zwar sowohl in allen Konzeptionsgesprächen für die einzelnen Wer-\n\nbesendungen als auch in allen die ausländischen Gesellschaften betreffenden \n\nfachlichen Fragen. Die Geschäftsführerin der Se. führte seine Anweisungen \n\naus. Dem als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten S. wurden sämtliche Wer-\n\nbesendungen zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er wirkte an deren inhaltlicher \n\nGestaltung mit; insoweit hatte er das \"letzte Wort\". Außerdem hatte er maßgeb-\n\nlichen Anteil an der Gründung und Steuerung der ausländischen Gesellschaf-\n\nten. Dass der Angeklagte G. an der Konzeption der einzelnen Werbesen-\n\ndungen beteiligt war, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Im Interesse der I. \n\n steuerte er allerdings \"die operative Tätigkeit der zur I. -\n\nGruppe gehörenden Unternehmen … und (gab) die strategische Richtung\" vor; \n\ner schuf \"den unternehmerischen Rahmen für die Anfertigung und Versendung \n\nder auch von ihm gewollten Werbesendungen der hier relevanten Art\" (UA \n\nS. 110). Der Angeklagte G. traf die Entscheidungen, die Kataloglinien un-\n\nter der Absenderangabe der jeweiligen ausländischen Gesellschaft zu vertrei-\n\nben, und erteilte die entsprechenden Weisungen zur \"Installierung\" und Nut-\n\nzung der sechs Gesellschaften SVD, EMO, VH , DMC, B. und 3 C \n\nV. , unter deren Firmen die verfahrensgegenständlichen Werbesendungen \n\nverschickt wurden. \n\n20 \n\nDie Angeklagten wussten, dass die Gewinne und Geschenke nicht aus-\n\ngekehrt würden. Dessen ungeachtet wollten sie durch die Werbesendungen \n\nden Eindruck der Großzügigkeit und Kundenfreundlichkeit sowie den Anschein \n\neines besonders günstigen Warenangebots hervorrufen. Sie wollten insbeson-\n\ndere ältere Empfänger beirren, um den Warenabsatz im Versandhandel zu för-\n\ndern. Die Angeklagten gingen aufgrund mehrjähriger Erfahrungen davon aus, \n\ndass der Warenabsatz durch die Gewinnmitteilungen und Geschenkverspre-\n\nchen gefördert werden konnte (UA S. 28) und – so die Notiz über eine Bespre-\n\nchung unter anderem der Angeklagten G. und D. – \"dieses Geschäft im \n\nWesentlichen ohne Gewinnspiele nicht läuft\" (UA S. 122). Die Angeklagten \n\nG. und D. vertrauten allerdings auf die Versicherung des Angeklagten \n\nS. , die Werbesendungen, wenngleich sie gegebenenfalls wettbewerbswidrig \n\nseien, überschritten die Grenze der Strafbarkeit nicht. \n\n21 \n\n22 \n\nb) Zum Verfall: \n\nDie ausländischen Gesellschaften hatten zunächst von Mitarbeitern der \n\nBuchhaltungsabteilung der O. verwaltete Girokonten gehabt. Nach Einfüh-\n\nrung der Vorschrift des § 661a BGB im Jahr 2000 entschied der Angeklagte \n\nG. auf Rat des Angeklagten S. , die Umsatzerlöse im Interesse der I. \n\n über eine weitere Gesellschaft \"abzusichern\", um sie dem Zugriff et-\n\nwaiger den Leistungsanspruch aus Gewinnzusagen einklagender Kunden zu \n\nentziehen. Dementsprechend gründete der Angeklagte S. die \n\n F. , deren Geschäfte im Auftrag des Ange-\n\nklagten G. und in enger Absprache mit den Angeklagten D. und S. \n\ngeführt wurden. Indem für die F. eingerichtete Konten auf den für die \n\nWarenbestellungen ausgegebenen Rechnungs- und Zahlungsformularen auf-\n\ngedruckt wurden, wurde nunmehr der gesamte Zahlungsverkehr der ausländi-\n\nschen Gesellschaften über die F. abgewickelt. \n\n23 \n\nIm Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 4. November 2004 gingen auf \n\nKonten der F. Zahlungen von Kunden der ausländischen Gesellschaf-\n\nten in Höhe von insgesamt ca. 149 Mio. € ein, wovon ca. 92 Mio. € (\"abgerun-\n\ndet 60%\") auf Konten der O. weitergeleitet wurden. Aufgrund sämtlicher im \n\nnämlichen Zeitraum zum Versand gegebener Werbesendungen bestellten Kun-\n\nden bei den ausländischen Gesellschaften Waren für insgesamt ca. 177 Mio. €, \n\nwovon 68.006.573,36 € (\"= 38%\") auf die der Verurteilung zugrunde liegenden \n\n66 Werbesendungen entfielen. Ausgehend von diesem Bestellvolumen für die \n\nabgeurteilten Taten hat die Strafkammer durch Abzug eines Sicherheitsab-\n\nschlags für Forderungsausfälle und Retouren von 20% den entsprechenden \n\nUmsatzerlös mit 54.405.258,- € berechnet. Den Anteil, der hiervon an die O. \n\nweitergeleitet wurde, hat die Kammer auf 60%, somit 32.643.155,- €, geschätzt. \n\nSie hat insoweit unter Zugrundelegung einer Quote von 5,34% – diese ist dem \n\nJahresabschluss 2003 der O. als Verhältnis des Betriebsgewinns zur Ge-\n\nsamtleistung des Betriebes entnommen – einen Gewinn von 1.743.144,- € er-\n\nmittelt. Über das Vermögen der O. ist mittlerweile das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet. \n\n24 \n\nIn dem benannten Zeitraum leistete die O. an die I. insge-\n\nsamt 2.300.763,01 € aus eigenen Mitteln. Darin enthalten war der Gewinn aus \n\nden abgeurteilten Taten, welchen die O. unverkürzt an die I. weiter-\n\nleitete. Im Jahr 1999 hatte die I. als damals einzige Gesellschafterin \n\nder O. eine Gewinnausschüttung in Höhe von mindestens 16 Mio. DM an \n\nsich selbst beschlossen. Da die O. hierzu finanziell nicht imstande war, stun-\n\ndete ihr die I. den Ausschüttungsbetrag; im Gegenzug verpflichtete \n\nsich die O. , den Betrag mit jährlich 6% zu verzinsen. Von Seiten der der O. \n\nKredit gewährenden Volksbank wurden diese als Darlehen bezeich-\n\nneten vertraglichen Regelungen nicht anerkannt. \n\n25 \n\nDer Angeklagte G. erhielt Ende Dezember 2003 von der I. \n\neinen Betrag von 1 Mio. SFr. (umgerechnet 643.335,05 €). Hiervon waren min-\n\ndestens 244.467,- € Tatentgelt für die abgeurteilten Taten; dies entspricht dem \n\nAnteil von 38% des auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumens, \n\nbezogen auf das Bestellvolumen sämtlicher im nämlichen Zeitraum verschickter \n\nWerbesendungen. \n\n26 \n\nDer Angeklagte D. erhielt in den Jahren 2003 und 2004 für seine Mit-\n\nwirkung an der Verwaltung der ausländischen Gesellschaften und an der Kon-\n\nzeption der Werbesendungen insgesamt ein Entgelt von 265.402,82 €, wovon \n\n38%, damit 100.853,- €, auf die abgeurteilten Taten entfielen. Dem Angeklagten \n\nS. wurden von den ausländischen Gesellschaften für die Mitwirkung an ihrer \n\nVerwaltung und für die rechtliche Prüfung der Werbesendungen tatbezogene \n\nHonorare von 58.700,- € gezahlt (38% von 154.473,74 €). Daneben wurden von \n\nKonten der F. insgesamt 28.484.315,86 € auf das Geschäftskonto der \n\nRechtsanwaltssozietät Sch. & S. – der Angeklagte S. ist Sozius – \n\ntransferiert. In der Folge wurden Rechnungen der Lieferanten der ausländi-\n\nschen Gesellschaften von diesem Konto bezahlt. \"Auf diese Weise\" wurden \n\nweitere 19.560.762,38 € auf Konten der O. weitergeleitet (UA S. 142). \n\n27 \n\nDie Adressdaten sämtlicher Kunden der ausländischen Gesellschaften \n\nwaren zentral auf dem Server der O. gespeichert und wurden von Mitarbei-\n\ntern der Abteilung \"Adressmarketing\" verwaltet. Aus dem Bestand wurden dabei \n\njeweils die Daten derjenigen Empfänger von Werbesendungen gelöscht, die für \n\neine gewisse Zeit keine Bestellungen aufgegeben hatten (UA S. 105). Auf An-\n\nweisung der Angeklagten G. und D. wurden die Adressdaten über die \n\nzu diesem Zweck im Interesse der I. gegründete Nebenbeteiligte P. \n\n an externe Unternehmen \"vermietet\". In dem benannten Zeitraum er-\n\nzielte die P. hieraus Einnahmen von mindestens 1.766.147,- €, wo-\n\nvon mindestens 38%, damit 671.136,- €, auf die abgeurteilten Taten entfielen. \n\n28 \n\nZur Höhe der von der 3 C V. erlangten \"Vermögensvorteile\" aus den \n\nabgeurteilten Taten hat die Strafkammer keine Feststellungen zu treffen ver-\n\nmocht. \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\n2. Die Strafkammer hat die Feststellungen rechtlich wie folgt gewürdigt: \n\na) Zu den Taten: \n\nDie Versendung der Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalo-\n\ngen hat sie als strafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG aF und nach § 16 \n\nAbs. 1 UWG nF gewertet. Dass sich die unwahren und zur Irreführung geeigne-\n\nten Angaben in den Werbesendungen nicht ausdrücklich auf die zugleich ange-\n\nbotenen Waren bezogen, sei unschädlich, weil insoweit der zumindest beste-\n\nhende wirtschaftliche Zusammenhang ausreiche. Die Angeklagten hätten als \n\nMittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) gehandelt. Die Angeklagten D. und S. hätten \n\ndurch ihren Einfluss auf die Konzeption jeder der Werbesendungen jeweils eine \n\neigenständige Tat begangen. Die maßgeblichen Tatbeiträge des Angeklagten \n\nG. , dessen Beteiligung an der Konzeption der einzelnen Werbesendungen \n\nnicht festgestellt worden ist, hat die Kammer darin gesehen, dass er jeweils die \n\nGründung bzw. Nutzung der sechs ausländischen Gesellschaften zum Zwecke \n\ndes Versands der Kataloglinien einschließlich der Werbesendungen veranlass-\n\nte. Sie hat ihn deshalb wegen sechs Taten verurteilt. \n\n32 \n\nWeiterhin hat die Kammer angenommen, die Angeklagten G. und \n\nD. hätten in einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) gehandelt, weil sie auf die An-\n\ngaben des Angeklagten S. zur Straflosigkeit der Werbesendungen vertraut \n\nhätten. Allerdings sei der Verbotsirrtum für beide vermeidbar gewesen, da sie \n\nes versäumt hätten, die Rechtsmeinung eines unparteiischen Rechtskundigen \n\n33 \n\n34 \n\neinzuholen. \n\nb) Zum Verfall: \n\nDie Kammer hat zunächst die ausländischen Gesellschaften als aus den \n\nTaten Bereicherte angesehen, die im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \n\nStGB unmittelbar eine erhöhte Chance dahin erlangt hätten, dass durch die \n\nWerbesendungen die Empfänger zur Aufgabe einer Bestellung veranlasst wur-\n\nden. Von einer Verfallsanordnung gegen die 3 C V. hat sie gleichwohl nach \n\n§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen, weil dieser \"Wettbewerbsvorteil\" letztlich \n\nan die I. verschoben und dort abgeschöpft wurde. Weitere \"Vermö-\n\ngensvorteile\" aus hiesiger Werbung hätten indessen nicht festgestellt werden \n\nkönnen (UA S. 156). \n\n35 \n\nAuch gegen die O. hat die Kammer den (Wertersatz-)Verfall nicht an-\n\ngeordnet. Zwar sei der von den ausländischen Gesellschaften erlangte Wett-\n\nbewerbsvorteil an die O. im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB verlagert worden. \n\nDessen – im Wege der