{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZB 51/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52 Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsbe- rechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu ver- rechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grund- sätzlich wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 51/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52 \n\nErmächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsbe-\n\nrechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine \n\nAnsprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu ver-\n\nrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grund-\n\nsätzlich wirksam. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07 - LG Bad Kreuznach \n\n AG Bad Kreuznach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 29. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Be-\n\nschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom \n\n1. März 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach \n\nvom 6. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDer Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten \n\nzu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner auf-\n\nerlegt. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 556,80 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner stellte am 1. Juni 2006 einen Antrag auf Eröffnung eines \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan \n\nvor, der für alle Gläubiger eine Befriedigungsquote von 20,58 % vorsieht. Die \n\nweitere Beteiligte sowie zwei andere Gläubiger haben dem Plan nicht zuge-\n\nstimmt. \n\n2 \n\nDie weitere Beteiligte hat geltend gemacht, einer Ersetzung ihrer Zu-\n\nstimmung stehe § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO entgegen. Sie - die weitere Be-\n\nteiligte - werde durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt als bei einer \n\nDurchführung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung. Gegen den Schuldner bestehe wegen überbezahlter Arbeitslo-\n\nsenhilfe eine Forderung in Höhe von 556,80 €. Diese Forderung werde gemäß \n\n§ 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I in Höhe von monatlich 20 € mit dem derzeit an \n\nden Schuldner ausgezahlten Arbeitslosengeld II verrechnet. Die Verrechnungs-\n\nbefugnis bleibe auch in der Insolvenz des Zahlungsempfängers wirksam. \n\n3 \n\nAuf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - mit \n\nBeschluss vom 6. Oktober 2006 die fehlenden Zustimmungen ersetzt. Die so-\n\nfortige Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss \n\nvom 1. März 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte \n\nmit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDas statthafte (§§ 7, 6, 309 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt \n\nzur Aufhebung der instanzgerichtlichen Entscheidungen und Zurückweisung \n\ndes Antrags. Die weitere Beteiligte wird durch den Schuldenbereinigungsplan \n\nvoraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt als bei Durchführung des Insol-\n\nvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 309 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 2 InsO). In dem zuletzt genannten Fall könnte die Forderung auf Rückzah-\n\nlung von Arbeitslosenhilfe mit dem Arbeitslosengeld II weiter verrechnet wer-\n\nden. Der Plan sieht eine derartige Befugnis nicht vor. \n\n5 \n\n1. Der Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Arbeitslosenhilfe wird \n\nnicht gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgerechnet, sondern mit \n\ndiesem verrechnet. Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die in \n\nRede stehenden Sozialleistungen von verschiedenen Leistungsträgern gewährt \n\nwerden. Die dem Schuldner überbezahlte Arbeitslosenhilfe war eine aus Steu-\n\nermitteln finanzierte, von der weiteren Beteiligten (Bundesagentur für Arbeit) im \n\nAuftrage des Bundes ausgezahlte Sozialleistung. Demgegenüber wird das dem \n\nSchuldner nunmehr gezahlte Arbeitslosengeld II (§§ 19, 24 SGB II) von den \n\nAgenturen für Arbeit und den Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften \n\noder in getrennter Trägerschaft, aufgebracht. Der Leistungsträger, der das Ar-\n\nbeitslosengeld II auszahlt, ist - jedenfalls außerhalb der Insolvenz - gemäß § 52 \n\nSGB I zur Verrechnung befugt. Danach kann der für eine Geldleistung zustän-\n\ndige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen \n\nAnsprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung ver-\n\nrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 \n\nAbs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstat-\n\ntung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen die Ansprüche auf laufende \n\nGeldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte \n\nnicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des \n\nZwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung \n\nfür Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Zu den Voraussetzungen die-\n\nser Ausnahme hat der Schuldner nichts vorgetragen, ist auch nichts ersichtlich. \n\n6 \n\n2. Nach dem Inhalt der sozialrechtlichen Regelungen ist der Leistungs-\n\nträger zur Verrechnung auch dann befugt, wenn über das Vermögen des Leis-\n\ntungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. § 114 Abs. 2 InsO ist un-\n\nmittelbar anwendbar, weil § 52 SGB I die Verrechnung der Aufrechnung der \n\nSache nach gleich stellt, somit § 94 InsO analog eingreift. Nach § 114 Abs. 2 \n\nInsO kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge aus einem Dienst-\n\nverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit vor Ablauf \n\nvon zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens \n\nlaufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den \n\nSchuldner zusteht. \n\na) Ob der in § 114 Abs. 2 InsO vorgesehene Schutz einer Aufrechnungs-\n\nlage den Schutz einer Verrechnungslage nach § 52 SGB I umfasst, ist bislang \n\numstritten. \n\nIn der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung und dem einschlägigen \n\nSchrifttum wird die Frage teilweise verneint (BayObLG NZI 2001, 367 ff; OLG \n\nKarlsruhe NZI 2001, 662 f; LG Göttingen NZI 2001, 267; Blersch in Breutigam/ \n\nBlersch/Goetsch, InsO § 96 Rn. 10; Graf-Schlicker/Pöhlmann, InsO § 114 \n\nRn. 14; Günther DZWIR 2001, 306 ff; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insol-\n\nvenzordnung 2. Aufl. S. 655 f Rn. 32; Mohrbutter DZWIR 2001, 328 ff; G. Pape \n\n7 \n\n8 \n\nEWiR 2001, 593 f; Peitsch, Die Insolvenzaufrechnung, Diss. Hamburg 2001 \n\nS. 115 f; Wenzel ZInsO 2006, 169, 171 f; Windel KTS 2004, 563 ff). Auch die \n\nVorinstanzen im vorliegenden Verfahren haben sich dieser Auffassung ange-\n\nschlossen. Andere meinen, die Verrechnungslage nach § 52 SGB I sei eben-\n\nfalls insolvenzrechtlich geschützt (Diepenbrock ZInsO 2004, 950 ff; Gottwald, \n\nInsolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 45 Rn. 7a; Hmbk-InsO/Ahrendt, 2. Aufl. \n\n§ 114 Rn. 7; Hess, Insolvenzecht § 114 Rn. 21 ff; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. \n\n§ 114 Rn. 4; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 37; MünchKomm-InsO/ \n\nBrandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, aaO § 114 \n\nRn. 30; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 96 Rn. 15). \n\n9 \n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum zum Sozialrecht wird die Frage ganz \n\nüberwiegend bejaht (BSGE 92, 1 ff; Gagel EWiR 2004, 927 f; Pflüger in Schle-\n\ngel/Voelzke, SGB I § 52 Rn. 45; Plagemann EWiR 2002, 357, 358; Wannagat/ \n\nJung, SGB I § 52 Rn. 11; a.A. - noch aus der Zeit vor Ergehen des BSG-Ur-\n\nteils - SG Münster ZIP 2002, 448, 449; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 52 Rn. 10). \n\n10 \n\n11 \n\nb) Der in § 114 Abs. 2 InsO vorgesehene Schutz einer Aufrechnungslage \n\numfasst den Schutz