{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZB 197/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 2 B, § 575 Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskos- tenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 197/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 234 Abs. 2 B, § 575 \n\nBeantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft \n\ndie Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskos-\n\ntenhilfe und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen \n\ndie Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 \n\n- XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14). \n\nBGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum \n\nAG Bochum \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 29. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom \n\n3. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDem Schuldner wurde die von dem Amtsgericht angekündigte Rest-\n\nschuldbefreiung auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers durch Be-\n\nschluss des Landgerichts vom 3. April 2007 - ihm zugegangen am 10. Mai \n\n2007 - versagt. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen am 9. Juni 2007 ein-\n\ngegangenen Antrag durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe \n\nohne Ratenzahlung für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen \n\nBeschluss gewährt und Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime beigeordnet. Im An-\n\nschluss an die am 17. Oktober 2007 erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses \n\nan den Schuldner hat seine Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom \n\n25. Oktober 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und ohne weitere Begründung \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf am 28. Januar 2008 zu-\n\ngegangenen Hinweis des Berichterstatters, dass eine Begründung der Rechts-\n\nbeschwerde nicht vorliege und darum eine Verwerfung des Rechtsmittels beab-\n\nsichtigt sei, hat der Schuldner am 11. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt und das \n\nRechtsmittel gleichzeitig begründet. \n\nII. \n\n2 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde \n\nhat Erfolg, weil der Schuldner beide Fristen ohne Verschulden nicht gewahrt hat \n\n(§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 575 Abs. 1 \n\nSatz 1, 2 Satz 1 ZPO). \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Einlegungsfrist ist begründet. \n\nMit der am 17. Oktober 2007 bewirkten Zustellung des Senatsbeschlus-\n\nses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von \n\nRechtsanwältin Dr. Genius-Devime ist das Hindernis für die Einhaltung der \n\nRechtsbeschwerdefrist entfallen (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungs-\n\nfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 \n\nfristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt. Im Blick auf die wegen seiner Vermögenslosigkeit ver-\n\nsäumte Einlegungsfrist ist dem Schuldner folglich Wiedereinsetzung zu gewäh-\n\nren. \n\n5 \n\n2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde statt-\n\nzugeben. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist zwar erst durch den \n\nSchriftsatz vom 11. Februar 2008 und damit nach Ende der am 17. Oktober \n\n2007 in Lauf gesetzten Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erfolgt. Die Frist \n\nfür die Begründung der Rechtsbeschwerde wurde entgegen der Auffassung des \n\nSchuldners mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe und nicht erst mit der (durch die vorliegende Entscheidung be-\n\nwirkten) Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einle-\n\ngungsfrist ausgelöst. Die Versäumung der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist \n\nberuht aber nicht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten, weil \n\nder Senat in einem anderen Verfahren (IX ZB 142/07) noch die Ansicht vertre-\n\nten hatte, dass die Begründungsfrist auch für eine Rechtsbeschwerde erst mit \n\nder Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungs-\n\nfrist beginnt. \n\n6 \n\na) Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die einmonatige \n\nFrist zur Begründung der Berufung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht bereits ab \n\ndem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung, sondern ab der Gewäh-\n\nrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nEinlegungsfrist in Gang gesetzt. Bei einem früheren Fristbeginn würde die un-\n\nbemittelte im Vergleich zu einer bemittelten Partei benachteiligt, weil deren An-\n\nwalt ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung unter Einschluss der Einle-\n\ngungsfrist faktisch einen Zeitraum von zwei Monaten für die Fertigung der Be-\n\ngründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen kann. Da erst nach Einle-\n\ngung einer Berufung Veranlassung für ihre Begründung besteht, ist § 234 \n\nAbs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittel-\n\nten Berufungsklägern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszu-\n\nlegen, dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der Berufungs-\n\nbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Ent-\n\nscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW \n\n2007, 3354 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 14). \n\n7 \n\nb) Diese Grundsätze sind auf die Bestimmung der Rechtsbeschwerde-\n\nbegründungsfrist im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen nach Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe nicht übertragbar. Vielmehr läuft die Begründungsfrist \n\nmit Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe. \n\n8 \n\naa) Im Unterschied zur Berufung (und Revision) ist bei der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und \n\nBegründungsfristen zu differenzieren. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde in-\n\nnerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu \n\nbegründen (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Mit der Gewährung von Prozess-\n\nkostenhilfe entfällt folglich das Hindernis für die Einhaltung der beiden gleich \n\nlaufenden Fristen. Die Einlegung muss innerhalb der zweiwöchigen Frist des \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Begründung innerhalb der Monatsfrist des \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden. Damit wird - was Ziel der Einführung \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks. \n\n15/1508 S. 17) - eine unbemittelte Partei im Blick auf die Länge der Begrün-\n\ndungsfrist einer bemittelten Partei exakt gleichgestellt. \n\n9 \n\nbb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiederein-\n\nsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre \n\neine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die \n\nBegründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später \n\nanliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19). Abweichend \n\nvon den Rechtsmitteln der Berufung und Revision besteht bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde für eine bemittelte ebenso wie eine unbemittelte Partei bereits wäh-\n\nrend der gesamten Dauer der Einlegungsfrist Anlass zur Fertigung der Be-\n\nschwerdebegründung. Erleidet die unbemittelte Partei durch den an die Gewäh-\n\nrung von Prozesskostenhilfe anknüpfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer \n\nbemittelten Partei keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn von \n\nEinlegungs- und Begründungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. BGH \n\naaO Rn. 22 f). \n\n10 \n\n3. Dem Schuldner ist trotz Nichtbeachtung der Begründungsfrist Wieder-\n\neinsetzung zu bewilligen. Denn in einem anderen Verfahren des Senats (IX ZB \n\n142/07) wurde angenommen, dass die Frist für die Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die \n\nVersäumung der Einlegungsfrist läuft. Da der Schuldner und seine Verfahrens-\n\nbevollmächtigte auf eine solche Handhabung auch in vorliegender Sache ver-\n\ntrauen durften, lag bis zur Mitteilung des Berichterstatters kein Verschulden vor. \n\nAnschließend wurde das Rechtsmittel binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO begründet, so dass auch Wiedereinsetzung gegen die \n\nschuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren ist. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-197-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-197-07","retrieved":"2026-07-10 19:38:45.535399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-29/ix-zb-197-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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