Schätzung zu bemessender (§ 73b StGB) – wirtschaftli-\n\ncher Wert entspreche dem Gewinn, den die O. aus der Abwicklung der Be-\n\nstellungen erzielt habe, damit dem Betrag von 1.743.144,- €, so dass die Vor-\n\naussetzungen des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB insoweit vorlägen. Die \n\nKammer hat von dessen Anordnung jedoch nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ab-\n\ngesehen, weil dieser Gewinn in voller Höhe an die I. weiter verscho-\n\nben wurde. Im Übrigen würde eine Verfallsanordnung die Insolvenzmasse \n\nschmälern, die ohnehin \"voraussichtlich\" nicht ausreichen werde, um alle Gläu-\n\nbiger zu befriedigen. \n\n36 \n\nDie Anordnung des Wertersatzverfalls gegen die I. erfasst nach \n\nAuffassung der Kammer einen Teilbetrag von 1.498.677,- €. Dieser entspreche \n\ndem durch die O. erzielten und unverkürzt weitergeleiteten Gewinn, der um \n\ndas anteilige Tatentgelt des Angeklagten G. zu reduzieren sei. Die im Jahr \n\n1999 zwischen der I. und der O. abgeschlossene, als Darlehen be-\n\nzeichnete Vereinbarung führe nicht zu einer unbemakelten Forderung, welche \n\ndie Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB ausschließe (UA S. 150). Zivilrechtliche \n\nAnsprüche von geschädigten Kunden im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nseien nicht ersichtlich (UA S. 151). In Höhe des an den Angeklagten G. \n\ngezahlten Tatentgelts hat die Kammer von der Verfallsanordnung nach § 73c \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB abgesehen, weil \"andernfalls mehr abgeschöpft würde, als \n\n… tatsächlich erlangt\" worden sei (UA S. 153). \n\n37 \n\nGegen den Angeklagten G. hat die Kammer den Wertersatzverfall in \n\nHöhe des Tatentgelts von 244.467,- € angeordnet. Sie hat es abgelehnt, dar-\n\nüber hinaus die Einnahmen der I. als relevante Vermögensmehrung \n\nbeim Angeklagten G. zu bewerten. Auch hinsichtlich der Angeklagten \n\nD. und S. hat die Kammer jeweils den Wert des Tatentgelts von \n\n100.853,- € bzw. 58.700,- € für verfallen erklärt. Beim Angeklagten S. hat die \n\nKammer den Betrag von 28.484.315,86 € nicht berücksichtigt, der dem Ge-\n\nschäftskonto der Rechtsanwaltssozietät Sch. & S. von Konten der \n\n F. zufloss. \n\n38 \n\nDie P. habe aus der \"Vermietung\" der durch strafbare Wer-\n\nbung erlangten (§ 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB) Adressdaten der ausländi-\n\nschen Gesellschaften Einnahmen von anteilig 671.136,- € erzielt, die als gezo-\n\ngene Nutzungen im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Wertersatzverfall \n\n(§ 73a StGB) unterlägen. \n\nII. \n\n39 \n\nBezüglich der Angeklagten D. und S. kann der Senat den Schuld-\n\nspruch – wie geschehen – anhand der Urteilsgründe berichtigen. Im Hinblick \n\nauf die Anzahl der diesen Angeklagten zuzurechnenden Taten – 66 anstatt \n\n62 Fälle – handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen im Urteils-\n\ntenor (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 – 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. Sep-\n\ntember 2001 – 1 StR 317/01). \n\n40 \n\n41 \n\n42 \n\nIII. \n\nRevisionen der Angeklagten: \n\nDen Revisionen der drei Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. \n\n1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ist die Verurteilung wegen strafbarer Werbung in sechs bzw. \n\n66 Fällen. \n\n43 \n\na) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Versendung \n\nder Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalogen die tatbestandlichen \n\nVoraussetzungen des – bis zum 7. Juli 2004 gültigen – § 4 Abs. 1 UWG aF und \n\ndes – seither gültigen – § 16 Abs. 1 UWG nF erfüllt. \n\n44 \n\naa) Dass es sich bei den Werbesendungen, die jeweils standardisierten \n\nText enthielten und mit Hilfe von Adressdatenbanken in Auflagen von zumin-\n\ndest 60.470 Stück an die Empfänger verschickt wurden, um Mitteilungen han-\n\ndelte, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren, bedarf keiner \n\nnäheren Begründung. \n\n45 \n\n46 \n\nbb) Die Angaben in den Werbesendungen waren nach einem objektiven \n\nMaßstab unwahr. \n\nOhne beschwerenden Rechtsfehler hat das Landgericht im Hinblick auf \n\ndie Gewinnmitteilungen darauf abgestellt, dass eine Chance der Empfänger, bei \n\neinem Gewinnspiel einen Geld- oder sonstigen Preis zu erhalten, tatsächlich \n\nnicht bestand und daher nur vorgetäuscht war. Hinzu kommt, dass – über die \n\nBewertung des Landgerichts hinaus – bei den einzelnen Gewinnmitteilungen \n\nunwahre Angaben schon deswegen gegeben sind, weil der Text nur so ver-\n\nstanden werden kann, dass der Empfänger bereits den Preis gewonnen hatte. \n\nDie Unwahrheit derartiger Angaben kann nicht ohne weiteres dadurch beseitigt \n\nwerden, dass an anderer Stelle – etwa in optisch schwer zugänglichen \"Verga-\n\nbe-Bedingungen\" auf der Rückseite eines sog. \"Auszahlungs-Belegs\" (UA \n\nS. 52) – Gegenteiliges behauptet wird (vgl. BGH NJW 2002, 3415; OLG Celle \n\nNStZ-RR 2005, 25). Weil die Angeklagten durch den verkürzten rechtlichen An-\n\nsatz des Landgerichts nicht beschwert sein können, kommt es in diesem Zu-\n\nsammenhang hierauf allerdings nicht an. \n\n47 \n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die Ge-\n\nschenkversprechen unwahre Angaben enthielten. Denn die der Warenlieferung \n\ntatsächlich beigelegten Gegenstände entsprachen nicht den ausgelobten Ge-\n\nschenken (Marken-Fernsehgeräte, -Videorekorder etc.); vielmehr handelte es \n\nsich um \"wertlosen Plunder\". Für die sog. zweistufigen Geschenkvergaben er-\n\ngibt sich die Unwahrheit insbesondere auch daraus, dass die Wendung, ein nä-\n\nher beschriebenes Geschenk sei \"reserviert\", in den Werbesendungen sinnent-\n\nstellt verwendet wurde; hiermit sollte offensichtlich lediglich verbrämt werden, \n\ndass ein – noch dazu minderwertiges – Geschenk erst einer zweiten Warenlie-\n\nferung beigegeben wurde. \n\n48 \n\ncc) Aus der Unwahrheit der für die Werbeaussage zentralen Angaben \n\nergab sich hier, dass diese aufgrund ihres – insoweit maßgeblichen (vgl. \n\nBGHSt 2, 139, 145; BGHR UWG § 4 [aF] Irreführung 1; Diemer in Erbs/Kohl-\n\nhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 168. Lfg. § 16 UWG Rdn. 32a) – Gesamt-\n\neindrucks zur Irreführung geeignet waren. Darauf, ob die Empfänger tatsächlich \n\neinem Irrtum unterlegen waren, kommt es hingegen nicht an (Bornkamm in He-\n\nfermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl. § 16 Rdn. 9). Hinzu kommt, dass der \n\nKundenstamm, an den sich die Werbesendungen richtete, vorwiegend aus älte-\n\nren Personen mit geringem Bildungsniveau bestand, die für die bezeichneten, \n\nGroßzügigkeit und Kundenfreundlichkeit vortäuschenden Werbeaussagen be-\n\nsonders empfänglich waren (zur Maßgeblichkeit der von der Werbung konkret \n\nangesprochenen Zielgruppe für das Verbraucherleitbild vgl. nur Köhler in He-\n\nfermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 1 Rdn. 20, 27 m.w.N.). Die Werbesendungen \n\nwaren darauf angelegt, diesen Personen den Eindruck zu vermitteln, der jewei-\n\nlige Empfänger sei gegenüber anderen Warenbestellern privilegiert (vgl. BGH \n\nNJW 2002, 3415, 3416). \n\n49 \n\ndd) Die Annahme des Landgerichts, dass sich die Angaben nicht auf per-\n\nsönliche Verhältnisse, Eigenschaften oder Motive des Werbenden, sondern auf \n\ngeschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 UWG aF bezogen, ent-\n\nspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 389, 392; BGH NJW 2002, \n\n3415, 3416; Kempf/Schilling wistra 2007, 41, 45). Daher wirkt sich hier nicht \n\naus, dass der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in § 16 Abs. 1 UWG nF \n\nnicht übernommen hat (vgl. hierzu einerseits Bornkamm aaO § 16 Rdn. 8; an-\n\ndererseits Diemer aaO Rdn. 19, 39 ff.). \n\n50 \n\nee) Entgegen der in den Revisionen der Angeklagten G. und S. \n\ngeäußerten Auffassung fehlt es ebenso wenig an einem Zusammenhang zwi-\n\nschen den unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben in den Werbe-\n\nsendungen und den (Waren-)Angeboten. \n\n51 \n\n(1) Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen Werbung und be-\n\nworbener Ware oder Leistung ist zwar im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich \n\nniedergelegt, ergibt sich aber aus der Voraussetzung in § 4 Abs. 1 UWG aF und \n\n§ 16 Abs. 1 UWG nF, dass der Täter in der Absicht handelt, den Anschein eines \n\nbesonders günstigen Angebots hervorzurufen (vgl. nur Rengier in Fezer, UWG \n\n§ 16 Rdn. 98). Ein solcher Zusammenhang ist unzweifelhaft gegeben, wenn im \n\nSinne eines rechtlichen Zusammenhangs der in der Werbeaussage verspro-\n\nchene Vorteil vom beabsichtigten Erwerbsgeschäft abhängig gemacht wird, so \n\ndass eine Kopplung der – vermeintlichen – Vorteilserlangung an die Bestellung \n\nder beworbenen Ware bzw. an die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung \n\nvorliegt (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416: \"im Sinne einer vertraglichen Gegen-\n\nleistung\"; ferner zur Wettbewerbswidrigkeit BGHZ 147, 296, 302 [Gewinn-\n\nZertifikate]; 151, 84 [Kopplungsangebot I]; BGH WRP 2002, 1259 [Kopplungs-\n\nangebot II]). In dieser Fallkonstellation versteht sich von selbst, dass das Ange-\n\nbot des Werbenden neben der Ware oder Leistung auch den weiteren Vorteil \n\numfasst. Der Kunde, der eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis \n\nkauft, erwirbt dann nicht nur diese Ware, sondern etwa auch eine Gewinnchan-\n\nce. Ob die Anwendung von § 4 Abs. 1 UWG aF und § 16 UWG nF insoweit auf \n\ndiese Fallkonstellation beschränkt ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in der \n\nsog. \"Kaffeefahrtenentscheidung\" ausdrücklich offen gelassen; freilich hat er \n\nzugleich Gründe dafür erörtert, dass auch ein sog. wirtschaftlicher Zusammen-\n\nhang ausreichen könnte (BGH NJW aaO unter kritischer Bewertung von OLG \n\nHamm WRP 1963, 176; OLG Köln MDR 1964, 1028). Denn der Unternehmer \n\nsetzt die Anpreisung der weiteren geldwerten Vorteile als Werbemaßnahme zur \n\nFörderung seines Absatzes ein, aus deren Erlös wiederum die Kosten der Wer-\n\nbung zu finanzieren sind (BGH NJW aaO). \n\n52 \n\nFür Fälle der vorliegenden Art entscheidet der Senat die Rechtsfrage \n\nnunmehr dahin, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht zwingend