{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"5 StR 124/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 124/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 7. September 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\ndes Betrugs schuldig ist, und \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwor-\n\nfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 67 Fällen und \n\nwegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus \n\ndem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Annahme von 68 tatmehrheitlich begangenen Fällen hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, dass \n\nder Angeklagte in den Einzelfällen jeweils einen eigenständigen, nur einen \n\ndieser Einzelfälle fördernden Tatbeitrag leistete. Vielmehr traten gegenüber \n\nden Geschädigten die vom Angeklagten und seinem Mittäter angeworbenen \n\nund angewiesenen Vertreter („Drücker“) auf. Der Senat vermag dem Urteil \n\nauch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass der \n\nAngeklagte die Vertreter täglich anwies, welche potenziellen Anzeigekunden \n\nsie aufzusuchen hatten. Damit erschöpften sich die Tatbeiträge des Ange-\n\nklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausge-\n\nrichteten Geschäftsbetriebs. Sie sind damit als uneigentliches Organisations-\n\ndelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammen-\n\nzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGHR StGB § 263 Täter-\n\nschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.). Auch für eine anderweitige Aufteilung der \n\nEinzelfälle nach voneinander abgrenzbaren Tatkomplexen bieten die bisheri-\n\ngen Feststellungen keinen Anhalt. Dies gilt auch bezogen auf die ohne deut-\n\nliche zeitliche Zäsur nacheinander eingesetzten beiden Unternehmen. Inso-\n\nweit sind auch von einer neuen Hauptverhandlung keine tragfähigen Fest-\n\nstellungen zu erwarten. \n\n3 \n\nHingegen ist ausreichend belegt, dass sowohl die R. \n\nals auch die T. im Tatzeitraum von Oktober 2004 bis \n\nMärz 2006 nicht imstande waren, den geschuldeten Erfolg des Anzeigenauf-\n\ntrags zu erfüllen. Es bestand jeweils bei Abschluss der 68 Anzeigenverträge \n\nkeine ausreichende Aussicht, dass die Bildbände, in denen die Anzeigen er-\n\nscheinen sollten, in nennenswertem Umfang gedruckt werden konnten (vgl. \n\nUA S. 70 f.). Insbesondere ließen der Angeklagte und sein Mittäter die An-\n\nzeigekunden darüber täuschen, dass die Veröffentlichung „garantiert“ sei (UA \n\nS. 12). Tatsächlich bedurfte es auch der eigenen Einlassung des Angeklag-\n\nten zufolge jedenfalls einer gewissen Anzahl vermittelter Anzeigenaufträge, \n\num über ausreichend Kapital zur Drucklegung und Veröffentlichung zu verfü-\n\ngen. Damit war für die 68 Auftraggeber die Veröffentlichung ihrer Anzeigen \n\nnicht garantiert. Sie trugen – für sie nicht erkennbar – entgegen den Ver-\n\ntragsbedingungen das Risiko des Gelingens der Veröffentlichung, das sich \n\nletztendlich auch realisierte. Für ihre Zahlungen erhielten sie keine wirtschaft-\n\nlich gleichwertige Leistung bzw. sahen sie sich in den Fällen, in denen es \n\nbeim Eingehungsbetrug blieb, unberechtigt vorweg zu erfüllenden Zahlungs-\n\nansprüchen ausgesetzt. \n\n4 \n\nDer Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme \n\nvon Tateinheit nach einem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können. Die Abänderung des Schuldspruchs auf Tateinheit geht über die \n\nvom Generalbundesanwalt beantragte Zusammenfassung mancher Taten \n\nnach Maßgabe identischer Abschlusstage hinaus. Bei der Berücksichtigung \n\ndes Schuldumfangs wird auf die im Einzelfall 47 nicht eingetretene Vermö-\n\ngensgefährdung infolge einer schließlich nur erfolgten Vereinbarung einer \n\nZug-um-Zug-Leistung Bedacht zu nehmen sein. \n\n5 \n\n2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhe-\n\nbung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts eines insgesamt verursach-\n\nten Schadens von rund 15.000 Euro und einer daneben angenommenen \n\nVermögensgefährdung in Höhe von rund 5.000 Euro kann die bisherige Ge-\n\nsamtstrafe nicht als Strafe aufrecht erhalten bleiben. Der Aufhebung von \n\nFeststellungen bedarf es für die neu vorzunehmende einheitliche Strafzu-\n\nmessung nicht. Der neue Tatrichter wird die Sache angesichts der ihrerseits \n\nzu überprüfenden Haftsituation des Angeklagten mit besonderer Eile zu be-\n\nhandeln haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-124-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/5-str-124-08","retrieved":"2026-07-10 19:39:05.321062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-21/5-str-124-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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