{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"XI ZB 41/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. OLG Oldenburg","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 41/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 \n\nZu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. \n\nOLG Oldenburg \nBGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - \n LG Osnabrück \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\ndie Richter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nam 27. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 4. Dezember 2006 wird auf ihre Kos-\n\nten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 133.431,06 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie klagenden Eheleute erwarben im Dezember 1995, durch einen \n\nVermittler geworben, eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des \n\nKaufpreises schlossen sie am 20. Dezember 1995 mit der Beklagten \n\nzu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), einen Darlehensvertrag über \n\n142.000 DM. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nenthielt der Vertrag nicht. Zur Kreditbesicherung bestellten die Kläger am \n\n30. Dezember 1995 eine Grundschuld an dem Wohnungseigentum zu-\n\ngunsten der Beklagten zu 1), übernahmen die persönliche Haftung in \n\nHöhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofor-\n\ntigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Als die Kläger ih-\n\nren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr \n\nnachkamen, wurde das Darlehen im November 1999 gekündigt. Die Klä-\n\nger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Wil-\n\nlenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des \n\nHaustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Beklagte zu 2) alle ihr im Zu-\n\nsammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an \n\ndie Beklagte zu 1) abgetreten hatte, nahm diese die Kläger aus der nota-\n\nriellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 in Anspruch. \n\n2 \n\nIn einem Vorprozess haben die Kläger eine Vollstreckungsabwehr-\n\nklage gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben. Die Klage war in erster \n\nInstanz zwar erfolgreich, die Kläger sind aber aufgrund der Eventual-\n\nWiderklage der Beklagten zu 1) zur Erstattung des ausgezahlten Netto-\n\nkreditbetrages nebst marktüblichen Zinsen verurteilt worden. Das Land-\n\ngericht hat dazu ausgeführt, der abgetretene Rückzahlungsanspruch der \n\nBeklagten zu 2) aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG sei durch die Hilfsaufrech-\n\nnung der Kläger nicht erloschen, weil ihnen gegen die Beklagte zu 1) ein \n\nSchadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über die erwor-\n\nbene Eigentumswohnung nicht zustehe. \n\n3 \n\nDie Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch einstim-\n\nmigen Beschluss vom 5. Januar 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-\n\ngewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte nur in Bezug auf die \n\nKlägerin zu 1) Erfolg. Auf die Revision der Beklagten zu 1) hat der er-\n\nkennende Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Dezember 2005 \n\n(XI ZR 119/04) insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden \n\nworden ist, d.h. die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) Erfolg \n\nhatte. Zugleich wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwie-\n\nsen. Dieses hat die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) mit Ur-\n\nteil vom 22. Januar 2007 abgewiesen. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Verfahren begehren die Kläger von den Beklagten \n\nals Gesamtschuldner in erster Linie die Rückzahlung der auf das Darle-\n\nhen gezahlten Zinsraten über insgesamt 45.493,76 € zuzüglich Zinsen \n\nsowie von der Beklagten zu 1) die Freistellung von ihren Verpflichtungen \n\naus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Auflassung der Eigen-\n\ntumswohnung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu aus-\n\ngeführt: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unzulässig. Über Ansprü-\n\nche der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz und auf Schadenser-\n\nsatz, mit denen die Kläger im Vorprozess erfolglos gegen die Widerkla-\n\ngeforderung der Beklagten zu 1) aufgerechnet hätten, sei nach § 322 \n\nAbs. 2 ZPO bereits rechtskräftig entschieden. Das Urteil des erkennen-\n\nden Senats vom 20. Dezember 2005 stehe dem nicht entgegen, weil das \n\nUrteil des Berufungsgerichts vom 8. März 2004 dadurch auf die Revision \n\nder Beklagten zu 1) nur wegen der zu ihrem Nachteil entschiedenen \n\nVollstreckungsgegenklage aufgehoben worden sei. Wenn die Entschei-\n\ndung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Kläger nicht \n\nnach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein sollte, ändere sich \n\nan der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nichts. Die vermeintliche \n\nGegenforderung sei durch die Aufrechnungserklärung jedenfalls rechts-\n\nhängig geworden, so dass angesichts der durch § 322 Abs. 2 ZPO be-\n\ngründeten Gefahr divergierender Entscheidungen für die erneute Inan-\n\nspruchnahme der Beklagten zu 1) das notwendige Rechtsschutzbedürf-\n\nnis fehle. \n\n5 \n\nDie gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begründet. \n\nEin Haustürgeschäft sei nicht schlüssig dargelegt und führe nach § 3 \n\nAbs. 1 HWiG ohnehin nicht zu den von den Klägern begehrten Rechts-\n\nfolgen. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht wegen Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluss schadensersatzpflichtig. Was das von den Klägern behaup-\n\ntete sittenwidrige Missverhältnis zwischen dem Wert der Eigentumswoh-\n\nnung und dem Kaufpreis angehe, fehle es an dem notwendigen Sachvor-\n\ntrag zu einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 2). \n\n6 \n\nDie Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein-\n\ngelegt und diese mit einem 129 Seiten umfassenden Schriftsatz vom \n\n26. Juni 2006 begründet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das \n\nOberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die \n\nBegründung nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehe und damit \n\nden Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Sofern für die \n\nSchriftsätze vom 11. Oktober und vom 24. November 2006 etwas ande-\n\nres gelten sollte, ändere dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil \n\nder Vortrag insoweit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist er-\n\nfolgt und daher gemäß § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei. \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-\n\n7 \n\n8 \n\nfung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen \n\n(BGHZ 151, 42, 43 f.; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind \n\nnicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung der Kläger mangels einer ordnungs-\n\ngemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n9 \n\n1. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, dass \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des \n\nBundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das \n\nVerfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf \n\nberuht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n10 \n\n2. Ein solcher Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht liegt hier \n\njedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsge-\n\nricht ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von über-\n\nspannten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbe-\n\ngründung versagt. \n\n11 \n\na) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung \n\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungs-\n\nklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-\n\ntene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-\n\nche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der \n\nBerufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt \n\n(BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom \n\n24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November \n\n2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss \n\ndabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom \n\n5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). \n\n12 \n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift \n\nder Kläger nicht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen und \n\nSchriftsätzen zusammen, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von \n\nEigentumswohnungen betreffen, und geht auf das Urteil des Landge-\n\nrichts nur sporadisch ein. \n\n13 \n\naa) Die tragenden Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung \n\ndes § 322 Abs. 2 ZPO und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der \n\ngegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, weil über die Klageforderung \n\nbereits rechtskräftig entschieden ist, werden nicht angegriffen. Die in der \n\nBerufungsbegründung erörterte Frage, ob die im Vorprozess erhobene \n\nVollstreckungsabwehrklage der selbstständigen Geltendmachung von \n\nAnsprüchen entgegensteht, die der titulierten Forderung einwendungs-\n\nhalber entgegengehalten worden sind, betrifft einen anderen Streitstoff. \n\nEs geht hier nicht um die in der Berufungsbegründung angesprochene \n\nVollstreckungsgegenklage der Kläger und eine etwaige Präklusion von \n\nAnsprüchen, auf die sie gestützt worden ist, sondern ausschließlich um \n\ndie Hilfswiderklage der Beklagten zu 1), die von den Klägern insoweit \n\nhilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und deren nach \n\n§ 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsene Abweisung. Damit befasst \n\nsich die Berufungsbegründung nicht und geht deshalb auf die Unzuläs-\n\nsigkeit der Klage nicht ein. \n\n14 \n\nÜberdies ist auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, dass die \n\nangebliche Schadensersatzforderung der Kläger durch die im Vorprozess \n\nerklärte Aufrechnung zumindest rechtshängig geworden ist und für die \n\nneue Klage daher insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, \n\nunangegriffen geblieben. Da die Hilfsbegründung selbstständig tragende \n\nBedeutung hat, indem sie die Unzulässigkeit der Klage gegenüber der \n\nHauptbegründung auf einen anderen Gesichtspunkt, nämlich fehlendes \n\nRechtsschutzbedürfnis stützt, hätte sich die Berufungsbegründung auch \n\ndamit befassen und darlegen müssen, warum die Hilfsbegründung die \n\nEntscheidung nicht trägt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom \n\n28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Tz. 11). Die Berufung \n\nder Kläger ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage \n\ngegen die Beklagte zu 1) als unzulässig richtet, unzulässig. \n\n15 \n\nbb) Gleiches gilt mangels einer den Anforderungen des § 520 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung auch für die Berufung der \n\nKläger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die in \n\nder Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Ausführungen Seite \n\n40 bis 43 der Berufungsbegründung zur Entscheidung des erkennenden \n\nSenats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) und zu weiteren Urteilen \n\nbetreffen erklärtermaßen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird in \n\ndiesem Zusammenhang nicht erwähnt. Konkrete Einwendungen gegen \n\ndie Ablehnung einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung der Beklagten \n\nzu 2) werden nicht erhoben. Eine Zurechnung des Wissens der Beklag-\n\nten zu 1) über den Wert oder andere Eigenschaften der Eigentumswoh-\n\nnung nach § 166 Abs. 1 BGB wird mit keinem Wort angesprochen. Der \n\nEinwand der Rechtsbeschwerde, die Berufungsbegründung befasse sich \n\nnur mit vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1), weil \n\nsich die Beklagte zu 2) deren Kenntnisse nach Vertretungsrecht (§ 166 \n\nAbs. 1 BGB) zurechnen lassen müsse, greift nicht. Nichts spricht dafür, \n\ndass die Kläger sich auf eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung \n\nder Beklagten zu 2) kraft Wissenszurechnung berufen wollten. \n\n16 \n\nIm Übrigen gibt die Rechtsbeschwerde, ohne dass es darauf für \n\ndie Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die sittenwidri-\n\nge Überteuerung des Kaufpreises eines Objekts allein selbst im Falle \n\neines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit \n\ndem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht eine widerlegliche Ver-\n\nmutung begründet, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen \n\nÜberteuerung bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Eine solche Vermu-\n\ntung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Käu-\n\nfers über den Wert des Anlageobjekts in Betracht (Senatsurteil vom \n\n23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 O 3356/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 13 U 21/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/xi-zb-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/xi-zb-41-06","retrieved":"2026-07-10 19:39:09.822116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-27/xi-zb-41-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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