erforder-\n\nlich ist, es also keiner strikt auf das beabsichtigte Erwerbsgeschäft bezogenen \n\nsachlichen Verknüpfung des angepriesenen Vorteils bedarf (ebenso Brammsen \n\nin MünchKomm-UWG § 16 Rdn. 44; a.A. Rengier aaO Rdn. 98 ff.; Rose wistra \n\n2002, 370, 374 [mit – unzutreffendem – Hinweis auf BGHSt 36, 389]). Eine sol-\n\nche Einschränkung des Tatbestands der strafbaren Werbung läge bereits nach \n\ndem Gesetzeswortlaut fern, der lediglich an den beabsichtigten Anschein der \n\nGünstigkeit des Angebots anknüpft. Der Gesetzeswortlaut legt vielmehr nahe, \n\ndass jeder – vermeintliche – Vorteil genügt, der das Angebot in einem beson-\n\nders günstigen Licht erscheinen lassen soll (vgl. Bornkamm aaO § 16 Rdn. 17). \n\nVon Bedeutung ist in Fällen der vorliegenden Art insoweit nur, ob der angeprie-\n\nsene geldwerte Vorteil mit der Ware oder Leistung als einheitliches Angebot zu \n\nqualifizieren ist. Aber auch nach dem Gesetzeszweck ist eine weitergehende \n\nEinschränkung des Anwendungsbereichs nicht gerechtfertigt. Denn Schutz-\n\nzweck des § 4 Abs. 1 UWG aF und des § 16 Abs. 1 UWG nF ist in erster Linie \n\nder Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll vor zweckverfehltem und – im \n\nVorfeld der Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB – vermögensschädigendem \n\nMitteleinsatz bewahrt werden (vgl. Bornkamm aaO § 16 Rdn. 2; Piper in Pi-\n\nper/Ohly, UWG 4. Aufl. § 16 Rdn. 4); nur wenn er seine Entscheidung auf zu-\n\ntreffender Tatsachengrundlage treffen kann, wird er auch seiner marktregulie-\n\nrenden Funktion gerecht (vgl. Alexander WRP 2004, 407, 411). Vor dem Hin-\n\ntergrund dieses Schutzzwecks ist nicht ersichtlich, warum gerade die Fälle aus \n\ndem Anwendungsbereich der Strafnorm ausgenommen werden sollten, in de-\n\nnen mit bewusst undurchsichtig gehaltenen Paketen aus Waren bzw. Leistun-\n\ngen und sonstigen tatsächlich nicht vorhandenen Vorteilen geworben wird. Un-\n\nter Schutzzweckgesichtspunkten scheint in diesen Fällen vielmehr die Gefahr \n\nfür die Dispositionsfreiheit der Verbraucher hoch. \n\n53 \n\nFür die Frage, ob ein einheitliches Angebot gegeben ist, ist maßgeblich \n\nder – vom Täter intendierte – Gesamteindruck der Werbeaussage auf die Ad-\n\nressaten. Dieser Maßstab ist im Übrigen auch für den die Irreführung regelnden \n\nzivilrechtlichen Tatbestand des § 5 Abs. 1 UWG anerkannt (vgl. nur Bornkamm \n\naaO § 5 Rdn. 2.90 m. umfangreichen Nachw. aus der Rspr.). Dabei kommt es \n\nim Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhangs entscheidend darauf an, dass \n\nnach den Vorstellungen des Täters (\"Absicht\") die Entscheidung des Adressa-\n\nten für das Erwerbsgeschäft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von dem \n\nangepriesenen geldwerten Vorteil beeinflusst wird. Es liegt nahe, dass ein Inte-\n\nressent einen Gewinnvorteil oder ein Geschenkversprechen mit dem Warenan-\n\ngebot zusammen sehen und insgesamt von einem günstigen Angebot ausge-\n\nhen wird (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416). \n\n54 \n\n(2) Gemessen an den dargelegten Anforderungen hat das Landgericht \n\nden Zusammenhang zwischen Werbesendungen und zugleich angebotener \n\nWare rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n55 \n\nSoweit die Übersendung der ausgelobten Geschenke von einer Waren-\n\nbestellung mit einem Mindestbestellwert abhängig gemacht wurde, liegt bereits \n\nein rechtlicher Zusammenhang vor. Darauf, dass entsprechend dem Bestell-\n\nformular (\"Test-Anforderung\") die Kunden berechtigt waren, die Waren binnen \n\neiner näher bestimmten Frist zurückzusenden, kommt es nicht an. Denn auch \n\nmit der Vereinbarung eines Kaufs auf Probe – hier entgegen der Auslegungsre-\n\ngel des § 454 Abs. 1 Satz 2 BGB unter der auflösenden Bedingung der fristge-\n\nrechten Missbilligung – ist ein Kaufvertrag abgeschlossen (vgl. nur Weidenkaff \n\nin Palandt, BGB 67. Aufl. § 454 Rdn. 8). Damit standen mit der Warenbestel-\n\nlung Leistung und Gegenleistung bereits in einem synallagmatischen Aus-\n\ntauschverhältnis, an dem nach den vertraglichen Absprachen auch das Ge-\n\nschenkversprechen teilnahm. Die Möglichkeit der Kunden, nachträglich von ih-\n\nrem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen, ändert hieran nichts, zumal dies \n\nwiederum mit Kosten verbunden gewesen wäre. Gleiches gilt erst recht für das \n\nbei Fernabsatzverträgen wie hier bestehende Widerrufs- und/oder Rückgabe-\n\nrecht (vgl. § 312d BGB). \n\n56 \n\nIm Übrigen hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines wirtschaft-\n\nlichen Zusammenhangs angenommen. Nach dem Gesamteindruck der Werbe-\n\nsendungen zielte die Absicht der Angeklagten darauf ab, dass die Empfänger \n\ndie Gewinnmitteilungen in Verbindung mit den Warenkatalogen sehen und ins-\n\ngesamt von einem günstigen Angebot ausgehen. Die angepriesenen Gewinne \n\nwaren somit Teil des einheitlichen Gesamtangebots. Die enge Verbindung von \n\nWerbesendungen und Katalogangebot zeigt sich auch darin, dass beides zu-\n\nsammen verschickt wurde. Die personalisierten Werbesendungen waren darauf \n\nausgerichtet, dass sich der Empfänger gegenüber anderen Warenbestellern pri-\n\nvilegiert fühlen sollte. Ihre Gestaltung erfolgte deshalb in der Weise, dass für \n\nden Empfänger der Eindruck entstehen sollte, schon begünstigt worden zu sein; \n\nvor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für \n\nsein Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese. Dieser Zusammenhang wird \n\netwa besonders deutlich, wenn nach der Ankündigung einer \"Gewinnauszah-\n\nlung 5.800,- €\" der Empfänger darum gebeten wird, anlässlich der Rücksen-\n\ndung des unterschriebenen \"Auszahlungsbelegs\" das Versandhandelsunter-\n\nnehmen \"in diesem Zusammenhang auch wieder einmal mit einer kleinen Be-\n\nstellung (zu) beauftragen\" (UA S. 51). In diesem Sinne suggerierte die Werbung \n\nKundenfreundlichkeit und Großzügigkeit. Allein zu diesem Zweck setzten die \n\nAngeklagten die aufwendig gestalteten und sehr kostenintensiven Werbesen-\n\ndungen ein. Auch die Angeklagten gingen davon aus, der Warenabsatz werde \n\ndurch die Gewinnmitteilungen gefördert und gerade der von den Angeklagten \n\nbetriebene Versandhandel mit den betreffenden Kataloglinien sei von derartigen \n\nWerbemaßnahmen abhängig. Besonders prägnant brachten dies die Angeklag-\n\nten G. und D. zum Ausdruck, indem sie – einer Notiz über eine Bespre-\n\nchung zufolge – \"verdeutlicht(en), dass dieses Geschäft im Wesentlichen ohne \n\nGewinnspiele nicht läuft\" (UA S. 122). Die durch das Gesamtangebot bewirkte \n\nUmsatzsteigerung war Beweggrund ihres Tuns (UA S. 127). \n\n57 \n\nb) Ein von sämtlichen Angeklagten mit ihren Revisionen geltend gemach-\n\nter unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) liegt nicht vor. Der Senat \n\nkann dem Landgericht auch nicht darin folgen, dass die Angeklagten G. \n\nund D. überhaupt in einem, wenngleich vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 \n\nSatz 2 StGB) gehandelt hätten; freilich sind diese Angeklagten hierdurch nicht \n\nbeschwert. Die rechtsirrigen Vorstellungen der drei Angeklagten erweisen sich \n\nim Kern lediglich als Fehleinschätzung, sich den für wettbewerbswidrige Wer-\n\nbemaßnahmen vorgesehenen Rechtsfolgen entziehen zu können. \n\n58 \n\nEin Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB liegt nicht schon dann vor, \n\nwenn der Täter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der \n\nAnwendbarkeit eines Strafgesetzes hat. Dies ergibt sich schon aus dem Wort-\n\nlaut des § 17 Satz 1 StGB (\"Fehlt dem Täter … die Einsicht, Unrecht zu tun\"; \n\nvgl. BGHSt 45, 97, 100 f.). Für die Unrechtseinsicht ist bereits ausreichend das \n\nBewusstsein eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung (BGHR StGB § 17 Un-\n\nrechtsbewusstsein 1; Bornkamm aaO § 16 Rdn. 19). In einem Verbotsirrtum \n\nhandelt ein Täter also nur dann, wenn ihm die Einsicht fehlt, dass sein Tun ge-\n\ngen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt (Fischer, \n\nStGB 55. Aufl. § 17 Rdn. 3 m.w.N.). Ob der Täter glaubt, straf-, öffentlich- oder \n\nzivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeu-\n\ntung (Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 17 \n\nRdn. 5; vgl. auch – zur irrigen Annahme einer Ordnungswidrigkeit anstelle einer \n\nStraftat – BGHSt 11, 263, 266; BGHR aaO). \n\n59 \n\nDie Angeklagten rechneten – auch nach eigenen Angaben des Ange-\n\nklagten S. (vgl. UA S. 98) – damit, dass die Werbemaßnahmen wettbe-\n\nwerbsrechtlich unzulässig waren, also gegen verbindliches Recht verstießen. \n\nGerade die Umstrukturierungen des Versandhandelsunternehmens dienten da-\n\nzu, sich der aus den Wettbewerbsverstößen gezogenen Vorteile zu versichern \n\nund sich den Folgen zu entziehen. Dies gilt gleichermaßen für Beanstandungen \n\nvon Wettbewerbs- und Verbraucherschützern wie für zivilrechtliche Ansprüche \n\nvon Verbrauchern. Dass \"bestehende Kataloglinien ausländischen Gesellschaf-\n\nten ohne Gegenleistung (!) überlassen\" wurden, war \"eine konsequente Fort-\n\nsetzung der vom Angeklagten G. praktizierten Strategie …, den in \n\nDeutschland betriebenen Versandhandel mit wettbewerbswidriger Werbung zu \n\nfördern\" (UA S. 116). Weil sich die Angeklagten nach alledem der Normwidrig-\n\nkeit ihres Verhaltens in Bezug auf die durch § 4 Abs. 1 UWG aF und § 16 \n\nAbs. 1 UWG nF geschützten Rechtsgüter bewusst waren, ist es von vornherein \n\nohne Belang, dass sie davon ausgingen, dies habe keine strafrechtlichen Kon-\n\nsequenzen, sondern könne \"nur\" zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, denen \n\nsie erfolgreich entgehen könnten. \n\n60 \n\nc) Die Bewertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten als Mittäter \n\nim Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend \n\nhat es auch die Anzahl der Taten für jeden Angeklagten nach der Art seiner \n\nTatbeiträge beurteilt. \n\n61 \n\nDer Angeklagte G. war dementsprechend nur wegen sechs tat-\n\nmehrheitlich begangenen Taten zu verurteilen, weil er an der Konzeption der \n\neinzelnen 66 Werbesendungen nicht beteiligt war, seine Beiträge vielmehr im \n\nVorfeld der Einzeltaten beging, indem er jeweils die Gründung bzw. Nutzung \n\nder sechs ausländischen Gesellschaften veranlasste. Die Einzeltaten sind