{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"1 StR 196/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 27 BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 196/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHSt: \n\nnein \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n__________________________ \n\nStGB § 27 \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460). \n\nBGH, Beschl. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 - LG Deggendorf \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDeggendorf vom 7. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-\n\nlungnahme vom 9. April 2008 bemerkt der Senat: \n\n1. Durch die Sicherstellung des Heroins, das aus der Türkei in die Nie-\n\nderlande transportiert werden sollte, durch deutsche Ermittlungsbehörden, war \n\ndas Handeltreiben nicht beendet worden. Zwar war dadurch der Warenfluss \n\nobjektiv zur Ruhe gekommen. Dies war aber den Empfängern der Lieferung \n\nersichtlich nicht bekannt, denn diese bemühten sich – u.a. unter Einschaltung \n\ndes Angeklagten als potentiellen Kurier – weiterhin darum, in den Besitz des \n\nHeroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigennützige auf den Umsatz von \n\nBetäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHR \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52). \n\n2. Hierzu hat der Angeklagte durch seine erklärte Bereitschaft, das He-\n\nroin zu übernehmen und in die Niederlande zu bringen, sowie seine daraufhin \n\nerfolgte Fahrt an den vereinbarten Übergabeort Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). \n\nDenn es genügt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempfänger \n\nzumindest erleichtert hat, während es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der \n\nSicherstellung des Betäubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein \n\nkonnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374). \n\nDer 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung \n\nvertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begründe keine Strafbarkeit wegen \n\nBeihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar (BGH NJW \n\n2008, 1460). Die Entscheidung bezog sich auf die Mitwirkung am (vom Bun-\n\ndeskriminalamt initiierten) Verbringen des Erlöses, der durch den Verkauf von \n\ntatsächlich zuvor sichergestelltem Kokain angeblich erzielt worden sein sollte. \n\nSelbst für diese Fallgestaltung würde der Senat der dargelegten Rechtsansicht \n\nnicht folgen, braucht dem jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls in \n\nder hier bestehenden Konstellation, bei der es den Beteiligten um Fortführung \n\nund Abschluss des vorgesehenen Warenflusses ging, stellte das Verhalten des \n\nAngeklagten schon nach der bisherigen, auch durch den Beschluss des Großen \n\nSenats zum Begriff des Handeltreibens (BGHSt [GS] 50, 252) nicht in Frage \n\ngestellten Rechtsprechung eine taugliche und somit vollendete Hilfeleistung dar. \n\nNack Kolz Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/1-str-196-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/1-str-196-08","retrieved":"2026-07-10 19:36:43.130567+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-28/1-str-196-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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