{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-05-26","aktenzeichen":"II ZB 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A a) Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfe- gesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, ist grund- sätzlich bis zur Entscheidung über ihr Gesuch wegen Mittellosigkeit als unver- schuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt al- lerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rech- nen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. b) Setzt das Gericht der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse und erfüllt die Partei die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser Frist, endet ihr schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskos- tenhilfe erst mit der Bekanntgabe des ihr Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschlusses mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungs- frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu laufen beginnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 19/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A \n\na) Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfe-\ngesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, ist grund-\nsätzlich bis zur Entscheidung über ihr Gesuch wegen Mittellosigkeit als unver-\nschuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt al-\nlerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rech-\nnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen \nfehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. \n\nb) Setzt das Gericht der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Frist zur \nVervollständigung ihrer Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse und erfüllt die Partei die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser Frist, \nendet ihr schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskos-\ntenhilfe erst mit der Bekanntgabe des ihr Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden \nBeschlusses mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungs-\nfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu laufen beginnt. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Mai 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 aufgeho-\n\nben, soweit der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurück-\n\ngewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen wurde. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung \n\nder Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 13. Juni 2006 gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 6.636,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der P. \n\n GmbH auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Anspruch. Das Land-\n\ngericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Juni 2006 antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Beklagte hat mit einem am 19. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen \n\nSchriftsatz gleichen Datums Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das ihr \n\nam 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts beantragt und dem Antrag \n\ndie Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst \n\nAnlagen beigefügt. Durch Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte der Bericht-\n\nerstatter des Berufungszivilsenats mit, dass das Berufungsgericht Bedenken \n\ngegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe, weil unter Zugrundelegung \n\nder Angaben der Beklagten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestünden und ein \n\nAnspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann \n\nin Betracht zu ziehen sei. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme \n\nvon zwei Wochen gesetzt, um insbesondere die Angaben zu vorhandenen Giro- \n\nund Sparkonten zu präzisieren, durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten \n\nzwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit ihrer Angaben durch eides-\n\nstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat mit einem - an \n\ndemselben Tag bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Januar 2007 \n\ninnerhalb der vom Berufungsgericht antragsgemäß bis 20. Januar 2007 (Sams-\n\ntag) verlängerten Äußerungsfrist diese Auflagen erfüllt. Durch Beschluss vom \n\n15. Februar 2007 wies das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch der \n\nBeklagten zurück, weil diese sich auf einen ihr gegen ihren Ehemann zuste-\n\nhenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss verweisen lassen müsse; dieser \n\nBeschluss wurde der Beklagten am 22. Februar 2007 zugestellt. \n\n2 \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 6. März 2007 (bei Gericht eingegangen am 7. März \n\n2007) hat die Beklagte Berufung eingelegt, diese begründet und gleichzeitig \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nfrist beantragt. \n\n2. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Be-\n\nrufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als \n\nunzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n4 \n\nDie Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der \n\nam 19. Juli 2006 abgelaufenen Berufungsfrist eingelegt worden sei. Die Beklag-\n\nte sei spätestens seit dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Vorausset-\n\nzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht \n\nvorlägen, nicht mehr schuldlos an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert \n\ngewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ihr hierzu rechtliches \n\nGehör gewährt und für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Prozesskostenhilfe-\n\nantrags die Präzisierung ihrer Angaben und die Vorlage von Unterlagen zu de-\n\nren Glaubhaftmachung aufgegeben worden sei. Auch wenn für die Beklagte \n\nnoch die Möglichkeit bestanden habe, das Berufungsgericht