dem \n\nAngeklagten G. zwar als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen \n\n(BGH NStZ-RR 2004, 352; Fischer aaO vor § 52 Rdn. 35). Gemäß § 260 Abs. 4 \n\nSatz 5 StPO sieht der Senat jedoch aufgrund des Gebots der Klarheit und Ver-\n\nständlichkeit der Urteilsformel davon ab, diese entsprechend zu ergänzen (vgl. \n\nBGH NJW 2007, 2864, 2867 m.w.N.; Beschl. vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07 \n\n– Rdn. 11). \n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ist auch der Ausspruch über den (Wertersatz-)Verfall. \n\nDas Landgericht hat angenommen, dass die drei Angeklagten folgende \n\nBeträge \"für\" die Taten erlangten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB): der Ange-\n\nklagte G. 244.467,- €, der Angeklagte D. 100.853,- € und der Angeklag-\n\nte S. 58.700,- €. Gegen die Bewertung der jeweiligen Vermögensmehrung \n\nals Tatentgelt und deren Bemessung gemäß § 73b StGB – anhand eines An-\n\nteils von 38% des auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumens be-\n\nzogen auf das Bestellvolumen sämtlicher im nämlichen Zeitraum verschickter \n\nWerbesendungen – ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. \n\n62 \n\n63 \n\n64 \n\n65 \n\nAnlass zu näheren Ausführungen bestehen nur hinsichtlich des Ange-\n\nklagten G. : \n\nEntgegen der Auffassung dieses Beschwerführers genügen die Schilde-\n\nrung der Überweisung von 1 Mio. SFr. aus dem Vermögen der I. an \n\nihn, die von seinem Bruder Gi. Ende Dezember 2003 veranlasst \n\nwurde (UA S. 137, 146), und die Bezeichnung eines Anteils als Tatentgelt (UA \n\nS. 153, 155), um dem Senat die Prüfung des Merkmals \"für die Tat\" in § 73 \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB zu ermöglichen. Die Sachdarstellung erschöpft sich inso-\n\nweit nicht bloß in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder in der Umschrei-\n\nbung mit einem gleichbedeutenden Wort oder einer allgemeinen Redewendung \n\n(hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 11; Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 32). Aus der – \"nach dem Ergebnis \n\nder Beweisaufnahme\" (UA S. 154) vorgenommenen – Bewertung als (Tat-)Ent-\n\ngelt ergibt sich hinreichend, dass es sich bei dem überwiesenen Gesamtbetrag \n\num eine Gegenleistung für die im Urteil im Einzelnen festgestellte Tätigkeit zu-\n\ngunsten der I. handelte, was sich nach der Interessenlage auch gera-\n\ndezu aufdrängt. Ein Anteil dieser Gegenleistung entfällt dabei eo ipso auf das \n\nVersandhandelsgeschäft, das die der Verurteilung zugrunde liegenden Werbe-\n\nsendungen betraf, und ist damit Tatentgelt. Wie hoch das Landgericht diesen \n\nAnteil – hier 38% – bemisst, ist hingegen eine Frage des § 73b StGB. Darauf, \n\nob der Bruder des Angeklagten G. an den strafbaren Handlungen beteiligt \n\nwar oder davon Kenntnis hatte, kommt es nach alledem nicht an. \n\n66 \n\nDie Revision des Angeklagten G. stellt indessen an die gebotene \n\nSachdarstellung im Urteil überzogene Anforderungen. Insbesondere ist nicht \n\ndeswegen ein Rechtsfehler gegeben, weil nicht (\"nicht einmal\") festgestellt ist, \n\n\"ob und ggf. inwieweit Gi. in die verfahrensgegenständlichen Ta-\n\nten involviert war und von den Einzelheiten hinsichtlich dieser Taten Kenntnis \n\nhatte\". Auch ist es unschädlich, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, ob der \n\nBruder des Angeklagten die Überweisung mit der \"Zweckbestimmung\" versah, \n\ndass \"es sich um eine Zahlung 'als Tatentgelt für die verurteilten Taten' handle\" \n\n(S. 68 des Schriftsatzes vom 7. September 2007). \n\n67 \n\nDa der Angeklagte G. den für verfallen erklärten Betrag somit als \n\nTatentgelt erhielt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Über-\n\nweisung aus Geldern erfolgte, die von der F. über die O. an die I. \n\n weitergeleitet wurden, inwieweit also die Voraussetzungen des § 73 \n\nAbs. 3 StGB für die I. vorliegen. Für den Verfall des für die Tat Erlang-\n\nten gilt der Vorrang von Ansprüchen Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nregelmäßig – wie auch hier – nicht (vgl. Fischer aaO § 73 Rdn. 17). \n\n68 \n\n3. Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch, wie der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. August 2007 zutreffend \n\ndargelegt hat. \n\n69 \n\nErgänzend bemerkt der Senat, dass die vom Angeklagten G. im Zu-\n\nsammenhang mit einem Verbotsirrtum erhobenen Verfahrensrügen nach dem \n\noben unter II 1 b Gesagten ohnehin von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz \n\nausgehen. Insbesondere kommt es für die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO \n\n(S. 440 ff. [Punkt D II] des Schriftsatzes vom 6. November 2006) nicht darauf \n\nan, ob für die in der Hauptverhandlung verlesene Mustereinstellungsverfügung \n\nder Staatsanwaltschaft Offenburg die irrige Annahme tragend war, entspre-\n\nchend dem in den Spielregeln niedergelegten Verfahren seien Gewinne auch \n\nausgezahlt worden. \n\nIV. \n\n70 \n\n71 \n\nRevision der Nebenbeteiligten I. : \n\nDie Revision der Nebenbeteiligten I. hat mit der Sachbeschwer-\n\nde Erfolg. Die Verfahrensrügen sind dagegen aus den vom Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet. \n\n72 \n\nZwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die I. \n\n habe nach § 73 Abs. 3 StGB durch die Taten 1.743.144,- € erlangt (nach-\n\nfolgend 1). Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch zu Recht, dass sich \n\ndas Urteil nicht hinreichend dazu verhält, inwieweit dem Wertersatzverfall, den \n\ndas Landgericht nur für einen Teilbetrag von 1.498.677,- € angeordnet hat, An-\n\nsprüche von Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (nach-\n\nfolgend 2). \n\n73 \n\n1. Die I. erlangte als Drittbegünstigte einen Gesamtbetrag von \n\n1.743.144,- € als weitergeleiteten Gewinn \"aus\" den Taten. Ob das Landgericht \n\ngehalten war, den Wertersatzverfall darüber hinaus auf einen – anteilig ver-\n\nschobenen – (Brutto-)Erlös zu erstrecken, ist im hiesigen Zusammenhang ohne \n\nBedeutung, weil die Beschwerdeführerin insoweit nicht beschwert ist. Gleiches \n\ngilt, soweit das Landgericht gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB den der I. \n\n zugeflossenen Gewinn um das an den Angeklagten G. gezahlte Tat-\n\nentgelt reduziert hat. \n\n74 \n\na) Dadurch, dass an Verbraucher Werbesendungen zusammen mit Wa-\n\nrenkatalogen verschickt wurden, waren zunächst die ausländischen Gesell-\n\nschaften begünstigt. Auf hypothetische Kausalverläufe dahin gehend, inwieweit \n\nEmpfänger Waren auch dann bestellt hätten, wenn ihnen die Kataloge ohne \n\n(strafbare) Werbesendungen zugegangen wären, kommt es dabei nicht an. Der \n\nWert des Erlangten floss – jeweils anteilig – anschließend der O. und \n\nschließlich der I. zu. \n\n75 \n\n§ 73 Abs. 3 StGB ist schon deswegen auf das von den ausländischen \n\nGesellschaften, der O. und der I. Erlangte anwendbar, weil die An-\n\ngeklagten als Verantwortliche der zur I. -Gruppe gehörenden Gesell-\n\nschaften auch in deren Interesse handelten und diese vorgefasster Absicht ent-\n\nsprechend aus den Taten – jedenfalls vorübergehend – bereichert wurden. \n\nWerden nämlich Organe, Vertreter oder Beauftragte (§ 14 StGB) oder sonstige \n\nAngehörige einer Organisation gerade mit dem Ziel tätig, dass bei dieser infolge \n\nder Tat eine Vermögensmehrung eintritt, ist die Organisation im Erfolgsfall \n\nDrittbegünstigte (sog. Vertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245). \n\n76 \n\nDass die Vermögensmehrung bei der O. und der I. nicht un-\n\nmittelbar durch die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten erfolgte, sondern \n\nerst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte, hindert die \n\nAnwendung des § 73 Abs. 3 StGB nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist \n\ninsoweit ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbegünstigten be-\n\nstehender Bereicherungszusammenhang (vgl. BGH aaO 244). Dieser ist durch \n\ndas Zurechnungsverhältnis der Angeklagten zur O. und zur I. gege-\n\nben; gerade für Straftaten im Interesse von Unternehmen ist es nicht untypisch, \n\ndass dadurch erst komplexe Geldkreisläufe in Gang gesetzt werden (vgl. BGH \n\naaO 246). Deshalb wäre es rechtlich auch ohne Bedeutung, wenn – was nahe \n\nliegt – die Zahlungen an die O. zur Erfüllung von zwischen dieser und den \n\nausländischen Gesellschaften geschlossenen Dienstleistungsverträgen erfolgt \n\nwären. \n\n77 \n\nNach alledem kommt es auch nicht darauf an, ob hinsichtlich der O. \n\nund der I. nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien \n\n– wie das Landgericht angenommen hat – jeweils auch ein sog. Verschiebungs-\n\nfall (vgl. BGH aaO 246) gegeben ist. \n\n78 \n\nb) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, die O. \n\nhabe den von ihr erzielten Gewinn, den es rechtsfehlerfrei mit 1.743.144,- € be-\n\nrechnet hat, unverkürzt an die I. weitergeleitet. \n\n79 \n\naa) Als Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend die auf die abge-\n\nurteilten Taten entfallenden Bruttoeinnahmen der O. (32.643.155,- €) ge-\n\nschätzt (§ 73b StGB). Insoweit hat es das Bestellvolumen aus den abgeurteilten \n\nTaten (68.006.573,- €) um Forderungsausfälle und Retouren (20%) bereinigt; \n\nanschließend hat es den Anteil (60%) errechnet, der von den eingegangenen \n\nKundengeldern auf verschiedene Weise auf Konten der O. transferiert wurde \n\n(UA S. 143). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. \n\n80 \n\nbb) Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass – nur – \"der \n\nvon der O. aus dem 'Fullfillment' der verfahrensgegenständlichen Mailings \n\nresultierende Gewinn in voller Höhe an die I. weiterverschoben wurde\" \n\n(UA S. 149 f.). \n\n81 \n\nDie Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ein Urteil ist nur \n\ndann aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa \n\ndann der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie \n\ngegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn sie \n\nauf einer fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes beruht (vgl. nur Senats-\n\nurt. vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 – Rdn. 41 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die \n\nBeweiswürdigung aber auch dann, wenn sich die Schlussfolgerung so sehr von \n\neiner festen Tatsachengrundlage entfernt, dass sie sich als eine bloße Vermu-\n\ntung erweist (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, 34; Vermutung \n\n11, jew. m.w.N.). \n\n82 \n\nEin Fehler bei der Beweiswürdigung liegt hier nicht vor. Insbesondere be-\n\nruht die Überzeugung des Landgerichts auf einer ausreichend tragfähigen Tat-\n\nsachengrundlage. Als Indizien dafür, dass der Gewinn der I. vorge-\n\nfasster Absicht entsprechend zufloss, hat das Landgericht auf folgende Um-\n\nstände heranziehen dürfen, die im Urteil näher ausgeführt sind: Die I. \n\nhielt ursprünglich sämtliche Geschäftsanteile der O. . Sie zog als Gesellschaf-\n\nterin \"den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Versandhandelsgeschäft und der \n\nO. \" (UA S. 115). Der Angeklagte G. , der \"an oberster Stelle\" stand (UA \n\nS. 116), handelte bei seinen für das Versandhandelgeschäft der zur I. -\n\nGruppe gehörenden Unternehmen und für die unlauteren Werbemaßnahmen \n\ngrundlegenden Entscheidungen dementsprechend \"nach Sachlage im Interesse \n\nder I. \" (UA S. 110). Rechtsfehlerfrei ist im Urteil auch dargelegt, dass \n\nder unverkürzten Weiterleitung des Gewinns nicht die als Darlehen bezeichnete \n\nVereinbarung entgegensteht. Denn gerade aufgrund der im Jahr 1999 be-\n\nschlossenen Gewinnausschüttung in Höhe von mindestens 16 Mio. DM, die der \n\nVereinbarung zugrunde lag, für die der O. aber liquide Mittel fehlten (UA \n\nS. 151), liegt es nahe, dass Gewinne nicht dauerhaft bei der O. verbleiben, \n\nsondern der \"Muttergesellschaft\" zufließen sollten. Das hat auch das Landge-\n\nricht im Blick gehabt, zumal auch die der O. Kredit gewährende Volksbank \n\n diese vertraglichen Regelungen nicht anerkannte. \n\n83 \n\nInfolgedessen ist für die Annahme, in dem Gesamtbetrag von ca. \n\n2,3 Mio. €, den die O. aus eigenen Mitteln an die I. leistete, sei ihr \n\nGewinn aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Werbesendungen allen-\n\nfalls quotenmäßig – nämlich im Verhältnis zum sonstigen Gewinn – enthalten, \n\nentgegen der in den Revisionen der Beschwerdeführerin und des Beschwerde-\n\nführers G. geäußerten Auffassung kein Raum. \n\n84 \n\ncc) Den an die I. weitergeleiteten Gewinn hat das Landgericht \n\nrechtsfehlerfrei auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2003 auf insgesamt \n\n1.743.144,- € geschätzt (§ 73b StGB). \n\n85 \n\n2. Das Urteil weist aber einen die Beschwerdeführerin belastenden \n\nRechtsfehler auf, weil es sich nicht hinreichend dazu verhält, inwieweit dem \n\nWertersatzverfall zivilrechtliche Ansprüche von Verletzten im Sinne von § 73 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. \n\n86 \n\nDer Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch ge-\n\ngenüber einem Drittbegünstigten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 109; Nack GA \n\n2003, 879, 882 m.w.N.). Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht \n\nnach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen, dass eine – noch – unbekannte \n\nVielzahl von Personen geschädigt wurde oder dass Ansprüche tatsächlich nicht \n\ngeltend gemacht werden; für den Ausschluss kommt es auf die rechtliche Exis-\n\ntenz der Ansprüche an (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 18 m.w.N.). Das \n\nbisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung der Geltendmachung sol-\n\ncher Ansprüche ermöglichen also die Verfallsanordnung nicht (BGH NStZ-RR \n\n2007, 110). Vielmehr bleibt sie nur möglich, wenn die Verletzten auf die Gel-\n\ntendmachung wirksam verzichtet haben oder die Ansprüche verjährt sind (BGH \n\nNStZ 2006, 621, 623; Fischer aaO Rdn. 19). \n\n87 \n\nZutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass auf-\n\ngrund der der Verurteilung zugrunde liegenden Werbesendungen Schadens-\n\nersatzansprüche von Kunden auch ihr gegenüber aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver-\n\nbindung mit § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 Abs. 1 UWG aF nahe liegen. Für den \n\nalten wie für den neuen Straftatbestand der strafbaren Werbung ist die Eigen-\n\nschaft als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. \n\nBTDrucks. 15/1487 S. 22; Alexander WRP 2004, 407, 420; Bornkamm in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm UWG 26. Aufl. § 16 Rdn. 29; Brammsen in Münch-\n\nKomm-UWG § 16 Rdn. 12; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO Einl. \n\nRdn. 7.5; Piper in Piper/Ohly, UWG 4. Aufl., § 16 Rdn. 4, 27; a.A. Dreyer in Har-\n\nte/Henning, UWG § 16 Rdn. 22). Zwar wird der Schutzgesetzcharakter der Be-\n\nstimmungen des UWG zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen allgemein verneint, \n\nweil sie sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der An-\n\nspruchsgrundlagen abschließend sind. Anderes gilt jedoch für die Strafbestim-\n\nmungen, da diese keine – abschließende – Regelung der zivilrechtlichen \n\nRechtsfolgen enthalten (BTDrucks. aaO). Anspruchsgegner eines solchen \n\nSchadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 \n\nAbs. 1 UWG nF bzw. § 4 Abs. 1 UWG aF wäre auch die I. , in deren In-\n\nteresse die Angeklagten letztlich tätig waren und die den wirtschaftlichen Nut-\n\nzen aus dem Versandhandelsgeschäft zog. Die zivilrechtliche Zurechnung des \n\nVerhaltens – jedenfalls des Angeklagten G. – folgt dabei den Grundsätzen \n\nder Organhaftung analog § 31 BGB (vgl. Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB \n\n67. Aufl. § 31 Rdn. 5 f.). \n\n88 \n\nDie durch die abgeurteilten Taten irre geführten Kunden könnten mit die-\n\nsem Anspruch Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug \n\ngegen Rückübereignung der Ware verlangen. Grundsätzlich richtet sich der \n\nSchadensersatzanspruch auf das negative Interesse. Der Verletzte ist also so \n\nzu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde (§ 249 Abs. 1 \n\nBGB), auch dann, wenn der Schaden im Abschluss eines Vertrages – etwa \n\ndurch arglistiges Verleiten hierzu – besteht. Liegt ein wirksamer Vertrag vor, \n\nkann der Verletzte Befreiung von der Verbindlichkeit und damit auch dessen \n\nRückabwicklung verlangen; dies gilt unabhängig davon, ob er die Unwirksam-\n\nkeit durch Ausübung eines Gestaltungsrechts – wie hier gegebenenfalls durch \n\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB – herbeiführen könn-\n\nte (vgl. Sprau in Palandt aaO vor § 823 Rdn. 17). \n\n89 \n\nDer Senat kann anhand der Urteilsfeststellungen nicht beurteilen, inwie-\n\nweit Ansprüche der Kunden verjährt sein könnten. Die Verjährung des An-\n\nspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG nF bzw. § 4 \n\nAbs. 1 UWG aF richtet sich nach § 195 BGB, nicht nach § 11 UWG nF bzw. \n\n§ 21 UWG aF (Alexander WRP 2004, 407, 420). Die Verjährungsfrist beträgt \n\ndamit drei Jahre und beginnt grundsätzlich gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem \n\nSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von \n\nden anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners \n\nKenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Maßgeblich \n\nfür den Verjährungsbeginn ist hier also nicht nur der Zeitpunkt der Kaufpreis-\n\nzahlung durch die Kunden, vielmehr auch ihre Kenntnis oder grob fahrlässige \n\nUnkenntnis von der Unwahrheit der Angaben in den Werbesendungen sowie \n\nvon den Umständen, welche den Anspruch gerade gegen die I. be-\n\ngründen. Deswegen ist es alles andere als sicher, dass hinsichtlich der Scha-\n\ndensersatzansprüche von Kunden bereits Verjährung eingetreten ist; erst recht \n\ngilt dies für den revisionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen \n\nUrteilsverkündung. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass in einer \n\nneuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen – auch unter Anwen-\n\ndung des § 73b StGB – getroffen werden können. \n\n90 \n\n91 \n\nV. \n\nRevision der Nebenbeteiligten P. : \n\nDie Revision der Nebenbeteiligten P. bleibt erfolglos. Die \n\nWirtschaftsstrafkammer hat ohne sachlichen Rechtsfehler gegen die P. \n\n den Wertersatzverfall in Höhe von 671.136,- € angeordnet, weil diese \n\naus der \"Vermietung\" der Adressdaten der ausländischen Gesellschaften, die \n\ndurch die strafbaren Werbemaßnahmen gewonnen wurden, entsprechende \n\n– anteilige – Einnahmen erzielte. \n\n92 \n\nAus der Tat erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle \n\nVermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des \n\nTatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. Fischer, StGB \n\n55. Aufl. § 73 Rdn. 10 m.w.N.). Die strafbare Werbung hatte zur Folge, dass \n\nVerbraucher, die für derartige Werbemaßnahmen empfänglich waren, Bestel-\n\nlungen aufgaben. Das Wissen um diese Kundendaten war damit anteilig aus \n\nden abgeurteilten Taten erlangt, worauf der Adressdatenbestand beruhte. Denn \n\ndurch die Verwaltung der Adressdaten wurde sichergestellt, dass die Daten \n\n– nur – derjenigen Empfänger gelöscht wurden, die für eine gewisse Zeit keine \n\nBestellungen aufgaben. \n\n93 \n\nDie Einnahmen aus der \"Vermietung\" der Adressdaten stellen Nutzungen \n\nim Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB dar. Zudem ist die P. Dritt-\n\nbegünstigte nach § 73 Abs. 3 StGB, da die \"Vermietung\" in ihrem Interesse auf \n\nAnweisung der für sie handelnden Angeklagten G. und D. erfolgte (sog. \n\nVertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245). Der P. ist kein (Mit-)Ver-\n\nschulden an den Werbemaßnahmen selbst zuzurechnen, so dass Ansprüche \n\nim Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind. Dass die Kammer \n\ndie Einnahmen, die anteilig auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Wer-\n\nbesendungen entfielen, gemäß § 73b StGB unter Zugrundelegung einer Quote \n\nvon 38% errechnet hat, ist nicht zu beanstanden. \n\n94 \n\n95 \n\nVI. \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft: \n\nDie – auf den Ausspruch über den Verfall beschränkten – Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\nWährend die gegen die Nebenbeteiligten O. , I. und 3 C V. ge-\n\nrichteten Revisionen jeweils mit der Sachbeschwerde durchdringen, sind die \n\n96 \n\n97 \n\nRevisionen unbegründet, soweit die drei Angeklagten und die Nebenbeteiligte \n\nP. betroffen sind. \n\n1. Zur