{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"3 StR 157/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 157/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 28. November 2007 im Strafausspruch \n\nmit den Feststellungen zur Verfahrensverzögerung aufgehoben; \n\ndie übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in fünf weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf verfahrens- \n\nund sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung \n\ndes Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer zügigen Ver-\n\nfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) vorgenommene Kompensation begegnet hier durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n3 \n\nDie Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und \n\nsechs Monaten, zweimal einem Jahr, zweimal neun Monaten, einmal drei Jahre \n\nund zehn Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Mo-\n\nnaten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Ausgleich der festgestellten \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von knapp 16 Monaten von allen \n\neigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen einen bezifferten \n\nStrafabschlag von jeweils drei Monaten vorgenommen und eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. \n\n4 \n\nDie vom Landgericht bei der Kompensation gewählte Verfahrensweise \n\n(\"Strafabschlagslösung\") entspricht nicht der nach Verkündung des angefochte-\n\nnen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompen-\n\nsation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (\"Vollstreckungsmodell\"; \n\nvgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil \n\nsich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur \n\nBewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der nicht vorbe-\n\nstrafte Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, nicht von vorn-\n\nherein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - früher als nach \n\ndem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege \n\ndes Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-\n\nben (s. im Einzelnen BGH NJW 2008, 866 f.): \n\na) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells \n\nsind Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret \n\nzu ermitteln und im Urteil darzustellen. Hierbei wird zu beachten sein, dass \n\nnicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - die gesamte Ver-\n\nfahrensdauer von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung \n\nuneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nangesehen werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zeit-\n\nraum auch notwendige, den Fortgang des Verfahrens fördernde Tätigkeiten \n\nvorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit bean-\n\nspruchen und dauern durfte, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung gesehen werden könnte (vgl. Senat, Urt. vom 6. März 2008 \n\n- 3 StR 541/07). Es wird deshalb festzustellen sein, welcher Zeitraum bei zeit-\n\nlich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entsprechen-\n\nden Maßnahmen beansprucht werden durfte. Dieser ist bei der Berechnung der \n\nDauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht zu berücksichti-\n\ngen. \n\n7 \n\nb) Der neue Tatrichter wird sodann zunächst nach den Kriterien des § 46 \n\nStGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung au-\n\nßer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstra-\n\nfe zu bilden haben. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand \n\nzwischen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als \n\nsolche bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre-\n\nchenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur-\n\nteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung \n\ndes Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht (zu den hierbei durch das Ver-\n\nschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO gezogenen Grenzen vgl. etwa \n\nSenat, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08). \n\n8 \n\nc) Daran anschließend ist im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte \n\nTeil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. \n\nEntscheidend für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls wie der \n\nUmfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlver-\n\nhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den \n\nAngeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die mit der Verfah-\n\nrensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mil-\n\ndernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Aus-\n\ngleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies \n\nschließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der \n\nVerzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf ei-\n\nnen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben. \n\n9 \n\n3. Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu \n\ngeben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu tref-\n\nfen. Die übrigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht\n\nbetroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht \n\ngehindert, diesbezüglich ergänzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den \n\nbisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n RiinBGH Sost-Scheible \n befindet sich im Urlaub \n\n und ist daher gehindert zu \n unterschreiben. \n\n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/3-str-157-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/3-str-157-08","retrieved":"2026-07-10 19:36:00.061957+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-27/3-str-157-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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