{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"3 StR 131/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 131/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 19. September 2007 im Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer \n\nJugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die \n\nSachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; \n\nim Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Straf- und Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung \n\nnicht stand; denn wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nzutreffend ausgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem \n\nGesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer geprüft \n\nhat, ob gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, \n\nweil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. \n\nBGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs \n\nüber die Jugendstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das \n\nLandgericht, hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung \n\ngelangt wäre. \n\n3 \n\n4 \n\nAngesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unter-\n\nbringung kann auch der Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB \n\nkeinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 182; 2003, 186). \n\n2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die \n\nmit Hilfe eines Sachverständigen zu erhebenden Anknüpfungstatsachen einem \n\noder gegebenenfalls auch mehreren Eingangsmerkmalen im Sinne des § 20 \n\nStGB zuzuordnen sind; eine derartige Einordnung kann jedenfalls in der Regel \n\nnicht offen bleiben (vgl. BGHSt 49, 347, 355). Ob die Voraussetzungen eines \n\nsolchen Merkmals vorliegen, entscheidet - nach sachverständiger Beratung - \n\ndas Gericht. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob dadurch \n\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (vgl. BGHR \n\nStGB § 21 Seelische Abartigkeit 40). Die wesentlichen Erwägungen hierzu sind \n\nin den Urteilsgründen darzulegen. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\nRiinBGH Sost-Scheible befindet \nsich im Urlaub und ist daher \ngehindert zu unterschreiben \n\n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/3-str-131-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-27/3-str-131-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:42.543235+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-27/3-str-131-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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