{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"2 StR 96/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 96/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 5. Oktober 2007 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) im Schuld- und im Strafausspruch in den Fällen II. 1., 3., 5., \n\n8., 10., 11. und 12. der Urteilsgründe, \n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 9. der Urteilsgründe und \n\nim Gesamtstrafenausspruch, \n\nc) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz und \n\nder Einziehungsanordnung. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts \n\nKoblenz zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-\n\nhehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt und Verfall von Wertersatz in Höhe von 60.000 € sowie die \n\nEinziehung eines Personalcomputers, einer externen Festplatte und eines Lap-\n\n \n\n2 \n\n3 \n\ntops angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der \n\nnäher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Be-\n\nschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Urteilsfeststellungen, die praktisch wortwörtlich dem Inhalt der An-\n\nklageschrift entsprechen, tragen in den Fällen II. 1., 3., 5., 8., 10., 11. und 12. \n\nder Urteilsgründe nicht den Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei. \n\nDer Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass ein an-\n\nderer die Sache gestohlen oder sonst durch ein Vermögensdelikt an sich ge-\n\nbracht hat. Hehler kann somit nicht sein, wer an der Vortat als Täter oder Mittä-\n\nter beteiligt war (vgl. BGH StraFo 2005, 214, 215). Nach den allgemeinen Fest-\n\nstellungen, die das Landgericht den einzelnen Taten vorangestellt hat, kamen \n\nder Angeklagte und die gesondert Verurteilten F. und N. überein, \n\nzukünftig gemeinsam mit bisher nicht ermittelten Mittätern in Deutschland ü-\n\nberwiegend hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden. Die Fahrzeuge wurden \n\nvon lettischen Bandenmitgliedern gestohlen und anschließend an N. \n\nübergeben, welcher die Fahrzeuge eine gewisse Zeit lang verborgen hielt. Wei-\n\nter heißt es im Widerspruch hierzu, der Ankauf der Pkw sei von F. finanziert \n\nworden. Der Angeklagte trat dann mit den geschädigten Versicherungen in \n\nVerbindung und behauptete, die Fahrzeuge seien in Russland oder Weißruss-\n\nland sichergestellt worden. Er wollte die Fahrzeuge zu einem günstigen Preis \n\nvon den Versicherungen kaufen, um sie mit den Originalpapieren und Original-\n\nschlüsseln zum Verkehrswert veräußern zu können. Kam es nicht zum Verkauf \n\ndurch die Versicherungen, machte er hohe Rückführungskosten geltend. Etwai-\n\nge Betrugs- und Urkundsdelikte sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt \n\nworden. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben in den Fällen 2., 4., \n\n6., 7. und 9. der Urteilsgründe, dass der Angeklagte, F. und N. die ge-\n\nstohlenen Fahrzeuge ankauften und somit der Tatbestand der Hehlerei erfüllt \n\nist. In den anderen Fällen bleibt der Tatvorwurf hingegen unklar: \n\nIm Fall 1. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, dass ein Pkw BMW \n\nin Berlin von unbekannten Bandenmitgliedern entwendet und von einer unbe-\n\nkannten Person in einem Parkhaus in Berlin abgestellt worden ist. In der Folge \n\nhabe der Angeklagte der geschädigten Versicherung die angebliche Rückfüh-\n\nrung des Pkw aus Weißrussland angeboten. Dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob die gesondert Verurteilten F. und \n\nN. , denen diese Tat nicht zur Last gelegt worden war, beteiligt waren. In den \n\nFällen 3. und 5. enthält das Urteil die Angabe, dass die entwendeten Fahrzeuge \n\nin von N. angemieteten Garagen versteckt worden seien, in den Fällen \n\n10., 11. und 12. der Urteilsgründe, dass sie N. übergeben worden seien. Im \n\nFall 8. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte als \n\nRechtsnachfolger der Rückführungsfirma S. mit der geschädigten Versi-\n\ncherung in Verbindung getreten sei. Danach bleibt angesichts der der Be-\n\nschreibung der Einzeltaten vorangestellten widersprüchlichen Feststellungen \n\noffen, ob der Angeklagte in diesen Fällen womöglich Beteiligter an den Dieb-\n\nstählen war - was auch ohne seine Anwesenheit am Tatort möglich wäre - oder \n\nwelche der möglichen Varianten des Hehlereitatbestandes er verwirklicht haben \n\nsoll. \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat im Fall II. 9. die Einzelstrafe von vier Jahren und \n\nsechs Monaten mit der besonderen Schadenshöhe begründet. Da das Urteil \n\nkeine Feststellungen zum Wert des gestohlenen Fahrzeugs enthält, ist diese \n\nAnnahme nicht belegt. \n\n7 \n\n3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche führt bereits zur Aufhe-\n\nbung der Anordnung von Wertersatzverfall. Der Senat weist darauf hin, dass in \n\nFällen von Hehlerei im Regelfall Schadensersatzansprüche der Geschädigten \n\neiner Verfallsanordnung entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2002, 57, 58; NStZ \n\n1996, 332; Beschlüsse vom 25. Juli 2006 – 4 StR 223/06, vom 14. März 2002 – \n\n3 StR 9/02 und vom 21. Februar 2002 – 5 StR 20/02 [insoweit in StV 2002, 485 \n\nnicht abgedruckt]). \n\n8 \n\n4. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Ausweislich der \n\nUrteilsgründe hat der Angeklagte mit Hilfe der eingezogenen Gegenstände Kor-\n\nrespondenz mit den Versicherungen geführt und Informationen über die Fahr-\n\nzeuge gespeichert. Ob der Angeklagte die eingezogenen Gegenstände auch im \n\nZusammenhang mit den ausgeurteilten Hehlereihandlungen eingesetzt hat, ist \n\nnicht hinreichend erkennbar. \n\n9 \n\n5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten \n\nG. richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zu-\n\nrückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-str-96-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-str-96-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:08.005568+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-28/2-str-96-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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