{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"V ZB 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1365 Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfor- dernis des § 1365 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 6/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1365 \n\nEine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfor-\ndernis des § 1365 BGB. \n\nBGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - V ZB 6/08 - LG Hagen \n\n AG Hagen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 30. November 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Hagen vom 3. Januar 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Schuldner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n306.775,13 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notarieller Erklärung \n\nvom 20. September 1999 \n\nräumte \n\nE. R. der während des Verfahrens verstorbenen Schuldnerin gegen \n\nZahlung von 120.000 DM ein (Gesamt-) Erbbaurecht an mehreren Grundstü-\n\ncken ein. Am selben Tag bestellte er, bezeichnet als „Eigentümer/Besteller“, mit \n\neiner weiteren notariell beurkundeten Erklärung der Gläubigerin an den \n\nGrundstücken und Erbbaurechten eine \n\n(Gesamt-) Grundschuld über \n\n600.000 DM. Die Schuldnerin war an dieser Grundschuldbestellung als „zukünf-\n\ntige Erbbauberechtigte…und als persönlicher Schuldner“, ihr Vater ebenfalls \n\n„als persönlicher Schuldner“, beteiligt. Wegen des Grundschuldbetrages und \n\nder Zinsen unterwarf sich E. R. der Zwangsvollstreckung in den be-\n\nlasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Vollstreckung „gegen den jeweili-\n\ngen Eigentümer/Erbbauberechtigten“ zulässig sein sollte. Die Schuldnerin und \n\nihr Vater übernahmen als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für „einen \n\nGeldbetrag in Höhe des Grundschuldbetrages“ und unterwarfen sich der sofor-\n\ntigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n9. März 2006 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Die Erin-\n\nnerung der Schuldnerin hat es zurückgewiesen, nachdem der Urkundsnotar die \n\nErklärung über die Vollstreckungsunterwerfung in den Grundbesitz im Wege der \n\nBerichtigung um den Zusatz „sowie der zukünftige Erbbauberechtigte“ ergänzt \n\nhatte. Das Landgericht hat den Anordnungsbeschluss aufgehoben. Dagegen \n\nwendet sich die Gläubigerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Erben der Schuldnerin beantra-\n\ngen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Zwangsversteigerungsverfahren sei \n\nnicht durch den Tod der Schuldnerin unterbrochen worden. Es werde vielmehr \n\nentsprechend § 779 ZPO in den Nachlass fortgesetzt. Die Anordnung der \n\nZwangsversteigerung sei aber aufzuheben, weil es an einer wirksamen Voll-\n\nstreckungsunterwerfung fehle. Nach dem Wortlaut der Urkunde habe sich nur \n\n„der Besteller“ der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Das \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nsei nach der Bezeichnung der Beteiligten im Rubrum der Urkunde nur \n\nE. R. , nicht aber auch die Schuldnerin. Zwar sei unstreitig, dass auch \n\ndie Schuldnerin der Gläubigerin eine Grundschuld habe bestellen wollen. Dar-\n\naus ergebe sich aber nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass diese sich \n\nauch der sofortigen Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen. Daran än-\n\ndere die vorgenommene Berichtigung der Urkunde nichts. Denn diese sei unzu-\n\nlässig. \n\nIII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht \n\nstand. \n\n1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass das Zwangsversteigerungsverfahren durch den Tod der Schuldnerin nicht \n\nunterbrochen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des \n\nSchuldners bereits begonnen hat, wird nämlich nach § 779 Abs. 1 ZPO in des-\n\nsen Nachlass fortgesetzt. Diese Regelung gilt für jede Zwangsvollstreckung \n\n(MünchKomm-ZPO/Schmidt, 3. Aufl., § 779 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, \n\n26. Aufl., § 779 Rdn. 2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteige-\n\nrung und Zwangsverwaltung, Rdn. 3.45) und damit nach § 869 ZPO auch für \n\ndas Zwangsversteigerungsverfahren (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 30.4; \n\nZöller/Stöber, aaO, § 779 Rdn. 2). Die Voraussetzungen lagen vor, weil die \n\nZwangsversteigerung durch den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom \n\n9. März 2006 angeordnet worden war und damit vor dem Todesfall begonnen \n\nhatte. Die Erinnerung der früheren Schuldnerin gegen die Anordnung ändert \n\ndaran nichts. Begonnen hat die Zwangsvollstreckung nämlich mit der ersten \n\nVollstreckungshandlung (Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 779 Rdn. 2). \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, es fehle an einer \n\nwirksamen Unterwerfung der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das \n\nErbbaurecht. \n\na) Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist „der Besteller“, der sich in \n\nder Grundschuldbestellungs- und Unterwerfungsurkunde vom 20. September \n\n1999 der Vollstreckung unter anderem in das Erbbaurecht unterworfen hat, nur \n\nder als solcher bezeichnete Eigentümer des Erbbaugrundstücks, nicht aber \n\nauch die Schuldnerin als Erbbauberechtigte. Eine solche Auslegung ist im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich da-\n\nhin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Aus-\n\nlegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die \n\nder Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festge-\n\nstellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, \n\n32, 37; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). In \n\ndiesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat zwar \n\nerkannt, dass eine Unterwerfungserklärung, wenn auch in Grenzen, ausle-\n\ngungsfähig ist (Senat, Urt. v. 23. November 1979, V ZR 123/76, NJW 1980, \n\n1050, 1051; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845, 846; \n\nMünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794 Rdn. 182; Zöller/Stöber aaO, \n\n§ 794 Rdn. 29; Wolfsteiner, Die Vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 11.37). \n\nEs hat aber die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass der Tatrichter \n\nbei der Auslegung jedenfalls den aus der Urkunde hervorgehenden Zweck \n\n(BGHZ 109, 19, 22), die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien (BGH, \n\nUrt. v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. \n\n9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und ihre sprachlichen \n\nGepflogenheiten zu berücksichtigen hat (Senat, Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR \n\n34/06, juris). \n\n8 \n\nb) Der Zweck des Rechtsgeschäfts und die Interessenlage der Parteien \n\nergeben sich aus der Vorbemerkung der Urkunde. Danach sollte der Gläubige-\n\nrin eine Gesamtgrundschuld an dem Erbbaugrundstück und an dem Erbbau-\n\nrecht bestellt werden, das der Eigentümer des Erbbaugrundstücks der Schuld-\n\nnerin mit einer am selben Tage beurkundeten Erklärung bestellt hatte. Da das \n\nErbbaurecht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG an erster Rangstelle zu be-\n\ngründen war, konnte nur so eine ausreichende Absicherung der Gläubigerin \n\nerreicht werden. Diese Form der dinglichen Absicherung konnte nicht allein \n\nE. R. als Eigentümer des Erbbaugrundstücks herbeiführen. Sie setzte \n\nvielmehr eine Mitwirkung der Schuldnerin als künftiger Erbbauberechtigter vor-\n\naus. Denn nur sie war formell- wie materiellrechtlich in der Lage, das im Entste-\n\nhen begriffene Erbbaurecht in der nach der Vorbemerkung der Urkunde vorge-\n\nsehenen Weise mitzubelasten. Dass die Schuldnerin nicht nur wegen der eben-\n\nfalls vorgesehenen Übernahme der persönlichen Haftung, sondern auch als \n\nkünftige Erbbauberechtigte an dem Rechtsgeschäft beteiligt werden sollte, \n\nweist das Rubrum der Urkunde ausdrücklich aus. \n\n9 \n\nc) Allerdings wird, das ist dem Beschwerdegericht und der Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung zuzugeben, allein der Eigentümer des Erbbaugrundstücks \n\nE. R. als „Besteller“ bezeichnet. Diese Bezeichnung lässt auf den ers-\n\nten Blick erwarten, dass \n\nim Text der Urkunde mit „Besteller“ allein \n\nE. R. angesprochen wird. Dem entspricht aber der weitere Text der Ur-\n\nkunde nicht. In deren - einem Formularmuster der Gläubigerin - folgenden Ab-\n\nschnitten I. bis IV. werden sämtliche Erklärungen ausschließlich von dem „Be-\n\nsteller“ abgegeben. Das gilt auch für sämtliche Erklärungen, die sich auf die \n\nBelastungen des Erbbaurechts und die Durchführung der Urkunde insoweit be-\n\nziehen. Solche Erklärungen konnte E. R. nicht abgeben. Er sollte das \n\nnach der Urkunde auch nicht. Vielmehr sollten diese Erklärungen von der \n\nSchuldnerin in ihrer Eigenschaft als künftiger Erbbauberechtigter abgegeben \n\nwerden. Nur so ließ sich der in der Vorbemerkung beschriebene Zweck errei-\n\nchen. Das ist offensichtlich und wird auch von dem Beschwerdegericht nicht in \n\nZweifel gezogen. \n\n10 \n\nd) Die Beteiligten haben damit den nach Rubrum und Vorbemerkung, die \n\ndem Formular der Gläubiger als selbständig formulierter Text vorgeheftet sind, \n\nzu erwartenden Sprachgebrauch aufgegeben und sind in dem anschließenden \n\nTeil der Urkunde, der dem Formular der Gläubigerin entspricht, wieder in den \n\nSprachgebrauch des Formulars zurückgefallen. Danach ist Besteller nicht allein \n\nE. R. als Eigentümer des Erbbaugrundstücks, sondern jeder, der eine \n\nBelastung bestellen soll. Das war hier auch die Schuldnerin. Denn sie sollte ei-\n\nne Grundschuld auf ihrem seinerzeit entstehenden Erbbaurecht einräumen. \n\nDieser vom Rubrum abweichende Sprachgebrauch betrifft nicht nur die eigentli-\n\nche