einer Verrechnungslage nach § 52 SGB I. \n\naa) Die Vertreter der Gegenmeinung berufen sich zu Unrecht auf den \n\nWortlaut des § 114 Abs. 2 InsO. Dort verwende das Gesetz nur den Begriff \n\n\"aufrechnen\"; an anderer Stelle hingegen - etwa in § 96 Abs. 2 InsO - spreche \n\nes von \"Verrechnung\". Eine Bestimmung, welche die Verrechnung der Aufrech-\n\nnung gleichstelle, fehle. \n\n12 \n\nIn den Fällen des § 52 SGB I ist die Vorschrift des § 114 Abs. 2 InsO \n\nunmittelbar anwendbar, weil mit dem Bundessozialgericht (BSGE 92, 1, 5) da-\n\nvon auszugehen ist, dass die sozialrechtliche Verrechnung vom Aufrechnungs-\n\nbegriff der Insolvenzordnung erfasst wird. § 94 InsO ist auf die sozialrechtliche \n\nVerrechnung analog anzuwenden. \n\n13 \n\nDies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesetz in § 94 InsO nur \n\nvon Aufrechnung spricht, in § 96 Abs. 2 Satz 1 InsO jedoch den Begriff der \n\n\"Verrechnung\" verwendet. Durch diese nachträglich in die Insolvenzordnung \n\neingefügte Vorschrift wurde die Aufrechnungsbefugnis in der Insolvenz nach \n\nMaßgabe des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parla-\n\nments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnun-\n\ngen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erweitert. \n\nDiese Regelung steht in keinem Zusammenhang mit § 52 SGB I und § 114 \n\nAbs. 2 InsO (zutreffend Diepenbrock ZInsO 2004, 950, 953). \n\n14 \n\n§ 52 SGB I enthält eine spezialgesetzliche Regelung, welche die Ver-\n\nrechnung der Aufrechnung im Sinne des § 94 InsO gleichstellt. Sie ist im Jahre \n\n1975 eingeführt worden, nachdem das Bundessozialgericht Aufrechnungen der \n\nLeistungsträger mit Forderungen anderer Leistungsträger, soweit sie nicht aus-\n\ndrücklich gesetzlich zugelassen waren, mangels Gegenseitigkeit der Forderun-\n\ngen (§ 387 BGB) für unzulässig erklärt hatte (BSGE 15, 36 ff). In der neueren \n\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 67, 143, 155 f; 92, 1, 5) und \n\nim sozialrechtlichen Schrifttum (Giese, SGB I § 52 Rn. 3, 5; Heinze in SRH, \n\n3. Aufl. B 8 Rn. 221, 236; Wannagat/Jung, aaO § 52 Rn. 11) wird die Auffas-\n\nsung vertreten, § 52 SGB I erweitere die \"Aufrechnungsmöglichkeiten\", die so-\n\nzialrechtliche Verrechnung sei ein Sonderfall der Aufrechnung (einschränkend \n\nTimme in LPK-SGB I, § 52 Rn. 2: \"Bei der Verrechnung handelt es sich um ein \n\nähnliches Selbstvollstreckungsinstrument wie die Aufrechnung\"; Seewald in \n\nKasseler Kommentar, SGB I § 52 Rn. 2: \"… stellt praktisch eine Aufrechnung \n\ndar\"; ebenso von Maydell in GK-SGB I, 3. Aufl. § 52 Rn. 2). Jedenfalls erweitert \n\ndie Vorschrift die Möglichkeit der Leistungsträger, Ansprüche des Leistungsbe-\n\nrechtigten wie bei einer Aufrechnung durch Gegenansprüche zu kompensieren. \n\nGerechtfertigt wird diese Erweiterung nach der Gesetzesbegründung mit der \n\nErwägung, dass im Sozialrecht angesichts derselben oder ähnlichen Zielset-\n\nzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen \n\nZusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die \n\nGegenseitigkeit der \"aufgerechneten\" Forderungen verzichtet werden könne \n\n(BT-Drucks. 7/868, S. 32). \n\n15 \n\nbb) Dem Gesetzgeber der Insolvenzordnung war das Problem nicht un-\n\nbekannt. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Jahr 1990 zum Recht der \n\nKonkursordnung entschieden, eine bereits vor Konkurseröffnung gegebene \n\nVerrechnungslage sei konkursfest (BSGE 67, 143, 153; vgl. ferner BSG ZIP \n\n1995, 400, 402; LSG Nordrhein-Westfalen DB 1993, 43; die abweichende Ent-\n\nscheidung des LSG Niedersachsen NdsRpfl. 