{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"IX ZB 102/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EuInsVO; EGInsO Art. 102 § 4; ZPO § 766 a) Beschließt das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens, des- sen Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Er- öffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung. b) In diesem Falle ist die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens zu- mindest schwebend unwirksam. Der als Scheinverwalter anzusehende in- ländische Insolvenzverwalter darf über die Masse nicht verfügen. c) Ist das inländische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam eröffnet worden, kann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen vermeintlicher Masseverbindlichkeiten im Wege der Vollstreckungserinnerung abwehren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 102/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nEuInsVO; EGInsO Art. 102 § 4; ZPO § 766 \n\na) Beschließt das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung \n(EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 \nin einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens, des-\nsen Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Er-\nöffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2 \nEGInsO keine Anwendung. \n\nb) In diesem Falle ist die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens zu-\nmindest schwebend unwirksam. Der als Scheinverwalter anzusehende in-\nländische Insolvenzverwalter darf über die Masse nicht verfügen. \n\nc) Ist das inländische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam eröffnet worden, \nkann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen vermeintlicher \nMasseverbindlichkeiten im Wege der Vollstreckungserinnerung abwehren. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 29. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Gläubiger zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.345,85 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer High Court of Justice zu Leeds/England eröffnete am 16. Mai 2003 \n\nauf Antrag vom gleichen Tage das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der I. GmbH (fortan: Insolvenzschuldnerin). Auf einen am \n\nnächsten Tag im Inland gestellten Antrag bestellte das Amtsgericht Düsseldorf \n\nden Schuldner am 19. März 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zu-\n\nstimmungsvorbehalt. Am 10. Juli 2003 eröffnete es das Insolvenzverfahren und \n\nernannte den Schuldner zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung des Hauptin-\n\nsolvenzverfahrens in England war zu diesem Zeitpunkt bekannt. \n\n2 \n\nIm Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung schloss der \n\nSchuldner mit dem Gläubiger am 2. Februar 2004 einen Vergleich, wonach sich \n\nder Schuldner verpflichtete, \n\n\"als Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Insolvenzordnung, \n\nunter Berücksichtigung der tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit \n\nim Insolvenzverfahren, einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe \n\nvon 3.082,48 Euro sowie einen Gehaltsanspruch für den Zeitraum \n\n10.07.2003 bis 14.07.2003 in Höhe von 853,07 Euro brutto an den \n\nKläger zu zahlen.\" \n\n3 \n\nDer Gläubiger behielt sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche \n\nAnzeige zu Gericht bis zum 16. Februar 2004 vor. Der Vergleich wurde nicht \n\nwiderrufen. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 7. April 2004 wurde das inländische Insolvenzverfah-\n\nren vom Rechtspfleger des Insolvenzgerichts eingestellt. Am gleichen Tage \n\nwurde durch den Insolvenzrichter ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet und \n\nder Schuldner zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Gläubiger seine \n\nForderung aus dem gerichtlichen Vergleich zur Tabelle angemeldet hatte, er-\n\nklärte der Schuldner, der Vergleich bleibe für ihn wirksam. \n\n5 \n\nAuf Grund der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ar-\n\nbeitsgerichts erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs hat der \n\nGläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düs-\n\nseldorf vom 18. Oktober 2006 erwirkt. Der Beschluss betrifft bei den Dritt-\n\nschuldnern geführte Konten. Er ist auf die Erinnerung des Schuldners aufgeho-\n\nben worden. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat zur Wiederherstel-\n\nlung des Beschlusses vom 18. Oktober 2006 geführt. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n6 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vollstreckungsklausel ist von \n\ndem nicht zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden \n\n(nachstehend unter 2). Jedenfalls sind die ausgebrachten Pfändungen aus den \n\nnachstehend (unter 3) erörterten Gründen unzulässig. \n\n7 \n\n1. Die Zwangsvollstreckung ist allerdings nicht deshalb unzulässig, weil \n\nder Vergleich als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO etwa \n\nnicht hinreichend bestimmt wäre. \n\n8 \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine \n\nZweifel daran, dass sich der Zusatz \"brutto\" nur auf den Gehaltsanspruch und \n\nnicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bezieht. Dieser Zusatz bringt, wie die \n\nRechtsbeschwerde selbst darlegt, zum Ausdruck, dass der Gläubiger aus dem \n\nals Gehalt zu zahlenden Betrag den allfälligen Arbeitnehmeranteil an den Sozi-\n\nalversicherungsbeiträgen (und die Steuern) trägt. Die beiden geschuldeten \n\nZahlbeträge nebst Zinsen ergeben sich daher klar und eindeutig aus dem Ver-\n\ngleichstext. \n\n9 \n\nb) Der Vergleich ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Zahlung un-\n\nter Berücksichtigung der tatsächlichen Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenz-\n\nverfahren zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts \n\nsollte diese auf Wunsch des Schuldners in den Vergleich aufgenommene For-\n\nmulierung klarstellen, dass der Gläubiger nur vollstrecken kann, wenn Masse \n\nvorhanden ist und daher Befriedigungsmöglichkeiten gegeben sind. \n\n10 \n\n2. Die Vollstreckungsklausel ist von dem nicht zuständigen Urkundsbe-\n\namten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erteilt worden. Ist ein Vergleich \n\n- wie hier - unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlos-\n\nsen worden, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAGE 108, 217, \n\n222; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776 Rn. 8) der \n\nRechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 \n\nZPO zuständig (a.A. OLG Stuttgart NJW 2005, 909, 910) Ob die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung bereits deshalb für unzulässig \n\nzu erklären wäre, kann jedoch offen bleiben. \n\n11 \n\n12 \n\n3. In der Sache selbst ist die Vollstreckung unzulässig; deshalb hat das \n\nAmtsgericht die Vollstreckungsmaßnahmen mit Recht aufgehoben. \n\na) Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner sei als Partei kraft Am-\n\ntes die im Titel als Insolvenzverwalter der I. GmbH bezeichnete \n\nPerson. Eine Parteiänderung habe durch die Einstellung des inländischen In-\n\nsolvenzverfahrens und die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens unter \n\nBerufung desselben Insolvenzverwalters nicht stattgefunden. Auch als Sekun-\n\ndärinsolvenzverwalter sei der Erinnerungsführer immer noch Insolvenzverwalter \n\nüber das Vermögen der I. GmbH; seine Bezeichnung laute im-\n\nmer noch wie im Titel ausgewiesen. Mit Einstellung des inländischen Verfah-\n\nrens werde das Vermögen des Schuldners vom Beschlag des ausländischen \n\nHauptinsolvenzverfahrens und sodann des Sekundärinsolvenzverfahrens er-\n\nfasst. Die vor Einstellung des deutschen Insolvenzverfahrens eingetretenen \n\nWirkungen, also auch die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Rechts-\n\nhandlungen, blieben im Sekundärinsolvenzverfahren erhalten. Der inländische \n\nInsolvenzverwalter bleibe weiter Partei kraft Amtes für dieselbe im Inland bele-\n\ngene Vermögensmasse und müsse die im Inland begründeten Masseverbind-\n\nlichkeiten berichtigen. Die einmal begründete Masseforderung wandele sich \n\nnicht zur reinen Insolvenzforderung im Sekundärinsolvenzverfahren um. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten \n\nnicht stand. Das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich allein gegen den \n\nSchuldner in der Rechtsstellung als Verwalter in dem inländischen Insolvenz-\n\nverfahren (nachfolgend b). Dieses Verfahren ist jedoch nicht rechtswirksam er-\n\nöffnet worden (c). Der Schuldner als Scheinverwalter kann daher im Wege der \n\nVollstreckungserinnerung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend \n\nmachen (d). \n\n14 \n\nb) Gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur \n\ngegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der ihm beigefügten \n\nVollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist. Die dort bezeichnete Per-\n\nson muss diejenige sein, gegen die das Vollstreckungsorgan auf Grund des \n\nVollstreckungsantrags Zwangsmaßnahmen ergreifen soll (MünchKomm-ZPO/ \n\nHeßler, 3. Aufl. § 750 Rn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. Vorbem. \n\n§ 704 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 750 Rn. 3). Die \n\nIdentität des Titelschuldners ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung dem \n\nTitel selbst zu entnehmen (Thomas/Putzo, aaO Vorbem. § 704 Rn. 22; vgl. fer-\n\nner BGHZ 165, 223, 228). Gewährleistet wird damit, dass staatlicher Zwang nur \n\nfür und gegen die im Titel genannten Personen durchgesetzt wird. Diese allge-\n\nmeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-\n\nrechtliche Erwägungen oder gar solche der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). \n\nFür oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die \n\nZwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, \n\ndass sie Gläubiger oder Schuldner sind (Zöller/Stöber, aaO § 750 Rn. 3). \n\n15 \n\nHier richtet sich die Zwangsvollstreckung allein gegen den Schuldner als \n\nim arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21. Januar 2004 bezeichneter inländi-\n\nscher Insolvenzverwalter. \n\n16 \n\naa) In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Schuldner \n\n- ohne einen auf das Sekundärinsolvenzverfahren hindeutenden Zusatz - als \n\nInsolvenzverwalter der I. GmbH bezeichnet. Demgemäß ist \n\nauch die Erinnerung ausdrücklich im Namen des Schuldners \"als Insolvenzver-\n\nwalter des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der I. \n\nGmbH\" eingelegt worden. Diese Parteibezeichnung ist im weiteren Verfahren \n\nbeibehalten worden. \n\n17 \n\nbb) Die Vollstreckung gegen den Sekundärinsolvenzverwalter wäre auch \n\nunzulässig, weil sich weder der Titel noch die Vollstreckungsklausel auf ihn be-\n\nzieht. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Schuldner als Sekundärin-\n\nsolvenzverwalter für dieselbe Partei kraft Amtes wie als Verwalter in dem inlän-\n\ndischen Insolvenzverfahren. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem inlän-\n\ndischen Insolvenzverfahren zugleich um ein zweites Hauptinsolvenzverfahren \n\nhandelt, sind Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren grundsätzlich als unter-\n\nschiedliche Verfahren anzusehen (Kemper ZIP 2001, 1609, 1618; Staak NZI \n\n2004, 480; Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, 753). Zwischen der Rechtsstel-\n\nlung des Verwalters im Hauptinsolvenzverfahren und im Sekundärinsolvenzver-\n\nfahren ist daher grundsätzlich auch in Fällen der Personenidentität zu trennen. \n\n18 \n\ncc) Für das vorliegende Verfahren ist es ohne Bedeutung, ob der zum \n\ninländischen Insolvenzverwalter ernannte Rechtsanwalt später in der Eigen-\n\nschaft als Sekundärinsolvenzverwalter die Masseforderung bestätigt hat; denn \n\ndiese materiell-rechtliche Frage ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsver-\n\nfahren nicht zu prüfen. \n\n19 \n\nc) Der rechtswirksamen Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfah-\n\nrens und damit auch der Begründung einer Masseforderung durch den Schuld-\n\nner als Verwalter steht die vorherige Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in \n\nEngland entgegen. \n\n20 \n\naa) Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 \n\ndes Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) vom 29. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L \n\n160, S. 1; fortan: Europäische Insolvenzverordnung) wird die Eröffnung eines \n\nInsolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines \n\nMitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entschei-\n\ndung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die Eröffnung eines Verfah-\n\nrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO entfaltet gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO in je-\n\ndem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten \n\nbedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung \n\nbeilegt, sofern die Verordnung nichts Anderes bestimmt. \n\n21 \n\nbb) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Uni-\n\non ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzver-\n\nfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter An-\n\ntrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das zur Insolvenzmasse ge-\n\nhörende Vermögen gemäß Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGInsO unzulässig. Ein \n\nentgegen dieser Bestimmung eröffnetes Verfahren darf nach Satz 2 der Vor-\n\nschrift nicht fortgesetzt werden. Es ist gemäß Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGInsO von Amts wegen zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats \n\nder Europäischen Union einzustellen. Allerdings ist hier die Einstellung des in-\n\nländischen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 8 \n\nAbs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam, weil sie durch den Rechtspfleger erfolgt ist. Die \n\nEinstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen \n\nMitgliedstaats nach Art. 102 § 4 EGInsO bleibt gemäß § 19a Nr. 1 RPflG dem \n\nRichter vorbehalten (Pannen/Frind, EuInsVO Art. 102 EGInsO Rn. 1; Bassen-\n\nge/Roth, RPflG 11. Aufl. § 19a Rn. 2; Rellermeyer Rpfleger 2003, 391, 393). \n\n22 \n\ncc) Nach der Bestimmung des Art. 102 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGInsO bleiben \n\nWirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen Einstellung bereits einge-\n\ntreten und nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, auch dann \n\nbestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n\npäischen Union eröffneten Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach \n\nder Europäischen Insolvenzverordnung auf das Inland erstrecken. Dies gilt ge-\n\nmäß Art. 102 § 4 Abs. 2 Satz 2 EGInsO auch für Rechtshandlungen, die wäh-\n\nrend des eingestellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber \n\nin Ausübung seines Amtes vorgenommen worden sind. \n\n23 \n\n(1) Im Schrifttum wird überwiegend angenommen, der deutsche Insol-\n\nvenzverwalter müsse in entsprechender Anwendung des § 209 InsO im Inland \n\nbegründete Masseverbindlichkeiten berichtigen (FK-InsO/Wimmer, 4. Aufl. \n\nArt. 102 § 4 EGInsO Rn. 13; Pannen/Riedemann NZI 2004, 301, 303; Pannen/ \n\nFrind, aaO Art. 102 EGInsO Rn. 7; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 102 § 4 \n\nEGInsO Rn. 7; HmbKomm-InsO/Undritz, 2. Aufl. Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 2; \n\nAndres/Leithaus/Dahl, InsO Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 2; Paulus, EuInsVO \n\n2. Aufl. Art. 28 Rn. 5). Der deutsche Gesetzgeber sei frei gewesen, eine Ent-\n\nscheidung zugunsten der Wirkungen des eingestellten Verfahrens zu treffen, \n\nweil die EuInsVO zu dem möglichen Widerspruch zwischen den fortbestehen-\n\nden Wirkungen des eingestellten Verfahrens und den nun im Inland uneinge-\n\nschränkt geltenden Wirkungen des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens \n\nschweige und sich aus Sinn und Zweck der Verordnung nichts Gegenteiliges \n\nergebe. Insofern müsse die Sicherheit des inländischen Rechtsverkehrs mit den \n\nInteressen des ausländischen Verfahrens in Einklang gebracht werden. Vor \n\ndem Hintergrund, dass im Inland häufig ein Sekundärinsolvenzverfahren hätte \n\neröffnet werden können, in dem die gleichen Wirkungen eingetreten wären, wi-\n\nderspreche die nun gefundene Lösung nicht dem Geiste der Europäischen In-\n\nsolvenzverordnung (FK-InsO/Wimmer, aaO Art. 102 § 4 EuInsVO Rn. 7; i. Erg. \n\nebenso Kübler/Prütting/Kemper, InsO Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 11). Die Berich-\n\ntigung erfolge im Interesse der deutschen Massegläubiger, weil sie ihre Vor-\n\nzugsstellung im ausländischen Verfahren (nach der dort geltenden lex fori con-\n\ncursus) eventuell nicht geltend machen könnten (Wimmer in Festschrift für \n\nKirchhof, S. 521, 527; Pannen/Riedemann, aaO). Auch wenn das eingestellte \n\nVerfahren nunmehr als Sekundärinsolvenzverfahren neu eröffnet werde, blie-\n\nben die bisher verursachten Masseverbindlichkeiten gegenüber der gesamten \n\nMasse bestehen. Für die ab der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens \n\nbegründeten Masseverbindlichkeiten hafte nur noch dessen Masse (Pan-\n\nnen/Frind, aaO Art. 102 EGInsO Rn. 6; Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, \n\n755). \n\n24 \n\nAbweichend davon wird vertreten, die Wirkungen des in einem anderen \n\nMitgliedstaat früher eröffneten Verfahrens seien maßgebend, soweit sie sich \n\nnach der Europäischen Insolvenzverordnung auf das Inland erstreckten. Die in \n\nDeutschland bereits eingetretenen Wirkungen blieben grundsätzlich aber zu-\n\nnächst selbst dann bestehen, wenn das ausländische Insolvenzrecht diese Wir-\n\nkungen nicht kenne oder eine dem deutschen Recht widersprechende Wirkung \n\nvorsehe. Es werde Aufgabe der nach dem Recht des ausländischen Insolvenz-\n\nverfahrens zuständigen Organe sein, die Wirkungen zu harmonisieren und da-\n\nbei zu entscheiden, welche Maßnahmen nach dem anwendbaren Recht aufzu-\n\nheben seien (Nerlich/Römermann/Mincke, InsO Art. 102 § 4 EGInsO Rn. 4). \n\n25 \n\n(2) Soweit ersichtlich bezweifelt nur Weller (IPRax 2004, 412, 417), ob \n\ndie bis zur Einstellung vorgenommenen Rechtshandlungen gemäß Art. 102 § 4 \n\nAbs. 2 EGInsO wirksam bleiben können. Das deutsche Gesetz gehe offenbar \n\nvon der möglicherweise europarechtswidrigen Annahme aus, ein zweites, im \n\nInland eröffnetes Hauptinsolvenzverfahren vermöge trotz des Verstoßes gegen \n\ndas Prioritätsprinzip eine Sperrwirkung in Bezug auf das ausländische Hauptin-\n\nsolvenzverfahren zu entwickeln, die erst mit Einstellung ex nunc entfalle. Da der \n\nzeitlich früher erlassene Eröffnungsbeschluss kraft Anwendungsvorrangs des \n\nEuroparechts universelle Beschlagswirkung über das gesamte Schuldnerver-\n\nmögen entfalte, bleibe jedoch keine Masse übrig, hinsichtlich derer dem zweiten \n\nHauptinsolvenzverwalter durch nationales Recht eine Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis eingeräumt werden könnte. Daher könne der zweite Insolvenz-\n\nverwalter auch im Zeitraum zwischen Eröffnung und Einstellung des zweiten \n\nHauptinsolvenzverfahrens nicht als Berechtigter für die Masse handeln oder \n\nverfügen. \n\n26 \n\n(3) Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls in Fällen, in denen - wie \n\nhier - das zweite Insolvenzverfahren im Inland nicht irrtümlich, sondern in \n\nKenntnis des ersten Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland eröffnet worden ist, \n\nArt. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung finden. Diese Einschränkung er-\n\ngibt sich nicht aus dem Wortlaut, folgt aber aus dem Anwendungsvorrang des \n\nEG-Rechts und den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 EGInsO. \n\n27 \n\nArt. 102 § 4 EGInsO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des In-\n\nternationalen Insolvenzrechts vom 14. März 2003 (BGBl I 2003, S. 345) mit \n\nWirkung vom 20. März 2003 eingefügt, weil der Gesetzgeber es als klärungs-\n\nbedürftig ansah, wie die Wirkungen des ausländischen Verfahrens, die sich \n\nnach Wegfall der Sperrwirkung des Inlandsinsolvenzverfahrens auch auf das \n\ninländische Vermögen erstreckten, mit den Wirkungen des eingestellten Verfah-\n\nrens zu harmonisieren seien. Ein solches Regelungsbedürfnis bestehe auch für \n\nRechtshandlungen des inländischen Insolvenzverwalters, die dieser bis zur Ein-\n\nstellung des Verfahrens vorgenommen habe (BT-Drucks. 15/16, S. 15). \n\n28 \n\nAuf Grund der unmittelbar geltenden Verordnung und des Anwendungs-\n\nvorrangs des Gemeinschaftsrechts können einem unter Verstoß gegen die Eu-\n\nropäische Insolvenzverordnung eröffneten zweiten Insolvenzverfahren keine \n\nRechtswirkungen beigemessen werden, die die inländische, vom ersten Haupt-\n\ninsolvenzverfahren umfasste Masse betreffen und den Grundgedanken der Eu-\n\nropäischen Insolvenzverordnung zuwiderlaufen. \n\n29 \n\nDie der Einfügung des Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO zu Grunde liegende \n\nAnnahme, das inländische Insolvenzverfahren könnte gegenüber dem zuvor in \n\neinem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahren Sperrwirkun-\n\ngen entfalten, lässt die Rechtswirkungen des Art. 17 Abs. 1 EuInsVO außer Be-\n\ntracht. Nach dieser Vorschrift belegt das in einem anderen Mitgliedstaat früher \n\neröffnete Hauptinsolvenzverfahren die inländische Masse mit einer Sperrwir-\n\nkung. Die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens und die Befugnis \n\ndes vom zuerst befassten Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters, \n\nMaßnahmen zur Sicherung und Erhaltung von Schuldnervermögen, das sich in \n\neinem anderen Mitgliedstaat befindet, zu beantragen, stellen bedeutsame Ga-\n\nrantien dar, die den maximalen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners er-\n\nmöglichen (EuGH ZIP 2006, 188, 189 Rn. 28). \n\n30 \n\nDie Europäische Insolvenzverordnung geht davon aus, dass es nur ein \n\neinziges Hauptinsolvenzverfahren gibt (EuGH ZIP 2006, 907, 910 Rn. 52); sie \n\nenthält keine ausdrückliche Regelung, wie im Falle der Eröffnung mehrerer \n\nHauptinsolvenzverfahren mit kollidierenden universellen Wirkungsansprüchen \n\nzu verfahren ist (Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Überein-\n\nkommen über Insolvenzverfahren Rn. 79, abgedruckt in: Stoll, Vorschläge und \n\nGutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren \n\nim deutschen Recht, S. 32, 63; W. Lüke ZZP 111 (1998), 275, 289; \n\nLeible/Staudinger KTS 2000, 533, 545; Smid DZWIR 2003, 397, 401). Aller-\n\ndings liegt Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 EuInsVO das Prioritätsprinzip zu Grun-\n\nde, wonach dasjenige Verfahren als Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen ist, \n\ndas als Erstes eröffnet wurde (EuGH ZIP 2006, 907, 909 Rn. 38, 39 und 49; \n\nMünchKomm-InsO/Reinhart, 1. Aufl. Art. 102 EGInsO Anhang I Art. 3 EuInsVO \n\nRn. 3; Huber ZZP 114 (2001), 133, 144 f.). Dementsprechend soll sich die An-\n\nerkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten nach Nr. 22 \n\nSatz 3 der Erwägungsgründe zur Europäischen Insolvenzverordnung auf den \n\nGrundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Weiter soll nach Satz 6 die-\n\nses Erwägungsgrundes die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts in \n\nden anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese sollen die Entscheidung \n\ndieses Gerichts keiner Überprüfung unterziehen dürfen. Die universellen Be-\n\nschlagswirkungen des ersten Beschlusses gemäß Art. 17 EuInsVO entziehen \n\ndas Vermögen des Schuldners einer weiteren Verfahrenseröffnung mit univer-\n\nsalistischem Anspruch. Ein zweiter Beschluss eines anderen Gerichts ist inso-\n\nweit zumindest schwebend unwirksam und kann allenfalls bei Aufhebung des \n\nzunächst ergangenen Eröffnungsbeschlusses Wirkung zeigen (W. Lüke, aaO, \n\nS. 290; Smid DZWIR 2003, 