Grundschuldbestellung, sondern sämtliche Erklärungen, die in diesem Zu-\n\nsammenhang abgegeben wurden. Der Sprachgebrauch des verwandten For-\n\nmulars ist insoweit einheitlich und konsequent. Anhaltspunkte dafür, dass die \n\nBeteiligten ihm gerade in dem letzten Absatz des Abschnitts über die Bestellung \n\nder Grundschuld, der sich mit der dinglichen Vollstreckungsunterwerfung be-\n\nfasst, nicht folgen wollten, sind nicht ersichtlich. Die daran anschließenden Ab-\n\nschnitte der Urkunde erfassen im Gegenteil ebenso offensichtlich sowohl den \n\nEigentümer des Grundstücks als auch die Schuldnerin. Das gilt entgegen der \n\nAnsicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch für die Erklärung in Abschnitt II \n\nder Urkunde, die Grundschuld solle erst auf dem Erbbaugrundstück eingetra-\n\ngen werden. Auch dieser Abschnitt spricht inhaltlich nicht nur den Eigentümer \n\ndes Grundstücks, sondern auch die Schuldnerin an. Er befasst sich nämlich mit \n\nder Frage, wie angesichts der vorgesehenen Gesamtgrundschuld an Erbbau-\n\ngrundstück und Erbbaurecht verfahren werden soll, wenn die Eintragungsvor-\n\n11 \n\n12 \n\naussetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten. Diese Frage konnten \n\nder Eigentümer und die Schuldnerin als künftige Erbbauberechtigte nur ge-\n\nmeinsam mit der Gläubigerin vereinbaren. Damit liegt eine wirksame Unterwer-\n\nfung auch der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht \n\nvor. \n\ne) Auf die von dem Urkundsnotar vorgenommene Berichtigung der Ur-\n\nkunde und die Frage, ob sie zulässig war, kommt es nicht an. \n\n3. Der Anordnung der Zwangsversteigerung steht, anders als die \n\nRechtsbeschwererwiderung meint, auch nicht entgegen, dass das zu belasten-\n\nde Erbbaurecht seinerzeit mangels Eintragung in das Grundbuch, die am \n\n20. Mai 2003 nachfolgte, noch nicht entstanden war. Für die Wirksamkeit einer \n\ndinglichen Unterwerfungserklärung reicht es nach unbestrittener Ansicht aus, \n\nwenn der sich Unterwerfende bei Eintragung des Grundpfandrechts Eigentümer \n\ndes Grundstücks, bei der Belastung eines Erbbaurechts dessen Inhaber, ist \n\n(Senat, BGHZ 108, 372, 376; RGZ 132, 6, 8; BayObLG DNotZ 1987, 216; OLG \n\nSaarbrücken, NJW 1977, 1202, 1203; KG NJW-RR 1987, 1229; OLG Naum-\n\nburg NotBZ 2001, 114; LG Erfurt NotBZ 2003, 478, 479; Musielak/Lackmann, \n\naaO, § 800 Rdn. 4, 6; Zöller/Stöber, aaO, § 800 Rdn. 5; Wolfsteiner, Die voll-\n\nstreckbare Urkunde, aaO, Rdn. 28.37). So liegt es hier. \n\n13 \n\n4. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand der Schuldnerin, die \n\nVerpfändung des Erbbaurechts und die Vollstreckungsunterwerfung hätten als \n\nVerfügung über das Vermögen der Schuldnerin als Ganzes nach § 1365 BGB \n\nder Zustimmung ihres Ehemanns bedurft. Eine Vollstreckungsunterwerfungser-\n\nklärung unterliegt nach unbestrittener Ansicht dem Zustimmungserfordernis des \n\n§ 1365 BGB nicht, weil sie eine prozessuale Willenserklärung ist und eine Ver-\n\nfügung über das Vermögen im Ganzen oder Teile davon nicht enthält (LG Lü-\n\nbeck, SchlAnz 1959, 79; ebenso BayObLGE (NF) XIV (1914), 499, 503 für Ge-\n\nsamtgut; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 1365 Rdn. 19 a. E.; Er-\n\nman/Gamillscheg, BGB, 12. Aufl., § 1365 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Koch, \n\n4. Aufl., § 1365 Rdn. 50, Staudinger/Thiele, BGB [2007], § 1365 Rdn. 55). Dass \n\ndie Vollstreckungsunterwerfung die Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht \n\nauch eröffnet, wenn es das gesamte Vermögen des Ehegatten darstellt, ändert \n\ndaran nichts. Das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB schützt den Ehe-\n\ngatten nicht umfassend und hindert den anderen Ehegatten insbesondere nicht \n\nan der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verfügung \n\nüber sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verpflichten, die dessen Be-\n\nstand aber gleichwohl nachhaltig gefährden und es einem Zugriff seiner Gläubi-\n\nger im Wege der Zwangsvollstreckung aussetzen (BGHZ 143, 356, 361, BGH, \n\nBeschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; OLG Ros-\n\ntock, FamRZ 1995, 1583, 1584). \n\nIV. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der im \n\nStreit um die Anordnung der Zwangsversteigerung anwendbar ist, weil sich die \n\nBeteiligten hier wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen \n\n(Senat, BGHZ 170, 378, 381). \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 03.01.2007 - 31 K 28/06 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 30.11.2007 - 3 T 79/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/v-zb-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/v-zb-6-08","retrieved":"2026-07-10 19:38:37.671860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-29/v-zb-6-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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