1993, 22, 23 setzt sich damit nicht \n\nauseinander). Aus der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf der In-\n\nsolvenzordnung lässt sich entnehmen, dass die Rechtsprechung des Bundes-\n\nsozialgerichts nicht angetastet werden sollte. \n\n16 \n\nZwar findet sich in den Materialien zu § 114 InsO dazu nichts. Zu § 108 \n\nRegE-InsO, der später inhaltlich unverändert als § 96 Abs. 1 InsO Gesetz ge-\n\nworden ist, heißt es jedoch in der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/2443, \n\nS. 141): \n\n\"Die Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger soll zunächst \ndann nicht möglich sein, wenn die Gegenforderung erst nach der \nVerfahrenseröffnung begründet worden ist (Nummer 1) oder wenn \nder Gläubiger die Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung \nerworben hat (Nummer 2). In beiden Fällen konnte der Gläubiger \nbei der Verfahrenseröffnung noch nicht darauf vertrauen, dass er \nseine Forderung im Wege der Aufrechnung werde durchsetzen \nkönnen. Für die nähere Auslegung dieser Regelungen kann auf \nRechtsprechung und Lehre zu § 55 Nr. 1, 2 KO verwiesen werden. \nDies gilt beispielsweise für die Frage, ob § 108 Nr. 2 des Entwurfs \nin dem Fall eingreift, daß nach der Eröffnung des Insolvenzverfah-\nrens ein Sozialleistungsträger, der eine Forderung gegen den \nSchuldner hat, einen anderen Leistungsträger nach § 52 SGB I \nermächtigt, diese Forderung mit der Leistungspflicht des anderen \nLeistungsträgers gegenüber dem Schuldner zu verrechnen. Wie \nzum geltenden Konkursrecht kann man hier die Auffassung vertre-\nten, daß der Gedanke der Einheit der Sozialleistungsträger, der \n§ 52 SGB I zugrunde liegt, dem Aufrechnungsverbot des § 108 \nNr. 2 des Entwurfs vorgeht.\" \n\n17 \n\nDaraus ergibt sich zwar - wie den Vertretern der Gegenauffassung \n\n(BayObLG NZI 2001, 367, 368; Windel KTS 2004, 563, 564) zugestanden wer-\n\nden muss - nicht der gesetzgeberische Wille, die Frage in einem bestimmten \n\nSinne zu entscheiden. Jedenfalls wird ohne jede Einschränkung auf die als ver-\n\ntretbar (\"… kann man hier die Auffassung vertreten\") bezeichnete Rechtspre-\n\nchung zum geltenden Konkursrecht verwiesen, \"daß der Gedanke der Einheit \n\nder Sozialleistungsträger, der § 52 SGB I zugrunde liegt, dem Aufrechnungs-\n\nverbot des § 108 Nr. 2 des Entwurfs vorgeht.\" Offensichtlich sah sich der Ge-\n\nsetzentwurf hier in der Kontinuität des Rechts. Dass \"dieser Ansatz erkennbar \n\nnicht weiter verfolgt worden\" sei (Wenzel ZInsO 2006, 169, 172), trifft nicht zu. \n\nDas Gesetz ist entsprechend dem Entwurf verabschiedet worden. Auch § 87 \n\nInsO enthält (entgegen Wenzel aaO) keine Aussage des Gesetzgebers, die \n\ndem für \"vertretbar\" angesehenen Vorrang des § 52 SGB I entgegensteht. \n\nDenn diese Vorschrift war ebenfalls bereits (als § 98 RegE-InsO) in dem Ent-\n\nwurf vorgesehen. \n\n18 \n\nAus den soeben zitierten Materialien ergibt sich ein Weiteres: Wenn \n\n\"§ 52 SGB I … dem Aufrechnungsverbot des § 108 Nr. 2 des Entwurfs vorgeht\", \n\nso kann das nur in dem Sinne verstanden werden, dass § 52 SGB I zumindest \n\n- wenn nicht gar eine Aufrechnungslage, so doch - eine Lage begründet, die \n\neiner Aufrechnungslage gleichwertig ist. Denn ein Aufrechnungsverbot setzt \n\neine Aufrechnungslage voraus, ansonsten wäre es überflüssig (zutreffend \n\nBSGE 92, 1, 9). \n\n19 \n\ncc) Sinn und Zweck der Regelung, welche die Aufrechnung in der Insol-\n\nvenzordnung erfahren hat, verbieten nicht die Anerkennung einer Verrech-\n\nnungslage, die bereits vor Insolvenzeröffnung bestand und vom Gesetz einer \n\nAufrechnungslage gleich geachtet wird. \n\n20 \n\n (1) Die Insolvenzordnung will Aufrechnungslagen schützen, die bereits \n\nim Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden (§ 94 InsO). Wer zu diesem \n\nZeitpunkt berechtigterweise darauf vertrauen durfte, gegen eine Forderung des \n\nSchuldners aufrechnen zu dürfen, soll in diesem Vertrauen nicht enttäuscht \n\nwerden. Ordnet das Gesetz an, dass der nachmalige Insolvenzgläubiger die \n\ngegen ihn gerichtete Forderung auch durch Verrechnung mit der Forderung \n\neines Dritten tilgen kann, ist das Vertrauen des Insolvenzgläubigers in ver-\n\ngleichbarer Weise schutzwürdig. \n\n21 \n\nAllerdings hat der