von ihrer Bedürf-\n\ntigkeit zu überzeugen, habe sie jedenfalls mit einer Zurückweisung ihres Pro-\n\nzesskostenhilfegesuchs rechnen müssen. \n\nGegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Be-\n\nklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig \n\n(§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; 522 Abs. 1 Satz 4; 238 Abs. 2 ZPO). \n\nEine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten \n\nfür eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist \n\nvorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den \n\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnun-\n\ngen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG \n\nNJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Wiedereinset-\n\nzung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. \n\nZwar war die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das der Beklagten \n\nam 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin bei Eingang der Be-\n\nrufungsschrift am 7. März 2007 abgelaufen. Der Beklagten ist jedoch Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wie \n\nauch der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil sie bis zur Mitteilung \n\nder Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags am 22. Februar 2008 ohne ihr \n\nVerschulden an der Einlegung der Berufung und deren Begründung gehindert \n\nwar und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung \n\nbeantragt sowie die Prozesshandlungen nachgeholt hat. \n\n9 \n\na) Im Ansatz zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, dass eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr Pro-\n\nzesskostenhilfegesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beige-\n\nfügt hat, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat \n\nund bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unver-\n\nschuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies \n\ngilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit \n\nrechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen \n\nwegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, \n\nBeschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar \n\n2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10). \n\n10 \n\nb) Unvertretbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte habe spätestens ab dem Zugang des Schreibens des Berichterstatters \n\nvom 18. Dezember 2006 damit rechnen müssen, dass sie die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nnicht erfüllen würde, und habe deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt form- und \n\nfristgerecht Wiedereinsetzung (§§ 234, 236 ZPO) beantragen müssen. Die Be-\n\nklagte durfte vielmehr auch nach diesem Zeitpunkt auf die Bewilligung der be-\n\nantragten Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des Ablehnungsbeschlusses \n\ndes Kammergerichts vom 15. Februar 2007 vertrauen. \n\n11 \n\nZwar wurde die Beklagte durch das gerichtliche Schreiben vom \n\n18. Dezember 2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsgericht \n\nstrengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellte als das \n\nLandgericht, das ihr für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt hat-\n\nte. Die Beklagte musste jedoch nach dem Inhalt dieses Schreibens nicht davon \n\nausgehen, dass das Berufungsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag nunmehr \n\nohne weiteres wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnen würde. Zwar hat das \n\nBerufungsgericht auf Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nsowie auf Widersprüche zwischen dem Prozessvortrag und den Angaben in der \n\nErklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nse hingewiesen. Es hat jedoch zugleich der Beklagten nicht nur Gelegenheit zur \n\nStellungnahme gegeben, sondern ihr für den Fall, dass sie ihren Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag aufrecht erhalten wollte, aufgegeben, innerhalb einer Frist von \n\nzwei Wochen ihre Angaben zu den Bankkonten zu präzisieren, durch Vorlage \n\nder Kontoauszüge der letzten zwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit \n\nihrer Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. \n\n12 \n\nSetzt das Gericht dem Antragsteller zur Vervollständigung seiner Anga-\n\nben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist, darf er \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. \n\n13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 Tz. 12) auf die Bewilligung der beantragten \n\nProzesskostenhilfe jedenfalls bis zum Ablauf der - ggf. verlängerten - Frist ver-\n\ntrauen. Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser \n\n- verlängerten - Frist, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen sogar erst mit \n\nZustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses \n\n(BGH aaO). \n\n13 \n\nNach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten zu \n\nUnrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Für die \n\nBeklagte war trotz der im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 18. Dezember \n\n2006 geäußerten \"Bedenken\" nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht ihre \n\nBedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe endgültig \n\nverneinen würde. Indem das Berufungsgericht der Beklagten aufgegeben hat, \n\nihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen und glaubhaft \n\nzu machen, hat es - aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungs- \n\nempfängerin - zum Ausdruck gebracht, dass es das Prozesskostenhilfegesuch \n\nder Beklagten zwar für nachbesserungsbedürftig, aber auch für nachbesse-\n\nrungsfähig hielt. Hätte das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch \n\nmangels Bedürftigkeit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend \n\nfür aussichtslos erachtet - so verhielt es sich in