{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-05-26","aktenzeichen":"II ZB 23/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802) (Fassung: UMAG v. a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttre- ten des UMAG v. 22. September 2005 der auf Klägerseite beitretende Aktio- när sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgeben- des Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. b) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfech- tungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG entsprechenden - \"Nebeninterventionsbefugnis\" (i. Anschl. an Senatsbeschluss v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 - z.V.b. in BGHZ 172, 136).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 23/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1 \n22. September 2005, BGBl. I, S. 2802) \n\n(Fassung: UMAG v. \n\na) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttre-\nten des UMAG v. 22. September 2005 der auf Klägerseite beitretende Aktio-\nnär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen \nder unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgeben-\ndes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber \nRechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. \n\nb) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfech-\ntungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen \naktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 \nNr. 1 AktG entsprechenden - \"Nebeninterventionsbefugnis\" (i. Anschl. an \nSenatsbeschluss v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 - z.V.b. in \nBGHZ 172, 136). \n\nBGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Mai 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten Nr. 41 der Klägerin \n\nzu 23 und der Nebenintervenientin Nr. 43 der Klägerin zu 27 wer-\n\nden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 2. Juli 2007 aufgehoben und das Zwi-\n\nschenurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 30. März 2007, soweit es ihre Nebeninter-\n\nventionen zurückgewiesen und \n\nihnen \n\nihre erstinstanzlichen \n\naußergerichtlichen Kosten auferlegt hat, abgeändert. \n\nAls Nebenintervenienten werden zugelassen: Der Nebeninterve-\n\nnient Nr. 41 hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 23, die Nebenin-\n\ntervenientin Nr. 43 bezüglich der Klage der Klägerin zu 27 gegen \n\ndie Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n13./14. Dezember 2005 zu TOP 2, 3, 5, 6. \n\nDie Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nBeschwerdewert: 600.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die 38 Kläger und die fünf Nebenintervenienten - darunter die beiden \n\nRechtsbeschwerdeführer (nachfolgend: Nebenintervenient zu 41 und Nebenin-\n\ntervenientin zu 43) - sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Die Kläger \n\nhaben jeweils Anfechtungsklage - und zum Teil hilfsweise Nichtigkeitsklage - \n\ngegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n13./14. Dezember 2005 erhoben. Während die Klägerin zu 23 mit der Anfech-\n\ntungs-, hilfsweise Nichtigkeitsklage nur den Hauptversammlungsbeschluss zu \n\nTOP 2 angreift, wendet sich die Klägerin zu 27 mit entsprechenden Klageanträ-\n\ngen darüber hinaus gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 3, 5 und \n\n6 und zu weiteren TOP. Innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG hat \n\nder Nebenintervenient zu 41 seinen Beitritt zum Verfahren der Klägerin zu 23 \n\nunter Bezugnahme auf deren Vortrag erklärt, während die Nebenintervenientin \n\nzu 43 dem Rechtsstreit der Klägerin zu 27 hinsichtlich der Anfechtung der Be-\n\nschlüsse zu TOP 2, 3, 5 und 6 beigetreten ist; Nichtigkeitsgründe sind weder \n\nvon diesen beiden Nebenintervenienten noch von den von ihnen unterstützten \n\nHauptparteien geltend gemacht worden. Die Nebenintervenienten zu 41 und 43 \n\nhaben - genauso wie die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren betei-\n\nligten Nebenintervenienten - zwar an der Hauptversammlung der Beklagten \n\nvom 13./14. Dezember 2005 teilgenommen, jedoch gegen die dort gefassten \n\nBeschlüsse keinen Widerspruch zur Niederschrift erklärt. \n\n2 \n\nDurch Zwischen- und Schlussurteil vom 30. März 2007 hat das Landge-\n\nricht sämtliche Nebeninterventionen zurückgewiesen, weil die Streithelfer man-\n\ngels Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift nicht \"anfechtungsberech-\n\ntigt\" seien, und im Übrigen in der Hauptsache entschieden. Hinsichtlich der \n\nHauptsacheentscheidung schwebt das Berufungsverfahren vor dem Oberlan-\n\ndesgericht. Die gegen die Zurückweisung ihrer Nebeninterventionen gerichteten \n\nsofortigen Beschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 hat das Ober-\n\nlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. \n\n3 \n\nII. Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechenden \n\nRechtsbeschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 sind begründet und \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nführen unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung des \n\nNebenintervenienten zu 41 auf Seiten der Klägerin zu 23 sowie der Nebeninter-\n\nvenientin zu 43 auf Seiten der Klägerin zu 27 (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-\n\nscheidung ausgeführt: \n\nDie formgerecht beigetretenen Nebenintervenienten hätten zwar als Mit-\n\naktionäre der Kläger im Hinblick auf § 248 AktG grundsätzlich ein rechtliches \n\nInteresse am Streitbeitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl seien ihre Ne-\n\nbeninterventionen unzulässig, da sie gegen die angefochtenen Beschlüsse kei-\n\nnen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hätten; die für den Anfechtungskläger \n\ngeltende Vorschrift über die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG gelte \n\nauch für die Nebenintervention auf Seiten des Anfechtungsklägers. Der An-\n\nspruch des beitrittswilligen Aktionärs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) \n\nsei durch diese Beschränkung des Streitbeitritts nicht beeinträchtigt; die Neben-\n\nintervention dürfe von den Klagevoraussetzungen her nicht besser stehen als \n\ndie Klage. \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht \n\nstand. \n\nDer Nebenintervenient zu 41 ist auf der Grundlage seiner am 17. Februar \n\n2006 als Prozesshandlung wirksam gewordenen Streitbeitrittserklärung vom \n\n14. Februar 2006 auf Seiten der Anfechtungsklägerin zu 23, die Nebeninterve-\n\nnientin zu 43 aufgrund ihres ebenfalls wirksam erklärten Streitbeitritts vom \n\n28. März 2006 auf Seiten der Anfechtungsklägerin zu 27 zuzulassen, weil beide \n\nin ihrer Eigenschaft als Mitaktionäre der Beklagten ihr Interventionsinteresse \n\nglaubhaft gemacht haben (§§ 70, 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei unterlagen sie \n\n- abgesehen von der von ihnen jeweils eingehaltenen Nebeninterventionsfrist \n\ngemäß § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG [i.d.F. des Gesetzes zur Unternehmensintegri-\n\ntät und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September \n\n2005, BGBl. I, S. 2802] - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keiner \n\nbesonderen aktienrechtlichen Beitrittsbeschränkung im Sinne einer \"Nebenin-\n\nterventionsbefugnis\" entsprechend § 245 Nr. 1 AktG. \n\n8 \n\na) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann - wie auch das \n\nOberlandesgericht nicht verkennt - der auf Klägerseite beitretende Aktionär \n\nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sein gemäß § 66 ZPO er-\n\nforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon \n\nallein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 \n\nAbs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfal-\n\ntet (vgl. nur Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9, \n\n10 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ 172, 136). \n\n9 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zulässigkeit des \n\nBeitritts der Nebenintervenienten zu 41 und 43 nicht deshalb zu verneinen, weil \n\nsie trotz ihres Erscheinens in der Hauptversammlung der Beklagten keinen Wi-\n\nderspruch zur Niederschrift gegen die von den - von ihnen jeweils unterstütz-\n\nten - Klägern (zu 23 bzw. zu 27) angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse \n\ngemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt haben. Die in § 245 Nr. 1 AktG geregelte Be-\n\ngrenzung der Anfechtungsbefugnis gilt zwar für den Anfechtungskläger, nach \n\nderzeit gültigem Gesetzesrecht jedoch nicht - entsprechend - für den Nebenin-\n\ntervenienten, der im Anfechtungsprozess auf Seiten des Anfechtungsklägers \n\nbeitritt. Hierzu hat der Senat bereits im Beschluss vom 23. April 2007 (aaO \n\nTz. 17-19) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht \n\nzugänglich war - ausgeführt: \n\n\"§ 245 Nr. 1 AktG stellt zwar für die materielle Klagebefugnis des po-\ntentiellen Anfechtungsklägers ein entsprechendes Erfordernis auf; \n\ndie Vorschrift ist jedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale \nEinschränkung der \"Nebeninterventionsbefugnis\" mit der Folge \nkonzipiert, dass eine Nebenintervention nur von einem in der \nHauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktionär erho-\nben werden könnte, der gegen den Beschluss Widerspruch zur \nNiederschrift erklärt hat. Die Mitgliedschaft als Aktionär und die aus \nihr fließenden Abwehr- und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage \ndafür, dem Nebenintervenienten die Beteiligung an einem fremden \nAnfechtungsprozess zu gestatten. Sein Interventionsinteresse er-\ngibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechtskrafterstreckung \nund Gestaltungswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG und der \ndaraus abzuleitenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im \nfremden Anfechtungsprozess. Deshalb ist es für das Interventions-\nrecht eines Aktionärs unerheblich, ob er in der Hauptversammlung \nüberhaupt erschienen ist oder ob er Widerspruch gegen den \nHauptversammlungsbeschluss hat protokollieren lassen, mithin \nselbst klagebefugt gewesen wäre. …Die Hypothese des Beru-\nfungsgerichts, dass der streitgenössische Nebenintervenient nicht \nbesser gestellt sein dürfe als der Anfechtungskläger, verkennt die \nUnterschiede zwischen den beiden prozessualen Rechtsinstituten \nund lässt sich überdies weder aus der Zivilprozessordnung noch \naus § 245 Nr. 1 AktG selbst ableiten; sie hätte zur \n- unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der Nebeninter-\nvention für diese Klage praktisch abgeschafft, der Aktionär mithin \ngezwungen wäre, selbst Anfechtungsklage zu erheben. Die Gleich-\nsetzung der Anfechtungsbefugnis mit einer entsprechenden, im \nGesetz nicht normierten \"Nebeninterventionsbefugnis\" entsprach \ndaher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des UMAG gelten-\nden \"alten\" Aktienrecht. … \n\nDer Gesetzgeber hat auch im UMAG keine Vorschrift dahingehend \neingeführt, dass etwa die Regelung über die Anfechtungsbefugnis \ngemäß § 245 Nr. 1 AktG bezüglich des Erfordernisses des Wider-\nspruchs zur Niederschrift durch den in der Hauptversammlung er-\nschienenen Aktionär auch für den Nebenintervenienten gelten soll. \nAllerdings hat er für die Anfechtungsklage die Anfechtungsbefugnis \nnach § 245 Nr. 1 AktG um die sog. Vorbesitzzeitregelung erweitert. \nHierauf bezogen enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung zum UMAG den Hinweis, es bedürfe keiner aus-\ndrücklichen Regelung im Gesetz, dass die Vorbesitzzeitregelung \nauch für die Nebenintervention zu gelten habe, es sei nicht ersicht-\nlich, weshalb der Kläger in den Klagevoraussetzungen schlechter \n\ngestellt sein sollte als der Nebenintervenient (RegE UMAG, BT-\nDrucks. 