Nebenbeteiligten O. : \n\nWas eine Verfallsanordnung gegen die O. anbelangt, kann der Senat \n\ndem Landgericht im Hinblick auf den Umfang des Erlangten schon nicht darin \n\nfolgen, dass Gegenstand des Wertersatzverfalls nur der (Netto-)Gewinn, nicht \n\nder (Brutto-)Umsatzerlös ist (nachfolgend a). Vor allem aber hat das Landge-\n\nricht von einer Verfallsanordnung aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung \n\ndes § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB abgesehen (nachfolgend b). \n\n98 \n\na) Das von der O. Erlangte umfasst nicht nur den von ihr erzielten Net-\n\ntogewinn, sondern die anteilig an sie weitergeleiteten Bruttoeinnahmen, die das \n\nLandgericht mit 32.643.155,- € berechnet hat. \n\n99 \n\naa) Die ausländischen Gesellschaften erhielten als Drittbegünstigte \"aus\" \n\nden Taten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB), also dadurch, dass an Verbraucher \n\nWerbesendungen zusammen mit Warenkatalogen verschickt wurden, unmittel-\n\nbar Warenbestellungen; deren Wert floss anteilig der O. zu. \n\n100 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist insoweit ein \"Wettbe-\n\nwerbsvorteil\", der zunächst nur in einer Chance auf Warenbestellungen bestan-\n\nden habe, kein tauglicher Anknüpfungspunkt für den Verfall. Eine solche Chan-\n\nce ist für den Begünstigten überhaupt nur in dem Umfang werthaltig, in dem \n\nEmpfänger auch tatsächlich Waren bestellen. Einen hiervon zu trennenden \n\nMarktwert hat eine solche Chance nicht. Darüber hinaus verwirklicht sich erst in \n\nden Vertragsschlüssen selbst die abstrakte Gefahr für die Dispositionsfreiheit \n\nder Verbraucher und die Marktaussichten von Mitbewerbern, deren Schutz die \n\nstrafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG aF und § 16 Abs. 1 UWG nF be-\n\nzweckt. Der 5. Strafsenat hat dementsprechend in einem Fall der Bestechung \n\nim geschäftlichen Verkehr als im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittel-\n\nbar erlangtes \"etwas\" die Auftragserteilung selbst, also den Vertragsschluss, \n\nangesehen, dagegen nicht schon die in der Manipulation des Vergabeverfah-\n\nrens bestehende Chance auf Auftragserteilung (so BGHSt 50, 299, 309 f. [\"Köl-\n\nner Müllskandal\"]; zustimmend Saliger NJW 2006, 3377, 3381; ablehnend Hohn \n\nwistra 2006, 321, 322). \n\n101 \n\nbb) Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Maßgabe des Brutto-\n\nprinzips zu bemessen. Hiernach sind Vermögenswerte, die der Täter oder Teil-\n\nnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer \n\nGesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwen-\n\ndungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; W. Schmidt in LK \n\n11. Aufl. § 73 Rdn. 18, jew. m.w.N.). Das gilt auch für den Drittbegünstigten im \n\nSinne von § 73 Abs. 3 StGB, zumal dann, wenn er Nutznießer der Tat ist \n\n(BGHSt aaO 374; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215). Bei der Umstellung auf das \n\nBruttoprinzip durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, \n\ndes Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I \n\n372) hat der Gesetzgeber unter anderem auf den Rechtsgedanken des § 817 \n\nSatz 2 BGB abgestellt, wonach das in ein verbotenes Geschäft Investierte un-\n\nwiederbringlich verloren sein müsse (BTDrucks. 12/899 S. 11; hierzu BGHSt \n\naaO 372). Dass das Bruttoprinzip sachgerecht ist, ergibt sich aus dem Präven-\n\ntionszweck des Verfalls: Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene le-\n\ndiglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat-\n\nbegehung für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als weitgehend risikolos \n\nerweisen. Den Drittbegünstigten soll das Bruttoprinzip veranlassen, zur Verhin-\n\nderung solcher Taten wirksame Kontrollmechanismen zu errichten oder auf-\n\nrechtzuerhalten (vgl. BGHSt aaO 374; ferner BGHSt 51, 65, 67; BGH NStZ-RR \n\n2004, 214, 215). \n\n102 \n\ncc) Aus den Taten erlangt wurden hier nicht nur die Warenbestellungen, \n\nalso die Vertragsschlüsse, die durch das Verschicken der Werbesendungen zu-\n\nsammen mit den Warenkatalogen kausal hervorgerufen wurden, sondern auch \n\ndie von den Kunden in Erfüllung der Kaufverträge geleisteten Zahlungen (zum \n\nKriterium der Unmittelbarkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 7. Juli 2007 \n\n– 2 BvR 527/06 – Rdn. 4). Insoweit besteht nach Auffassung des Senats hier \n\nkein sachlicher Grund, zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und \n\n\"dinglichem\" Erfüllungsgeschäft zu differenzieren. \n\n103 \n\nDer 5. Strafsenat hat freilich in einer anderen Fallgestaltung – einem Fall \n\nder Bestechung im geschäftlichen Verkehr – die Notwendigkeit einer derartigen \n\nDifferenzierung befürwortet (BGHSt 50, 299, 309 ff. [\"Kölner Müllskandal\"]): \n\nUnmittelbar aus einer solchen Tat erlange \"ein Werkunternehmer im Rahmen \n\nkorruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung \n\n– also den Vertragsschluss – selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn\" \n\n(BGH aaO 310). Anders als etwa bei Betäubungsmittelgeschäften oder Embar-\n\ngoverstößen sei bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafrechtlich \n\nbemakelt lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt sei, nicht dass er \n\nausgeführt werde. Der wirtschaftliche Wert des Auftrags bemesse sich dort vor-\n\nrangig nach dem zu erwartenden Gewinn (BGH aaO 310 f.). Erst wenn dieser \n\nermittelt worden sei, folge aus dem Bruttoprinzip, dass für den Vertragsschluss \n\ngetätigte Aufwendungen – wie insbesondere die Bestechungssumme – nicht \n\nweiter in Abzug gebracht werden könnten (BGH aaO 312; vgl. auch BGHSt 47, \n\n260, 269 f.). \n\n104 \n\nDie Rechtsprechung des 5. Strafsenats steht hier weder der Beurteilung \n\nentgegen, dass (auch) die Kaufpreiszahlungen (unmittelbar) aus den abgeurteil-\n\nten Taten erlangt sind, noch widerspricht sie der Bemessung des anteilig an die \n\nO. weitergeleiteten Taterlöses nach dem Bruttoprinzip: \n\n105 \n\nEine Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil die Durchführung der \n\nKaufverträge hier strafrechtlich bemakelt ist. Wenn es nämlich – wie bereits \n\noben unter III 1 a ee (1) ausgeführt – Schutzzweck von § 16 Abs. 1 UWG nF \n\nbzw. § 4 UWG aF ist, den Verbraucher vor zweckverfehltem und vermögens-\n\nschädigendem Mitteleinsatz zu bewahren, dann kann der Mitteleinsatz selbst \n\nnicht als in diesem Sinne strafrechtlich neutral beurteilt werden. Ohne das Ver-\n\nschicken der irreführenden Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalo-\n\ngen wäre es nicht zu Bestellungen und entsprechenden Kaufpreiszahlungen \n\nder Kunden gekommen. Anderes gilt für den vom 5. Strafsenat entschiedenen \n\nFall. Das Werk wäre nämlich auch ohne korruptive Manipulation der Auftrags-\n\nvergabe hergestellt worden, so dass ein Werklohn in jedem Fall hätte entrichtet \n\nwerden müssen. Der Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr \n\nnach § 299 Abs. 2 StGB schützt dementsprechend – unmittelbar nur – den frei-\n\nen Wettbewerb (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. vor § 298 Rdn. 6, § 299 Rdn. 2). \n\nDies könnte es rechtfertigen, lediglich einen \"Mehrerlös\", insbesondere soweit \n\ner über den regulär erzielbaren Werklohn hinausgeht, als das aus der Straftat \n\nErlangte zu bewerten. \n\n106 \n\nHinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des 5. Strafsenats das \n\nin Straftaten Investierte nicht verfallsmindernd berücksichtigt werden darf (vgl. \n\nBGHSt 50, 299, 310, 312). Der Gesetzgeber wollte gerade dessen unwieder-\n\nbringlichen Verlust anordnen (siehe oben unter bb). Die vom Landgericht vor-\n\ngenommene Berechnung des Gewinns der O. – anhand des Verhältnisses des \n\nim Jahresabschluss 2003 ausgewiesenen Betriebsgewinns zur Gesamtleistung \n\ndes Betriebes (siehe oben unter I 1 b) – dürfte jedoch dazu führen, dass die \n\nAufwendungen für strafbare Werbung unzulässigerweise den Verfallsbetrag \n\nschmälern würden. \n\n107 \n\nWäre das vom 5. Strafsenat genannte Kriterium der strafrechtlichen Be-\n\nmakelung gar dahin zu verstehen, dass die Ausführung eines Vertrags für sich \n\ngesehen strafbar sein müsse, könnte der Senat dieser Einschränkung nicht fol-\n\ngen. Das hätte nämlich zur Folge, dass bei \"Alltagsgeschäften\", etwa bei durch \n\nBetrug zustande gekommenen Verträgen über Dienstleistungen, über den Kauf \n\nvon Autos oder über Geldanlagen, die Rückgewinnungshilfe (vgl. § 111i in Ver-\n\nbindung mit § 111b Abs. 5 StPO) sachwidrig begrenzt wäre. Da in solchen Fäl-\n\nlen das Erfüllungsgeschäft als solches regelmäßig nicht verboten ist, wäre eine \n\nüber den Gewinn hinausgehende Rückgewinnungshilfe von vornherein ausge-\n\nschlossen. Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass auch in diesen \n\nFällen das Erlangte in vollem Umfang dem Verfall unterliegt. Dies hat der Ge-\n\nsetzgeber jedenfalls mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe \n\nund der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I \n\n2350) klargestellt. Ziel des Gesetzes war nach der Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs (BTDrucks. 