Senat entschieden, bei einer auf eine Konzernverrech-\n\nnungsklausel gestützten Aufrechnung entstehe die Aufrechnungslage nicht, be-\n\nvor die Aufrechnung erklärt worden sei (BGHZ 160, 107, 110; ebenso schon zur \n\nKonkursordnung BGHZ 81, 15, 19 f). Erst jetzt träten die zwei Forderungen ein-\n\nander \n\naufrechenbar \n\ngegenüber. \n\nKonzernverrechnungsklauseln \n\nähneln der Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I insofern, als beide Male auf \n\ndas Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet wird, bei jenen aufgrund einer \n\nvertraglichen Vereinbarung, bei dieser kraft gesetzlicher Anordnung. \n\n22 \n\nDer hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich je-\n\ndoch von den Fällen der Konzernverrechnungsklausel in einem entscheidenden \n\nPunkt: Die Verrechnungslage besteht schon geraume Zeit. Die Verrechnungen \n\nwerden auch tatsächlich bereits vorgenommen. Das Verfahren ist bis jetzt noch \n\nnicht eröffnet. Dies begründet das Vertrauen der weiteren Beteiligten, die durch \n\ndas Gesetz angeordnete und bereits praktizierte Verrechnungsmöglichkeit wer-\n\nde nach der Insolvenzeröffnung weiter anerkannt. \n\n23 \n\nDass man es in Gestalt der Verrechnungsbefugnis des § 52 SGB I und \n\nder Konzernverrechnungsklauseln mit - insolvenzrechtlich gesehen - gleich-\n\nrangigen Erscheinungen zu tun habe, die wertungsmäßig einheitlich zu beurtei-\n\nlen seien (so Windel KTS 2004, 563, 564), trifft auch sonst nicht zu. Konzern-\n\nverrechnungsklauseln sind nicht insolvenzfest, weil mit ihnen die Aufrech-\n\nnungsmöglichkeiten - zum Nachteil der anderen Gläubiger - vervielfacht werden \n\nkönnen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1990 - IX ZR 44/90, NJW 1991, 1060, 1061). \n\nMit der Aufrechnungsermächtigung an ein anderes Konzernunternehmen behält \n\nsich der Forderungsinhaber vor, gegebenenfalls seinerseits aufrechnen zu kön-\n\nnen. Eine solche Vervielfachung der \"Aufrechnungs\"-möglichkeiten ist hier nicht \n\nzu befürchten (zutreffend BSGE 92, 1, 7). Falls der Leistungsträger, der ge-\n\ngenwärtig das Arbeitslosengeld II auszahlt, nicht imstande ist, die Forderung \n\ndes anderen Leistungsträgers, also der weiteren Beteiligten, zu verrechnen, \n\nkann dies niemand. Insbesondere kann dies die weitere Beteiligte selbst nicht, \n\ndenn sie zahlt das Arbeitslosengeld II nicht aus. Da im vorliegenden Fall die \n\n\"Aufrechnungs\"-möglichkeiten nicht vervielfacht werden, versagt auch das vom \n\nSenat im Hinblick auf die Konzernverrechnungsklauseln verwendete Argument, \n\nderen Zulassung stehe in einem Spannungsverhältnis zu Art. 33 Nr. 17 EGIn-\n\nsO, mit dem der Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite für nichtig erklärt wurde \n\n(vgl. jetzt § 449 Abs. 3 BGB). \n\n24 \n\nIm Übrigen hat der Senat seine Rechtsprechung zu den Konzernver-\n\nrechnungsklauseln maßgeblich darauf gestützt, diese hätten unter der Geltung \n\nder Konkursordnung nicht zu einer wirksamen Aufrechnung geführt, der Gene-\n\nse der Insolvenzordnung könne nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen \n\nwerden, daran etwas zu ändern (BGHZ 160, 107, 108, 110). Das muss dann \n\n- wie oben unter bb ausgeführt - auch umgekehrt gelten. \n\n25 \n\n (2) Das Vertrauen der weiteren Beteiligten in die Insolvenzfestigkeit ihrer \n\nVerrechnungsbefugnis wäre nur dann unberechtigt, wenn die Insolvenzordnung \n\nVorschriften enthielte, welche für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung die ge-\n\nsetzliche Verrechnungsmöglichkeit nach § 52 SGB I eindeutig ausschlössen. \n\nDies ist nicht der Fall. \n\n26 \n\nEs ist bereits oben unter aa dargelegt worden, dass die Verwendung des \n\nBegriffs \"aufrechnen\" in §§ 94, 114 Abs. 2 InsO einer Anwendung auf die sozi-\n\nalrechtliche Verrechnung nicht entgegensteht. \n\n27 \n\nDrittaufrechnungs- oder Verrechnungsbefugnisse sind auch nicht von \n\nvornherein aus dem Schutz des § 94 InsO