{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"I ZR 75/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ernährungsberatung UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (1998) § 3 Abs. 2 Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsbera- tung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätig- keit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ge- trennt hält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 75/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n29. Mai 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nErnährungsberatung \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; \nBerufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (1998) § 3 Abs. 2 \n\nEin Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsbera-\ntung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, \nwenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätig-\nkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ge-\ntrennt hält. \n\nBGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - I ZR 75/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Mai 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt - 1. Kammer für Handelssachen - vom 23. März 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte bietet über sogenannte Ernährungsberater ein \"B. Diät- \n\nund Ernährungsprogramm\" zur Gewichtsreduktion an. \n\n2 \n\nIn ihrem Internetauftritt vom 22. Juli 2003 wandte sich die Beklagte unter \n\nder Überschrift \"Der richtige Partner für Sie auf dem Weg in die Zukunft\" (Anla-\n\nge K 1, S. 3) an Ärzte und warb für die Vorteile eines \"nachfrageorientiert agie-\n\nrenden Dienstleistungsunternehmens Arztpraxis\". Dabei führte sie unter ande-\n\nrem aus: \n\n\"Als Arzt wird Ihnen in der Bevölkerung eine besonders hohe Beratungs-\nkompetenz zum Themenkomplex 'Gesunde Ernährung' zugesprochen. Mit \ndem medizinisch gestützten B. Diät- und Ernährungsprogramm haben \nSie die Möglichkeit, Ihr Leistungsspektrum jenseits der heilkundlich orien-\ntierten Tätigkeit durch eine qualifizierte Ernährungsberatung zu erweitern.\" \n\n3 \n\nUnter der Überschrift \"Informationen zu Gewerbe und Recht\" (Anlage \n\nK 1, S. 4) hieß es unter anderem: \n\n\"Sofern die gewerbliche Ernährungsberatung und die freiberufliche ärztli-\nche Tätigkeit organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich voneinander ge-\ntrennt durchgeführt werden, steht das ärztliche Berufsrecht einer gewerb-\nlichen Tätigkeit nicht entgegen. Mit der Trennung ist insbesondere ge-\nmeint, dass die gewerbliche Tätigkeit außerhalb der Sprechstundenzeiten \nund Behandlungszeiten stattfindet. Darüber hinaus müssen Kassen, \nBankkonten sowie Sach- und Arbeitsmittel von Gewerbe und Arztpraxis \ngetrennt verwaltet werden.\" \n\n4 \n\n5 \n\nIn steuerrechtlicher Hinsicht sei \"insbesondere sicherzustellen, dass … \n\ndie Kosten für Einrichtung, Räume, Telefon, Porto etc., die sowohl für die Arzt-\n\npraxis als auch für die Ernährungsberatung anfallen, beiden Unternehmen an-\n\nteilig zugerechnet werden\". \n\nIn einem von der Beklagten bei Schulungen für Berater verwendeten Ar-\n\nbeitsblatt (Anlage K 5) findet sich unter dem Stichwort \"Örtliche Trennung\" die \n\nAngabe: \n\n\"Optimal ist die örtliche Trennung zwischen Arztpraxis und Gewerberaum. \n\nMehrfachnutzung vorhandener Praxisräume unterliegt jedoch keiner Be-\nschränkung der Berufsordnung. (BGH in NJW 89/2324).\" \n\n6 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., \n\nmahnte die Beklagte wegen dieser Werbung ab. Die Beklagte verpflichtete sich \n\ndaraufhin, es zu unterlassen, bei Ärzten ein Konzept zu bewerben und/oder \n\numzusetzen, das vorsieht, dass Ärzte das \"B. Diät- und Ernährungspro- \n\ngramm\" empfehlen und/oder vertreiben, soweit im gesamten Kontext der Wer-\n\nbung oder Umsetzung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Empfehlung \n\nund/oder die Anwendung und/oder der Vertrieb organisatorisch und zeitlich von \n\nder ärztlichen Niederlassung getrennt sein müssen. \n\n7 \n\nNach Ansicht der Klägerin verstößt ein Arzt, der gewerbliche Ernäh-\n\nrungsberatung in den Räumen seiner Praxis betreibt, gegen § 3 Abs. 2 und \n\n§ 34 Abs. 5 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (v. \n\n2.9.1998 [HÄBl. 10/1998, S. I], zul. geänd. am 10.4.2007 [HÄBl. 5/2007, \n\nS. 325]; im Weiteren: BOÄ). Die Beklagte veranlasse durch ihre Werbung Ärzte \n\nzu einem solchen berufs- und zugleich wettbewerbswidrigen Verhalten. \n\n8 \n\nDie im ersten Rechtszug unterlegene