der vom Berufungsgericht zu \n\nUnrecht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n31. Januar 2007 (XII ZB 207/06 aaO) -, hätte es die Beklagte hierüber nicht im \n\nUnklaren lassen dürfen; insbesondere hätte es die Beklagte nicht durch Auffor-\n\nderung zur Ergänzung ihrer Angaben und zu deren Glaubhaftmachung irrefüh-\n\nren dürfen, wenn es für seine Entscheidung über das Gesuch auf die Erfüllung \n\nder Auflagen gar nicht mehr angekommen wäre. \n\n14 \n\nNichts anderes ergibt sich aus dem in dem Schreiben enthaltenen Hin-\n\nweis des Berufungsgerichts, dass der Beklagten ein Anspruch auf Prozesskos-\n\ntenvorschuss gegen ihren Ehemann zustehen könne. Auch insoweit handelte \n\nes sich offensichtlich nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern lediglich \n\num eine vorläufige Erwägung, zu der die Beklagte erstmals Gelegenheit zur \n\nStellungnahme erhielt und die sie veranlasst hat, ihren Vortrag zur - aus ihrer \n\nSicht fehlenden - Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes zu ergänzen. \n\n15 \n\nc) Da die Beklagte mithin jedenfalls bis zur Zustellung des die beantragte \n\nProzesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 22. Februar 2007 unver-\n\nschuldet gehindert war, die Berufung einzulegen, wurde durch ihren am 7. März \n\n2007 eingegangenen Schriftsatz die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-\n\nwahrt. \n\n16 \n\nd) Mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist \n\nist der Beklagten zugleich von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 \n\nZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu gewähren, da auch diese versäumte Prozesshand-\n\nlung zugleich mit der Berufungseinlegung durch Schriftsatz vom 6. März 2007 \n\n- bei Gericht eingegangen am 7. März 2007 - innerhalb der Wiedereinsetzungs-\n\nfrist nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Um-\n\nstände offenkundig sind (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 aaO \n\nS. 794; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 236 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Denn die Mo-\n\nnatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-\n\nginnt - ebenso wie für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der \n\nMitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung \n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, weil die Begründung des \n\nRechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diese sinn- und zweck-\n\nlos wäre (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, 3356). \n\n17 \n\n3. Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird \n\ndie vom Berufungsgericht gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Beru-\n\nfung gegenstandslos. \n\n18 \n\nIII. Da der Beklagten nicht nur für die 1. Instanz, sondern auch für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird das Beru-\n\nfungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren ggf. erneut zu prüfen \n\nhaben, ob der Beklagten auch für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu \n\ngewähren ist. Die - vom Berufungsgericht bejahten - Voraussetzungen für eine \n\nVerpflichtung des Ehemanns der Beklagten zur Leistung eines Prozesskosten-\n\nvorschusses liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. \n\nKurzwelly Kraemer Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 22 O 346/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 10 U 140/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-26/ii-zb-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-26/ii-zb-19-07","retrieved":"2026-07-10 19:36:47.637813+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-26/ii-zb-19-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2008-05-26","dockets":["II ZB 19/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.05.2008 – II ZB 19/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-26/ii-zb-19-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A a) Eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfe- gesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, ist grund- sätzlich bis zur Entscheidung über ihr Gesuch wegen Mittellosigkeit als unver- schuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt al- lerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rech- nen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. b) Setzt das Gericht der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse und erfüllt die Partei die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser Frist, endet ihr schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Prozesskos- tenhilfe erst mit der Bekanntgabe des ihr Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschlusses mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungs- frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu laufen beginnt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des\n\n10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 aufgeho-\n\nben, soweit der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurück-\n\ngewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen wurde.\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung\n\nder Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 13. Juni 2006 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 6.636,00 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2006-06-13","docket":"22 O 346/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2007-05-10","docket":"10 U 140/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-05-26","docket":"II ZB 19/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-05-26/ii-zb-19-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-26/ii-zb-19-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2008, 1306","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:36:47.637813+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}