397, 401; i. Erg. ebenso Staak, Der deutsche Insol-\n\nvenzverwalter im europäischen Insolvenzrecht S. 25 f.). Der Grundsatz der Wir-\n\nkungserstreckung gilt solange, als im Anerkennungsstaat kein Partikularverfah-\n\nren nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eröffnet worden ist (Huber, aaO, S. 147). Ge-\n\ngenstand der Anerkennung gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO ist die Gestaltungs-\n\nwirkung des Eröffnungsbeschlusses, d.h. die Unterwerfung des Schuldnerver-\n\nmögens unter die Sachvorschriften des Insolvenzrechts (MünchKomm-InsO/ \n\nReinhart, aaO Art. 17 EuInsVO Rn. 1). Im Hauptinsolvenzverfahren regelt ge-\n\nmäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b, f und g EuInsVO das Recht des Staates der \n\nVerfahrenseröffnung, welche Vermögenswerte zur Masse gehören (Buchst. b), \n\nwie sich das Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner \n\nGläubiger auswirkt (Buchst. f) und welche Forderungen als Insolvenzforderun-\n\ngen anzumelden sind (Buchst. g). Die Aktivmasse des Hauptverfahrens erfasst \n\ndemnach grundsätzlich sämtliche innerhalb der Gemeinschaft belegenen Ver-\n\nmögenswerte des Schuldners (Duursma-Kepplinger ZIP 2007, 752, 753). \n\n31 \n\nDie Berichtigung von Forderungen im Interesse inländischer Massegläu-\n\nbiger im Sinne des § 55 InsO die ihre Vorzugstellung im anderen Mitgliedstaat \n\nnicht geltend machen könnten, findet in der Verordnung keine Stütze. Vielmehr \n\nregelt das nach Art. 4 Abs. 2 EuInsVO anzuwendende Recht des Staates der \n\nVerfahrenseröffnung, d.h. hier englisches Konkursrecht, die Berichtigung der \n\nInsolvenzforderungen einschließlich der Behandlung von Masseforderungen \n\n(Pannen/Riedemann in Pannen, aaO Art. 4 EuInsVO Rn. 58; Paulus, aaO Art. 4 \n\nRn. 30). Daran ändert nichts der Umstand, dass auf ein später eröffnetes Se-\n\nkundärinsolvenzverfahren in Deutschland gemäß Art. 28 EuInsVO deutsches \n\nInsolvenzrecht anzuwenden ist. \n\n32 \n\nFalls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen \n\nGemeinschaften und dem nationalen deutschen Recht - wie hier - ein Wider-\n\nspruch auftritt, kommt dem EG-Recht nach Art. 24 Abs. 1 GG ein Anwendungs-\n\nvorrang zu (BVerfGE 73, 339, 375; 75, 223, 244; 85, 191, 204; BGHZ 173, 103 \n\n112 Rn. 27). \n\n33 \n\n(4) Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 \n\n§ 4 EGInsO, dass die Vorschrift der Ausführungsbestimmung des § 3 DöKVAG \n\nzum Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und \n\nder Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Aus-\n\ngleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410; fortan: deutsch-österreichischer Konkurs-\n\nvertrag) nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 15/16, S. 15). Indessen beruht § 3 \n\nDöKVAG auf einer mit Art. 102 EGInsO nicht zu vergleichenden Rechtslage. \n\n34 \n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 DöKVAG bleiben Wirkungen des Konkursverfah-\n\nrens, die vor dessen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer des \n\nVerfahrens beschränkt sind, auch dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in \n\nÖsterreich eröffneten Konkurses widersprechen, die sich nach Maßgabe der \n\nBestimmungen des deutsch-österreichischen Konkursvertrags auf den Gel-\n\ntungsbereich des Ausführungsgesetzes erstrecken. Nach Satz 2 gilt das Glei-\n\nche für Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter in Ausübung seines Ver-\n\nwaltungs- und Verfügungsrechts während des eingestellten Verfahrens vorge-\n\nnommen hatte. Im Rahmen des deutsch-österreichischen Konkursvertrags soll-\n\nte, wie aus dem Gemeinsamen Bericht der Verhandlungsdelegationen zu dem \n\nVertrag (abgedruckt bei Arnold, Der deutsch-österreichische Konkursvertrag \n\nS. 48) hervorgeht, sich nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten \n\nbestimmen, wie ein Konkursverfahren zu beenden ist, das wegen Fehlens der \n\ninternationalen Zuständigkeit nicht mehr fortgesetzt werden darf. Dem inner-\n\nstaatlichen Gesetzgeber blieb es überlassen, festzulegen, ob die Wirkungen \n\ndes unzulässigen Konkursverfahrens mit rückwirkender Kraft oder nur für die \n\nZukunft entfallen sollten (BT-Drucks. 