15/5092 S. 27 zu Nr. 21). Es kann dahinstehen, ob diese \nÄußerung der Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grund-\nlage für die Übertragung jener Neuregelung zur Anfechtungsbefug-\nnis eines Klägers auf das zivilprozessrechtliche Institut der Neben-\nintervention bilden kann, zumal die gegebene Begründung die \ngrundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten \naußer Betracht lässt, weil es für die Nebenintervention keine \"Kla-\ngevoraussetzungen\" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich \nverschwommene - Äußerung der Regierungsbegründung keine \nVeranlassung dazu, das schon bislang geltende Gesetzesrecht der \nAnfechtungsbefugnis über die Pflicht des Aktionärs zum Erschei-\nnen in der Hauptversammlung und zur Einlegung des Wider-\nspruchs gegen den betreffenden Hauptversammlungsbeschluss \n(§ 245 Nr. 1 AktG a.F.) - entgegen dem bisher gebotenen Ver-\nständnis - gleichsam \"rückwirkend\" als eine (zugleich) die Nebenin-\ntervention beschränkende Regelung nach Art einer \"Nebeninter-\nventionsbefugnis\" neu zu deuten und in einem derartigen Sinne auf \nden bereits vor Inkrafttreten des UMAG vollzogenen Beitritt des \nNebenintervenienten anzuwenden. …\" \n\n10 \n\nDer Kerngehalt dieser Aussagen ist nicht auf Altfälle von bereits vor In-\n\nkrafttreten des UMAG vollzogenen Beitritten von Nebenintervenienten - wie sie \n\njener Entscheidung zugrunde lagen - beschränkt. Vielmehr ist die Rechtslage \n\ninsoweit mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen (Neu-)Regelung über eine \n\n\"Nebeninterventionsbefugnis\", welche die Nebenintervention bei der aktien-\n\nrechtlichen Anfechtungsklage entsprechend der Klagebefugnis gemäß § 245 \n\nNr. 1 AktG einschränkt, auch nach Inkrafttreten des UMAG unverändert. \n\n11 \n\nDie Beschränkungen des Anfechtungsrechts in §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 \n\nAktG betreffen allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aktionär \n\nmit seinem Angriff gegen den Beschluss der Hauptversammlung Zugang zum \n\nGericht findet, d.h. ob er die Gerichte überhaupt mit Aussicht auf eine Sach-\n\nentscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses anrufen \n\nkann. Demgegenüber geht es bei der Nebenintervention um das rechtliche Ge-\n\nhör in einem bereits anhängigen Verfahren, dessen Ergebnis der Aktionär ge-\n\nmäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen sich gelten lassen muss, ohne selbst den \n\nZugang zum Gericht nachgesucht zu haben. Da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG \n\nsämtliche Aktionäre der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils un-\n\nterwirft, ist die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in jenem Anfechtungs-\n\nprozess im Wege der Nebenintervention verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. \n\nBVerfGE 60, 7, 14; vgl. auch M. Schwab, LMK 2007, 245988). Soweit die Re-\n\ngierungsbegründung zum UMAG dies unter Verkennung der grundlegenden \n\nUnterschiede zwischen Klage und Nebenintervention außer Betracht gelassen \n\nund eine Gleichbehandlung von Klagebefugnis und \"Nebeninterventionsbefug-\n\nnis\" - rechtsirrig - als bereits geltendes Recht angesehen hat, kommt einer sol-\n\nchen Fehlvorstellung der Entwurfsverfasser ersichtlich keine Gesetzeskraft zu; \n\nein etwa dahingehender Wille des Gesetzgebers hat - anders als etwa bei der \n\nneuen Nebeninterventionsfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F - kei-\n\nnen Niederschlag in einer die bisherige wirkliche Gesetzeslage abändernden \n\nNorm gefunden. \n\n12 \n\nIII. Der Senat hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent-\n\nscheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da nach dem festge-\n\nstellten Sachverhalt der Zwischenstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 577 \n\nAbs. 5 ZPO). Da die bloße Nichteinlegung eines Widerspruchs zur Niederschrift \n\ngegen die betreffenden Hauptversammlungsbeschlüsse auch nicht etwa den\n\nVorwurf eines - den Beitritt hindernden - widersprüchlichen Verhaltens rechtfer-\n\ntigt, sind die Nebenintervenienten zu 41 und 43 ohne weiteres im beantragten \n\nUmfang gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. \n\nKurzwelly Kraemer Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3/5 O 111/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-26/ii-zb-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":12},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-26/ii-zb-23-07","retrieved":"2026-07-10 19:37:42.780570+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-26/ii-zb-23-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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