Klägerin hat im Berufungsverfahren \n\nzuletzt beantragt, \n\nes der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nuntersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei \nÄrzten ein Konzept zu bewerben, das vorsieht, dass Ärzte das B. Diät- \nund Ernährungsprogramm empfehlen und/oder vertreiben, und hierbei \nden Eindruck zu vermitteln, der Arzt dürfe die Empfehlung und/oder die \nAnwendung und/oder den Vertrieb des B. -Programms ohne eine \n(auch) räumliche Trennung von der Arztpraxis vornehmen, wenn dies ge-\nschieht wie in der Anlage K 1, Seite 3 und 4 mit den Überschriften: \"Der \nrichtige Partner für Sie auf dem Weg in die Zukunft\" und \"Informationen zu \n\n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nGewerbe und Recht\" und/oder wie im Anhang zu Anlage K 5 \"Arbeitsblatt \nRechtsgrundlage\". \n\nFerner hat die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Abmahn-\n\nkosten in Höhe von 189 € nebst Zinsen begehrt. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs \n\nstattgegeben (OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 230). \n\nDie Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, verfolgt mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Klageabweisung wei-\n\nter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDer Unterlassungsantrag in der zuletzt gestellten Form sei hinreichend \n\nbestimmt und gehe auch nicht zu weit. Seine Begründetheit folge daraus, dass \n\ndie Beklagte die mit der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Ärzte \n\nzu einem gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 3 Abs. 2 BOÄ wettbewerbswid-\n\nrigen Verhalten anstifte. Das in § 3 Abs. 2 BOÄ geregelte Verbot solle verhin-\n\ndern, dass das besondere Vertrauen in den Arztberuf zur Verkaufsförderung \n\nvon Produkten missbraucht werde, die die Patienten nicht notwendigerweise im \n\nZusammenhang mit ihrer Behandlung benötigten, und stelle damit eine zulässi-\n\nge Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Ein unzulässiger Zusam-\n\nmenhang zwischen gewerblicher und ärztlicher Tätigkeit liege vor, wenn kon-\n\nkrete Berührungspunkte zwischen den beiden Tätigkeiten den angesprochenen \n\nVerbrauchern den Eindruck nahelegten, der Arzt trete ihnen bei seiner gewerb-\n\nlichen Tätigkeit insofern \"wie ein Arzt\" gegenüber, als er seine Empfehlungen \n\nund Ratschläge unvoreingenommen, nur dem gesundheitlichen Wohl der Rat-\n\nsuchenden dienend und unbeeinflusst von kommerziellen Interessen gebe. Die \n\nNutzung der Praxisräume für den Vertrieb eines Diät- und Ernährungspro-\n\ngramms vermittle einen solchen Eindruck auch dann, wenn die gewerbliche \n\nTätigkeit organisatorisch getrennt und außerhalb der Sprechzeiten stattfinde. \n\nSoweit die kommerzielle Orientierung erkannt werde, bestehe die Gefahr, dass \n\ndas Vertrauen in den Arztberuf Schaden nehme. Dass die als Arzt begründete \n\nVertrauenswürdigkeit auf die an gleicher Stelle ausgeübte Beratungstätigkeit \n\nübergreife, sei das Ziel der Werbung der Beklagten, in der auf die in der Bevöl-\n\nkerung vorhandene besonders hohe Beratungskompetenz der Ärzte zum The-\n\nmenkomplex \"Gesunde Ernährung\" hingewiesen werde. Unstreitig seien bereits \n\nzahlreiche Ärzte als B. -Diät- und Ernährungsberater in ihren Praxisräumen \n\ntätig geworden. Es sei wettbewerbswidrig, dass die Beklagte mit der beanstan-\n\ndeten Werbung ihren Wettbewerb planmäßig durch die Veranlassung Dritter zur \n\nVerletzung der diesen obliegenden Standespflichten zu Lasten rechtstreuer Mit-\n\nbewerber fördere. \n\n14 \n\nDer Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei unter dem Gesichts-\n\npunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben und in der geltend gemach-\n\nten Höhe angemessen; der Zinsanspruch sei in der sich aus § 288 Abs. 1 BGB \n\nergebenden Höhe begründet. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be-\n\ngründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils ers-\n\nter Instanz. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Be-\n\nklagte die mit der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Ärzte zu \n\neinem berufs- und wettbewerbswidrigen Verhalten veranlasst. \n\n16 \n\n1. Das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin, das \n\nauf Wiederholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass das beanstandete \n\nWettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung im Jahr 2003 \n\neinen Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage \n\nder nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. \n\nv. 20.12.2007 - I ZR 205/04, GRUR 2008, 275 Tz. 20 = WRP 2008, 356 - Ver-\n\nsandhandel mit Arzneimitteln, m.w.N.). Die nach Ansicht der Klägerin verletzten \n\nberufsrechtlichen Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 BOÄ sind inso-\n\nweit unverändert geblieben. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung sind \n\nnunmehr die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG einschlägig (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2005 \n\n- I ZR 215/02, GRUR 2005, 875, 876 f. = WRP 2005, 1240 - Diabetestest-\n\nstreifen). Nach dem zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung noch \n\ngeltenden § 1 UWG a.F. kam es darauf an, ob die Beklagte die mit der Wer-\n\nbung angesprochenen Ärzte planmäßig zu Verstößen gegen für diese binden-\n\ndes Recht aufforderte, um sich durch entsprechende Gesetzesverstöße dieser \n\nÄrzte Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die die \n\nRechtsverbindlichkeit der betreffenden Regelung anerkannten (vgl. BGH, Urt. v. \n\n4.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540, 542 = WRP 1991, 157 - Gebühren-\n\nausschreibung; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255, 256 = WRP \n\n2001, 151 - Augenarztanschreiben; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, \n\nUWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 11.21). \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte \n\nmit der streitgegenständlichen Werbung eine Anstiftung der angesprochenen \n\nÄrzte zu einem berufswidrigen Verhalten begangen hat. Denn die angespro-\n\nchenen Ärzte verstießen, wenn sie sich wie in der streitgegenständlichen Wer-\n\nbung als zulässig dargestellt verhielten, weder - wie das Berufungsgericht an-\n\ngenommen hat - gegen § 3 Abs. 2 BOÄ noch auch - wie die Klägerin weiterhin \n\ngeltend gemacht hat - gegen § 34 Abs. 5 BOÄ. \n\n18 \n\na) Die Beklagte weist in der von der Klägerin beanstandeten Werbung \n\ndarauf hin, dass die gewerbliche Ernährungsberatung und die freiberufliche \n\närztliche Tätigkeit organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich voneinander ge-\n\ntrennt durchgeführt werden müssen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin \n\nwendet sich lediglich dagegen, dass die Werbung der Beklagten nicht darüber \n\nhinaus auch eine räumliche Trennung der gewerblichen Ernährungsberatung \n\nvon der Arztpraxis fordert. Es ist folglich nur begründet, wenn die berufsrechtli-\n\nchen Bestimmungen eine solche Trennung erfordern. Dies ist nicht der Fall. \n\n19 \n\nb) Nach § 3 Abs. 2 BOÄ ist es dem Arzt unter anderem untersagt, im Zu-\n\nsammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Dienst-\n\nleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit diese nicht wegen ih-\n\nrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Bei \n\nder Auslegung des für den Anwendungsbereich der Norm maßgeblichen Be-\n\ngriffs des Zusammenhangs ist neben der hinter der Regelung stehenden Ge-\n\nmeinwohlerwägung auch die Reichweite des Grundrechts der Berufsfreiheit \n\ngemäß Art. 12 GG zu berücksichtigen. Das in § 3 Abs. 2 BOÄ bestimmte Verbot \n\ndient der Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes. Der \n\nPatient soll darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziel-\n\nlen Interessen, sondern ausschließlich von medizinischen Notwendigkeiten lei-\n\nten lässt (vgl. BVerfG GRUR 2003, 966, 967 = WRP 2003, 1209 zur Werbung \n\neines Zahnarztes im Internet; BGH GRUR 2005, 875, 876 - Diabetestest-\n\nstreifen; Ratzel in Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der \n\ndeutschen Ärzte, 4. Aufl., § 3 Rdn. 2). Das Verbot in § 3 Abs. 2 BOÄ beugt da-\n\nmit der gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs \n\nvor und ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als vernünftige Zwecke des Ge-\n\nmeinwohls dies erfordern und den seinen Beruf ausübenden Arzt nicht über-\n\nmäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 85, 248, 260 = NJW 1992, 2341). \n\nBei der Bestimmung der Reichweite des Verbots ist insbesondere zu beachten, \n\ndass mit ihm nicht unmittelbar bestehenden Gesundheitsgefahren begegnet \n\nwerden soll, sondern lediglich langfristig negative Rückwirkungen auf die medi-\n\nzinische Versorgung durch eine Kommerzialisierung des Arztberufs verhindert \n\nwerden sollen. Es ist daher grundsätzlich eine enge Auslegung des in § 3 \n\nAbs. 2 BOÄ enthaltenen Verbotstatbestands geboten (vgl. BGH GRUR 2005, \n\n875, 876 - Diabetesteststreifen). \n\n20 \n\nc) Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Beklagten den ange-\n\nsprochenen Ärzten vorgeschlagene gewerbliche Betätigung bei Verwendung \n\nder eigenen Praxisräume notwendigerweise berufsrechtswidrig ist, ist außer-\n\ndem in Rechnung zu stellen, dass Ärzten eine gewerblich-unternehmerische \n\nTätigkeit auf dem Gebiet des Heilwesens grundsätzlich nicht untersagt ist (vgl. \n\nBVerfGE 71, 183, 195, 196 = GRUR 1986, 387, 390; BGH, Urt. v. 26.4.1989 \n\n- I ZR 172/87, GRUR 1989, 601 = WRP 1989, 585 - Institutswerbung). Dem \n\nArzt ist daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BOÄ neben der Ausübung seines Be-\n\nrufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit nicht grundsätzlich verboten, son-\n\ndern im Grundsatz erlaubt und nur dann untersagt, wenn die Tätigkeit mit den \n\nethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ebenso ist \n\ndem Arzt die Hergabe seines Namens in Verbindung mit einer ärztlichen Be-\n\nrufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BOÄ nicht \n\nschlechthin, sondern nur dann verboten, wenn dies in unlauterer Weise ge-\n\nschieht. Dementsprechend ist die Klägerin auch nicht gegen das von der Be-\n\nklagten beworbene und vertriebene, Ärzte mit einbeziehende Geschäftsmodell \n\nals solches, sondern allein gegen dessen Durchführung in den Praxisräumen \n\ndes jeweils mit eingebundenen Arztes vorgegangen. \n\n21 \n\nd) Danach wäre ein die Berufsrechtswidrigkeit des Verhaltens der Ärzte \n\ngemäß § 3 Abs. 2 BOÄ begründender Zusammenhang nur dann zu bejahen, \n\nwenn anzunehmen wäre, dass gerade von der Abhaltung der Informationsver-\n\nanstaltungen in den Praxisräumen des Arztes eine nicht gänzlich unerhebliche \n\nWirkung in Richtung auf eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerziali-\n\nsierung des Arztberufs ausgehen wird. Das ist aber nicht der Fall. \n\n22 \n\nDie Beklagte wendet sich mit ihrem \"B. Diät- und Ernährungspro- \n\ngramm\" zur Gewichtsreduktion an diejenigen - weiten - Teile der Bevölkerung, \n\ndie mit Übergewicht zu kämpfen haben. Diesen ist geläufig, dass Übergewicht \n\nzwar nicht stets krankhaft ist, eine Ernährungsberatung mit dem Ziel der Ge-\n\nwichtsreduktion aber sinnvollerweise auch die insoweit gewonnenen medizini-\n\nschen Erkenntnisse berücksichtigen sollte. Eine solche Beratung wird daher \n\n- zumal im Hinblick darauf, dass entsprechende Beratungsaktionen bereits in \n\nder Vergangenheit wiederholt von Krankenkassen und Gesundheitsämtern \n\ndurchgeführt worden sind - als sinnvoll und nicht ungewöhnlich empfunden. Die \n\nbetreffenden Personen werden die Mitwirkung von Ärzten an dem von der Be-\n\nklagten angebotenen Diät- und Ernährungsprogramm daher nach der Lebens-\n\nerfahrung nicht als Anzeichen dafür ansehen, dass sich die Ärzte inzwischen \n\nzunehmend als Gewerbetreibende verstehen und ihr Verhalten dementspre-\n\nchend nicht mehr in erster Hinsicht an den gesundheitlichen Interessen ihrer \n\nPatienten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien ausrichten. Dies gilt auch \n\ndann, wenn die Beratung durch den Arzt in dessen Praxisräumen erfolgt. \n\n23 \n\ne) Die Klage ist auch nicht, wie die Revisionserwiderung unter Hinweis \n\nauf den entsprechenden vorinstanzlichen Vortrag der Klägerin geltend macht, \n\naus § 34 Abs. 5 BOÄ begründet. Danach ist es dem Arzt nicht gestattet, Patien-\n\nten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbie-\n\nter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, zielen das Klagebegehren und insbesondere der von \n\nder Klägerin gestellte Unterlassungsantrag nicht darauf ab, die mögliche Veran-\n\nlassung einer Verweisung von Patienten durch die mit der streitgegenständli-\n\nchen Werbung angesprochenen Ärzte an die Beklagte zu unterbinden. \n\n24 \n\n3. Da nach allem der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungs-\n\nanspruch nicht gegeben ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz \n\nvon Abmahnkosten zu. \n\n25 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nBergmann \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 23.03.2004 - 12 O 563/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.04.2005 - 6 U 111/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/i-zr-75-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/i-zr-75-05","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-29/i-zr-75-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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