16/700 S. 8) zu verhindern, dass \"Verbrechen sich \n\nlohnt\". Die Rückgewinnungshilfe sollte insbesondere auch bei den durch Betrug \n\nverursachten Massenschäden – also auch in Fällen, in denen die Ausführung \n\neines Vertrags für sich gesehen nicht strafbar ist – verbessert werden. Rückge-\n\nwinnungshilfe setzt aber voraus, dass der Verfall, auch soweit das Erlangte \n\nüber den Gewinn hinausgeht, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB überhaupt ange-\n\nordnet werden könnte. Wenn der Gesetzgeber danach für derartige Fallgestal-\n\ntungen die Rückgewinnungshilfe nicht nur ermöglichen, sondern sogar noch \n\nverbessern wollte, dann hat er damit zugleich entschieden, dass dem Verfall \n\ndas aus Erfüllungsgeschäften, die als solche nicht verboten sind, Erlangte – \n\nnach dem Bruttoprinzip – in voller Höhe unterliegt. \n\n108 \n\nAber auch unabhängig hiervon stößt die Rechtsprechung des 5. Strafse-\n\nnats, wenngleich es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, \n\nbeim Senat schon im rechtlichen Ausgangspunkt auf Bedenken. Sie bleibt näm-\n\nlich eine Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen die Ermittlung des \n\nWerts des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts durch Saldierung – also \n\ngleichsam nach dem Nettoprinzip – erfolgt, während sich nur der Wert des \n\n\"dinglichen\" Erfüllungsgeschäfts nach dem Bruttoprinzip richten soll (insoweit \n\nkrit. auch Hohn wistra 2006, 321, 322 f.; Saliger NJW 2006, 3377, 3381; Fischer \n\naaO § 73 Rdn. 11). Nach dem Bruttoprinzip wäre es vielmehr nahe liegend, \n\nauch beim schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft den Anspruch auf Leistung \n\n(auf den vereinbarten Werklohn) so zu bewerten, dass die Verpflichtung zur \n\nGegenleistung (zum Bau einer Restmüllverbrennungsanlage) unberücksichtigt \n\nbliebe. Des Weiteren ist das vom 5. Strafsenat vertretene enge Verständnis des \n\nUnmittelbarkeitskriteriums nicht ohne weiteres vereinbar mit der gesetzlichen \n\nSystematik von § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, aus der dieses Kriterium \n\nhergeleitet wird. § 73 Abs. 2 StGB erfasst als mittelbare Vermögenszuwächse \n\nausschließlich Nutzungen und Surrogate; die Bestimmung ist § 818 Abs. 1 BGB \n\nnachgebildet (W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 43). Dieser knüpft gerade \n\nan die Herausgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, also insbesondere die \n\n– nach gesetzlicher Wertung somit keineswegs mittelbare – \"dingliche\" \n\n(Rück-)Übertragung bei unwirksamem schuldrechtlichem Verpflichtungsge-\n\nschäft an. Es geht daher zu weit, wenn sich aus § 73 Abs. 2 StGB ergeben soll, \n\nvom Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sei nur ein vertraglicher \n\nAnspruch, nicht aber das zu seiner Erfüllung Geleistete erfasst. \n\n109 \n\nb) Die Beschwerdeführerin beanstandet weiterhin zu Recht, dass das \n\nLandgericht § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB mit der Begründung angewendet \n\nhat, dass die O. den Gewinn an die I. weiterleitete und über ihr \n\nVermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, so dass eine Verfallsanordnung \n\ndie Insolvenzmasse schmälern würde und diese – nach Einschätzung des \n\nLandgerichts – \"voraussichtlich\" nicht ausreichen wird, um alle Gläubiger zu be-\n\nfriedigen. \n\n110 \n\naa) Im Hinblick auf § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB ist der Abfluss des \n\nTaterlöses für sich gesehen regelmäßig unbeachtlich. Da die zur I. -\n\nGruppe gehörenden Gesellschaften von den Angeklagten vertreten wurden und \n\ndurch deren Taten erst komplexe Geldkreisläufe in diesem zusammenwirken-\n\nden Firmengeflecht in Gang gesetzt wurden (vgl. BGHSt 45, 235, 245 f.; siehe \n\noben IV 1 a), unterliegt bei jeder dieser Gesellschaften grundsätzlich das von \n\nihr Erlangte bzw. das an sie Weitergeleitete dem (Wertersatz-)Verfall. \n\n111 \n\nDie Unbeachtlichkeit des Abflusses des Taterlöses ergibt sich dabei aus \n\ndem Präventionszweck des Verfalls, der auf die Verhinderung gewinnorientier-\n\nter Straftaten gerichtet ist (vgl. BGHSt 51, 65, 72). Eine Auslegung der Vor-\n\nschriften über den Verfall, nach der die Tatbegehung unter finanziellen Ge-\n\nsichtspunkten weitgehend risikolos bleibt, genügt diesem Zweck nicht (vgl. hier-\n\nzu BGH aaO 67; ferner BGHSt 47, 369, 374; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215). \n\nDass der spätere Abfluss allein den Umfang der rechtlich gebotenen Erlösab-\n\nschöpfung nicht berührt, korrespondiert dabei mit dem gesetzgeberischen An-\n\nliegen, das mit der Einführung des Bruttoprinzips verbunden war (siehe oben \n\nunter a bb); dieses Anliegen darf mit Hilfe der Härteklausel des § 73c StGB \n\nnicht unterlaufen werden (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 7). \n\n112 \n\nIn der Höhe ist der Gesamtbetrag dessen, was tatsächlich abgeschöpft \n\nwerden kann, hier lediglich durch das von den Erstbegünstigten Erlangte, also \n\ndem Vermögenszufluss bei den ausländischen Gesellschaften begrenzt. Dieser \n\nBetrag entspricht dem auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumen \n\nabzüglich der Forderungsausfälle und Retouren (54.405.258,- €). Nahe liegt, \n\ndass in Fällen der Drittbegünstigung nach § 73 Abs. 3 StGB, in denen das Er-\n\nlangte weitergeleitet wurde, ohne dass dadurch erneut eine Straftat begangen \n\nwurde, – anders als in Fällen einer Handelskette beim unerlaubten Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 51, 65, 71 f.) – von Gesamtschuldner-\n\nschaft auszugehen ist, soweit die Verfallsanordnungen in der Summe über das \n\nvom Erstbegünstigten Erlangte hinausgehen. Dies bedarf hier jedoch keiner \n\nvertieften Erörterung. \n\n113 \n\nbb) Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB \n\nscheidet von vornherein aus, soweit und solange der Angeklagte oder Drittbe-\n\ngünstigte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem \"verfallbaren\" \n\nBetrag zurückbleibt. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vor-\n\nhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu der rechts-\n\nwidrigen Tat hat (BGH aaO 69 m.w.N.). Weist das Vermögen einen solchen \n\nBezug nicht auf, namentlich weil der Taterlös weitergeleitet wurde, bietet § 73c \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB in besonders gelagerten Einzelfällen einen hinreichenden \n\nSchutz (BGH aaO 70). Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den der Tat-\n\nrichter für den Rechtsbegriff der unbilligen Härte hat, kann dabei insbesondere \n\nins Gewicht fallen, dass ein Drittbegünstigter – anders als hier die O. über die \n\nfür sie verantwortlich Handelnden – gutgläubig ist (vgl. BGHSt 47, 369, 376; \n\nBGH NStZ-RR 2004, 214, 215; 2007, 109, 110; vgl. auch BGH, Urt. vom 3. Juli \n\n2003 – 1 StR 453/02 – Umdr. S. 45 f.: kein Absehen bei bewusst verfallsverei-\n\ntelnder Weitergabe von Vermögenswerten). \n\n114 \n\ncc) Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert die Anordnung \n\ndes Verfalls grundsätzlich nicht. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Fra-\n\nge, wie ein angeordneter Wertersatzverfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu \n\nbehandeln ist (vgl. BGHSt 50, 299, 312; Hohn wistra 2006, 321). Für die Er-\n\nmessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB maßgeblich ist da-\n\nher nicht schon die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst die Fest-\n\nstellung, dass die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung vorrangiger Forderun-\n\ngen ausreicht, somit kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Eine derartige \n\n– sichere – Feststellung fehlt im angefochtenen Urteil. Inwieweit im Einzelfall \n\nauch nachrangige Forderungen, etwa nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO solche auf \n\nRückgewähr kapitalersetzender Darlehen eines Gesellschafters, im Rahmen \n\ndes Ermessens Berücksichtigung finden könnten, braucht der Senat nicht zu \n\nentscheiden. \n\n115 \n\nDer 5. Strafsenat hat zwar die Angemessenheit des Absehens vom Ver-\n\n116 \n\n117 \n\nfall nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB unter anderem damit begründet, dass \n\nkein bleibender \"Gewinn\" erzielt wurde und sich die Verfallsbeteiligte in der In-\n\nsolvenz befand (so BGHSt 50, 299, 313). Eine Divergenz zu dieser Entschei-\n\ndung im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG besteht jedoch auch insoweit nicht, weil \n\ndort die Anwendung der Vorschrift – anders als hier – insbesondere auch auf \n\ndie Feststellung im tatrichterlichen Urteil gestützt worden ist, dass sich die Ver-\n\nfallsbeteiligte erheblichen Regressansprüchen konkret ausgesetzt sah. \n\n2. Zur Nebenbeteiligten I. : \n\nSoweit gegen die I. der Verfall von Wertersatz in Höhe von \n\n1.498.677,- € angeordnet worden ist, enthält das Urteil ebenfalls einen diese \n\nbegünstigenden Rechtsfehler. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar zu \n\nUnrecht, dass die Wirtschaftsstrafkammer den Gewinn von 1.743.177,- €, nicht \n\ndie Einnahmen von ca. 2,3 Mio. € als das Erlangte angesehen hat. Denn an-\n\nders als bei der O. entspricht allein dies – wie oben unter IV 1 b bb ausge-\n\nführt – den Urteilsfeststellungen, denen zufolge die I. den wirtschaftli-\n\nchen Nutzen aus dem Versandhandelsgeschäft und der O. ziehen sollte, so \n\ndass ihr lediglich der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben zufloss. Die Kammer \n\nhat jedoch rechtsfehlerhaft den weitergeleiteten Gewinn gemäß § 73c Abs. 1 \n\nSatz 2 Alt. 1 StGB um das an den Angeklagten G. gezahlte Tatentgelt von \n\n244.467,- € reduziert. Gemäß dem oben unter 1 b aa und bb Dargelegten ist im \n\nHinblick auf diese Vorschrift der – teilweise – Abfluss des Taterlöses für sich \n\ngesehen regelmäßig unbeachtlich. \n\n118 \n\n119 \n\n3. Zur Nebenbeteiligten 3 C V. : \n\nSoweit von einer Verfallsanordnung gegen die 3 C V. abgesehen \n\nworden ist, ist das Urteil rechtsfehlerhaft, da das Landgericht in zweifacher Hin-\n\nsicht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Auf die von der \n\nBeschwerdeführerin insoweit erhobene Aufklärungsrüge, das Landgericht habe \n\nnäher bestimmten Urkundsbeweis erheben und infolgedessen ergänzende \n\nFeststellungen zu Vereinbarungen und Geldflüssen zwischen der F. \n\nund der 3 C V. treffen müssen, kommt es daher nicht an. \n\n120 \n\nIm Urteil ist ausgeführt, dass zur Höhe der von der 3 C V. aus verfah-\n\nrensgegenständlicher Werbung erlangten Vermögensvorteile keine Feststellun-\n\ngen hätten getroffen werden können (UA S. 138). Des Weiteren sei der \"Wett-\n\nbewerbsvorteil\" letztlich an die I. verschoben und dort abgeschöpft \n\nworden, so dass § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden sei; \"weitere\" Vermö-\n\ngensvorteile seien indessen nicht feststellbar (UA S. 156). \n\n121 \n\nIm Ansatz zutreffend ist – nach dem oben unter IV 1 a Gesagten – die \n\nAnnahme, zunächst hätten die ausländischen Gesellschaften, damit auch die \n\n3 C V. als Drittbegünstigte, durch die mit den Warenkatalogen verschickten \n\nWerbesendungen etwas erlangt. Die – wenngleich knapp gehaltenen – Ausfüh-\n\nrungen zeigen jedoch zweierlei: \n\n122 \n\nZum einen hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Anordnung \n\ndes Wertersatzverfalls setze voraus, dass der Nettogewinn ermittelt werde. \n\nDarauf deutet zunächst die Verwendung des Bergriffs \"Vermögensvorteil\" im \n\nUrteil hin, der dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF entsprach, bevor \n\nder Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgeset-\n\nzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 \n\n(BGBl I 372) das Bruttoprinzip (\"etwas\") einführte. Darüber hinaus ist auch nicht \n\nersichtlich, aus welchen Gründen sich die auf die Vertragsschlüsse mit der 3 C \n\nV. entfallenden Bruttoeinnahmen – selbst unter Anwendung des § 73b \n\nStGB – nicht berechnen ließen. Das Landgericht hat neun unter der Firma 3 C \n\nV. verschickte strafbare Werbesendungen mit Aussendedatum und Aufla-\n\ngenstärke festgestellt (UA S. 25). Es spricht nichts dafür, dass der Umsatzerlös \n\nder 3 C V. nicht hätte – entsprechend der auch ansonsten verwendeten Be-\n\nrechnungsmethode (vgl. UA S. 142) – geschätzt werden können, zumal, wie \n\nsich aus der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt (S. 49 ff.), im \n\nRahmen der Anordnung eines dinglichen Arrests gemäß § 111b Abs. 2, § 111d \n\nStPO das auf diese neun Werbesendungen entfallende Bestellvolumen \n\n(8.888.981,81 €) ermittelt worden war. Auch dass die Zahlungen der Kunden \n\nauf Konten der F. \"umgeleitet\" wurden, um die Einnahmen dem Zugriff \n\nvon Gläubigern zu entziehen (UA S. 134), bedeutet nicht ohne weiteres, dass \n\nkeine Vermögensmehrung bei der 3 C V. eintrat. Vielmehr könnten dieser \n\n– was angesichts der Feststellungen nahe liegt – Zahlungsansprüche in Bezug \n\nauf die erfolgten Bestellungen zugestanden haben. \n\n123 \n\nZum anderen beruhen die Erwägungen wiederum auf einem unzutref-\n\nfenden rechtlichen Maßstab, was die Ermessensentscheidung nach § 73c \n\nAbs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB anbelangt. Wie bereits oben unter 1 b aa und bb aus-\n\ngeführt, steht die Weiterleitung des Gewinns an die I. der Verfallsan-\n\nordnung für sich gesehen regelmäßig nicht entgegen. \n\n124 \n\n125 \n\n4. Zum Angeklagten G. : \n\nDie gegen den Angeklagten G. gerichtete Revision ist unbegründet. \n\nDass die Kammer nur einen Anteil von 38% der von der I. überwiese-\n\nnen 1 Mio. SFr. als Tatentgelt bewertet hat, ist sachlich-rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden (hierzu oben unter III 2). Überdies ist im Urteil rechtsfehlerfrei darge-\n\nlegt, dass die persönliche Vermögensbilanz dieses Angeklagten nicht bereits \n\ndurch den Zufluss der 1.743.144,- € bei der I. \"verbessert\" wurde und \n\ner selbst hierdurch noch nichts erlangt hat (nachfolgend a); die hierauf bezoge-\n\nne Verfahrensrüge dringt nicht durch (nachfolgend b). \n\n126 \n\na) Die Verfallsanordnung setzt voraus, dass der von ihr Betroffene den \n\nVermögenswert tatsächlich erlangt hat. Erforderlich ist insoweit die tatsächliche \n\nVerfügungsgewalt oder – bei Mittätern zumindest – wirtschaftliche Mitverfü-\n\ngungsgewalt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 13 ff.). In Vertretungsfällen \n\ngemäß § 73 Abs. 3 StGB, in denen – wie hier – der Täter als Organ, Vertreter \n\noder Beauftragter (§ 14 StGB) oder als sonstiger Angehöriger einer juristischen \n\nPerson für diese handelt und die Vermögensmehrung bei der juristischen Per-\n\nson eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Täter \n\n(Mit-)Verfügungsgewalt an dem Erlangten hat. Regelmäßig ist vielmehr davon \n\nauszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse \n\nverfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Die dem Vermögen \n\neiner juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind daher auch dann \n\nnicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB er-\n\nlangt, wenn dieser eine – legale – Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat \n\n(BVerfG [Kammer] StV 2004, 409, 411; NJW 2005, 3630, 3631). Für eine Ver-\n\nfallsanordnung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen einer über die \n\nfaktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst \n\netwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. \n\nEine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, \n\ndass der Täter die juristische Person nur als einen formalen Mantel seiner Tat \n\nnutzt, eine Trennung zwischen der eigenen Vermögenssphäre und derjenigen \n\nder Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgen-\n\nde Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet \n\nwird (BVerfG [Kammer] NJW aaO). \n\n127 \n\nDass es sich bei dem Vermögen der Aktiengesellschaft I. und \n\ndem Privatvermögen des Angeklagten G. um in diesem Sinne nur vorgeb-\n\nlich getrennte Vermögensmassen handelte, hat das Landgericht nicht festge-\n\nstellt und dementsprechend ein Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB \n\nbeim Angeklagten G. rechtsfehlerfrei verneint (vgl. UA S. 155). Eine nur \n\nvorgegebene Vermögenstrennung liegt in Anbetracht der Urteilsfeststellungen \n\nauch nicht nahe, wie die Überweisung der 1 Mio. SFr., in denen das Entgelt für \n\ndie abgeurteilten Taten enthalten war, zeigt. Ein von der Beschwerdeführerin \n\ngeltend gemachter Mangel in der Sachdarstellung liegt nicht vor. \n\n128 \n\nb) Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin die Ablehnung \n\neines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nVar. 2 StPO beanstandet, ist unbegründet. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft \n\nhatte die Verlesung einiger Urkunden beantragt, wobei die Beweisbehauptun-\n\ngen darauf zielten, dass nicht der Bruder des Angeklagten G. , sondern er \n\nselbst (nahezu) alleiniger Aktionär und \"Inhaber\" der I. sei. \n\n129 \n\nAus dem Ablehnungsbeschluss geht hervor, dass die Kammer die unter \n\nBeweis gestellten Indiztatsachen aus rechtlichen Gründen für bedeutungslos \n\ngehalten hat. In dem Beschluss ist in Bezug auf den Verfall lediglich ausgeführt, \n\ndass die Gesellschaftsverhältnisse der I. für die Abschöpfung etwaiger \n\nvon dieser gezogener Gewinne keine Rolle spielten, weil der Verfall gegen die \n\nI. auch angeordnet werden könne, wenn nicht der oder ein Gesell-\n\nschafter, sondern ein Organ die Tathandlungen begangen habe. Zwar ist die \n\nBegründung des Ablehnungsbeschlusses insoweit unzulänglich, da die Kam-\n\nmer das Beweisziel im Hinblick auf die Verfallsanordnung gegen den Angeklag-\n\nten G. nicht vollständig erfasst zu haben scheint. Der Senat kann jedoch \n\ndas Beruhen des Urteils auf diesem Mangel ausschließen, weil insoweit die \n\nGründe der Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen klar zutage traten \n\n(vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.). Auch wenn die Be-\n\nweisbehauptungen erwiesen worden wären und der Angeklagte G. nahezu \n\nalleiniger Aktionär der I. bzw. in diesem Sinne deren \"Inhaber\" gewe-\n\nsen wäre, wäre nämlich der von der Beschwerdeführerin begehrte Schluss auf \n\nnur vorgeblich getrennte Vermögenssphären nicht nahe liegend. Dies hat auch \n\ndie Kammer erkennbar so gesehen. \n\n5. Zum Angeklagten S. : \n\nDer Senat teilt die Meinung der Beschwerdeführerin nicht, der Angeklag-\n\nte S. habe über das Tatentgelt von 58.700,- € hinaus als Taterlös (\"aus\" den \n\nTaten) weitere Beträge nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, weil sich den \n\nFeststellungen zufolge auf dem Geschäftskonto der Rechtsanwaltssozietät \n\nSch. & S. vorübergehend insgesamt 28.484.315,86 € befanden, die von \n\nKonten der F. dorthin transferiert wurden. \n\n130 \n\n131 \n\n132 \n\nEin Rechtsfehler in sachlich-rechtlicher Hinsicht, auch in Form eines Er-\n\nörterungsmangels, liegt nicht vor. Feststellungen, welche die Beurteilung recht-\n\nfertigen, durch den Geldzufluss auf dem Kanzleikonto habe sich die private \n\nVermögensbilanz des Angeklagten S. geändert, hat die Kammer nicht ge-\n\ntroffen. Dass solche Feststellungen möglich gewesen wären, liegt auch nicht \n\nnahe. Vielmehr dürfte es sich bei dem in Rede stehenden Gesamtbetrag ent-\n\nweder um Vermögen der Rechtsanwaltssozietät Sch. & S. als Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341; BGH NJW 2006, 2191) oder \n\n– was nahe liegt – um treuhänderisch gebundenes Vermögen der O. han-\n\ndeln, zumal davon 19.560.762,38 € an die O. weitergeleitet wurden (UA \n\nS. 143). \n\n133 \n\n134 \n\n6. Zum Angeklagten D. und zur Nebenbeteiligten P. : \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat im Ausspruch über den Verfall keinen \n\nRechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten D. und der P. erge-\n\nben. \n\n135 \n\n1. Soweit in der neuen Hauptverhandlung die Anordnung des Werter-\n\nVII. \n\nsatzverfalls gegen die Nebenbeteiligte 3 C V. in Betracht kommt, weist der \n\nSenat darauf hin, dass ein Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG nF \n\ndie Verfallsanordnung nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindern würde. Die-\n\nser Anspruch kann nur in Bezug auf die jeweiligen Vertragsverhältnisse zwi-\n\nschen den Kunden und den Warenlieferanten – hier der 3 C V. – geltend \n\ngemacht werden (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl. \n\n§ 10 Rdn. 11). Er ist kein dem Verletzten aus der Tat erwachsener Anspruch im \n\nSinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; insbesondere kommt nämlich nach § 10 \n\nUWG nF der abgeschöpfte Gewinn dem Bundeshaushalt, nicht den Geschädig-\n\nten zugute. Einer analogen Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bedarf es \n\nnicht (so aber Alexander WRP 2004, 407, 419), weil der Gefahr der doppelten \n\nInanspruchnahme sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren – namentlich mit \n\n§ 10 Abs. 2 UWG nF einerseits und § 73c Abs. 1 StGB andererseits – wirksam \n\nbegegnet werden kann. Im Übrigen unterliegt der Gewinnabschöpfungsan-\n\nspruch auch anderen Verjährungsregeln (vgl. § 11 UWG nF; hierzu Köhler aaO \n\n§ 11 Rdn. 1.36). \n\n136 \n\n2. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass Verfallsan-\n\nordnungen gegen die Nebenbeteiligten I. , O. und 3 C V. allein \n\nwegen entgegenstehender Ansprüche Dritter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nausgeschlossen sind, weist der Senat darauf hin, dass die seit dem 1. Januar \n\n2007 geltenden Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO auf Altfälle nicht anwendbar \n\nsind (vgl. BGH NJW 2008, 1093; Beschl. vom 19. 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