ausgenommen (so jedoch Windel \n\nKTS 2004, 305, 310 ff ders. KTS 2004, 563, 565; Reher ZInsO 2004, 900, \n\n902 f). Hinsichtlich der Konzernverrechnungsklauseln hat der Senat die vertrag-\n\nliche Abbedingung des Gegenseitigkeitserfordernisses nicht an § 94 InsO, son-\n\ndern an der entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheitern \n\nlassen (BGHZ 160, 107, 112). \n\n28 \n\nDes Weiteren widerspricht die Anerkennung der Verrechnungsmöglich-\n\nkeit nicht dem die Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatz der Gläubiger-\n\ngleichbehandlung. Allerdings sind die Privilegien der öffentlichen Hand, die in \n\nder Konkursordnung noch Gültigkeit hatten, in der Insolvenzordnung weitge-\n\nhend abgeschafft, zumindest stark eingeschränkt worden (darauf verweisen \n\nBayObLG NZI 2001, 367, 368; LG Göttingen NZI 2001, 267; vgl. jetzt aber \n\n§ 28e Abs. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten \n\nBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks. 16/6540). Für die \n\nsich aus § 52 SGB I ergebende Befugnis ist eine derartige Einschränkung je-\n\ndoch nicht erkennbar. Soweit die Ansicht vertreten worden ist, es wäre Aufgabe \n\ndes Gesetzgebers gewesen, die Fortgeltung dieser Befugnis in der Insolvenz \n\ndes Leistungsberechtigten anzuordnen (BayObLG NZI 2001, 367 f), vermag der \n\nSenat dem nicht zu folgen. Es hätte umgekehrt nahe gelegen, dass der Ge-\n\nsetzgeber es ausgesprochen hätte, wenn die von § 52 SGB I verliehene Befug-\n\nnis in der Insolvenz nicht hätte gelten sollen. \n\n29 \n\nDeutlich wird dies durch einen Vergleich mit den Absonderungsrechten, \n\ndenen die Aufrechnungsbefugnis ähnelt (BGHZ 160, 107, 111). Auch die Aner-\n\nkennung von Absonderungsrechten widerspricht dem Gläubigergleichbehand-\n\nlungsgrundsatz. Es gibt jedoch eine Reihe von zur abgesonderten Befriedigung \n\nberechtigenden Rechtspositionen, die in der Insolvenzordnung nur dem Typus \n\nnach oder überhaupt nicht geregelt sind (zu letzteren zählen etwa die Ansprü-\n\nche aus einer Versicherung für fremde Rechnung oder das Befriedigungsrecht \n\ndes Kommissionärs, vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49 bis 52 \n\nRn. 16). Die Insolvenzordnung enthält insofern keine abschließende Regelung, \n\nsondern nur eine institutionelle Garantie der Absonderungsrechte (Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49 bis 52 Rn. 9, 13). Ebenso wie diese Rechts-\n\npositionen in der Insolvenzordnung nicht eigens genannt sein müssen, um in-\n\nsolvenzrechtlich Bestand zu haben, kann auch nicht verlangt werden, dass die \n\nVerrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I, weil sie dem Gläubigergleichbehand-\n\nlungsgrundsatz zuwiderläuft, in der Insolvenzordnung ausdrücklich anerkannt \n\nwird. Damit wird zugleich das Argument widerlegt, nach Einleitung eines Insol-\n\nvenzeröffnungsverfahrens hätten die eine bevorzugte Befriedigung einschrän-\n\nkenden Bestimmungen der Insolvenzordnung spezialgesetzlichen Vorrang (so \n\njedoch BayObLG NZI 2001, 367, 368; Häsemeyer aaO). \n\n30 \n\nIn diesem Zusammenhang gewinnt ferner Bedeutung, dass die Insol-\n\nvenzordnung teilweise - auch und gerade auf dem Gebiet der Aufrechnung - \n\nden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung weiter eingeschränkt hat als zu-\n\nvor die Konkursordnung. Sie verfolgt auch nicht das Ziel, \"den Erhalt von Auf-\n\nrechnungslagen im Insolvenzverfahren auf das unbedingt notwendige Maß zu \n\nbeschränken\" (so G. Pape EWiR 2001, 593, 594). So bestimmt § 94 InsO nun-\n\nmehr ausdrücklich, dass nicht nur eine Aufrechnungslage kraft Gesetzes, son-\n\ndern auch eine vertraglich vereinbarte insolvenzrechtlich Bestand hat. Außer-\n\ndem erweitert § 114 Abs. 2 InsO die Aufrechnungsmöglichkeit, die nach dem \n\nfrüheren Recht durch § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen gewesen wäre. Eine Er-\n\nweiterung der Aufrechnungsmöglichkeit - die sonst durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO ausgeschlossen wäre - enthält auch die Vorschrift des § 110 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO (BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, NZI 2007, 164, 165). Ei-\n\nnem Ziel, das es - zumindest in der geltend gemachten Unbedingtheit - nicht \n\ngibt, kann die insolvenzrechtliche Anerkennung der sozialrechtlichen Verrech-\n\nnungsmöglichkeit nicht widersprechen. Allerdings bezweckt die Insolvenzord-\n\nnung, zu größeren Verteilungsmassen beizutragen \n\n(MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, aaO § 1 Rn. 21). Dies kann jedoch nicht durch Umwertung von Rechten \n\ngeschehen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 1 Rn. 48). Zwangseingriffe in \n\ngesicherte Rechtspositionen sind unzulässig. \n\n31 \n\ndd) Da nur § 94 - und nicht § 114 Abs. 2 - InsO analog angewendet wird, \n\nversagt das Argument, als Ausnahmevorschrift sei § 114 Abs. 2 InsO keiner \n\nausdehnenden Anwendung fähig (in diesem Sinne Mohrbutter aaO S. 329). \n\n§ 94 InsO ist keine Ausnahmevorschrift. \n\n32 \n\nee) Ebenso wenig stichhaltig ist die Erwägung, die Zulassung der sozial-\n\nrechtlichen Verrechnung in der Insolvenz lasse den Fiskus wegen der Verfah-\n\nrenskosten leer ausgehen (Th. Fischer ZVI 2004, 415). Zum einen erhält der \n\nSozialleistungsträger, der von seiner Verrechnungsmöglichkeit Gebrauch \n\nmacht, nicht notwendig den gesamten pfändbaren Betrag des Einkommens des \n\nSchuldners. Zum andern droht dem Fiskus ein Ausfall nur, wenn er dem \n\nSchuldner die Verfahrenskosten gestundet und so die Eröffnung des Verfah-\n\nrens ermöglicht hat. Die Stundungsregelung soll künftig entfallen (vgl. den am \n\n22. August 2007 beschlossenen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ent-\n\nschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur \n\nRegelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen). \n\n33 \n\nff) Eine Schlechterstellung der weiteren Beteiligten kann auch nicht mit \n\nder Erwägung verneint werden, die Ermächtigung zur Verrechnung wäre nach \n\nInsolvenzeröffnung anfechtbar (vgl. dazu Wenzel ZInsO 2006, 169, 175). Die \n\nErmächtigung verschafft - weil gesetzlich vorgesehen - der weiteren Beteiligten \n\neine kongruente Deckung. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, dass eine während der \"kritischen Zeit\" im Wege der Zwangs-\n\nvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung auch dann als inkongruent \n\nanzusehen ist, wenn die Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Ermächti-\n\ngung der Finanzbehörden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353; BGH, Beschl. v. \n\n11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, NZI 2007, 721 Rn. 3). Im vorliegenden Fall war \n\nder Gläubiger jedoch bereits vor Beginn der \"kritischen Zeit\" gesichert. Dann \n\nkann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht angefochten werden \n\n(BGHZ aaO). \n\n34 \n\n3. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben; da nach dem \n\nfestgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der \n\nSenat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), die erstinstanzliche \n\nEntscheidung ebenfalls aufheben und den Antrag auf Ersetzung der fehlenden \n\nZustimmung der weiteren Beteiligten zurückweisen. \n\nGanter \n\n Gehrlein \n\n Vill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nAG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 IK 81/06 - \nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 01.03.2007 - 1 T 281/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-51-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":21},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-51-07","retrieved":"2026-07-10 19:37:44.343222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-29/ix-zb-51-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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