10/1628, S. 11). \n\n35 \n\nEinen solchen Regelungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber sieht \n\ndie Europäische Insolvenzverordnung nicht vor. Diese dient vielmehr dazu, im \n\nInteresse der Gläubigergleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten die Vermö-\n\ngenswerte des Schuldners denselben Regeln zu unterwerfen (Kemper ZIP \n\n2001, 1609, 1610). Dementsprechend hat nach dem Erwägungsgrund Nr. 12 \n\nSatz 2 zur Europäischen Insolvenzverordnung das Hauptinsolvenzverfahren \n\nuniversale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu \n\nerfassen; nach Satz 6 dieses Erwägungsgrundes tragen zwingende Vorschrif-\n\nten für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren dem Gebot der Ein-\n\nheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung. Folgerichtig wirkt \n\nnach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in \n\neinem Mitgliedstaat unmittelbar auch für die im Inland belegene Masse. \n\n36 \n\nHinzu kommt, dass auch § 3 DöKVAG nur für ein infolge eines Irrtums, \n\netwa in Unkenntnis von dem Verfahren im anderen Staat, eröffnetes Verfahren \n\ngeschaffen worden ist (BT-Drucks. 10/1628, S. 11). Damit ist der Fall, dass die \n\ninländischen Gerichte sich bewusst über ein in einem anderen Mitgliedstaat er-\n\nöffnetes Verfahren hinwegsetzen und ein weiteres Insolvenzverfahren im Inland \n\neröffnen, nicht zu vergleichen. Hier hatte das Amtsgericht, wie aus dem Be-\n\nschluss vom 6. Juni 2003 hervorgeht, noch vor dem Eröffnungsbeschluss \n\nKenntnis von dem bereits am 19. Mai 2003 in England eröffneten Hauptinsol-\n\nvenzverfahren; es hat allerdings zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Be-\n\ngründung angenommen, das englische Gericht habe die Vorschriften der \n\nEuInsVO weder erwähnt noch beachtet. \n\n37 \n\nd) Fehlt es damit an einem wirksam eröffneten inländischen Insolvenz-\n\nverfahren, ist der nur als Scheinverwalter anzusehende Schuldner gleichwohl \n\nzur Geltendmachung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung berechtigt. In \n\nder Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht existente Partei in einem ge-\n\ngen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie \n\nihre Nichtexistenz geltend macht (BGHZ 24, 91, 94; BGH, Beschl. v. 13. Juli \n\n1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht \n\nwerden, dass die Partei die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann \n\n(BGH, Beschl. v. 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03, NJW-RR 2004, 1505, 1506). \n\nDurch Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO kann gel-\n\ntend gemacht werden, dass der Titel in Verkennung der Nichtexistenz der Par-\n\ntei ergangen ist. Auch für das Rechtsmittelverfahren gilt die nicht existente Par-\n\ntei als existent (Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. vor § 50 Rn. 24; \n\nMünchKomm-ZPO/Lindacher, aaO vor §§ 50 ff. Rn. 26; Zöller/Vollkommer, aaO \n\nvor § 50 Rn. 11). \n\nIII. \n\n38 \n\nDie angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 \n\nSatz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem \n\nfestgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 \n\nAbs. 5 ZPO). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2006 - 661 M 1590/06 - \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2007 - 25 T 205/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 102 § 4","ref_norm":"102-4","n":16},{"jurabk":"DöKVAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 102 § 3","ref_norm":"102-3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/ix-zb-102-07","retrieved":"2026-07-10 19:38:20.495994+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-29/ix-zb-102-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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